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VB.2020.00580
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Der 1975 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reichte am 11. September 2003 ein erstes Asylgesuch ein, auf welches das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) nicht eintrat. Danach lebte er illegal bis zur Rückführung nach E durch die italienischen Behörden in Italien. Am 30. Juli 2006 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 5. September 2006 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das BFM setzte ihm daraufhin eine Ausreisefrist bis am 14. April 2009. Diese Ausreisefrist wurde A mehrmals erstreckt, da er aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 15. Mai 2007 reiseunfähig war. Am 9. Dezember 2011 reichte A ein Härtefallgesuch ein, das mit Entscheid des BFM auf Empfehlung der Härtefallkommission am 23. November 2012 gutgeheissen wurde. Die darauf gestützt erteilte Aufenthaltsbewilligung war zuletzt bis am 19. November 2018 befristet. B. A wird seit November 2012 von der Sozialhilfe unterstützt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 wies ihn das Migrationsamt auf die Folgen der Unterstützung hin. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 wurde A wegen des andauernden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Bis im Juni 2020 belief sich der Sozialhilfebezug auf Fr. 227'339.60. Des Weiteren weist sein Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2019 offene Verlustscheine von Fr. 3'493.10 sowie eine Betreibung über Fr. 185.50 aus. C. Am 22. Oktober 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezuges ab. II. Den gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 17. September 2020. III. Am 31. August 2020 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ihm zu verlängern. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die ihm mit Präsidialverfügung vom 1. September 2020 auferlegte Kaution leistete der Beschwerdeführer fristgerecht. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die – wie das vorliegende – vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar. Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird. 2. 2.1 Streitig ist vorliegend, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern ist. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung, dem Beschwerdeführer könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden, weil der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) erfüllt und die Wegweisung verhältnismässig sei. 2.2 Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b bzw. Art. 33 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3). Ab einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während zwei bis drei Jahren käme bereits der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung in Betracht, weshalb erst recht der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist (VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00137, E. 2.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds zudem eine konkrete Gefahr künftiger bzw. fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, mit Hinweisen). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4). 2.3 Der Beschwerdeführer bezog ab November 2012 bis im Juni 2020 rund Fr. 227'000.- Sozialhilfe, was gemäss der zitierten Praxis ohne Weiteres dem gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erforderlichen Umfang und der Dauer entspricht. Die Sozialhilfeabteilung der Gemeinde D geht in ihrem Schreiben vom 13. November 2018 davon aus, eine berufliche Integration sei aufgrund der körperlichen und psychischen Leiden derzeit nicht möglich. Eine Ablösung von der Sozialhilfe werde möglich sein, wenn ein Anspruch auf IV-Rente bejaht werde und allenfalls auch ein Anspruch auf Zusatzleistungen bestehe. Eine Ablösung durch eine Erwerbstätigkeit scheine jedoch ausgeschlossen. Diese Einschätzung zeigt, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer – vorbehältlich der Zusprechung einer IV-Rente – auch in Zukunft von der Fürsorge leben wird. Auch den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hätte. Seit dem Unfall am 15. Mai 2007 war der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist folglich gegeben. Die Frage des Verschuldens an der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ist im Rahmen der nachfolgend vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 3.2). 3. 3.1 Das Vorliegen eines Widerrufgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie auch verhältnismässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, mit weiteren Hinweisen). Die Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 96 AIG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskommission (EMRK), soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf das Privat- oder Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen kann (vgl. BGr, 30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1), was nachfolgend zu prüfen ist. Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen (vgl. BGr, 12. Januar 2015, 2C_295/2014, E. 3.2). 3.2 Den Akten kann der folgende Sachverhalt entnommen werden: 3.2.1 Der Beschwerdeführer hat in E die Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung zum ... angefangen, aber nicht abgeschlossen. Er verfügt demnach über keine Berufsausbildung. Auf die Frage, was er beruflich in Nordmazedonien gemacht habe, antwortete er in der Befragung vom 1. November 2019, er habe Eiscrème verkauft und so. Während des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Asylantrag trat er am 10. Mai 2007 in der Schweiz eine Stelle bei der F AG an. Über eine Arbeitsbewilligung verfügte er nicht. Nur wenige Tage später, am 15. Mai 2007, erlitt er einen Arbeitsunfall und verunfallte schwer. Zusammen mit seinem Vorgesetzten stürzte er aus 10 bis 13 Metern Höhe von einem Gerüst. Sein Vorgesetzter verstarb noch auf der Unfallstelle. Der Beschwerdeführer erlitt ein Thoraxtrauma, welches sich in der Form eines Schulterbruchs, verschiedener Rippenbrüche sowie eines sogenannten Pneumothorax zeigte, sowie einen Unterkiefer- und einen Handgelenkbruch. Er war zuerst einige Tage im Spital G und im Anschluss rund zweieinhalb Monate auf der Bewachungsstation im Spital H hospitalisiert. Neben den körperlichen Verletzungen traten beim Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall schwere psychische Beeinträchtigungen (schwere Depression, schwere posttraumatische Belastungsstörung) auf. Des Weiteren wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung eröffnet, da der Verdacht im Raum stand, der Beschwerdeführer habe einen falschen Keil aus dem Gerüst geschlagen, was zum Einsturz des Gerüsts geführt habe. Deswegen war er auch rund zweieinhalb Monate in Untersuchungshaft, die er in der Bewachungsstation im Spital H verbrachte. Mit Urteil vom 13. April 2010 wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich zweitinstanzlich freigesprochen. 3.2.2 Mit Verfügung vom 11. November 2011 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 22.65 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.- zu. Für die Invalidenrente ging die SUVA von einer Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit von 50 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 660.- aus. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 50%-Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten, welche nicht auf Baustellen ausgeführt würden und keinen Einsatz in der Höhe erforderten, auszugehen. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 50 % trage den somatischen Unfallfolgen bereits Rechnung. Aus somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügte, verneinte die SUVA eine Umrechnung des in der gearbeiteten Zeit bezogenen Lohns auf ein ganzes Jahr. Dies führte zum versicherten Jahresverdienst von lediglich Fr. 660.-, was wiederum die geringe monatliche Rente von Fr. 22.65 nach sich zog. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtmässigkeit dieser Berechnung (BGr, 16. März 2015, 8C_67/2014). Der Grad der Invalidität von 50 % wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 3.2.3 Die IV verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In ihrer Verfügung vom 12. Februar 2012 führte sie mit Verweis auf Art. 29ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) aus, dass in der Schweiz wohnhafte Angehörige von Mazedonien Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hätten, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles während mindestens drei vollen Jahren Beiträge entrichtet oder in der Schweiz während drei Jahren mit dem erwerbstätigen Ehegatten gelebt hätten, der mindestens den doppelten Mindestbetrag bezahlt habe, oder drei Jahre Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften aufweisen würde. Der Beschwerdeführer sei am 30. Juli 2006 in die Schweiz eingereist. Nachdem der Unfall am 15. Mai 2007 passiert sei, sei der Versicherungsfall für eine IV-Rente nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG]) am 15. Mai 2008 eingetreten. Somit habe der Beschwerdeführer die erforderlichen AHV-Beiträge während drei Jahren nicht einzahlen können. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine IV-Rente seien deshalb nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 hat die IV einen Rentenanspruch erneut geprüft und mit der folgenden Begründung abgelehnt: Aus somatischer Sicht seien leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten den ganzen Tag mit maximal zu hebenden Lasten von 10 bis 15kg für den Beschwerdeführer zumutbar. Andauernde Tätigkeiten in der hockenden Position seien ungeeignet, temporär könnten solche jedoch durchgeführt werden. Die Dauer der stehenden bzw. gehenden Positionen solle die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und falls möglich auf den ganzen Tag verteilt sein. Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ungeeignet. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen gehe die SUVA von einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus. Gemäss heutiger Rechtsprechung liege hingegen eine Überwindbarkeit aufgrund der fehlenden Behandlung, psychischen Ressourcen und psychosozialen Faktoren vor, weshalb von 100 % zumutbarer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei. Wie aus dem Schreiben hervorgeht, stützte sich die IV bei dieser erneuten Prüfung auf einen kreisärztlichen Untersuch vom 9. April 2009. Aus den Akten geht hervor, dass der Vertreter des Beschwerdeführers im Februar 2019 plante, bei der IV ein Gesuch um erneute Prüfung einzureichen. Ob es dazu gekommen ist, kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass derzeit ein IV Gesuch pendent sei. 3.2.4 Verschiedene behandelnde Ärzte bescheinigen dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. So diagnostizierten die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. J bzw. deren Nachfolgerin Dr. med. K eine andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD 10 F 62.0) nach schwerer posttraumatischer Belastungsstörung (ICD F 43.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD 10 F 62.80). In ihrem Schreiben vom 13. April 2017 bestätigte Frau J, dass der Beschwerdeführer wegen der schweren psychischen und somatischen Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 bestätigte Dr. med. K, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Schreiben von Fr. Dr. J nicht verbessert habe und nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Bei diesem Schreiben handelt es sich jedoch nicht um ein ärztliches Zeugnis, wird doch im Schreiben selbst für ein solches an den Hausarzt Dr. med. L weiterverwiesen. Mit Zeugnis vom 23. Mai 2019 bestätigt sein Hausarzt Dr. med. L die 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne diese jedoch zu erläutern. Gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Klinik N vom 21. Januar 2020 liess sich der Beschwerdeführer schon fünfmal (freiwillig) hospitalisieren. Die dort begutachtenden Ärzte stellten ihm aus psychiatrischer Sicht die folgende Diagnose: Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3), posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.40), psychische und Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika (F 13.2). Somatisch wurden Spannungskopfschmerzen und Rückenschmerzen diagnostiziert. Im Auftrag des Sozialamts der Gemeinde D wurde der Beschwerdeführer am 9. Juni 2020 im neurologischen Zentrum O untersucht. Die Verhaltensneurologen diagnostizierten bei ihm ein schweres Verhaltenssyndrom, assoziiert an die schwere affektpathologische Störung im Rahmen der komplexen psychiatrischen Krankengeschichte mit traumatogener Folgestörung (unmittelbar erlebter Unfalltod eines Arbeitskollegen, Gefängnisaufenthalt aufgrund Beschuldigung vorsätzlicher Tötung) und phasenweiser Suizidalität. Zudem hielten die begutachtenden Ärzte des neurologischen Zentrums O fest, dass aktuell keine verwertbare Arbeitsf .igkeit vorliege und eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen Umständen nicht zumutbar sei. 3.3 Umstritten ist vorliegend insbesondere, ob dem Beschwerdeführer die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen ist. 3.3.1 Die Vorinstanz geht von einer gewissen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, um deren Ausschöpfung sich der Beschwerdeführer nicht bemüht habe. Es scheine, dass seine psychische Verfassung auch nicht unwesentlich darauf zurückzuführen sei, dass er in der Schweiz isoliert sei und ihm seit dem Mahnschreiben vom 12. Dezember 2014 die Wegweisung aus der Schweiz drohe. Dies habe er sich zu einem nicht unwesentlichen Teil selbst zuzuschreiben, da er auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 9. Oktober 2017 keine Verhaltensänderung gezeigt habe. Mit dem unbedingten Willen zum Erwerb von Bildung und zum Erlernen der deutschen Sprache hätte er seine Chancen, sich hier beruflich und sozial zu integrieren, zweifellos erhöht. Diesen Willen lasse der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erkennen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers sei somit zu einem nicht ganz unwesentlichen Teil selbstverschuldet. 3.3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm aufgrund seiner unfallbedingten Schwerstbehinderung nicht möglich, erwerbstätig zu sein. Die sozialversicherungsrechtliche Problematik liege darin, dass die SUVA einerseits den Invaliditätsgrad unverständlicherweise angesichts des katastrophalen Gesundheitszustands auf 50 % festgelegt habe und andererseits aber aufgrund der kurzen Versicherungslaufzeit im Zeitpunkt des Unfalls den versicherten Jahresverdienst auf gerade einmal Fr. 660.- festgelegt habe, sodass eine Minimalrente von rund Fr. 25.00 pro Monate resultiere. Auch die kürzlich durchgeführte neuropsychologische Abklärung habe gezeigt, dass es bei ihm an jeglicher Restarbeitsfähigkeit fehle. Eventualiter wäre das Migrationsamt gehalten, dieser Frage durch entsprechende fachärztliche Begutachtungen nachzugehen. Ihm könne nicht das geringste Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit, welche auf den schrecklichen Unfall und den fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, vorgeworfen werden. Mit der Sozialhilfeabhängigkeit verbundene migrationsrechtliche nachteilige Konsequenzen zu seinen Lasten seien daher unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. An der Härtefallkonstellation habe sich seit dem Entscheid vom 23. November 2012 nichts geändert. 3.3.3 In Bezug auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zeigen die Akten kein eindeutiges Bild. Während die IV eine Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich verneinte, ging die SUVA von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus. Die behandelnden Ärzte sowie auch die Spezialisten des neurologischen Zentrums O gehen hingegen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus. In Bezug auf die von behandelnden Ärzten und Therapeuten stammenden Diagnosen ist darauf hinzuweisen, dass diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner unabhängigen Begutachtung gleichkommen, zumal sie überwiegend im Zusammenhang mit den sozialversicherungs- und migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc; vgl. auch BGr, 3. Juni 2015, 9C_492/2014, E. 3.7.1; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 3.4). Im Vergleich dazu kommt einem Gutachten der IV-Stelle, welche nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges handelt, eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 136 V 376 E. 4.1.2). Die Begutachtungen der IV vom Februar 2012 bzw. vom Februar 2015 liegen jedoch bereits acht bzw. fünf Jahre zurück und sind damit nicht mehr aktuell. Jene vom Februar 2015 stellt zudem auf eine kreisärztliche Untersuchung vom April 2009 ab, was angesichts der dazwischen verstrichenen Zeitdauer von rund sechs Jahren ungewöhnlich erscheint. Da der Beschwerdeführer erst ab November 2012 Sozialhilfe bezieht, fällt der ihm vorgeworfene Sozialhilfebezug auch überwiegend in eine spätere Phase. Somit lassen sich den Akten keine eindeutigen Schlüsse zur Frage entnehmen, ob der Beschwerdeführer arbeitsfähig gewesen wäre bzw. ist und damit ein Verschulden am Sozialhilfebezug trägt. Wie nachfolgend in E. 3.5 zu zeigen sein wird, kann die Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug vorliegend offenbleiben. Entsprechend erübrigt sich auch eine Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner zur fachärztlichen Prüfung der Arbeitsfähigkeit, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, eine erneute Prüfung durch die IV anzustrengen. 3.3.4 Zu dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand, wonach ihm der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden könne, da dieser auf den fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Schutz zurückzuführen sei, ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen fehlenden Schutz weitestgehend selbst verschuldet hat. So wurde das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers bereits am 5. September 2006 abgewiesen und er wäre grundsätzlich zum Verlassen der Schweiz verpflichtet gewesen. Gemäss Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde ihm jedoch erlaubt, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwarten. Im Zeitpunkt des Unfalls verfügte er demnach lediglich über einen prekären Aufenthalt. Ihm und auch seinem Arbeitgeber hätte bewusst sein müssen, dass er ohne gültige Arbeitsbewilligung nicht erwerbstätig werden durfte. Dass Personen, die ohne gültige Aufenthaltsbewilligung dennoch erwerbstätig werden, nicht den gleichen Versicherungsschutz geniessen wie zum Erwerb berechtigte Personen kann nicht als Lücke im sozialversicherungsrechtlichen System abgetan werden. 3.4 Neben der Frage des Verschuldens am Sozialhilfebezug sind die bisherige Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Grad der Integration des Ausländers sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 3.4.1 Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Anspruch auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 ERMK berufen kann, ist er doch unverheiratet und kinderlos. Auch andere soziale Kontakte macht der Beschwerdeführer nicht geltend, sagte er doch in der Befragung vom 1. November 2019 aus, keine Freunde zu haben. Abgesehen von einer Cousine verfügt er auch nicht über in der Schweiz lebende Verwandte. Von einem sozialen Netz bzw. einer sozialen Integration in die hiesigen Verhältnisse kann somit nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zusteht. Dieser Anspruch scheitert bereits daran, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2012 über eine Härtefallbewilligung verfügt und sich somit noch nicht zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. BGr, 9. September 2019, 2C_740/2019, E. 2.2.1). In sprachlicher Hinsicht ist indes von einer ausreichenden Integration auszugehen, konnte doch die Befragung am 1. November 2019 ohne Beizug eines Dolmetschers durchgeführt werden. Abgesehen von der sprachlichen Integration liegt jedoch keine nennenswerte Integrationsleistung vor. Damit vermögen weder seine Anwesenheitsdauer noch seine Integrationsleistungen ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen. 3.4.2 In Bezug auf die ihm im Falle einer Wegweisung drohenden Nachteile bringt der Beschwerdeführer vor, seit dem Tod seiner Eltern verfüge er in Nordmazedonien praktisch über keinerlei Beziehungen mehr. In der Befragung vom 1. November 2019 gab er jedoch zu Protokoll, er verbringe jährlich drei bis vier Wochen in Nordmazedonien, um seine Familie zu besuchen. Drei Geschwister und viele weiterentferntere Verwandte würden dort leben. Zu den Geschwistern habe er aber kein gutes Verhältnis und nur einen losen Kontakt. Dass er in Nordmazedonien über praktisch keinerlei Beziehungen mehr verfügt, wie er geltend macht, scheint aufgrund dieser Aussage unglaubhaft. Hätte er in Nordmazedonien keinerlei Kontakte, würde er wohl kaum jedes Jahr für drei bis vier Wochen dorthin reisen. Das Verwaltungsgericht verkennt keineswegs, dass die Wiedereingliederung und insbesondere die soziale Integration in Nordmazedonien dem Beschwerdeführer schwerfallen dürften. Eine soziale Integration fällt dem Beschwerdeführer aber auch in der Schweiz schwer. Es gilt zudem zu berücksichtigen, dass er erst mit 31 Jahren in die Schweiz eingereist ist und die prägenden Kinder- und Jugendjahre sowie auch die ersten Jahre seines Erwachsenenlebens vollumfänglich in Nordmazedonien verbracht hat. Aufgrund der jährlichen Besuche seiner Verwandtschaft darf auch davon ausgegangen werden, dass er mit den kulturellen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Wegweisung besteht. Dies insbesondere deshalb, da sich eine Loslösung von der Sozialhilfe nicht abzeichnet. Selbst wenn ihm seine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden nicht vorgeworfen werden könnte, würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht zu überwiegen vermögen. Denn in privater Hinsicht macht der unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer kaum Interessen geltend, insbesondere verfügt er in der Schweiz trotz seiner 13-jährigen Aufenthaltsdauer über keinerlei soziale Kontakte. 4. Zu prüfen bleibt, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE rechtfertigt und einem Wegweisungsvollzug dauerhaft entgegensteht. 4.1 Eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat verletzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Art. 3 EMRK, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; vgl. auch BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 4.2). Medizinische Gründe können somit zur Anerkennung eines Härtefalls führen, sofern der Betroffene nachweist, dass er ernsthafte gesundheitliche Probleme aufweist, die über längere Zeit eine permanente Behandlung oder punktuelle medizinische Notfallmassnahmen notwendig machen, die im Herkunftsland nicht verfügbar sind, sodass eine Rückkehr dorthin zu schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen führen könnte (vgl. auch die Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Bundesamts für Migration, Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, E. 5.6.10.5). Hingegen vermag allein der Umstand, dass der Betroffene in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhält als in seinem Herkunftsland, keine Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen zu rechtfertigen (BGE 128 II 200 E. 5.3; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.238, E. 3.5) 4.2 Die Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner sind zum Schluss gekommen, die somatischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers könnten auch in Nordmazedonien behandelt werden. Sie stützen sich dabei auf eine medizinische Abklärung des SEM. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, eine zwangsweise Rückkehr würde ihn in härtester Weise treffen, zumal seine medizinische und therapeutische Behandlung nicht mehr weitergeführt werden könnten. Zu den Vorbringen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach die Behandlungen in Nordmazedonien fortgeführt werden könnten, nimmt er hingegen in keiner Weise Stellung und bestreitet dies auch nicht. Es ist folglich mit der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner davon auszugehen, dass die körperlichen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers in Nordmazedonien behandelt werden können. Folglich hat er keinen Anspruch darauf, die in der Schweiz begonnenen Therapien weiterzuführen, zumal auch nicht konkret geltend gemacht wird, welche Behandlungen der Beschwerdeführer derzeit in der Schweiz beansprucht. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nordmazedonien gefährdet demnach dessen Therapieerfolg nicht dermassen, dass eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 lit. f VZAE zu erteilen oder ein dauerhaftes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG gegeben ist. Allfälligen gesundheitlichen Bedenken ist vielmehr bei der Ausgestaltung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Eine lediglich vorübergehende Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würde ohnehin weder eine vorübergehende Aufnahme noch ein Aufenthaltsrecht rechtfertigen (vgl. VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.238, E. 3.8, mit weiteren Hinweisen). 5. Gemäss Gutachten des neurologischen Zentrums O vom 9. Juni 2020 leidet der Beschwerdeführer auch an einer phasenweisen Suizidalität. Die begutachtenden Ärzte erachten eine Rückkehr in sein Heimatland aus medizinischer Sicht unter den besonderen Umständen als nicht zumutbar. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen (BGr, 13. August 2018, 2D_14/2018, E. 7 auch zum Folgenden). Die schweizerischen Behörden sind generell (auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK) gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht gehalten, im Hinblick auf kritische psychische Krankheitsbilder, die auch im Heimatland behandelt werden können, in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben einem Gesuch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2; BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.5; BGr, 10. Oktober 2015, 2C_856/2015, E. 3.2.1). Der Vollzug der Wegweisung muss in solchen Fällen sorgfältig geplant und durchgeführt werden. Allenfalls ist die Möglichkeit einer vorgängigen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in zeitlicher Nähe zum Wegweisungsvollzug, eine ärztliche Begleitung auf dem Flug oder eine Übergabe an bzw. eine Kontaktaufnahme mit entsprechenden Spezialisten im Heimatland zu prüfen. Der Beschwerdegegner ist angehalten, den Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall sorgfältig zu planen und den vorstehend genannten Vorgaben Rechnung zu tragen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |