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VB.2020.00585
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A. A, ein 1962 geborener italienischer Staatsangehöriger, war in den Jahren 2000 und 2001 als Saisonnier in der Schweiz arbeitstätig. Ab dem 27. Mai 2002 weilte er dauernd in der Schweiz, wo ihm zuerst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und danach eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 18. Januar 2013 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 21. November 2022. Am 29. Mai 2017 wurde er Vater einer Tochter, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Die Mutter des Kindes, C (geb. 1977), ist seine Lebenspartnerin und ebenfalls Schweizer Bürgerin. B. A bezieht seit dem 1. März 2014 Sozialhilfe. Aufgrund dieses Sozialhilfebezugs widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 12. Januar 2017. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2018 und vom Verwaltungsgericht am 19. September 2018 (VB.2018.00481) abgewiesen. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde von A mit seinem Urteil 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf. Entgegen dem Verwaltungsgericht war das Bundesgericht der Meinung, A erfülle die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft, womit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund des bisherigen Sozialhilfebezugs ausser Betracht falle. C. Im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils hatte A seine Arbeitsstelle wieder verloren. Am 28. August 2019 teilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich dem Migrationsamt mit, dass A seit dem 1. März 2014 fortlaufend Sozialhilfebeträge im Umfang von Fr. 179'420.35 bezogen hatte. Am 9. Januar 2020 betrug die bezogene Sozialhilfe Fr. 188'230.95. Gestützt auf diesen Sachverhalt widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A. II. Dagegen erhob A am 16. März 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. Juni 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. September 2020 (Dispositiv-Ziff. II); das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Dispositiv-Ziff. III), die Kosten des Rekursverfahrens wurden zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV) und RA B mit Fr. 12'029.10 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt (Dispositiv-Ziff. V). III. Gegen diesen Entscheid erhob A am 31. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. In prozeduraler Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im vorinstanzlichen Verfahren geltend. Wie es sich damit verhält, kann – wie sich zeigen wird – indes offenbleiben. 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens, welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach dessen Art. 2 Abs. 2 für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute EU) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 4. Der Beschwerdeführer geht inzwischen selber davon aus, dass er die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft im Moment nicht erfüllt, weshalb die entsprechende Prüfung unterbleiben kann. Da der Beschwerdeführer keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hat, kommt ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit infrage (vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2 e contrario). 5. 5.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Auch für EU/EFTA-Staatsangehörige richtet sich der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]). 5.2 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. März 2014 mit Sozialhilfe unterstützt; bis zum 9. Januar 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt Fr. 188'230.95. Auch ohne Berücksichtigung der Kosten seines Arbeitsintegrationsprogramms und nach Abzug der vom Sozialamt gedeckten und nicht als Sozialhilfe geltenden Krankenkassenprämien erfüllt der Fürsorgebezug des Beschwerdeführers die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.3 mit Hinweis). Sodann erscheint eine Ablösung von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar und zeichnet sich eine solche auch längerfristig nicht ab. Sein fortgeschrittenes Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, und seine über achtjährige Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt lassen einen Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt unrealistisch erscheinen. Auch die positiven Zwischenzeugnisse aus seinen Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt vermögen angesichts der dargelegten Umstände diese Einschätzung nicht zu widerlegen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen. 6. 6.1 Ausländerrechtliche Fernhaltemassnahmen können unter Umständen den grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berühren und diesen beeinträchtigen. Der entsprechende Schutzbereich ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie etwa das Konkubinat, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 135 I 143 E. 3.1). Diese partnerschaftliche Beziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen, um in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu fallen (BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist Vater einer bald vierjährigen Tochter, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Er lebt mit ihr und der Kindsmutter, die auch seine Lebenspartnerin ist und ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern üben – eigenen Angaben zufolge – die elterliche Obhut über ihre Tochter gemeinsam aus. Für die Tochter des Beschwerdeführers ist es nicht zumutbar, die Schweiz verlassen zu müssen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Tochter sowie deren Mutter ihr Familienleben nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, in Italien, pflegen können. Damit beeinträchtigt die Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf Achtung des Familienlebens. 6.2 Beeinträchtigt eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV, ist diese Massnahme nach Art. 8 Abs. 2 EMRK respektive Art. 36 BV rechtfertigungsbedürftig. Dazu ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und das Interesse der betroffenen Person, im Land zu verbleiben, den entgegenstehenden Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend – Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit vielen Hinweisen). Besondere Beachtung ist dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen). 6.3 Aufgrund des seit Anfang März 2014 andauernden Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers besteht ein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung, zumal ihm wohl auch in Zukunft Unterstützungsleistungen in einem ähnlichen Umfang erbracht werden müssten. Da der letzte langfristige Arbeitgeber dem Beschwerdeführer 2012 aus wirtschaftlichen Gründen aufgrund anhaltender Umsatzeinbussen kündigen musste, und Letzterer seine Arbeitsstelle somit unverschuldet verloren hatte, traf ihn zu Beginn kein Verschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Auch sein Einsatz im Arbeitsprogramm der Stadt Zürich, welcher von seinen Vorgesetzten gelobt wird, zeigt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich willens ist, durch Arbeitstätigkeit für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine letzte langfristige Arbeitsstelle im Alter von 50 Jahren verloren hatte. Inzwischen ist er 58 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass er keine regelmässigen Bewerbungen belegen kann und seine Suchbemühungen häufig mit der Einreichung eines Rechtsmittels zusammenfielen. Seine Sozialhilfeabhängigkeit dürfte deshalb inzwischen auch teilweise selbstverschuldet sein. In die Interessenabwägung einzubeziehen ist aber auch, dass die Präsenz des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Betreuungsleistung – seinen Angaben zufolge – unabdingbar sind, damit seine Lebenspartnerin weiterhin ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers arbeitet in der Hauswirtschaftsabteilung einer Klinik. Ihre Arbeitgeberin legte in einem Schreiben vom 19. August 2020 dar, darauf angewiesen zu sein, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen 06.00 und 16.00 Uhr, von Montag bis Sonntag und auch an Feiertagen eingesetzt werden könne. Dazu komme, dass Dienste kurzfristig geändert oder längere Arbeitszeiten angeordnet werden müssten. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, seine Tochter besuche zwar eine Kinderkrippe. Deren Öffnungszeiten würden aber nur teilweise mit den Arbeitszeiten der Lebenspartnerin übereinstimmen. Im Fall seiner Wegweisung müsste seine Lebenspartnerin deshalb ihre aktuelle Arbeitsstelle kündigen, um ihre Tochter betreuen zu können. Es sei sodann ungewiss, ob sie eine Arbeitsstelle finden würde, neben welcher sie die Betreuung der gemeinsamen Tochter alleine übernehmen könnte, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie sozialhilfeabhängig werde. Dies erscheint grundsätzlich nachvollziehbar, weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers entsprechend zu relativieren ist. 6.4 Der Beschwerdeführer lebt seit bald 20 Jahren in der Schweiz, wo er auch 10 Jahre lang im ersten Arbeitsmarkt gearbeitet hat. Damit wäre seine Wegweisung bereits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer mit einer gewissen Härte verbunden. Vorliegend ist aber ausschlaggebend, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers es seiner Tochter verunmöglichen würde, mit beiden Elternteilen gemeinsam aufzuwachsen. Auch wenn sich seine Tochter noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet und bloss beschränkt soziale Bindungen über den familiären Kreis hinaus zu begründen vermochte, kann von ihr nicht verlangt werden, die Schweiz, deren Staatsbürgerschaft sie besitzt, zusammen mit ihren Eltern zu verlassen, um sowohl mit ihrem Vater als auch ihrer Mutter aufwachsen zu können. Dies würde ihre Niederlassungsfreiheit sowie in einem gewissen Sinn auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern nach Art. 25 Abs. 1 BV berühren. Die Tochter des Beschwerdeführers hat ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können (zum Ganzen BGE 135 I 153 E. 2.2.3). 6.5 Aufgrund des grossen Interesses der Tochter des Beschwerdeführers, mit beiden Elternteilen gemeinsam in der Schweiz aufwachsen zu können, und der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz überwiegen seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz das rein pekuniäre öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Mithin erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren sind die vom unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rekursverfahren geltend gemachten Kosten abgegolten. 8.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 7 Stunden und 40 Minuten sowie Spesen im Betrag von Fr. 35.80 geltend. Davon ist der Aufwand für den Erhalt des Rekursentscheids und dessen Besprechung mit dem Beschwerdeführer abzuziehen, der praxisgemäss noch dem Aufwand für das Rekursverfahren zuzurechnen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs erweist sich der für die Lektüre des vorliegenden Urteils sowie die daran anschliessende Besprechung mit dem Beschwerdeführer als zu hoch. Hierfür ist ein Aufwand von 30 Minuten angemessen. Insgesamt ist deshalb ein Aufwand von 6 Stunden und 15 Minuten zu entschädigen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'495.70 zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der Parteientschädigung abgegolten. 9. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist. Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und V des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Juni 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Februar 2020 werden aufgehoben. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 24. Juni 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, RA B eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und ihm in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |