|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00577  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Modulprüfung CHE 101 / Ausschluss aus dem Studium


[Nachträgliche Abmeldung von einer Modulprüfung aus medizinischen Gründen; Sperrung für verschiedene Studienprogramme]

Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, im Rahmen der von der Vorinstanz durchzuführenden ergänzenden Sachverhaltsabklärungen weitere Beweismittel beizubringen, die belegen, dass es ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig von der Prüfung abzumelden. Damit ist von einer nachträglichen Annullierung der Prüfung abzusehen (E. 3). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin von weiteren Studienprogrammen der Beschwerdegegnerin ist verhältnismässig (E. 4).

Gutheissung UP.
Abweisung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
ARZTZEUGNIS
NACHTRÄGLICHE ABMELDUNG
PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT
SPERRUNG
STUDIUM
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00577

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 17. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Modulprüfung CHE 101 / Ausschluss aus dem Studium,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich als Studentin des Bachelorstudienprogramms Biochemie eingeschrieben. Sie absolvierte am 27. August 2018 zum dritten Mal die Modulprüfung CHE 101 (Grundlagen der Chemie, Teil 1), welche sie nicht bestand. Am 20. September 2018 erhob sie sinngemäss Einsprache gegen das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 teilte die Fakultät A mit, sie werde wegen Überschreitens der maximal zulässigen Anzahl Fehlversuche aus dem Bachelorstudium der Biochemie ausgeschlossen und sie könne nun in allen Programmen, bei denen ein zweimal (bzw. dreimal mit Joker) nicht bestandenes Modul ein Pflichtmodul sei, keinen Abschluss mehr erwerben bzw. das Studium in einem solchen Programm nicht aufnehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die Fakultät die Einsprache vom 20. September 2018 ab.

II.  

A rekurrierte am 21. November 2018 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss vom 12. August 2019 in der Hauptsache ab.

III.  

A. Am 23. September 2019 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Rekursentscheid vom 12.08.2019 sei aufzuheben.

  2. Es sei eine Wiederholung der Prüfung CHE 101 anzuordnen.

  3. Evtl. Zulassung zu Biologie 180 oder Chemie 180

  4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten."

Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 13. Februar 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 12. August 2019 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zurück (VB.2019.00634).

B. In der Folge forderte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen A mit Schreiben vom 26. Februar und 12. Mai 2020 auf, weitere Beweismittel beizubringen bzw. die behandelnde Ärztin vom Arztgeheimnis zu entbinden. A liess diese Schreiben unbeantwortet. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

C. Am 27. August 2020 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Der Rekursentscheid vom 12.08.2019 und 09.07.2020 seien aufzuheben.

  2. Es sei eine Wiederholung der Prüfung CHE 101 anzuordnen

  3. Evtl. Zulassung zu Biologie 180 oder Chemie 180

  4. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sei zu verzichten."

Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2020 forderte das Verwaltungsgericht A auf, geeignete Unterlagen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit einzureichen. Dem kam A mit Eingaben vom 15. September und 30. September 2020 nach. Die Rekurskommission beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2020 die Abweisung der Beschwerde; ebenso schloss die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020. Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2020 wurde die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät aufgefordert, dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fristgerecht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der "überlangen" Dauer des Rekursverfahrens sei die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 bereits erwogen, dass die Vorinstanz bis zu ihrem Entscheid vom 12. August 2019 die Anforderungen von § 27c Abs. 1 VRG eingehalten hatte und keine Rechtsverzögerung vorlag. Aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Februar 2020 war die Vorinstanz gehalten, vertiefte Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und einen Neuentscheid zu fällen. Dieses Verfahren dauerte fünf Monate, und der vorinstanzliche Entscheid erging knapp zwei Wochen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.

3.  

3.1 Nach § 20 Abs. 3 der Rahmenverordnung vom 29. Juni 2015 für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO, LS 415.462) ist bei Prüfungen in jedem Fall ein schriftliches Abmeldegesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem Prodekan Lehre einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 RVO).

Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies verletzte die Chancengleichheit unter den Kandidierenden und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (zum Ganzen VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2, 2. Absatz; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, 4.5 ff. mit Hinweisen).

3.2 Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. BVGer, 24. November 2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30, E. 3b). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte Person die exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist einzig, ob sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2; VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).

3.3 Die Beschwerdeführerin absolvierte am 27. August 2018 zum dritten (und letzten) Mal die Modulprüfung CHE 101. Am 20. September 2018 erhob sie sinngemäss Einsprache gegen das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101 und brachte vor, sie sei am 27. August 2018 aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig gewesen.

Die Beschwerdeführerin hat somit innert der Frist von § 20 Abs. 3 RVO kein Abmeldungsgesuch von der Modulprüfung CHE 101 gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch eine nachträgliche Annullierung in Betracht zu ziehen ist.

3.4 Das Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 zum Schluss gekommen, die eingereichten Arztzeugnisse würden keinen Nachweis dafür erbringen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 20. September 2018 nicht in der Lage gewesen sei, ein Abmeldungsgesuch für die Prüfung CHE 101 zu stellen.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar und 12. Mai 2020 aufgefordert, weitere Beweismittel beizubringen, die belegen, dass es ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig von der Prüfung CHE 101 abzumelden. Diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Folglich ist es ihr nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass sie bis am 20. September 2018 aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ein Abmeldungsgesuch zu stellen. Damit ist von einer nachträglichen Annullierung der Prüfung CHE 101 abzusehen.

4.  

4.1 Studierende, die ein Modul definitiv nicht bestanden haben, werden vom betreffenden Studienprogramm endgültig abgewiesen (§ 26 Abs. 1 RVO). Nach § 26 Abs. 3 RVO können Studierende, die ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden haben, zudem für alle Studienprogramme gesperrt werden, welche ein gleiches oder inhaltlich vergleichbares Modul als Pflichtmodul enthalten. Ein Modul gilt als definitiv nicht bestanden, wenn der entsprechende Leistungsnachweis zweimal nicht bestanden wird (§ 23 Abs. 1 und 3 RVO, auch zum Folgenden). Während des gesamten Bachelorstudiums kann ein einziges Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetitionsprüfung ein zweites Mal wiederholt werden.

4.2 Da die Beschwerdeführerin das Modul CHE 101 definitiv nicht bestanden hatte, wurde sie von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 für die folgenden Studienprogramme gesperrt: Biochemie 180, Biologie (180, 150, 120), Biomedizin 180, Chemie (180, 150, 120), Erdsystemwissenschaften 180, Wirtschaftschemie 180, NF Biochemie (60, 30), NF Biomedizin 60, NF Chemie (60, 30). Inzwischen hat die Beschwerdeführerin neben dem Modul CHE 101 vier weitere Pflichtmodule ihres Studienprogramms (BIO 123, BCH 201, BME 235, BME 236) definitiv nicht bestanden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ausschluss nicht nur allein vom Fach Biochemie, sondern auch von den weiteren Studiengängen sei nicht gerechtfertigt und stelle eine unverhältnismässige Härte gegenüber den Biochemiestudierenden dar.

4.3 Die von der Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodule sind nicht nur im Studienprogramm Biochemie, sondern auch in folgenden Studienprogrammen Pflicht: Chemie (180, 150, 120), Wirtschaftschemie 180, Biomedizin 180, Biologie (180, 150, 120), NF Chemie 60 und NF Biomedizin 60 (vgl. Studienordnung in der Fassung vom 28. Mai 2020 der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät [MNF] der Universität Zürich [Studienordnung; https://www.mnf.uzh.ch/de/studium/reglemente.html], S. 24 f., 29 f., 35 f., 40 f., 48 f., 61, 64 ff.).

Die Studienprogramme Erdsystemwissenschaften 180, NF Biochemie (60, 30) und NF Chemie 30 enthalten zwar keine Pflichtmodule, die die Beschwerdeführerin definitiv nicht bestanden hat. Sie enthalten aber Module, die die Beschwerdegegnerin als äquivalent zu den von der Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodulen einschätzt (Studienordnung, S. 57 f.). Die Beschwerdegegnerin begründet die Äquivalenz dieser Module damit, dass sie in Bezug auf Inhalt, Umfang und Level weitgehend übereinstimmen würden. In den jeweils äquivalenten Modulen würden grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten des betroffenen Fachs vermittelt, die für die verschiedenen Studienprogramme gleichermassen bedeutsam seien.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Studienplätze nur für Studierende, die eine realistische Chance auf einen erfolgreichen Abschluss ihres Studiums haben, mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden und dass die begrenzten räumlichen und personellen Kapazitäten der Beschwerdegegnerin ebenfalls nur für solche Studierende verwendet werden. Zur Wahrung dieses Interesses erweist sich die Sperrung der Beschwerdeführerin als geeignet und erforderlich. Denn es erscheint als unrealistisch, dass sie die von der Sperrung betroffenen Studienprogramme erfolgreich abschliessen wird, da diese als Pflichtmodul jeweils mindestens ein gleiches oder zumindest inhaltlich äquivalentes Modul enthalten, das die Beschwerdeführerin bereits definitiv nicht bestanden hat. Da es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, bei der Beschwerdegegnerin ein anderes Studienprogramm zu wählen, für welches sie noch nicht gesperrt ist, erweist sich die Sperrung für sie auch als zumutbar.

5.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Die Beschwerdeführerin ist mittellos. Da die Sperrung der Beschwerdeführerin für neun Studienprogramme nicht offensichtlich verhältnismässig ist, waren die Begehren auch nicht aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen.

6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …