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Geschäftsnummer: VB.2020.00589  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.01.2021 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe Kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder einer mündlichen Verhandlung i.S.v. § 59 Abs. 1 VRG (E. 1.3). Nichteintreten auf die Anträge betreffend Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt und Entschädigung sowie auf den aufsichtsrechtlichen Antrag (E. 1.4-1.7). Die Disziplinarstrafe erfolgte, weil der Beschwerdeführer versucht habe, Aufseher unter Körpereinsatz aus seiner Zelle zu drängen, ihnen gedroht und sie beschimpft und beleidigt habe (E. 3.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ARREST
BELEIDIGUNG
BESCHIMPFUNG
DISZIPLINARSANKTION
DISZIPLINARSTRAFE
DISZIPLINARVERGEHEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
TÄTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 91 StGB
Art. 91 Abs. I StGB
§ 23b StJVG
§ 23b Abs. II StJVG
§ 23c StJVG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00589

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1984, der im September 2016 seine damalige Untermieterin erwürgt und anschliessend geschändet hatte, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2020 wegen Störung des Totenfriedens mit 22 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, die durch die andauernde Haft bereits erstanden war. Mit Bezug auf das Tötungsdelikt stellte das Obergericht fest, dass A den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinn von Art. 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Deswegen wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung von psychotischen Störungen) angeordnet, an die insgesamt 594 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

B. Seit 26. September 2018 war A im vorzeitigen Strafantritt im Gefängnis B untergebracht, seit 5. November 2018 befand er sich in der Justizvollzugsanstalt C und dort seit 1. Februar 2019 in der Sicherheitsabteilung. Gemäss dem Rapport der Justizvollzugsanstalt C vom 12. Juni 2020 hätten sich am Morgen desselben Tages zwei der drei Aufseher in die Zelle von A begeben, um mit ihm den Kioskeinkauf durchzugehen. Da er kurz zuvor in der Diskussion mit einem Aufseher ein aggressives Verhalten gezeigt habe, hätten sich zusätzlich weitere Aufseher in seine Zelle begeben, um die Situation gegebenenfalls beruhigen zu können. A habe den Aufsehern befohlen, seine Zelle zu verlassen und mehrfach mit seinem Brustkorb gegen die Aufseher gestossen, um sie aus seiner Zelle zu drängen. Er habe auch gedroht, dass er alle zusammenschlagen werde, habe sich umgedreht und gegenüber einem Aufseher einen demonstrativen Kopfstoss ausgeführt, dem dieser habe ausweichen können. Die Aufseher zogen sich dann zurück, um ihre Schutzkleidung zu behändigen, und führten A in der Folge in den Arrest. Dabei seien sie von ihm wiederum verbal bedroht worden. In der Arrestzelle habe A über den Zellenruf die beteiligten Aufseher beschimpft und beleidigt. A bestritt den Inhalt des Rapports. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020 wurde er für sein Verhalten mit sieben Tagen Arrest (ab 12. Juni bis 19. Juni 2020) bestraft und diese Strafe sofort vollzogen.

II.  

Dagegen legte A mit Eingabe vom 15. Juni 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern ein (fortan Justizdirektion), bestritt sämtliche Vorwürfe und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020. Zudem verlangte er die Versetzung in eine andere Institution. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs As ab, soweit sie darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 200.- auferlegte sie A.

III.  

Mit Eingabe vom 31. August 2020 legte A dagegen Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem forderte er für die – aus seiner Sicht ungerechtfertigte – sieben Tage dauernde Arreststrafe eine Entschädigung von der Finanzdirektion von Fr. 4'200.-. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Schliesslich beanstandete er, dass er sich im Arrest vor und nach dem Spaziergang habe entkleiden müssen und verlangte eventuell eine gerichtliche Einvernahme sowie die Versetzung in eine andere Institution. In der Eingabe ("Komplement") vom 1. September 2020 wiederholte er seine Beschwerdeanträge und rückte das Insassen-Stammblatt in das Reich der "Pinocchio-Märchen". Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 11. September 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2020. Dasselbe verlangten die Amtsleitung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan JuWe) mit Eingabe vom 30. September 2020 und die Justizvollzugsanstalt C mit Eingabe vom 29. September 2020, jeweils ohne einlässliche Stellungnahme zur Beschwerde. A liess sich mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2 In der Eingabe vom 1. September 2020 verwies der Beschwerdeführer auf seine Rekursanträge. Im Rekursverfahren hatte er die Anhörung vor einem Staatsanwalt oder vor der Polizei verlangt, um seine Darstellung formell in einem Protokoll festzuhalten. Für eine Anhörung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft besteht im vorliegenden Verfahren, das kein Strafverfahren darstellt, jedoch kein Raum. Insofern sind diese Anträge daher abzuweisen.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter eine gerichtliche Einvernahme, ohne darzulegen, ob er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG meint. Auf beides besteht kein Anspruch.

1.3.1 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern um eine Disziplinarstrafe im Rahmen des Strafvollzugs. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung (BGr, 18. Mai 2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. Januar 2019, VB.2018.00665, E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer brachte ferner nicht zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen sei bzw. ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage seiner Disziplinierung entscheidwesentlich wäre. Das ist angesichts des ausreichend dokumentierten Verlaufs des Vorfalls auch nicht ersichtlich.

1.3.2 § 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit abzuweisen.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer die Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt (JVA) verlangt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass er per 29. September 2020 in die JVA D versetzt wurde. Wesentlich ist indessen, dass die Versetzung in eine andere JVA nicht Thema des angefochtenen Entscheids bildete. Gegenstand des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45). Mit Bezug auf die beantragte Versetzung in eine andere JVA ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer verlangt sodann eine Entschädigung von Fr. 4'200.- für die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Arreststrafe von sieben Tagen. Dafür ist indessen das Verwaltungsgericht ungeachtet der Frage, ob die Arreststrafe gerechtfertigt war oder nicht, nicht zuständig. Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG) haftet zwar der Kanton für Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden jedoch in der Regel die Zivilgerichte (§ 19 Abs. 1 lit. a, § 20 Abs. 1 HG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.6 Sofern der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu überprüfen, weshalb er sich vor und nach dem Spaziergang aus dem Arrest jeweils habe entkleiden müssen, betrifft dies nicht die Frage nach der Rechtfertigung der Disziplinarstrafe, sondern interne Betriebsabläufe im Rahmen von deren Vollzug. Beanstandungen des Beschwerdeführers diesbezüglich wären indessen aufsichtsrechtlich zu überprüfen, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, ist es doch nicht Aufsichtsinstanz über eine Justizvollzugsanstalt (dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 68, 74). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.7 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass er sich in Sicherheitshaft befinde, die regelmässig überprüft wird, ist auch diese Frage nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015, VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hatte seine Verfügung vom 12. Juni 2020 auf den Sachverhalt gemäss dem Rapport vom 12. Juni 2020 (vorn I.B.) und auf die gleichentags erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers gestützt. Wie ausgeführt, hätten sich am 12. Juni 2020 um 8.45 Uhr zwei (von drei) Aufseher in die Zelle des Beschwerdeführers begeben, um den Kioskeinkauf durchzugehen. Da der Beschwerdeführer ein aggressives Verhalten gezeigt habe, seien weitere Aufseher hinzugekommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, diese auch unter Körpereinsatz aus seiner Zelle zu drängen und sei zunehmend aggressiver geworden. Die Aufseher hätten ihn danach – nunmehr in Schutzmontur – in den Arrest geführt. Dabei habe ihnen der Beschwerdeführer damit gedroht, dass ein nächstes Mal Grund für einen Arrest bestehen würde, weil er zwei von ihnen spitalreif schlagen würde. Kaum in der Arrestzelle eingeschlossen, habe der Beschwerdeführer über den Zellenruf die Aufseher aufs Übelste beschimpft und beleidigt.

3.2 Die Vorinstanz hielt diesen Sachverhalt für erstellt, umso mehr, als der Beschwerdegegner in seiner Anhörung und auch in seinem Rekurs dagegen nichts Substanzielles vorbrachte. Dies führte zur Bestätigung der ausgefällten Arreststrafe, die mit Blick auf die verschiedenen Verfehlungen des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und angemessen erachtet wurde.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, seit seinem Eintritt habe der Beschwerdegegner alles unternommen, um die Massnahme nach Art. 59 StGB zu bestätigen, mittels Manipulation, Lügen, "Bedrängnis", Folter und Gewalt in seinem Alltag. Die Schilderung des Vorfalls vom 12. Juni 2020 sei in keiner Weise bewiesen, es sei ein riesiges lächerliches absurdes Theater. Gemäss der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2020, auf die er in der Beschwerde verweist, seien drei "Agenten" in seiner Zelle aufgetaucht, obwohl die Lage "normal" gewesen sei. Im von ihm kommentierten Exemplar der angefochtenen Verfügung hielt der Beschwerdeführer fest, es sei von Beginn weg gelogen worden und es werde alles zu seinen Lasten gedreht. 80 % der angefochtenen Verfügung seien falsch, manipuliert, gelogen und litten an Formmängeln. Im Komplement zur Beschwerde vom 1. September 2020 führte der Beschwerdeführer aus – soweit für die vorliegenden Fragen wesentlich –, er habe beim Vorfall vom 12. Juni 2020 zu Recht verlangt, dass die zusätzlichen Aufseher seine Zelle verliessen, es habe keine Probleme gegeben. Von den insgesamt sechs Aufsehern stammten fünf aus Deutschland; diese hätten alles veranlasst. Im Rekursverfahren sei ferner seine Darstellung (Comic-Zeichnung) nicht berücksichtigt worden. In der Eingabe vom 7. Oktober 2020, als "literarische" Vernehmlassung bezeichnet, stellte der Beschwerdeführer – wiederum soweit für den vorliegenden Fall wesentlich – die Frage, ob in der JVA C eine Gruppe von "Ultra-Feministen" oder "bösen Hexen" sich an ausgesuchten Insassen zu rächen und diesen die schlimmste Behandlung wünschte, wozu ihnen der Justizapparat als Instrument diene. Erneut bezeichnete er den Vorfall vom 12. Juni 2020 als erlogen.

4.  

4.1 Vorab ist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, denen der Beschwerdeführer, wie aus der Schilderung seiner Vorbringen hervorgeht, nichts Substanzielles entgegenhält (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2 Mit der im Rekursverfahren eingelegten "Comic-Zeichnung" scheint der Beschwerdeführer geltend machen zu wollen, dass er anlässlich der Kontrolle der Kioskeinkäufe gegenüber den drei Beamten (oder ''Agenten'') "ganz normal" und nicht aggressiv gewesen sei. Anscheinend hätten die Oliven gefehlt. Es seien dann weitere drei ''Agenten'' hinzugekommen, wofür der Beschwerdeführer keinen Grund gesehen habe. Er habe eine kleine Bewegung zur Seite gemacht ("keine Gewalt, keine Verletzung, kein Blut"), darauf seien die Beamten gegangen, nach fünf Minuten in der Ausrüstung zurückgekommen und hätten ihn in den Arrest geführt. Darauf war die Vorinstanz insofern eingegangen, als sie zu Recht ausführte, für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Disziplinarverfehlungen sei nicht nötig, dass schwere Gewalthandlungen vorkämen, Blut fliesse oder Personen verletzt würden.

4.3 Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen erfundenen, erlogenen, willkürlichen oder sonstwie unrechtmässig erstellten Sachverhalt. Daran ändert auch nichts, dass er den Inhalt des Stammblattes als Märchen bezeichnet. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, anzugeben, er sei anlässlich der Kontrolle vom 12. Juni 2020 nicht aggressiv gewesen und habe noch nie Gewalt gegen Personal in der JVA C angewandt oder diesem gedroht. Das allein macht die Schilderung im Rapport vom 12. Juni 2020 nicht unglaubwürdig. Immerhin waren insgesamt sechs Aufseher am Vorfall beteiligt, und es besteht kein Hinweis darauf, dass der Verfasser des Rapports vom 12. Juni 2020 den Vorfall vom selben Tag erfunden oder beschönigt hätte. Zur Beschimpfung der Beteiligten und zur verbalen Gewaltandrohung anlässlich des Vorfalls sowie anschliessend über den Zellenruf äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Immerhin ist die über den Zellenruf getätigte Wortwahl ausgesprochen anstössig, wie übrigens Äusserungen im Zusammenhang mit der vermuteten Rache der "bösen Hexen" auch, was die Glaubhaftigkeit der Darstellung im Rapport vom 12. Juni 2020 eher erhöht. Auch in der Anhörung vom 12. Juni 2020 schilderte er nicht, wie sich der Vorfall aus seiner Sicht abgespielt habe, vielmehr äusserte er sich nicht dazu und verweigerte das Essen. An einer schlüssigen Darstellung des Vorfalls aus seiner Sicht fehlt es denn auch bis heute, weshalb auf die Darstellung der Vorinstanz abzustellen ist. Ein Beweisverfahren zur Klärung des Sachverhalts erscheint daher nicht notwendig.

4.4 Die vom Beschwerdeführer vermutete "Verschwörung" der für ihn in verschiedener Hinsicht zuständigen Mitarbeiterinnen des Beschwerdegegners ist wohl damit zu erklären, dass diese ihn betreffende Entscheide trafen, die ihm nicht behagten. In der Eingabe vom 6. Juli 2020 hatte der Beschwerdeführer bereits eine "Deutsche Verschwörung" vermutet, weil mehrere Mitglieder des Aufsichtspersonals deutscher Nationalität waren. Verschwörungsgedanken sind daher nicht neu, indessen nicht geeignet, den festgehaltenen Sachverhalt infrage zu stellen.

4.5 Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, vom wohlbegründeten Entscheid der Vorinstanz abzuweichen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der beschriebenen Umstände muss die Beschwerde als aussichtslos erachtet werden. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    845.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …