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Geschäftsnummer: VB.2020.00588  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 24.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung Wiederaufnahme von VB.2019.00300


Keine Anpassung der Haftbedingungen eines strafprozessual Inhaftierten. Aufgrund der vom Bundesgericht übergangsweise und unpräjudiziell angeordneten Zuständigkeitsregelung liegt die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen von Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft einstweilen bei der Vollzugsbehörde, deren Entscheid im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug angefochten werden kann (E. 1.2 und 4.1). Unter den Umständen des Einzelfalls ist die Beschwerde trotz Willensbekundungen des Beschwerdeführers, keine Verlegung zu wünschen, in der Sache zu behandeln (E. 2). Unerheblichkeit einer möglichen Mangelhaftigkeit des Entscheids über die Zuteilung in eine bestimmte Haftanstalt (E. 3). Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte Haftanstalt (E. 4.1). Aus den behaupteten Verletzungen der JVV, gegen welche sich der Beschwerdeführer zur Wehr setzen könnte, folgt kein Anspruch auf Verlegung, da sie - soweit überhaupt glaubhaft - selbst in der Summe nicht nahezulegen vermögen, dass eine menschenwürdige Inhaftierung in der betreffenden JVA grundsätzlich ausgeschlossen erschiene (E. 4.3). Eine Verlegung würde nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers führen, was allerdings auch nicht Zweck der Sicherheitshaft ist (E. 4.4). Der Beschwerdeführer legt ein sehr aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. Die Auffassung, dass eine weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe notwendig ist, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
BUNDESGERICHTSENTSCHEID
EINZELHAFT
GEFÄHRLICHKEIT
GEFÄNGNIS
HAFTBEDINGUNGEN
HAFTREGIME
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
MENSCHENWÜRDE
RENITENTES VERHALTEN
SICHERHEITSABTEILUNG
SICHERHEITSHAFT
ÜBERGANGSPERIODE
VERLEGUNG
VOLLZUGSORT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 6 JVV
§ 10 Abs. III JVV
§ 51 Abs. I JVV
§ 5 Abs. II StPO
§ 235 StPO
§ 235 Abs. I StPO
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00588

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 19. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung
Wiederaufnahme von VB.2019.00300,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Staatsanwaltschaft führte gegen A eine Strafuntersuchung wegen in Haft begangener versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Nachdem das Amt für Justizvollzug am 10. August 2018 den Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B genehmigt hatte, wurde A am 17. August 2018 dorthin verlegt und in die Sicherheitsabteilung eingewiesen.

B. Am 4. Oktober 2018 stellte Rechtsanwalt D ein Gesuch um Verlegung von A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B in ein Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise das Gefängnis E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Leiter des Amts für Justizvollzug dieses Gesuch ab. Am 17. November 2018 verfügte die JVA B den weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung. Zur Begründung verwies sie auf den bisherigen Vollzugsverlauf und führte aus, A zeige ein äusserst schwieriges, renitentes und aggressives Verhalten und stelle ein hohes Sicherheitsrisiko dar.

II.  

A. Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwalt D namens A am 29. November 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die verlangte Verlegung in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise in das Gefängnis E, und eventualiter eine anstaltsinterne Verlegung innerhalb der JVA B. Die Justizdirektion wies die Rekurse mit Verfügung vom 4. April 2019 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

B. Am 25. April 2019 ordnete das Bezirksgericht F als Zwangsmassnahmengericht für A Sicherheitshaft an.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gelangte Rechtsanwalt D namens A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 4. April 2019 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, diese Verfügung aufzuheben sowie A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B zu entlassen und in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise ins Gefängnis E, oder in ein anderes Gefängnis zu verlegen. Eventualiter sei er anstaltsintern zu verlegen, wobei sicherzustellen sei, dass er nicht unter der Aufsicht von Personen stehe, die am Vorfall vom 28. Juni 2017 beteiligt gewesen seien, der Anlass des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung gebildet hatte.

B. Am 6. November 2019 sprach das Bezirksgericht F A der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie weiterer Delikte schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben werde. Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft sowie A Berufung. Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete die I. Strafkammer des Obergerichts die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens an.

IV.  

A. Nach Durchführung eines Meinungsaustauschs mit dem Obergericht und der Oberstaatsanwaltschaft wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 4. April 2019 mit Urteil vom 6. Februar 2020 (VB.2019.00300) im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei, weil nur die Verfahrensleitung des Strafverfahrens, nicht aber die Vollzugsbehörde die beantragte Verlegung anordnen könne.

B. Das Bundesgericht hiess eine hiergegen von A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin C, erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 20. August 2020 (1B_142/2020) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.

C. Das Amt für Justizvollzug reichte am 23. September 2020 einen Bericht der JVA B zum Vollzugsverlauf und zu den aktuellen Haftbedingungen von A zu den Akten. A liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nachdem das Bundesgericht das Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar 2020 aufgehoben hat, ist über die Sache neu zu befinden. Das Verfahren wird unter der neuen Verfahrensnummer VB.2020.00588 wiederaufgenommen.

1.2 Das Bundesgericht ordnete im Sinn einer unpräjudiziellen Übergangsregelung an, dass bis zur von den kantonalen Organen vorzunehmenden Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen strafprozessual inhaftierter Personen einstweilen das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung – und damit kantonal letztinstanzlich das Verwaltungsgericht – zur Behandlung solcher Gesuche zuständig sei. Die Beschwerde ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falls von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).

2.  

Im Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar 2020 liess das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund mehrerer dokumentierter Aussagen des Beschwerdeführers vor und nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, wonach er nicht aus der JVA B verlegt werden wolle, offen, ob die Beschwerdeerhebung dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen hatte und dieser im Beschwerdeverfahren rechtsgültig vertreten war. Gegen dieses Urteil führte Rechtsanwältin C namens des Beschwerdeführers Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, wobei sie ihre Bevollmächtigung auf eine Vollmacht des Beschwerdeführers lautend auf "Beschwerde ans Bundesgericht betreffend Nichteintretensurteil Verwaltungsgericht" stützte. Daraus ist zu schliessen, dass eine materielle Behandlung der vor Verwaltungsgericht gestellten Begehren auf Verlegung aus der JVA B zumindest nunmehr dem Willen des Beschwerdeführers entspricht. Dass dieser gemäss Vollzugsbericht der JVA G vom 7. Oktober 2019 während seines dortigen Aufenthalts vom 3. Juni bis 11. Juli 2019 wiederholt verlangt hatte, in die JVA B zurückversetzt zu werden, ändert daran nichts. Da das Bundesgericht zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen strafprozessual inhaftierter Personen im Sinn einer Übergangsregelung dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung zugewiesen hat, ist das Verwaltungsgericht derzeit die erste und einzige verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz im Kanton Zürich, welche solche Begehren beurteilt. Wegen des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit geäusserten, den Beschwerdeanträgen entgegenstehenden Willens und nicht rechtsgültiger Vertretung durch den zuvor namens des Beschwerdeführers auftretenden Rechtsanwalt, die erneute Einreichung eines Verlegungsgesuchs beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung durch den Beschwerdeführer selbst oder seine zum heutigen Zeitpunkt gültig bevollmächtigte Rechtsvertreterin zu verlangen, würde die erstmalige gerichtliche Beurteilung des Verlegungsgesuchs in mit dem Beschleunigungsgebot in strafprozessualen Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und dem vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid betonten verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf gerichtliche Beurteilung seines Gesuchs in unvereinbarer Weise hinauszögern. Entsprechend ist die Beschwerde in der Sache zu behandeln.

3.  

Das Amt für Justizvollzug bewilligte am 10. August 2018 den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in der JVA B. Bei dieser gemäss § 10 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) für den dortigen Vollzug strafprozessualer Haft erforderlichen Bewilligung durch das Amt handelt es sich um eine Ermächtigung der Direktion der JVA B, in Ausnahme zum Grundleistungsauftrag dieser Vollzugseinrichtung (siehe § 10 Abs. 1 JVV) in einem konkreten Fall bei Vorliegen besonderer Gründe Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu vollziehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Entscheid über seine Verlegung in die JVA B vom 10. August 2018 sei nicht begründet und ihm nie eröffnet worden. Seine Versetzung aus dem Regionalgefängnis H in die JVA B sei ohne eine vorgängige Anordnung vollzogen worden, gegen die er sich hätte zur Wehr setzen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer wie auch sein Rechtsvertreter im Voraus über die am 17. August 2018 erfolgte Verlegung in die JVA B Kenntnis gehabt hätten, äussert sich die Beschwerdeschrift nicht, sondern macht geltend, dass der die Verlegung betreffende Entscheid mit zahlreichen formellen Mängeln behaftet sei. Aus einer formellen Mangelhaftigkeit der im Rahmen der Zuteilung einer strafprozessual inhaftierten Person in eine bestimmte Haftanstalt ergehenden Entscheide kann indessen weder ein Anspruch auf Haftentlassung noch auf Verlegung in eine andere Haftanstalt folgen, weshalb die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vorbringen für die Behandlung seiner Anträge unerheblich sind.

4.  

4.1 Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte Haftanstalt. Die inhaftierte Person hat bei der Entscheidung, in welcher Einrichtung sie untergebracht wird, kein Mitspracherecht (vgl. § 51 Abs. 1 JVV betreffend verurteilte Personen). Der strafprozessual inhaftierten Person muss allerdings von Verfassungs wegen der Rechtsweg offenstehen, um ihre Verlegung zu verlangen bzw. sich gegen die Unterbringung in einer bestimmten Haftanstalt zu wehren; derzeit nach der vom Bundesgericht übergangsweise angeordneten Zuständigkeitsregelung durch das Stellen eines entsprechenden Gesuchs beim die Haft vollziehenden Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung. Diesem Gesuch ist stattzugeben, wenn sich die Unterbringung in der konkreten Haftanstalt als unrechtmässig erweist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA B zu Recht als zulässig erachteten. Das Verwaltungsgericht kann die angefochtene Anordnung dabei nur auf ihre Rechtmässigkeit, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit hin prüfen (§ 50 VRG).

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass im täglichen Umgang (Essensausgabe, Zellenkommunikation etc.) ein Team von sieben Personen mit dem Beschwerdeführer Kontakt habe, wobei vier dieser Personen am – Gegenstand der jüngsten erstinstanzlichen Verurteilung bildenden – Vorfall vom 28. Juni 2017 nicht anwesend gewesen seien. Die zwei beim Gespräch vom 28. Juni 2017 direkt involvierten Mitarbeitenden stünden im täglichen Vollzugsalltag nicht in Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Für die jeweils zu sechst durchgeführten Zellenöffnungen zur Gewährung des Spaziergangs stünden 30 Mitarbeitende der JVA B im Turnus zur Verfügung. Von den insgesamt 37 Personen, die für den Umgang mit dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünden, seien bloss vier beim Vorfall im Jahr 2017, der Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens bildet, anwesend gewesen, womit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als unbegründet erweise, wonach in der JVA B ausgerechnet die Belastungszeugen im Strafverfahren für seine Aufsicht und Fürsorge zuständig seien. Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, eine unvoreingenommene und neutrale Behandlung durch Personen, welche ihn durch "Übertreibungen und Unwahrheiten" im Strafverfahren übermässig belastet hätten, sei von vornherein ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass Vollzugspersonal im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend einen Vorfall innerhalb der Vollzugseinrichtung Zeugnis ablegt, kann jedoch kein Anspruch auf Verlegung in eine andere Haftanstalt folgen, zumal ein Häftling andernfalls durch das Begehen eines Delikts gegen Leib und Leben von Justizvollzugspersonal eine solche erwirken könnte.

4.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verlegung in eine andere Haftanstalt weiter damit, dass seine Haftbedingungen in der JVA B nicht den Anforderungen eines menschenwürdigen Vollzugs entsprächen und mehrere Bestimmungen der JVV betreffend den Haftvollzug verletzten. Namentlich habe er an gewissen Tagen in Verletzung von § 106 Abs. 1 JVV nur Wasser und Brot erhalten, ihm sei in Verletzung von § 107 JVV nicht täglich ein Spaziergang im Freien gewährt worden, das Duschen und Nägelschneiden sei ihm in Verletzung von § 108 Abs. 1 JVV nicht ermöglicht worden und die Möglichkeit der Freizeitgestaltung und Benutzung von Medien entspreche nicht den Anforderungen von § 114 JVV. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass ihm ein Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der JVV sowie auf einen menschenwürdigen und grundrechtskonformen Vollzug der Sicherheitshaft zukommt. Ob die genannten Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffen, bedarf in diesem Verfahren allerdings keiner Klärung. Die geschilderten Umstände könnten ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten und dem Beschwerdeführer stünde offen, sich gegen derartige verbotene Behandlung in der Haft zu wehren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – und wozu sich der Beschwerdeführer nicht äusserte – hätte die behauptete Verletzung von Vollzugsvorschriften jedoch nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer in eine andere Haftanstalt verlegt werden müsste, womit der Vorinstanz auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Nur wenn die JVA B angesichts solcher Vorfälle grundsätzlich keine Gewähr für rechtmässige Haftbedingungen bieten könnte, wäre die Verlegung des Beschwerdeführers anzuordnen. Soweit die Vorwürfe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines dokumentierten Verhaltens im Vollzug überhaupt glaubhaft erscheinen, vermöchten sie jedoch selbst in ihrer Summe nicht nahezulegen, dass eine menschenwürdige Inhaftierung des Beschwerdeführers in der JVA B grundsätzlich ausgeschlossen erschiene. Davon scheint auch der Beschwerdeführer selbst nicht auszugehen, beantragt er doch im Eventualpunkt eine anstaltsinterne Verlegung bzw. sinngemäss die Anpassung seines Haftregimes (dazu sogleich E. 5).

4.4 Angesichts der bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten, welche beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostizieren und diesen als therapiebedürftig erachten, und des in den Wochenjournalen dokumentierten Verhaltens des Beschwerdeführers in Haft drängt sich der Schluss auf, dass bei einer weiteren Unterbringung in der JVA B, insbesondere im derzeitigen restriktiven Vollzugsregime, nicht realistischerweise mit Verhaltensänderungen gerechnet werden kann, schon gar nicht während der noch verbleibenden Dauer der strafprozessualen Haft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin ein erhebliches Gewaltpotenzial manifestieren und weiterhin das Vollzugspersonal bedrohen und beschimpfen wird (siehe E. 5.2 hiernach). Die Herbeiführung einer Verhaltensänderung wäre allerdings auch nicht Zweck der Sicherheitshaft. Vielmehr dient diese ausschliesslich dazu, die Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten Gefahren zu verhindern, d. h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr zu bannen (Härri, BSK StPO, Art. 235 N. 2). Das Obergericht bejahte in der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend Fortdauer der Sicherheitshaft das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (E. 3) und erwog, die Haftbedingungen, zu denen es aufgrund des renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers gekommen sei, liessen die Haft nicht als unverhältnismässig erscheinen (E. 5.5). Dem Haftzweck der Wiederholungsgefahr trägt die Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA B unbestrittenermassen umfassend Rechnung. Da die strafprozessuale Haft keine weiteren – insbesondere auch keine therapeutischen – Zwecke verfolgen darf, erübrigt sich eine Prüfung, ob in einer anderen Vollzugsanstalt allenfalls nicht mehr im selben Masse mit dem renitenten und gewalttätigen Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen gerechnet werden müsste, das der Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den Tag legte. Ohnehin wäre jedoch höchstens vorübergehend und in relativ bescheidenem Mass mit der in der Beschwerdeschrift prognostizierten Situationsberuhigung zu rechnen, zumal die Verbringung des Beschwerdeführers in die JVA G im Sommer 2019 – wie auch frühere Verlegungen – nicht anhaltend zu einer solchen geführt hatte. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass keine andere Institution des Zürcher Justizvollzugs über vergleichbare personelle und infrastrukturelle Ressourcen verfügt, wie sie die JVA B für die Betreuung des Beschwerdeführers einsetzen kann.

5.  

5.1 Die strafprozessual inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 StPO). Je höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (insbesondere die Sicherheit von Insassen und Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die Haftbedingungen sein (BGE 123 I 221 E. II.4c mit Hinweis). Bei der in Art. 235 Abs. 1 StPO erwähnten Sicherheit geht es in erster Linie um jene der Mitgefangenen und des Anstaltspersonals (Matthias Härri in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014 [BSK StPO], Art. 235 N. 2).

5.2 Gemäss Stellungnahme der JVA B legt der Beschwerdeführer ein sehr aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. In den vergangenen 17 Monaten sei der Beschwerdeführer wegen verschiedener Vorfälle mit zum Teil massiven Gewaltübergriffen insgesamt 30 Mal rapportiert und mit 320 Arresttagen diszipliniert worden; 27 Vorfälle seien von der JVA B bzw. deren Mitarbeitenden zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer verhalte sich grossmehrheitlich unkooperativ, beleidige und beschimpfe das Personal und bedrohe die Mitarbeitenden und deren Familien mit dem Tod. Beleidigungen und Bedrohungen würden in der Regel nur im Zusammenhang mit tätlichen Übergriffen geahndet, andernfalls der Beschwerdeführer mehrmals täglich diszipliniert werden müsste. Seit April 2019 sei der Beschwerdeführer dreimal verlegt worden: Im April 2019 sei er nach einem massiven tätlichen Übergriff auf das Personal der JVA B für zwei Wochen in die Klinik J eingewiesen worden. Rund einen Monat nach seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer während eines Besuchs seiner Eltern im Trennscheibenzimmer mit einem Hocker um sich geschlagen, das intervenierende Personal mit erhobenen Fäusten angegriffen und einen Aufseher ins Bein gebissen, welcher in der Folge ärztlich habe versorgt werden müssen. Zur Entlastung des Personals und zur Entspannung der Situation sei der Beschwerdeführer deshalb am 3. Juni 2019 in die JVA G versetzt worden. Zwar habe er sich anfänglich in bescheidenem Rahmen auf einen Beziehungsaufbau eingelassen, doch habe sich der dortige Vollzugsalltag zunehmend schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert, zurück in die JVA B "in den Krieg" zu wollen, und gedroht, es werde "etwas passieren", wenn er nicht dorthin zurückverlegt werde. Zur Vermeidung einer Eskalation sei am 11. Juli 2019 die Rückverlegung in die JVA B erfolgt. Dort sei er seither – abgesehen von einem weiteren kurzen Aufenthalt in der Klinik J– in der Sicherheitsabteilung im Spezialsetting in Einzelhaft untergebracht. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe sich die JVA B baulich, personell und konzeptionell auf dessen Wiedereintritt vorbereitet. Vier Zellen seien baulich verstärkt und das Personal speziell im Hinblick auf den Umgang mit dem Beschwerdeführer geschult sowie mit Schutzausrüstung ausgestattet und im Umgang damit ausgebildet worden. Angesichts des anhaltend unkooperativen und aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers ohne jegliche Besserung und des hohen Sicherheitsrisikos für die Mitarbeitenden, welches die tägliche Verbringung des Beschwerdeführers in den Spazierhof berge, sei der Bau eines eigenen Spazierhofs für den Beschwerdeführer in die Wege geleitet worden, mit dessen Fertigstellung im Oktober 2020 gerechnet werde. Angesichts des gesamten Vollzugsverlaufs könne eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugseinrichtung nicht verantwortet werden. Mangels minimaler Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers falle auch eine anstaltsinterne Verlegung derzeit ausser Betracht. Mit dem Bau der Zelle mit direktem Hofzugang und einem Bestand an gut ausgebildetem Personal verfüge die JVA B über die infrastrukturellen Ressourcen, welche für einen Gefangenen mit einem derartigen und bisher wohl einzigartigen Gewaltpotenzial erforderlich seien. Gleichwertige Alternativen zur Unterbringung des Beschwerdeführers bestünden aktuell nicht.

5.3 Das Haftregime, dem der Beschwerdeführer in der JVA B unterworfen ist, ist fraglos äusserst restriktiv. Die Vorinstanzen überschreiten den ihnen zustehenden Ermessensspielraum (vgl. § 50 VRG) indessen nicht, wenn sie angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs – insbesondere der regelmässig ausgesprochenen Todesdrohungen und der zahlreichen tätlichen Vorfälle, teils mit Verletzungsfolgen für das Vollzugspersonal – die derzeitige Ausgestaltung der Haftbedingungen des Beschwerdeführers als alternativlos erachten. Der Beschwerdegegner steht in der Pflicht, die Sicherheit des Vollzugspersonals und aller Gefangenen zu gewährleisten. Angesichts der zahlreichen verbalen und gewalttätigen Ausfälle des Beschwerdeführers erscheint die Auffassung, dass eine Lockerung des Vollzugsregimes des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt mit einem nicht vertretbaren Risiko für Leib und Leben anderer Personen in der Vollzugseinrichtung einhergehen würde, vertretbar. Die Darstellung der Vollzugsgeschichte und Begründung der derzeitigen Vollzugssituation durch die JVA B, zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, lässt eine Weiterführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft in der eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe als notwendig erscheinen. Zwar kann die Haftsituation des Beschwerdeführers durchaus mit dauerndem Arrest verglichen werden, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird. Solange die Sicherheit von Mitgefangenen und Personal bei einem weniger restriktiven Vollzugsregime nicht ausreichend gewährleistet werden kann, ist dieser Umstand allein jedoch nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.

5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine versuchte, anscheinend aber fehlgeschlagene Mediation mit der JVA B beruft, wonach er in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses I verlegt werden wollte, ergibt sich auch daraus kein Anspruch auf einen Anstaltswechsel. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer zum einen in erster Linie dazu angeführt, um seinen Willen nach Verlegung in eine andere Haftanstalt und die erforderliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts dafür zu belegen. Zum anderen ist aus den dargelegten Gründen keine Verlegung – auch nicht ins Gefängnis I – anzuordnen.

6.  

Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im derzeitigen Haftregime in der JVA B als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    245.--     Zustellkosten,
Fr. 1'245.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …