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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00578
Beschluss
der 3. Kammer
vom 24. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rechtsverzögerung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A
gelangte mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (act. 6/10/1) an den Bezirksrat D.
Darin erhob er einerseits Rekurs gegen eine Verfügung der Stadt B vom
16. April 2020 betreffend die Einsicht in Bauakten und dafür fällige
Gebühren (S. 1 und 2), welcher in der Folge abgewiesen wurde (wie auch
eine dagegen an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil
VB.2020.00372 vom 18. August 2020). Andererseits stellte A auf Seite 3
der genannten Eingabe unter dem Titel "Rechtsverzögerungsbeschwerde/Beschwerde
bzgl. Missachtung einer behördlichen Anordnung" den Antrag, es sei "nun
endlich eine geeignete Massnahme anhand zu nehmen und die Aufsichtsinstanz habe
endlich ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen und dafür zu sorgen[,] dass den Ihnen
[sic] untergebenen Behörden Gesetze und rechtskräftige Anordnungen nicht wie seit
Jahren und auch weiterhin am Arsch vorbeigehen".
B. Mit
Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 setzte der Bezirksrat D A Frist zur
Verbesserung von Seite 3 der Eingabe, weil diese an mehreren Stellen als
ungebührlich eingestuft werden müsse, und drohte ihm bei Ausbleiben oder
Ungenügen der Verbesserung Nichteintreten an (act. 6/10/6).
C. Nachdem
A eine vom 17. Mai 2020 datierende, neugefasste Eingabe eingereicht hatte
(act. 6/10/9), trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Mai 2020
androhungsgemäss nicht auf den Rekurs ein und auferlegte A die Verfahrenskosten
(act. 4).
II.
A. Gegen
diesen Beschluss gelangte A getreu der angegebenen Rechtsmittelbelehrung mit
Eingabe vom 12. Juni 2020 (act. 2) an den Regierungsrat und
beantragte, der Bezirksrat D habe auf seinen Rekurs vom 2. Mai 2020
einzutreten, eventualiter sei sein verbessertes Rekursschreiben vom 17. Mai
2020 zur nochmaligen Verbesserung zurückzuweisen. Zudem sei auf eine
Kostenauflage zu verzichten. Mit Beschluss vom 19. August 2020 trat der
Regierungsrat nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung (act. 5).
B. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine
Beschwerdeantwort (act. 7). Die Stadt B beantragte am 2. Oktober 2020
die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 8).
A nahm dazu am 12. Oktober 2020 Stellung (act. 10). Die Stadt B
reichte am 3. November 2020 eine weitere Stellungnahme ein (act. 11),
wozu sich A mit Eingabe vom 13. November 2020 äusserte (act. 12).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG; LS 175.2]).
1.2 Der
Regierungsrat überwies dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 12. Juni
2020 mit Beschluss vom 19. August 2020 zur Behandlung als Beschwerde gegen
den Beschluss des Bezirksrats D vom 27. Mai 2020, da gegen das
Nichteintreten auf einen Rechtsverzögerungsrekurs das Rechtsmittel der
Beschwerde offenstehe.
1.3 Gegen
einen bezirksrätlichen Entscheid über das mittels Rekurs anfechtbare
unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19
Abs. 1 lit c VRG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a). Das
Verwaltungsgericht wäre mithin zur Behandlung des vorliegend erhobenen
Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss
vom 27. Mai 2020 auf einen Rechtsverweigerungsrekurs nicht eingetreten
wäre. Ein Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw.
Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten
Behörde (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 45). Die an den Bezirksrat gerichtete
Eingabe, auf welche dieser mit dem angefochtenen Beschluss nicht eintrat, kann
nach ihrem Wortlaut (oben I.A.) allerdings sinnvollerweise nur dahingehend
verstanden werden, dass A damit um ein (erstinstanzliches) Tätigwerden der
Bezirksbehörde als Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin wegen geltend
gemachter Missstände ersuchte. Entgegen der Überschrift als "Rechtsverzögerungsbeschwerde"
und dem regierungsrätlichen Verständnis der Eingabe wurde darin weder
ausdrücklich noch sinngemäss das Ausbleiben einer anfechtbaren Anordnung gerügt
oder der Erlass einer solchen durch die Stadt B gefordert. Die Eingabe vom 12. Juni
2020 an den Regierungsrat bezweckte nicht, den Bezirksrat zum Eintreten auf ein
Rechtsmittel zu verpflichten, mit dem die Stadt B zum Erlass einer Verfügung zu
einem erkennbaren Gegenstand verpflichtet werden sollte. Vielmehr sollte der
Bezirksrat zu einem – nicht näher umschriebenen – aufsichtsrechtlichen
Einschreiten gegenüber der Beschwerdegegnerin bewegt werden. In seiner
Vernehmlassung an den Regierungsrat führte A denn auch aus, dass er mit dem
vorliegenden Verfahren bezwecke, auf "anhaltende Missstände"
aufmerksam zu machen (act. 6/7).
1.4 Ein
Nichteintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde ist begrifflich ausgeschlossen; ihr
kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Dass der Bezirksrat im
angefochtenen Beschluss ausdrücklich ein Nichteintreten auf einen "Rechtsverzögerungsrekurs"
beschloss, ändert an der aufsichtsrechtlichen Natur des Beschlusses indessen
nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur der damit behandelten
Begehren folgt.
1.5 Verzichtet
die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches
Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute
Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 85). Da dem Verwaltungsgericht gegenüber den
Bezirksräten keine Aufsichtsfunktionen zukommen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 72 ff.), ist es zur Behandlung des Begehrens nicht zuständig,
welches den Bezirksrat dazu verpflichten will, ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
zu prüfen. Insoweit überwies der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde
die Eingabe zu Unrecht dem Verwaltungsgericht.
1.6 Mit dem
angefochtenen Beschluss auferlegte der Bezirksrat D Verfahrenskosten von Fr. 228.60.
Eine solche Kostenauflage in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren ist eine mit
den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Anordnung (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 84). Gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3
VRG sind Anordnungen eines Bezirksrates mit Rekurs an den Regierungsrat
anfechtbar. Soweit A sinngemäss um Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung
der Verfahrenskosten ersucht, handelt es sich dabei um ein Rekursbegehren, das
in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fällt. Die Rechtsmittelbelehrung
im bezirksrätlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 erweist sich insoweit als
korrekt.
1.7 Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur insgesamten oder teilweisen Behandlung der ihm überwiesenen Eingabe.
Entsprechend ist die Eingabe vom 12. Juni 2020 an den Regierungsrat als
zuständige Behörde rückzuüberweisen. Der Regierungsrat wird die Eingabe des
Beschwerdeführers grundsätzlich als Antrag auf ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten entgegenzunehmen und im Übrigen rekursweise über die
bezirksrätliche Kostenauferlegung zu befinden haben.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt keine der Parteien als
unterliegend, womit eine Kostenauflage nach § 13 Abs. 2 VRG ausser
Betracht fällt. Das vorliegende Verfahren wurde durch einen unzutreffenden
Überweisungsentscheid des Regierungsrates verursacht, weshalb die Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen sind.
3.
Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die
Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht
mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Eingabe vom 12. Juni 2020 wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat
überwiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'245.-- Total der Kosten.
3. Die
Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …