{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00588_2020-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220781&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "395ff111a32627ace837a4c858f5a0d8"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2020  VB.2020.00588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung\rWiederaufnahme von VB.2019.00300 | Keine Anpassung der Haftbedingungen eines strafprozessual Inhaftierten. Aufgrund der vom Bundesgericht \u00fcbergangsweise und unpr\u00e4judiziell angeordneten Zust\u00e4ndigkeitsregelung liegt die Zust\u00e4ndigkeit zur Behandlung von Verlegungsgesuchen von Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft einstweilen bei der Vollzugsbeh\u00f6rde, deren Entscheid im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug angefochten werden kann (E. 1.2 und 4.1). Unter den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ist die Beschwerde trotz Willensbekundungen des Beschwerdef\u00fchrers, keine Verlegung zu w\u00fcnschen, in der Sache zu behandeln (E. 2). Unerheblichkeit einer m\u00f6glichen Mangelhaftigkeit des Entscheids \u00fcber die Zuteilung in eine bestimmte Haftanstalt (E. 3). Nachdem die Haft als solche vom zust\u00e4ndigen Gericht angeordnet worden ist, bedarf es keines zus\u00e4tzlichen Einweisungstitels in eine bestimmte Haftanstalt (E. 4.1). Aus den behaupteten Verletzungen der JVV, gegen welche sich der Beschwerdef\u00fchrer zur Wehr setzen k\u00f6nnte, folgt kein Anspruch auf Verlegung, da sie  - soweit \u00fcberhaupt glaubhaft - selbst in der Summe nicht nahezulegen verm\u00f6gen, dass eine menschenw\u00fcrdige Inhaftierung in der betreffenden JVA grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen erschiene (E. 4.3). Eine Verlegung w\u00fcrde nicht zu einer Verhaltens\u00e4nderung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchren, was allerdings auch nicht Zweck der Sicherheitshaft ist (E. 4.4). Der Beschwerdef\u00fchrer legt ein sehr aggressives, bedrohliches und renitentes Verhalten an den Tag. Die Auffassung, dass eine weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der eigens f\u00fcr ihn geschaffenen Sicherheitsstufe notwendig ist, erscheint nicht als rechtsfehlerhaft (E. 5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:30", "Checksum": "2123c4cb25d8836f5b1b639d31ce6ada"}