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Geschäftsnummer: VB.2020.00582  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Dauer der Ehegemeinschaft bei vorübergehender Wiederannäherung. Mangels relevanten Auslandbezug ist das FZA nicht anwendbar, obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin schweizerisch-britischer Doppelbürger ist (E. 2). Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung erscheint aufgrund der Indizienlage eine von Beginn an geplante Schein- bzw. Ausländerrechtsehe wenig wahrscheinlich (E. 3). Die Ehegatten haben sich zwar noch innerhalb der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG getrennt, jedoch war ihre Trennung zunächst lediglich vorübergehender Natur und kann es später zu einer ernsthaften Wiederannäherung der Ehegatten, womit die zeitlichen Voraussetzungen für ein nacheheliches Aufenthaltsrecht gegeben sind. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche insbesondere zu klären hat, ob auch die Integration der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthalt zulässt (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5.1). Da die Parteientschädigung die entschädigungsfähigen Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung decken und die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 5.2). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid; E. 6). Rückweisung.
 
Stichworte:
ANWALTSSUBSTITUT
DÄNEMARK
DOPPELBÜRGER/-IN
DREIJAHRESFRIST
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
EU-BÜRGER/-IN
GETRENNTLEBEN
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GROSSBRITANNIEN
HONORARNOTE
ISRAEL
KÜRZUNG
RÜCKWEISUNG
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 51 Abs. I lit. a AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Art. 90 AIG
Art. 93 BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
FZA
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
§ 16 VRG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00582

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Die 1990 geborene israelische Staatsangehörige A hielt sich im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz auf, wo sie den 1971 geborenen schweizerisch-britischen Doppelbürger C kennen lernte. Am 11. Januar 2014 heirateten die beiden in Dänemark. Hierauf reiste A am 15. Januar 2014 erneut in die Schweiz ein, wo ihr am 13. März 2014 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt und in der Folge wiederholt verlängert wurde.

Nachdem es bereits am 5. September 2016 zu polizeilich dokumentierten Tätlichkeiten gekommen war, wurde der Ehemann von A am 30. Oktober 2016 wegen eines erneuten Vorfalls häuslicher Gewalt für 14 Tage aus der ehelichen Wohnung gewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot derselben Dauer belegt. Danach lebten die Ehegatten überwiegend getrennt voneinander und waren an unterschiedlichen Adressen angemeldet. Am 4. Januar 2018 meldete sich A wieder bei ihrem Ehemann in der Stadt I an.

In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni 2018 und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin per 16. Juli 2018 in den Kanton E abgemeldet hatte, während die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen haben soll. In ihrem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, getrennt von ihrem (inzwischen wieder in der Stadt I lebenden) Ehegatten in F zu leben.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte A dem Migrationsamt mit, seit Juli 2018 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei jedoch nicht erloschen und sie habe noch Hoffnung auf eine gemeinsame Zukunft. Zwischen dem 22. und 26. Oktober 2019 verbrachten die Eheleute gemeinsam Ferien in G. Der Ehemann setzte sich mit Schreiben vom 17. November und 8. Dezember 2019 für den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein.

Aufgrund der Trennung der Eheleute und verschiedener Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe lehnte das Migrationsamt am 20. Dezember 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setze ihr eine Ausreisefrist bis zum 20. März 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 3. August 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 5. November 2020 an.

III.  

Mit einer von der Anwaltssubstitutin MLaw H unterzeichneten Beschwerde vom 1. September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bzw. ein Verzicht auf die Auflage von Rekurskosten ersucht und die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Zudem wurde eine Parteientschädigung gefordert und um eine Bestätigung des prozeduralen Aufenthalts und der Erwerbsberechtigung gebeten.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020 bestätigte das Verwaltungsgericht antragsgemäss das prozedurale Aufenthaltsrecht und die Erwerbsberechtigung von A.

Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (RA B) im Hinblick auf ihre allfällige Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein, wobei sie zugleich darauf hinwies, dass das Mandat ab sofort direkt von ihr selbst und nicht von der (über kein Anwaltspatent verfügenden) Substitutin (MLaw H) ausgeübt werde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Da das vorliegend zu beurteilende Verlängerungsgesuch am 12. November 2018 gestellt worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen) Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb die vor­instanzliche Rechtsanwendung als fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).

2.  

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist schweizerisch-britischer Doppelbürger. Gleichwohl findet auf die vorliegende Konstellation das noch bis Ende 2020 auch auf britische Staatsangehörige anwendbare Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine Anwendung, da hierfür die eheliche Bindung der Beschwerdeführerin bereits Bestand gehabt haben müsste, bevor ihr über die doppelte Staatsbürgerschaft verfügende Ehegatte in die Schweiz eingereist oder hierhin zurückgekehrt ist (vgl. BGE 143 II 57 [= Pr 107/2018 Nr. 42], E. 3.4 ff., bestätigt in BGE 143 V 81 [= Pr 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch Astrid Epiney, Doppelbürgerschaft und Familiennachzug: zum Anwendungsbereich des FZA, AJP 2017 S. 752 ff., insbesondere S. 759 und 761 ff.). Damit fehlt es vorliegend am erforderlichen grenzüberschreitenden Element, welches für freizügigkeitsrechtliche Ansprüche vorausgesetzt wird.

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben grundrechtlich geschützte Beziehung vor. Zudem stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG dar.

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).

Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.2  

3.2.1 Die Sicherheitsdirektion verneinte einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, da die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Scheinehe eingegangen und die eheliche Gemeinschaft lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgetäuscht haben soll. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuteten insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-      Die Beschwerdeführerin, die sich im Herbst 2013 als Touristin in der Schweiz aufhielt, habe über die vorinstanzlich als "Datingplattform" bezeichnete Seite gezielt nach Bekanntschaften in der Schweiz gesucht, was gemäss den vor­instanzlichen Erwägungen ihren Wunsch bezeugen soll, in der Schweiz zu leben, wofür wiederum ein hiesiger Aufenthaltstitel vorausgesetzt werde.

-      Der Eheschluss erfolge nach kurzer Bekanntschaft und auf Initiative bzw. Druck der Beschwerdeführerin.

-      Die Beschwerdeführerin hätte ohne die Ehe mit einem Schweizer keine Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt.

-      Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehe ein erheblicher Altersunterschied von 19 Jahren.

-      Der Ehegatte der Beschwerdeführerin soll nach vorinstanzlicher Einschätzung psychische Auffälligkeiten aufweisen, womit er zu einer Personengruppe gehören würde, die bevorzugt für die Eingehung von Ausländerrechtsehen angegangen wird.

-      Der Eheschluss erfolgte in Dänemark, einem Land, zu welchem keiner der Ehegatten eine Verbindung hatte, welches dafür aber kaum administrative Hürden für heiratswillige Paare kennt (vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).

-      An der Hochzeit wurden keine Ringe ausgetauscht und es waren keine Verwandten oder Bekannten der Brautleute anwesend.

-      Es fand keine Hochzeitsfeier statt.

-      Der Ehemann äusserte mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 den – später zurückgenommenen – Verdacht, dass ihn die Beschwerdeführerin lediglich zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung geehelicht haben könnte.

-      Die Eheleute verfügen eigenen Angaben zufolge über keinen gemeinsamen Freundeskreis, wobei die Beschwerdeführerin es abgelehnt hatte, die Freunde ihres Ehemannes kennenzulernen.

-      Die Ehegatten haben gemäss den Angaben des Ehemannes lediglich zu Beginn ihrer Beziehung und nur wenige Male den Geschlechtsverkehr miteinander vollzogen und schliefen sowohl in der ehelichen Wohnung als auch auf Reisen üblicherweise in getrennten Schlafzimmern.

-      Das Zusammenleben der Ehegatten war von Anfang an spannungsgeladen und die Beschwerdeführerin nächtigte gemäss den Angaben ihres Ehegatten öfters auswärts, ohne ihrem Ehemann gegenüber hierzu nähere Angaben zu machen.

-      Die Ehegatten besuchten jeweils getrennt ihre britischen bzw. israelischen Heimatländer.

-      Die Beschwerdeführerin unternahm erst unter dem Druck des hängigen Bewilligungsverfahrens gemeinsame Auslandreisen mit ihrem Ehemann, wobei sie auf getrennte Zimmer bestand, weshalb die gemeinsamen Auslandreisen nach vorinstanzlicher Einschätzung lediglich der Vortäuschung einer angeblich intakten Ehe gedient haben sollen.

3.3 Gegen eine Scheinehe sprechen, dass die Eheleute mit Englisch von Beginn an über eine gemeinsame Verständigungssprache verfügten und über die meisten relevanten Lebensaspekte des anderen Ehepartners relativ gut Bescheid wussten. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin bei ihrer polizeilichen Befragung vom 26. Februar 2019 weder das Geburtsjahr ihres Ehegatten noch die Namen ihres Schwiegervaters und ihres Schwagers nennen. Hinsichtlich der Webseite ist anzumerken, dass es sich dabei entgegen der vorinstanzlichen Bezeichnung nicht um eine eigentliche "Dating-Plattform", sondern um eine Informationsseite für Expats in der Schweiz handelt, wenngleich auf einer Unterseite auch Online-Dating-Angebote zu finden sind. Da sich die Beschwerdeführerin bei der Online-Kontaktaufnahme durch ihren späteren Ehemann lediglich im Rahmen einer Europareise in der Schweiz aufhielt und ansonsten keine besonderen Bezüge zum Land aufwies, erscheint es plausibel, dass sie entsprechend ihrer eigenen Darstellung über die Plattform lediglich Leute aus der Schweiz kennenlernen wollte. Sodann belegen die zahlreichen ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten, die Gewaltvorfälle in der Ehe und die fotografisch dokumentierten gemeinsamen Unternehmungen der Ehegatten, dass diese zumindest zeitweise eine spannungsgeladene, aber reale Beziehung zueinander unterhielten. Auch die polizeiliche Intervention vom 30. Oktober 2016 belegt ein (konfliktreiches) eheliches Zusammenleben.

Eine von Beginn an geplante Schein- bzw. Ausländerrechtsehe erscheint damit wenig wahrscheinlich, wenngleich nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die Ehe zumindest seitens der Beschwerdeführerin primär der Aufenthaltssicherung gedient haben könnte (einseitige Ausländerrechtsehe). Näher zu prüfen ist jedoch, ob die Eheleute das eheliche Zusammenleben noch innert der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG definitiv aufgegeben haben.

4.  

4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Zudem belegt eine kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

4.2 Beide Ehegatten gaben in ihren Stellungnahmen vom 19. Dezember 2016 und 20. Dezember 2016 (Eingangsdatum) dem Migrationsamt gegenüber bekannt, sich nach der polizeilichen Intervention vom 30. Oktober 2016 getrennt zu haben, wobei der Ehemann eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst ausschloss. Eine entsprechende Trennung ist auch in den Meldeverhältnissen dokumentiert, wonach der Ehemann sich am 27. November 2016 alleine in der Stadt I angemeldet hatte. Gleichwohl ergibt sich aus den ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten, dass sich die Eheleute auch während der Trennungsphase häufig getroffen und sporadisch weiterhin in der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung übernachtet hatten. Hingegen kann auf gegenteilige Behauptungen des Ehemanns in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 angesichts der dokumentierten WhatsApp-Kommunikation und vor dem Hintergrund der von ihm damals beabsichtigten Scheidungsklage nicht abgestellt werden. Eine über sporadische Kontakte hinausgehende Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ist für diese Zeit jedoch nicht dokumentiert.

Eigenen Angaben zufolge haben die Ehegatten aber Ende Februar 2017 bis März 2017 wieder gemeinsam in der Wohnung eines engen Freundes des Ehemannes (J) gelebt, was dieser mit Schreiben vom 12. Januar 2020 bestätigte. Überdies verbrachten sie gemäss der eingereichten WhatsApp-Kommunikation im April 2017 und einer Stellungnahme des Ehemannes vom 27. Juni 2017 gemeinsame Ferien in K, wenngleich sie damals in getrennten Zimmern nächtigten. Danach kühlte sich ihr Verhältnis offenkundig wieder ab. Der Ehemann beschimpfte die Beschwerdeführerin am 20. April 2017 per WhatsApp als "verfickte Schlampe" ("fucking slut"). Gegenüber dem Migrationsamt äusserte er am 27. Juni 2017, am 6. September 2017, am 12. Oktober 2017 sowie am 13. November 2017 Scheidungsabsichten und unterstellte der Beschwerdeführerin darüber hinaus, ihn nur zur Aufenthaltssicherung geehelicht zu haben. Fast zeitgleich schrieb er aber auch Liebesnachrichten an die Beschwerdeführerin (vgl. z. B. WhatsApp-Nachricht vom 14. August 2017 "I still love you and want things to be good between us"), was seinen Scheidungswillen relativiert. Die Ehegatten wollen sich über die Weihnachtszeit 2017 erneut versöhnt haben, worauf sich die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2018 wieder bei ihrem (dazumal weiterhin in der Wohnung von J lebenden) Ehemann in der Stadt I anmeldete.

In der Folge führte die Stadtpolizei I zwischen dem 10. Juni 2018 und dem 25. September 2018 an der ehelichen Meldeadresse insgesamt acht Wohnungskontrollen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten durch, ohne dass die Ehegatten dort angetroffen werden konnten. Weitere polizeiliche Ermittlungen brachten zutage, dass sich der Ehemann per 16. Juli 2018 nach L, Kanton E abgemeldet hatte, während die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung bereits zuvor ohne Abmeldung verlassen haben soll. In ihrem Verlängerungsgesuch vom 12. November 2018 und einer Stellungnahme vom 10. Januar 2019 gab sie bekannt, seit Juli 2018 getrennt von ihrem (inzwischen wieder in der Stadt I lebenden) Ehegatten in F zu leben, wo sie sich am 2. Oktober 2018 offiziell anmeldete. Der Ehemann bestätigte am 7. Januar 2019 dem Migrationsamt gegenüber die erneute Trennung, nachdem seine Ehefrau Anfang 2018 wieder "einige Wochen" bei ihm geschlafen habe und danach immer öfters nachts nicht nach Hause gekommen sei. Bei seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 26. Februar 2019 gab er auf Rückfrage bekannt, dass er "keine Ahnung" habe, wo seine Ehefrau zwischen Januar und Juli 2018 hauptsächlich übernachtet habe. Zugleich geht aus der eingereichten WhatsApp-Kommunikation hervor, dass die Ehegatten auch in dieser Zeit eine spannungsgeladene Beziehung führten und die Beschwerdeführerin regelmässig in die eheliche Wohnung zurückkehrte. Mit Schreiben vom 12. Januar 2020 bestätigte auch der Wohnungs(unter)vermieter J, dass die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2018 und Ende Juni 2018 zusammen mit ihrem Ehemann an der ehelichen Wohnadresse gelebt hatte. Danach hielten die Ehegatten den Kontakt zueinander aufrecht und verbrachten im Juli und im Oktober 2019 gemeinsame Urlaube, behielten aber ihre getrennten Wohnorte bei.

4.3 Nach Aktenlage und den Meldeverhältnissen lebte die Beschwerdeführerin damit zwischen Mai 2015 und Ende Oktober 2016, von Ende Februar bis März/April 2017 sowie vom 8. Januar 2018 bis in den Sommer 2018, mindestens aber ein paar Wochen, mit ihrem Ehemann zusammen. Für die übrige Zeit ist ein eheliches Zusammenleben weder in den Akten noch in den Meldeverhältnissen dokumentiert, wenngleich die Ehegatten weiterhin (und mit Unterbrüchen) in Kontakt zueinander standen. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die Ehegatten zumindest bis Frühling/Sommer 2018 eine turbulente und konfliktbelastete Beziehung zueinander führten und sich zwischen Ende Oktober 2016 und Januar 2018 lediglich vorübergehend (und mit einem wahrscheinlichen Unterbruch im Februar/März 2017) getrennt hatten.

Zwar sprechen die insgesamt lange Trennungsdauer und der klar kundgegebene Trennungs- und Scheidungswillen des Ehemannes gegen die vorübergehende Natur der Trennung Ende Oktober 2016. Jedoch ist zu beachten, dass der Ehemann seine Scheidungsabsichten wiederholt zurückgenommen hatte und die Eheleute im Februar/März 2017 wieder kurzzeitig zusammenlebten. Sodann ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Ehegatten gemäss den zahlreichen WhatsApp-Nachrichten den Kontakt auch während der Trennungsphase weiter aufrechterhalten und sich teilweise Liebesnachrichten zugesandt hatten, was die Scheidungsbekundungen des Ehemannes stark relativiert. In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Trennungsphase zwischen Ende Oktober 2016 und Januar 2018 mindestens einmal unterbrochen wurde und noch vorübergehender Natur war. Auch wenn die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens im Januar 2018 lediglich wenige Wochen oder Monate dauerte, erscheint sie nicht derart unbedeutend, als dass nicht von einer ernsthaften Wiederannäherung der Eheleute gesprochen werden kann. Dasselbe gilt auch für die vorangegangene Wiederannäherung im Februar 2017.

Unter Berücksichtigung der im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE lediglich vorübergehenden Natur dieser Trennung hat das eheliche Zusammenleben damit von Januar 2014 (Einreise in die Schweiz) bis Frühjahr/Sommer 2018 und somit über drei Jahre gedauert, womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt sind. Selbst wenn es Anfang 2018 nicht mehr zu einer ernsthaften Wiederannäherung der Eheleute gekommen sein sollte, wäre eine solche wohl zumindest für Februar/März 2017 anzunehmen, was für die Einhaltung der Dreijahresfrist ebenfalls ausreichen würde.

4.4 Die Vorinstanz hat sich nicht (bzw. lediglich hinsichtlich der Frage einer ermessensweisen Bewilligungsverlängerung) dazu geäussert, inwieweit sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Das Verfahren ist damit sowie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat insbesondere zu klären, ob auch die Integration der Beschwerdeführerin einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zulässt. Sollte ein nachehelicher Aufenthalt mangels Integrationserfolg verneint werden, hat sich die Vorinstanz ferner mit der Frage zu befassen, ob der Ehemann in relevanter Weise die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin ausgenutzt und hierdurch (sowie durch seine wiederholten Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin) im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eheliche Gewalt ausgeübt hatte. So erwecken die wechselhaften Schreiben des Ehemannes und die eingereichte WhatsApp-Kommunikation zwischen den Ehegatten den Eindruck, dass der Ehemann die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin wiederholt als Druckmittel eingesetzt hatte. Insbesondere drohte er wiederholt mit der Einschaltung des Migrationsamts, sollte die Beschwerdeführerin seinen Ansprüchen an das Eheleben nicht nachkommen.

5.  

5.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist für das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.2  

5.2.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

5.2.2 Ausgangsgemäss können die Begehren der Beschwerdeführerin nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist für das Beschwerdeverfahren jedoch mangels Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.2.3 Selbiges gilt unabhängig von den weiteren Voraussetzungen auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, da selbst bei einer Gesuchsbewilligung die entschädigungsfähigen Aufwendungen jedenfalls bereits vollumfänglich durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt wären: Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde bei Erstellung der Beschwerdeschrift durch eine Substitutin vertreten, welche nicht über das Anwaltspatent verfügt. Selbst wenn die Rechtsvertreterin sich auch für das Arbeitsergebnis ihrer Substitutin verantwortlich zeichnet, wäre für den Zeitaufwand ihrer Substitutin nach dargelegten Praxis lediglich ein reduzierter Stundenansatz entschädigungsfähig, zumal Praktikanten und Substituten regelmässig mehr Zeit für die Verfassung von Rechtsmitteleingaben benötigen als patentierte Anwälte und Anwältinnen (vgl. BGr, 6. Februar 2009, 5D_175/2008, E. 5.5). Damit könnte für die unentgeltliche Rechtsvertretung – bis zur direkten Führung des Mandats durch die anwaltliche Rechtsvertreterin ab dem 15. September 2020 – lediglich ein reduzierter Satz von Fr. 110.- pro Stunde geltend gemacht werden, womit das entschädigungsfähige Honorar ohne Weiteres bereits aus der zuzusprechenden Parteientschädigung gedeckt ist.

5.3 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …