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Geschäftsnummer: VB.2020.00578  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Rechtsverzögerung


Abgrenzung Rechtsverweigerungs-/Aufsichtsbeschwerde Die dem Verwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Beschwerdeführers fällt in die Zuständigkeit des Regierungsrates, da sie teils aufsichtsrechtlicher Natur und teils Rekurs gegen die Kostenauflage in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren ist. Rücküberweisung an den Regierungsrat.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
AUFSICHTSRECHTLICHER BESCHLUSS
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
REGIERUNGSRAT
REKURS
VERFAHRENSKOSTEN
ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. I VRG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
§ 19 Abs. I lit. c VRG
§ 19b Abs. II lit. a VRG
§ 41 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00578

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A gelangte mit Eingabe vom 2. Mai 2020 (act. 6/10/1) an den Bezirksrat D. Darin erhob er einerseits Rekurs gegen eine Verfügung der Stadt B vom 16. April 2020 betreffend die Einsicht in Bauakten und dafür fällige Gebühren (S. 1 und 2), welcher in der Folge abgewiesen wurde (wie auch eine dagegen an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde mit Urteil VB.2020.00372 vom 18. August 2020). Andererseits stellte A auf Seite 3 der genannten Eingabe unter dem Titel "Rechtsverzögerungsbeschwerde/Beschwerde bzgl. Missachtung einer behördlichen Anordnung" den Antrag, es sei "nun endlich eine geeignete Massnahme anhand zu nehmen und die Aufsichtsinstanz habe endlich ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen und dafür zu sorgen[,] dass den Ihnen [sic] untergebenen Behörden Gesetze und rechtskräftige Anordnungen nicht wie seit Jahren und auch weiterhin am Arsch vorbeigehen".

B. Mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2020 setzte der Bezirksrat D A Frist zur Verbesserung von Seite 3 der Eingabe, weil diese an mehreren Stellen als ungebührlich eingestuft werden müsse, und drohte ihm bei Ausbleiben oder Ungenügen der Verbesserung Nichteintreten an (act. 6/10/6).

C. Nachdem A eine vom 17. Mai 2020 datierende, neugefasste Eingabe eingereicht hatte (act. 6/10/9), trat der Bezirksrat mit Beschluss vom 27. Mai 2020 androhungsgemäss nicht auf den Rekurs ein und auferlegte A die Verfahrenskosten (act. 4).

II.  

A. Gegen diesen Beschluss gelangte A getreu der angegebenen Rechtsmittelbelehrung mit Eingabe vom 12. Juni 2020 (act. 2) an den Regierungsrat und beantragte, der Bezirksrat D habe auf seinen Rekurs vom 2. Mai 2020 einzutreten, eventualiter sei sein verbessertes Rekursschreiben vom 17. Mai 2020 zur nochmaligen Verbesserung zurückzuweisen. Zudem sei auf eine Kostenauflage zu verzichten. Mit Beschluss vom 19. August 2020 trat der Regierungsrat nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht zur Behandlung (act. 5).

B. Der Bezirksrat D verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. 7). Die Stadt B beantragte am 2. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 8). A nahm dazu am 12. Oktober 2020 Stellung (act. 10). Die Stadt B reichte am 3. November 2020 eine weitere Stellungnahme ein (act. 11), wozu sich A mit Eingabe vom 13. November 2020 äusserte (act. 12).

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

1.2 Der Regierungsrat überwies dem Verwaltungsgericht die Eingabe vom 12. Juni 2020 mit Beschluss vom 19. August 2020 zur Behandlung als Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats D vom 27. Mai 2020, da gegen das Nichteintreten auf einen Rechtsverzögerungsrekurs das Rechtsmittel der Beschwerde offenstehe.

1.3 Gegen einen bezirksrätlichen Entscheid über das mittels Rekurs anfechtbare unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung (§ 19 Abs. 1 lit c VRG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a). Das Verwaltungsgericht wäre mithin zur Behandlung des vorliegend erhobenen Rechtsmittels zuständig, sofern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2020 auf einen Rechtsverweigerungsrekurs nicht eingetreten wäre. Ein Rechtsverweigerungsrekurs richtet sich gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 45). Die an den Bezirksrat gerichtete Eingabe, auf welche dieser mit dem angefochtenen Beschluss nicht eintrat, kann nach ihrem Wortlaut (oben I.A.) allerdings sinnvollerweise nur dahingehend verstanden werden, dass A damit um ein (erstinstanzliches) Tätigwerden der Bezirksbehörde als Aufsichtsinstanz über die Beschwerdegegnerin wegen geltend gemachter Missstände ersuchte. Entgegen der Überschrift als "Rechtsverzögerungsbeschwerde" und dem regierungsrätlichen Verständnis der Eingabe wurde darin weder ausdrücklich noch sinngemäss das Ausbleiben einer anfechtbaren Anordnung gerügt oder der Erlass einer solchen durch die Stadt B gefordert. Die Eingabe vom 12. Juni 2020 an den Regierungsrat bezweckte nicht, den Bezirksrat zum Eintreten auf ein Rechtsmittel zu verpflichten, mit dem die Stadt B zum Erlass einer Verfügung zu einem erkennbaren Gegenstand verpflichtet werden sollte. Vielmehr sollte der Bezirksrat zu einem – nicht näher umschriebenen – aufsichtsrechtlichen Einschreiten gegenüber der Beschwerdegegnerin bewegt werden. In seiner Vernehmlassung an den Regierungsrat führte A denn auch aus, dass er mit dem vorliegenden Verfahren bezwecke, auf "anhaltende Missstände" aufmerksam zu machen (act. 6/7).

1.4 Ein Nichteintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde ist begrifflich ausgeschlossen; ihr kann nur Folge oder keine Folge gegeben werden (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 83). Dass der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ein Nichteintreten auf einen "Rechtsverzögerungsrekurs" beschloss, ändert an der aufsichtsrechtlichen Natur des Beschlusses indessen nichts, da diese aus der aufsichtsrechtlichen Natur der damit behandelten Begehren folgt.

1.5 Verzichtet die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85). Da dem Verwaltungsgericht gegenüber den Bezirksräten keine Aufsichtsfunktionen zukommen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 72 ff.), ist es zur Behandlung des Begehrens nicht zuständig, welches den Bezirksrat dazu verpflichten will, ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zu prüfen. Insoweit überwies der Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde die Eingabe zu Unrecht dem Verwaltungsgericht.

1.6 Mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte der Bezirksrat D Verfahrenskosten von Fr. 228.60. Eine solche Kostenauflage in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren ist eine mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbare Anordnung (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84). Gemäss § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG sind Anordnungen eines Bezirksrates mit Rekurs an den Regierungsrat anfechtbar. Soweit A sinngemäss um Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten ersucht, handelt es sich dabei um ein Rekursbegehren, das in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates fällt. Die Rechtsmittelbelehrung im bezirksrätlichen Beschluss vom 27. Mai 2020 erweist sich insoweit als korrekt.

1.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur insgesamten oder teilweisen Behandlung der ihm überwiesenen Eingabe. Entsprechend ist die Eingabe vom 12. Juni 2020 an den Regierungsrat als zuständige Behörde rückzuüberweisen. Der Regierungsrat wird die Eingabe des Beschwerdeführers grundsätzlich als Antrag auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten entgegenzunehmen und im Übrigen rekursweise über die bezirksrätliche Kostenauferlegung zu befinden haben.  

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang gilt keine der Parteien als unterliegend, womit eine Kostenauflage nach § 13 Abs. 2 VRG ausser Betracht fällt. Das vorliegende Verfahren wurde durch einen unzutreffenden Überweisungsentscheid des Regierungsrates verursacht, weshalb die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sind.

3.  

Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) die Beschwerde zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Eingabe vom 12. Juni 2020 wird zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 1'245.--     Total der Kosten.

3.    Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …