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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00577
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Modulprüfung CHE 101 / Ausschluss aus dem Studium,
hat sich ergeben:
I.
A ist an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich als Studentin des Bachelorstudienprogramms Biochemie
eingeschrieben. Sie absolvierte am 27. August 2018 zum dritten Mal die
Modulprüfung CHE 101 (Grundlagen der Chemie, Teil 1), welche sie
nicht bestand. Am 20. September 2018 erhob sie sinngemäss Einsprache gegen
das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2018 teilte die Fakultät A mit, sie werde wegen Überschreitens der maximal
zulässigen Anzahl Fehlversuche aus dem Bachelorstudium der Biochemie
ausgeschlossen und sie könne nun in allen Programmen, bei denen ein zweimal
(bzw. dreimal mit Joker) nicht bestandenes Modul ein Pflichtmodul sei, keinen
Abschluss mehr erwerben bzw. das Studium in einem solchen Programm nicht
aufnehmen. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 wies die Fakultät die Einsprache
vom 20. September 2018 ab.
II.
A rekurrierte am 21. November 2018 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs mit Beschluss
vom 12. August 2019 in der Hauptsache ab.
III.
A. Am 23. September 2019
führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:
"1. Der Rekursentscheid vom
12.08.2019 sei aufzuheben.
2. Es sei eine Wiederholung der
Prüfung CHE 101 anzuordnen.
3. Evtl. Zulassung zu Biologie 180
oder Chemie 180
4. Auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr sei zu verzichten."
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom
13. Februar 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen vom 12. August 2019 auf und wies die Sache zur
weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen zurück (VB.2019.00634).
B. In der
Folge forderte die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen A mit Schreiben vom
26. Februar und 12. Mai 2020 auf, weitere Beweismittel beizubringen
bzw. die behandelnde Ärztin vom Arztgeheimnis zu entbinden. A liess diese
Schreiben unbeantwortet. Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 wies die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war.
C. Am
27. August 2020 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte Folgendes:
"1. Der Rekursentscheid vom
12.08.2019 und 09.07.2020 seien aufzuheben.
2. Es sei eine Wiederholung der
Prüfung CHE 101 anzuordnen
3. Evtl. Zulassung zu Biologie 180
oder Chemie 180
4. Auf die Erhebung einer
Entscheidgebühr sei zu verzichten."
Mit Präsidialverfügung vom 31. August 2020 forderte
das Verwaltungsgericht A auf, geeignete Unterlagen zum Nachweis ihrer
Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit einzureichen. Dem kam A mit Eingaben vom
15. September und 30. September 2020 nach. Die Rekurskommission
beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2020 die Abweisung
der Beschwerde; ebenso schloss die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2020. Mit Präsidialverfügung vom
13. November 2020 wurde die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen einzureichen. Dieser
Aufforderung kam die Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät fristgerecht
nach.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46
Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, wegen der
"überlangen" Dauer des Rekursverfahrens sei die Beschwerde
gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
13. Februar 2020 bereits erwogen, dass die Vorinstanz bis zu ihrem
Entscheid vom 12. August 2019 die Anforderungen von § 27c Abs. 1
VRG eingehalten hatte und keine Rechtsverzögerung vorlag. Aufgrund des
verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 13. Februar 2020 war die Vorinstanz
gehalten, vertiefte Sachverhaltsabklärungen zu tätigen und einen Neuentscheid
zu fällen. Dieses Verfahren dauerte fünf Monate, und der vorinstanzliche
Entscheid erging knapp zwei Wochen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen.
Damit liegt keine Rechtsverzögerung vor.
3.
3.1 Nach
§ 20 Abs. 3 der Rahmenverordnung vom 29. Juni 2015 für das
Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO,
LS 415.462) ist bei Prüfungen in jedem Fall ein schriftliches Abmeldegesuch
spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungsnachweises zusammen
mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin
oder dem Prodekan Lehre einzureichen. Die verspätete Geltendmachung von
Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis
beziehen, ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 RVO).
Diese Bestimmung entspricht dem auch in zahlreichen anderen
Prüfungsreglementen statuierten und von der Rechtsprechung anerkannten
Grundsatz, dass ein Kandidat bzw. eine Kandidatin einen bekannten oder
erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt,
unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung
der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht
mehr beachtlich ist. Mit dieser Regelung soll insbesondere ausgeschlossen
werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes eine Prüfung ablegt
und nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter
Anrufung dieses Grundes die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine
zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies verletzte die Chancengleichheit
unter den Kandidierenden und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (zum Ganzen VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2,
2. Absatz; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2,
4.5 ff. mit Hinweisen).
3.2 Die
nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen,
wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der
Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher
Willensausübung unverzüglich geltend zu machen – insbesondere dann, wenn ihr zu
gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu
überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu
fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen
Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (vgl. BVGer, 24. November
2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Eidgenössische Rekurskommission für
medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30,
E. 3b). Massgebend ist allerdings nicht, ob eine geprüfte Person die
exakte Ursache für ihre Prüfungsunfähigkeit kennt; entscheidend ist einzig, ob
sie eine allfällige Beeinträchtigung erkennt (VGr, 17. Januar 2018,
VB.2017.00700, E. 2.2; VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00502,
E. 4.5). Dabei ist sie gehalten, sich bei auftretenden Zweifeln im Hinblick
auf ihr reduziertes Leistungsvermögen unverzüglich um Aufklärung ihres
Gesundheitszustands zu bemühen. Diese strenge Praxis soll nicht nur
Rechtsmissbrauch verhindern, sondern dient auch Beweiszwecken. Es liegt an den
Kandidierenden, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsobliegenheit im
Prüfungsverfahren darüber Klarheit zu verschaffen, ob ihre Leistungsfähigkeit
durch aussergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich
beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die gebotenen
Konsequenzen zu ziehen (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.2;
VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.5).
3.3 Die
Beschwerdeführerin absolvierte am 27. August 2018 zum dritten (und letzten)
Mal die Modulprüfung CHE 101. Am 20. September 2018 erhob sie
sinngemäss Einsprache gegen das Ergebnis der Modulprüfung CHE 101 und
brachte vor, sie sei am 27. August 2018 aus gesundheitlichen Gründen
prüfungsunfähig gewesen.
Die Beschwerdeführerin hat somit innert der Frist von
§ 20 Abs. 3 RVO kein Abmeldungsgesuch von der Modulprüfung CHE 101
gestellt. Es bleibt zu prüfen, ob dennoch eine nachträgliche Annullierung in
Betracht zu ziehen ist.
3.4 Das
Verwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 13. Februar 2020 zum Schluss
gekommen, die eingereichten Arztzeugnisse würden keinen Nachweis dafür
erbringen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 20. September 2018 nicht in
der Lage gewesen sei, ein Abmeldungsgesuch für die Prüfung CHE 101 zu
stellen.
Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der ergänzenden
Sachverhaltsabklärungen von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Februar
und 12. Mai 2020 aufgefordert, weitere Beweismittel beizubringen, die
belegen, dass es ihr aufgrund ihrer Krankheit nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig
von der Prüfung CHE 101 abzumelden. Diesen Aufforderungen ist die Beschwerdeführerin
nicht nachgekommen. Folglich ist es ihr nicht gelungen, den Nachweis zu
erbringen, dass sie bis am 20. September 2018 aus objektiver Sicht und
unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ein Abmeldungsgesuch zu stellen.
Damit ist von einer nachträglichen Annullierung der Prüfung CHE 101
abzusehen.
4.
4.1 Studierende,
die ein Modul definitiv nicht bestanden haben, werden vom betreffenden
Studienprogramm endgültig abgewiesen (§ 26 Abs. 1 RVO). Nach
§ 26 Abs. 3 RVO können Studierende, die ein Pflichtmodul definitiv
nicht bestanden haben, zudem für alle Studienprogramme gesperrt werden, welche
ein gleiches oder inhaltlich vergleichbares Modul als Pflichtmodul enthalten.
Ein Modul gilt als definitiv nicht bestanden, wenn der entsprechende Leistungsnachweis
zweimal nicht bestanden wird (§ 23 Abs. 1 und 3 RVO, auch zum
Folgenden). Während des gesamten Bachelorstudiums kann ein einziges
Pflichtmodul auf Gesuch hin nach nicht bestandener Repetitionsprüfung ein
zweites Mal wiederholt werden.
4.2 Da die Beschwerdeführerin
das Modul CHE 101 definitiv nicht bestanden hatte, wurde sie von der
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 für die folgenden
Studienprogramme gesperrt: Biochemie 180, Biologie (180, 150, 120),
Biomedizin 180, Chemie (180, 150, 120), Erdsystemwissenschaften 180,
Wirtschaftschemie 180, NF Biochemie (60, 30), NF Biomedizin 60,
NF Chemie (60, 30). Inzwischen hat die Beschwerdeführerin neben dem Modul
CHE 101 vier weitere Pflichtmodule ihres Studienprogramms (BIO 123, BCH 201,
BME 235, BME 236) definitiv nicht bestanden.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Ausschluss nicht
nur allein vom Fach Biochemie, sondern auch von den weiteren Studiengängen sei
nicht gerechtfertigt und stelle eine unverhältnismässige Härte gegenüber den
Biochemiestudierenden dar.
4.3 Die von
der Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodule sind nicht nur
im Studienprogramm Biochemie, sondern auch in folgenden Studienprogrammen
Pflicht: Chemie (180, 150, 120), Wirtschaftschemie 180, Biomedizin 180,
Biologie (180, 150, 120), NF Chemie 60 und NF Biomedizin 60
(vgl. Studienordnung in der Fassung vom 28. Mai 2020 der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät [MNF] der Universität Zürich
[Studienordnung; https://www.mnf.uzh.ch/de/studium/reglemente.html],
S. 24 f., 29 f., 35 f., 40 f., 48 f., 61,
64 ff.).
Die Studienprogramme Erdsystemwissenschaften 180,
NF Biochemie (60, 30) und NF Chemie 30 enthalten zwar keine
Pflichtmodule, die die Beschwerdeführerin definitiv nicht bestanden hat. Sie
enthalten aber Module, die die Beschwerdegegnerin als äquivalent zu den von der
Beschwerdeführerin definitiv nicht bestandenen Pflichtmodulen einschätzt
(Studienordnung, S. 57 f.). Die Beschwerdegegnerin begründet die
Äquivalenz dieser Module damit, dass sie in Bezug auf Inhalt, Umfang und Level
weitgehend übereinstimmen würden. In den jeweils äquivalenten Modulen würden
grundlegende Kenntnisse und Fähigkeiten des betroffenen Fachs vermittelt, die
für die verschiedenen Studienprogramme gleichermassen bedeutsam seien.
Es liegt im öffentlichen Interesse, dass Studienplätze nur
für Studierende, die eine realistische Chance auf einen erfolgreichen Abschluss
ihres Studiums haben, mit öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden und dass
die begrenzten räumlichen und personellen Kapazitäten der Beschwerdegegnerin
ebenfalls nur für solche Studierende verwendet werden. Zur Wahrung dieses
Interesses erweist sich die Sperrung der Beschwerdeführerin als geeignet und
erforderlich. Denn es erscheint als unrealistisch, dass sie die von der
Sperrung betroffenen Studienprogramme erfolgreich abschliessen wird, da diese
als Pflichtmodul jeweils mindestens ein gleiches oder zumindest inhaltlich
äquivalentes Modul enthalten, das die Beschwerdeführerin bereits definitiv
nicht bestanden hat. Da es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt ist, bei der
Beschwerdegegnerin ein anderes Studienprogramm zu wählen, für welches sie noch
nicht gesperrt ist, erweist sich die Sperrung für sie auch als zumutbar.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Beschwerdeführerin ist
mittellos. Da die Sperrung der Beschwerdeführerin für neun Studienprogramme
nicht offensichtlich verhältnismässig ist, waren die Begehren auch nicht
aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen.
6.3 Die
Beschwerdeführerin ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018,
Art. 83 BGG N. 299). Ansonsten kann die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Das
Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …