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VB.2020.00579
Beschluss
der 3. Kammer
vom 19. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. B, geboren am 17. Januar 1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März 2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse D zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu beziehen. Sodann wurde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung zugunsten der Gemeinde A zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das Sozialamt würden nur mit einer Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch die Pensionskassengelder geleistet. II. A. Dagegen erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat E und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März 2020 gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C erneut an den Bezirksrat und beantragte unter anderem, die Gemeinde A sei aufzufordern, die Litispendenz zu beachten. B. Mit Schreiben vom 31. März 2020 machte der Bezirksrat E die Gemeinde A darauf aufmerksam, dass die wirtschaftliche Hilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses einstweilen im bisherigen Umfang weiterhin auszurichten sei, und zwar auch dann, wenn B die Abtretungserklärung nicht unterzeichne. Die Gemeinde A antwortete darauf am 1. April 2020, dass sie an ihrem Beschluss vom 3. März 2020 festhalte. C. Nachdem B am 31. März 2020 superprovisorisch bzw. vorsorglich darum ersucht hatte, dass ihm für die Dauer des Verfahrens weiterhin Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden, wies der Bezirksrat E die Gemeinde A mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April 2020 für die Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete auszurichten und die Krankenkassenprämien zu überweisen, ohne dass die Auszahlung von der Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werde. D. Dagegen reichte die Gemeinde A beim Regierungsrat am 14. April 2020 Aufsichtsrekurs ein. Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 19. August 2020 nicht auf den Rekurs ein und überwies die Eingabe der Gemeinde A zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. E. Inzwischen hatte der Bezirksrat E den Rekurs von B mit Beschluss vom 29. April 2020 gutgeheissen, wogegen die Gemeinde A Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhob. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2020 ab (Verfahren VB.2020.00360). III. A. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2020 setzte das Verwaltungsgericht der Gemeinde A Frist an, um dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie an ihrer Eingabe, die vom Regierungsrat an das Verwaltungsgericht zur Behandlung überwiesen worden war, festhalte. Die Gemeinde A teilte am 7. September 2020 mit, dass sie an der Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksrats vom 2. April 2020 festhalte. B. Das Verwaltungsgericht zog die Akten des Verfahrens der strittigen Hauptsache (VB.2020.00360) bei. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Es beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Anordnungen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG). Vorliegend liegt eine Anordnung des Bezirksrats im Streit, wonach dieser die Beschwerdeführerin im Rahmen des hängigen Rekursverfahrens, welches durch den Beschwerdegegner gegen eine die wirtschaftliche Hilfe betreffende Verfügung der Beschwerdeführerin eingeleitet wurde, aufsichtsrechtlich anwies, dem Beschwerdegegner ab 1. April 2020 für die Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf von Fr. 997.- und die Miete von Fr. 1'000.- auszurichten und die Krankenkassenprämien direkt der Krankenversicherung zu überweisen; die Auszahlung dürfe nicht von der Einhaltung von Bedingungen abhängig gemacht werden. Als Rechtsmittel bezeichnete der Bezirksrat in seiner Verfügung vom 2. April 2020 den Rekurs an den Regierungsrat. Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass es sich entgegen dem Wortlaut und der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Präsidialverfügung des Bezirksrats nicht um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit handelt, sondern um eine prozessleitende Anordnung im Rahmen des (damals) hängigen, die wirtschaftliche Sozialhilfe betreffenden Rekursverfahrens. Somit ist das Verwaltungsgericht sachlich und funktionell zur Prüfung der Angelegenheit zuständig. 1.2 Da der Streitwert der strittigen Hauptsache Fr. 20'000.- übersteigt (vgl. Entscheid in der Hauptsache vom 10. September 2020, E. 1.1), ist folglich die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 29; vgl. Bertschi, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar. Demnach ist ein Zwischenentscheid anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats ist ein solcher Zwischenentscheid, weshalb ihre Anfechtbarkeit im Folgenden vertieft zu prüfen ist. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 14. April 2020 sinngemäss geltend, dass es ihr schaden würde, wenn ihr untersagt werde, eine Abtretungserklärung vom Sozialhilfebezüger unterzeichnen zu lassen. Dies, weil der Sozialhilfebezüger so die fälligen Freizügigkeitsleistungen jederzeit beziehen könne und sie leer ausginge, wenn sie nicht rechtzeitig vom Bezug erfahren würde. 2.3 Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommt aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG). Die mit der Erhebung eines Rechtsmittels verbundene aufschiebende Wirkung – auch: Suspensiveffekt – hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge (hier die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe) nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern einstweilen aufgeschoben wird. Die Anordnung entfaltet vorläufig keine Rechtswirksamkeit und kann auch nicht vollstreckt werden. Vielmehr bleibt der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass der Anordnung galt, einstweilen bestehen. Der Verfügungsadressat wird für die Dauer der Rechtsmittelfrist bzw. des Rechtsmittelverfahrens so gestellt, wie wenn kein Sachentscheid getroffen worden wäre (Kiener, § 25 N. 2, 13). Die aufschiebende Wirkung gilt auch für die Nebenbestimmungen einer Anordnung, und zwar ungeachtet dessen, ob sich der Rekurs gegen die Anordnung als Ganzes oder nur gegen eine oder mehrere Nebenbestimmungen richtet (Kiener, § 25 N. 20). 2.4 Wenn der Beschwerdegegner wegen seiner Erhebung des Rekurses gegen die Einstellungsverfügung so gestellt war, als wäre kein Sachentscheid getroffen worden und die Vollstreckbarkeit gehemmt wurde, war er während des hängigen Rechtsmittelverfahrens so zu stellen, als wäre er weiterhin Empfänger der wirtschaftlichen Hilfe, und so, als wäre die weitere Ausrichtung von Sozialhilfe nicht von der Bedingung der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung abhängig gemacht worden. Damit hielt der Bezirksrat in seiner Präsidialverfügung vom 2. April 2020 nur fest, was von Gesetzes wegen ohnehin schon galt, nämlich, dass dem Rekurs – nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 3. März 2020 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte – aufschiebende Wirkung zukam und die wirtschaftliche Hilfe während der Hängigkeit des Rekurses weiterhin auszurichten war. Deshalb begründet die Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass die Beschwerdeführerin mit einem eigenen Gesuch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses beantragt hatte und dieser Antrag mit der Verfügung vom 2. April 2020 abgewiesen wurde, ist weder ersichtlich noch wird dies geltend gemacht. Dabei wäre alleine aufgrund des Umstands, dass einem Sozialhilfeempfänger während der Dauer des Verfahrens wirtschaftliche Hilfe auszurichten ist, die je nach Ausgang des Verfahrens allenfalls durch diesen zurückzuerstatten oder ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen wäre, nicht leichthin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil anzunehmen, der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behebbar wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 4.4.2). 2.5 Damit liegt kein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, und es kommt auch kein sofortiger Endentscheid infrage. Da die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind, kann auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werden. 3. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Gerichtskosten werden deshalb ihr auferlegt, wobei die Gerichtsgebühr, da keine materielle Prüfung erfolgte, entsprechend zu reduzieren ist (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschlussdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48; VGr, 21. April 2016, VB.2015.00305, E. 9). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Die Akten des Verfahrens VB.2020.00360 werden beigezogen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |