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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00588
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlegung/Verbleib
in Sicherheitsabteilung
Wiederaufnahme von VB.2019.00300,
hat
sich ergeben:
I.
A.
Die Staatsanwaltschaft führte gegen A eine Strafuntersuchung wegen
in Haft begangener versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte.
Nachdem das Amt für Justizvollzug am 10. August 2018 den Vollzug der
Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B genehmigt
hatte, wurde A am 17. August 2018 dorthin verlegt und in die
Sicherheitsabteilung eingewiesen.
B.
Am 4. Oktober 2018 stellte Rechtsanwalt D ein
Gesuch um Verlegung von A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B in ein Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise das Gefängnis E. Mit
Verfügung vom 29. Oktober 2018 wies der Leiter des Amts für Justizvollzug
dieses Gesuch ab. Am 17. November 2018 verfügte die JVA B den
weiteren Verbleib von A in der Sicherheitsabteilung. Zur Begründung verwies sie
auf den bisherigen Vollzugsverlauf und führte aus, A zeige ein äusserst
schwieriges, renitentes und aggressives Verhalten und stelle ein hohes
Sicherheitsrisiko dar.
II.
A.
Gegen diese beiden Verfügungen erhob Rechtsanwalt D
namens A am 29. November 2018 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügungen, die verlangte Verlegung in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis,
vorschlagsweise in das Gefängnis E, und eventualiter eine anstaltsinterne
Verlegung innerhalb der JVA B. Die Justizdirektion wies die Rekurse mit
Verfügung vom 4. April 2019 ab, auferlegte A die Verfahrenskosten und
verweigerte ihm eine Parteientschädigung.
B.
Am 25. April 2019 ordnete das Bezirksgericht F
als Zwangsmassnahmengericht für A Sicherheitshaft an.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2019 gelangte
Rechtsanwalt D namens A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 4. April
2019 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte im Wesentlichen, diese Verfügung
aufzuheben sowie A aus der Sicherheitsabteilung der JVA B zu entlassen und
in ein geeignetes Untersuchungsgefängnis, vorschlagsweise ins Gefängnis E, oder
in ein anderes Gefängnis zu verlegen. Eventualiter sei er anstaltsintern zu
verlegen, wobei sicherzustellen sei, dass er nicht unter der Aufsicht von
Personen stehe, die am Vorfall vom 28. Juni 2017 beteiligt gewesen seien,
der Anlass des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung
gebildet hatte.
B.
Am 6. November 2019 sprach das Bezirksgericht F A
der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung sowie weiterer Delikte schuldig, bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und ordnete eine stationäre
therapeutische Massnahme an, zu deren Gunsten der Vollzug der Freiheitsstrafe
aufgeschoben werde. Dagegen erhoben die Staatsanwaltschaft sowie A Berufung.
Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2020 ordnete die I. Strafkammer
des Obergerichts die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zum Abschluss des
Berufungsverfahrens an.
IV.
A. Nach Durchführung eines Meinungsaustauschs mit dem Obergericht und der
Oberstaatsanwaltschaft wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die
Verfügung der Justizdirektion vom 4. April 2019 mit Urteil vom 6. Februar
2020 (VB.2019.00300) im Sinn der Erwägungen ab, soweit darauf einzutreten sei,
weil nur die Verfahrensleitung des Strafverfahrens, nicht aber die Vollzugsbehörde
die beantragte Verlegung anordnen könne.
B. Das
Bundesgericht hiess eine hiergegen von A, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwältin C, erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 20. August
2020 (1B_142/2020) gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zu neuem
Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
C. Das Amt
für Justizvollzug reichte am 23. September 2020 einen Bericht der
JVA B zum Vollzugsverlauf und zu den aktuellen Haftbedingungen von A zu
den Akten. A liess sich dazu nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Nachdem
das Bundesgericht das Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar
2020 aufgehoben hat, ist über die Sache neu zu befinden. Das Verfahren wird
unter der neuen Verfahrensnummer VB.2020.00588 wiederaufgenommen.
1.2 Das Bundesgericht ordnete im Sinn einer unpräjudiziellen
Übergangsregelung an, dass bis zur von den kantonalen Organen vorzunehmenden
Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit zur Behandlung von
Verlegungsgesuchen strafprozessual inhaftierter Personen einstweilen das Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung – und damit kantonal letztinstanzlich
das Verwaltungsgericht – zur Behandlung solcher Gesuche zuständig sei. Die
Beschwerde ist angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Falls von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 und 2 sowie § 38
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS
175.2]).
2.
Im Urteil VB.2019.00300 vom 6. Februar
2020 liess das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund mehrerer dokumentierter
Aussagen des Beschwerdeführers vor und nach dem Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung, wonach er nicht aus der JVA B verlegt werden wolle,
offen, ob die Beschwerdeerhebung dem Willen des Beschwerdeführers entsprochen
hatte und dieser im Beschwerdeverfahren rechtsgültig vertreten war. Gegen dieses
Urteil führte Rechtsanwältin C namens des Beschwerdeführers Beschwerde in
Strafsachen an das Bundesgericht, wobei sie ihre Bevollmächtigung auf eine
Vollmacht des Beschwerdeführers lautend auf "Beschwerde ans Bundesgericht
betreffend Nichteintretensurteil Verwaltungsgericht" stützte. Daraus ist
zu schliessen, dass eine materielle Behandlung der vor Verwaltungsgericht
gestellten Begehren auf Verlegung aus der JVA B zumindest nunmehr dem
Willen des Beschwerdeführers entspricht. Dass dieser gemäss Vollzugsbericht der
JVA G vom 7. Oktober 2019 während seines dortigen Aufenthalts vom 3. Juni
bis 11. Juli 2019 wiederholt verlangt hatte, in die JVA B
zurückversetzt zu werden, ändert daran nichts. Da das Bundesgericht
zwischenzeitlich die Zuständigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen
strafprozessual inhaftierter Personen im Sinn einer Übergangsregelung dem Amt
für Justizvollzug und Wiedereingliederung zugewiesen hat, ist das Verwaltungsgericht
derzeit die erste und einzige verwaltungsexterne, gerichtliche Instanz im
Kanton Zürich, welche solche Begehren beurteilt. Wegen des vom Beschwerdeführer
in der Vergangenheit geäusserten, den Beschwerdeanträgen entgegenstehenden
Willens und nicht rechtsgültiger Vertretung durch den zuvor namens des
Beschwerdeführers auftretenden Rechtsanwalt, die erneute Einreichung eines Verlegungsgesuchs
beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung durch den Beschwerdeführer
selbst oder seine zum heutigen Zeitpunkt gültig bevollmächtigte
Rechtsvertreterin zu verlangen, würde die erstmalige gerichtliche Beurteilung des
Verlegungsgesuchs in mit dem Beschleunigungsgebot in strafprozessualen
Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) und dem vom Bundesgericht im
Rückweisungsentscheid betonten verfassungsmässigen Anspruch des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Beurteilung seines Gesuchs in unvereinbarer
Weise hinauszögern. Entsprechend ist die Beschwerde in der Sache zu behandeln.
3.
Das Amt für Justizvollzug bewilligte am 10. August
2018 den Vollzug der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers in der JVA B.
Bei dieser gemäss § 10 Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember
2006 (JVV; LS 331.1) für den dortigen Vollzug strafprozessualer Haft
erforderlichen Bewilligung durch das Amt handelt es sich um eine Ermächtigung
der Direktion der JVA B, in Ausnahme zum Grundleistungsauftrag dieser
Vollzugseinrichtung (siehe § 10 Abs. 1 JVV) in einem konkreten Fall bei
Vorliegen besonderer Gründe Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu vollziehen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Entscheid über seine Verlegung in
die JVA B vom 10. August 2018 sei nicht begründet und ihm nie
eröffnet worden. Seine Versetzung aus dem Regionalgefängnis H in die JVA B
sei ohne eine vorgängige Anordnung vollzogen worden, gegen die er sich hätte
zur Wehr setzen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der
Beschwerdeführer wie auch sein Rechtsvertreter im Voraus über die am 17. August
2018 erfolgte Verlegung in die JVA B Kenntnis gehabt hätten, äussert sich
die Beschwerdeschrift nicht, sondern macht geltend, dass der die Verlegung
betreffende Entscheid mit zahlreichen formellen Mängeln behaftet sei. Aus einer
formellen Mangelhaftigkeit der im Rahmen der Zuteilung einer strafprozessual
inhaftierten Person in eine bestimmte Haftanstalt ergehenden Entscheide kann
indessen weder ein Anspruch auf Haftentlassung noch auf Verlegung in eine
andere Haftanstalt folgen, weshalb die diesbezüglichen beschwerdeführerischen
Vorbringen für die Behandlung seiner Anträge unerheblich sind.
4.
4.1 Nachdem die Haft als solche vom zuständigen Gericht angeordnet worden
ist, bedarf es keines zusätzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte
Haftanstalt. Die inhaftierte Person hat bei der Entscheidung, in welcher
Einrichtung sie untergebracht wird, kein Mitspracherecht (vgl. § 51
Abs. 1 JVV betreffend verurteilte Personen). Der strafprozessual
inhaftierten Person muss allerdings von Verfassungs wegen der Rechtsweg
offenstehen, um ihre Verlegung zu verlangen bzw. sich gegen die Unterbringung
in einer bestimmten Haftanstalt zu wehren; derzeit nach der vom Bundesgericht
übergangsweise angeordneten Zuständigkeitsregelung durch das Stellen eines
entsprechenden Gesuchs beim die Haft vollziehenden Amt für Justizvollzug und
Wiedereingliederung. Diesem Gesuch ist stattzugeben, wenn sich die
Unterbringung in der konkreten Haftanstalt als unrechtmässig erweist. Im
Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Unterbringung des
Beschwerdeführers in der JVA B zu Recht als zulässig erachteten. Das
Verwaltungsgericht kann die angefochtene Anordnung dabei nur auf ihre
Rechtmässigkeit, nicht jedoch auf ihre Angemessenheit hin prüfen (§ 50
VRG).
4.2 Die Vorinstanz erwog, dass im täglichen Umgang (Essensausgabe,
Zellenkommunikation etc.) ein Team von sieben Personen mit dem Beschwerdeführer
Kontakt habe, wobei vier dieser Personen am – Gegenstand der jüngsten
erstinstanzlichen Verurteilung bildenden – Vorfall vom 28. Juni 2017 nicht
anwesend gewesen seien. Die zwei beim Gespräch vom 28. Juni 2017 direkt
involvierten Mitarbeitenden stünden im täglichen Vollzugsalltag nicht in
Kontakt mit dem Beschwerdeführer. Für die jeweils zu sechst durchgeführten
Zellenöffnungen zur Gewährung des Spaziergangs stünden 30 Mitarbeitende
der JVA B im Turnus zur Verfügung. Von den insgesamt 37 Personen, die
für den Umgang mit dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünden, seien bloss vier
beim Vorfall im Jahr 2017, der Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens
bildet, anwesend gewesen, womit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers als
unbegründet erweise, wonach in der JVA B ausgerechnet die Belastungszeugen
im Strafverfahren für seine Aufsicht und Fürsorge zuständig seien. Der
Beschwerdeführer bringt hierzu vor, eine unvoreingenommene und neutrale
Behandlung durch Personen, welche ihn durch "Übertreibungen und
Unwahrheiten" im Strafverfahren übermässig belastet hätten, sei von
vornherein ausgeschlossen. Aus dem Umstand, dass Vollzugspersonal im Rahmen
eines Strafverfahrens betreffend einen Vorfall innerhalb der Vollzugseinrichtung
Zeugnis ablegt, kann jedoch kein Anspruch auf Verlegung in eine andere
Haftanstalt folgen, zumal ein Häftling andernfalls durch das Begehen eines
Delikts gegen Leib und Leben von Justizvollzugspersonal eine solche erwirken
könnte.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Verlegung in eine
andere Haftanstalt weiter damit, dass seine Haftbedingungen in der JVA B
nicht den Anforderungen eines menschenwürdigen Vollzugs entsprächen und mehrere
Bestimmungen der JVV betreffend den Haftvollzug verletzten. Namentlich habe er
an gewissen Tagen in Verletzung von § 106 Abs. 1 JVV nur Wasser und
Brot erhalten, ihm sei in Verletzung von § 107 JVV nicht täglich ein
Spaziergang im Freien gewährt worden, das Duschen und Nägelschneiden sei ihm in
Verletzung von § 108 Abs. 1 JVV nicht ermöglicht worden und die
Möglichkeit der Freizeitgestaltung und Benutzung von Medien entspreche nicht
den Anforderungen von § 114 JVV. Der Beschwerdeführer macht zu Recht
geltend, dass ihm ein Anspruch auf Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen
der JVV sowie auf einen menschenwürdigen und grundrechtskonformen Vollzug der
Sicherheitshaft zukommt. Ob die genannten Vorwürfe des Beschwerdeführers
zutreffen, bedarf in diesem Verfahren allerdings keiner Klärung. Die geschilderten
Umstände könnten ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten und dem
Beschwerdeführer stünde offen, sich gegen derartige verbotene Behandlung in der
Haft zu wehren. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – und wozu sich der
Beschwerdeführer nicht äusserte – hätte die behauptete Verletzung von
Vollzugsvorschriften jedoch nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer in eine
andere Haftanstalt verlegt werden müsste, womit der Vorinstanz auch keine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist. Nur wenn die JVA B
angesichts solcher Vorfälle grundsätzlich keine Gewähr für rechtmässige
Haftbedingungen bieten könnte, wäre die Verlegung des Beschwerdeführers
anzuordnen. Soweit die Vorwürfe des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund
seines dokumentierten Verhaltens im Vollzug überhaupt glaubhaft erscheinen,
vermöchten sie jedoch selbst in ihrer Summe nicht nahezulegen, dass eine
menschenwürdige Inhaftierung des Beschwerdeführers in der JVA B
grundsätzlich ausgeschlossen erschiene. Davon scheint auch der Beschwerdeführer
selbst nicht auszugehen, beantragt er doch im Eventualpunkt eine
anstaltsinterne Verlegung bzw. sinngemäss die Anpassung seines Haftregimes
(dazu sogleich E. 5).
4.4 Angesichts der bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten,
welche beim Beschwerdeführer eine psychische Störung diagnostizieren und diesen
als therapiebedürftig erachten, und des in den Wochenjournalen dokumentierten
Verhaltens des Beschwerdeführers in Haft drängt sich der Schluss auf, dass bei
einer weiteren Unterbringung in der JVA B, insbesondere im derzeitigen
restriktiven Vollzugsregime, nicht realistischerweise mit Verhaltensänderungen
gerechnet werden kann, schon gar nicht während der noch verbleibenden Dauer der
strafprozessualen Haft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer weiterhin ein erhebliches Gewaltpotenzial manifestieren und
weiterhin das Vollzugspersonal bedrohen und beschimpfen wird (siehe E. 5.2
hiernach). Die Herbeiführung einer Verhaltensänderung wäre allerdings auch
nicht Zweck der Sicherheitshaft. Vielmehr dient diese ausschliesslich dazu, die
Verwirklichung der mit den Haftgründen nach Art. 221 StPO benannten
Gefahren zu verhindern, d. h. Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs-
oder Ausführungsgefahr zu bannen (Härri, BSK StPO, Art. 235 N. 2).
Das Obergericht bejahte in der Verfügung vom 22. April 2020 betreffend
Fortdauer der Sicherheitshaft das Vorliegen von Wiederholungsgefahr (E. 3)
und erwog, die Haftbedingungen, zu denen es aufgrund des renitenten Verhaltens
des Beschwerdeführers gekommen sei, liessen die Haft nicht als
unverhältnismässig erscheinen (E. 5.5). Dem Haftzweck der
Wiederholungsgefahr trägt die Unterbringung des Beschwerdeführers in der JVA B
unbestrittenermassen umfassend Rechnung. Da die strafprozessuale Haft keine
weiteren – insbesondere auch keine therapeutischen – Zwecke verfolgen darf,
erübrigt sich eine Prüfung, ob in einer anderen Vollzugsanstalt allenfalls
nicht mehr im selben Masse mit dem renitenten und gewalttätigen Verhalten
gegenüber Personal und Mitgefangenen gerechnet werden müsste, das der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit an den Tag legte. Ohnehin wäre jedoch höchstens
vorübergehend und in relativ bescheidenem Mass mit der in der Beschwerdeschrift
prognostizierten Situationsberuhigung zu rechnen, zumal die Verbringung des
Beschwerdeführers in die JVA G im Sommer 2019 – wie auch frühere
Verlegungen – nicht anhaltend zu einer solchen geführt hatte. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass keine andere Institution des Zürcher Justizvollzugs
über vergleichbare personelle und infrastrukturelle Ressourcen verfügt, wie sie
die JVA B für die Betreuung des Beschwerdeführers einsetzen kann.
5.
5.1 Die strafprozessual inhaftierte Person darf in ihrer persönlichen
Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die
Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern (Art. 235 StPO). Je
höher die Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr erscheint, oder je
stärker der ordnungsgemässe Gefängnisbetrieb (insbesondere die Sicherheit von
Insassen und Personal) gefährdet ist, desto restriktiver können die
Haftbedingungen sein (BGE 123 I 221 E. II.4c mit Hinweis). Bei der in Art. 235
Abs. 1 StPO erwähnten Sicherheit geht es in erster Linie um jene der
Mitgefangenen und des Anstaltspersonals (Matthias Härri in: Marcel
Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische
Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., Basel 2014 [BSK StPO], Art. 235 N. 2).
5.2 Gemäss Stellungnahme der JVA B legt der Beschwerdeführer ein sehr
aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. In den
vergangenen 17 Monaten sei der Beschwerdeführer wegen verschiedener
Vorfälle mit zum Teil massiven Gewaltübergriffen insgesamt 30 Mal
rapportiert und mit 320 Arresttagen diszipliniert worden; 27 Vorfälle
seien von der JVA B bzw. deren Mitarbeitenden zur Anzeige gebracht worden.
Der Beschwerdeführer verhalte sich grossmehrheitlich unkooperativ, beleidige
und beschimpfe das Personal und bedrohe die Mitarbeitenden und deren Familien
mit dem Tod. Beleidigungen und Bedrohungen würden in der Regel nur im
Zusammenhang mit tätlichen Übergriffen geahndet, andernfalls der
Beschwerdeführer mehrmals täglich diszipliniert werden müsste. Seit April 2019
sei der Beschwerdeführer dreimal verlegt worden: Im April 2019 sei er nach
einem massiven tätlichen Übergriff auf das Personal der JVA B für zwei
Wochen in die Klinik J eingewiesen worden. Rund einen Monat nach seiner
Rückkehr habe der Beschwerdeführer während eines Besuchs seiner Eltern im
Trennscheibenzimmer mit einem Hocker um sich geschlagen, das intervenierende
Personal mit erhobenen Fäusten angegriffen und einen Aufseher ins Bein
gebissen, welcher in der Folge ärztlich habe versorgt werden müssen. Zur
Entlastung des Personals und zur Entspannung der Situation sei der
Beschwerdeführer deshalb am 3. Juni 2019 in die JVA G versetzt
worden. Zwar habe er sich anfänglich in bescheidenem Rahmen auf einen
Beziehungsaufbau eingelassen, doch habe sich der dortige Vollzugsalltag
zunehmend schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe wiederholt geäussert,
zurück in die JVA B "in den Krieg" zu wollen, und gedroht, es
werde "etwas passieren", wenn er nicht dorthin zurückverlegt werde.
Zur Vermeidung einer Eskalation sei am 11. Juli 2019 die Rückverlegung in
die JVA B erfolgt. Dort sei er seither – abgesehen von einem weiteren
kurzen Aufenthalt in der Klinik J– in der Sicherheitsabteilung im
Spezialsetting in Einzelhaft untergebracht. Aufgrund der Vorgeschichte des
Beschwerdeführers habe sich die JVA B baulich, personell und konzeptionell
auf dessen Wiedereintritt vorbereitet. Vier Zellen seien baulich verstärkt und
das Personal speziell im Hinblick auf den Umgang mit dem Beschwerdeführer
geschult sowie mit Schutzausrüstung ausgestattet und im Umgang damit
ausgebildet worden. Angesichts des anhaltend unkooperativen und aggressiven
Verhaltens des Beschwerdeführers ohne jegliche Besserung und des hohen
Sicherheitsrisikos für die Mitarbeitenden, welches die tägliche Verbringung des
Beschwerdeführers in den Spazierhof berge, sei der Bau eines eigenen Spazierhofs
für den Beschwerdeführer in die Wege geleitet worden, mit dessen Fertigstellung
im Oktober 2020 gerechnet werde. Angesichts des gesamten Vollzugsverlaufs könne
eine Verlegung des Beschwerdeführers in eine andere Vollzugseinrichtung nicht
verantwortet werden. Mangels minimaler Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers falle auch eine anstaltsinterne Verlegung derzeit ausser
Betracht. Mit dem Bau der Zelle mit direktem Hofzugang und einem Bestand an gut
ausgebildetem Personal verfüge die JVA B über die infrastrukturellen
Ressourcen, welche für einen Gefangenen mit einem derartigen und bisher wohl
einzigartigen Gewaltpotenzial erforderlich seien. Gleichwertige Alternativen
zur Unterbringung des Beschwerdeführers bestünden aktuell nicht.
5.3 Das Haftregime, dem der Beschwerdeführer in der JVA B unterworfen
ist, ist fraglos äusserst restriktiv. Die Vorinstanzen überschreiten den ihnen
zustehenden Ermessensspielraum (vgl. § 50 VRG) indessen nicht, wenn
sie angesichts des bisherigen Vollzugsverlaufs – insbesondere der regelmässig
ausgesprochenen Todesdrohungen und der zahlreichen tätlichen Vorfälle, teils
mit Verletzungsfolgen für das Vollzugspersonal – die derzeitige Ausgestaltung
der Haftbedingungen des Beschwerdeführers als alternativlos erachten. Der Beschwerdegegner
steht in der Pflicht, die Sicherheit des Vollzugspersonals und aller Gefangenen
zu gewährleisten. Angesichts der zahlreichen verbalen und gewalttätigen
Ausfälle des Beschwerdeführers erscheint die Auffassung, dass eine Lockerung
des Vollzugsregimes des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt mit einem
nicht vertretbaren Risiko für Leib und Leben anderer Personen in der
Vollzugseinrichtung einhergehen würde, vertretbar. Die Darstellung der
Vollzugsgeschichte und Begründung der derzeitigen Vollzugssituation durch die JVA B,
zu welcher sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, lässt eine
Weiterführung der Unterbringung des Beschwerdeführers in Einzelhaft in der
eigens für ihn geschaffenen Sicherheitsstufe als notwendig erscheinen. Zwar
kann die Haftsituation des Beschwerdeführers durchaus mit dauerndem Arrest
verglichen werden, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird. Solange die
Sicherheit von Mitgefangenen und Personal bei einem weniger restriktiven
Vollzugsregime nicht ausreichend gewährleistet werden kann, ist dieser Umstand
allein jedoch nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft
erscheinen zu lassen.
5.4 Soweit
sich der Beschwerdeführer auf eine versuchte, anscheinend aber fehlgeschlagene
Mediation mit der JVA B beruft, wonach er in die Sicherheitsabteilung des
Bezirksgefängnisses I verlegt werden wollte, ergibt sich auch daraus kein
Anspruch auf einen Anstaltswechsel. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer zum
einen in erster Linie dazu angeführt, um seinen Willen nach Verlegung in eine
andere Haftanstalt und die erforderliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
dafür zu belegen. Zum anderen ist aus den dargelegten Gründen keine Verlegung –
auch nicht ins Gefängnis I – anzuordnen.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist
sich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers im derzeitigen Haftregime
in der JVA B als zulässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 1'245.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …