|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00592  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken


Zwischenverfügung: Keine Sistierung nach Konkurs der Beschwerdegegnerin. Die Einstellung von Verwaltungs(rechtspflege)verfahren nach Art. 207 Abs. 2 SchKG erfolgt nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf Beschluss hin ("Kann-Vorschrift"). Eine Verfahrenseinstellung erscheint nach dem Konkurs der Beschwerdegegnerin, die im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Bewilligungspflicht ihrer Nutzung des öffentlichen Grundes obsiegt hatte, nicht angezeigt. Nach dem Konkurs wird ohne gegenteiligen Nachweis vom Erlöschen der Anwaltsvollmacht ausgegangen; weitere Zustellungen erfolgen an das Konkursamt.
 
Stichworte:
KONKURS
KONKURSERÖFFNUNG
SCHKG
SISTIERUNG
SISTIERUNGSGESUCH
VERFAHRENSEINSTELLUNG
ZWANGSVOLLSTRECKUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 35 Abs. I OR
Art. 405 Abs. I OR
Art. 207 Abs. II SchKG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

Postfach

8090 Zürich

Telefon  043 257 50 30

 

 

 

Auszug aus dem Protokoll

 

 

VB.2020.00592                                               

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A AG in Liquidation,

vertreten durch das Konkursamt Wiedikon-Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken.

Der Abteilungspräsident

(André Moser)

hat

nach Einsicht in die Eingabe vom 27. September 2021, mit welcher das Konkursamt Wiedikon-Zürich dem Verwaltungsgericht die am 16. September 2021 erfolgte Konkurseröffnung über die A AG (in casu Beschwerdegegnerin) anzeigte und beantragte, das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG zu sistieren,

 

in Erwägung, dass

 

-        im Gegensatz zu den Zivilprozessen nach Art. 207 Abs. 1 SchKG eine Einstellung von Verwaltungs(rechtspflege)verfahren nach Abs. 2 nicht von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund entsprechenden Beschlusses der zuständigen Verwaltungs(justiz)behörde erfolgt, die betreffende Einstellung auf einer blossen "Kann-Vorschrift" beruht (Wohlfart/Meyer, in: BSK SchKG II, 2. A. 2010, Art. 207 N. 6 und 18; BGr, 17. August 2007, 2C_69/2007, E. 4.1 sowie 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.2) und ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörden darüber besteht, ob das Verfahren zu sistieren sei (BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011, E. 1.2.3; Stöckli/Possa, KUKO SchKG, 2. A. 2014, Art. 207 N. 4);

-        die vorliegende, bei Konkurseröffnung vor Verwaltungsgericht hängige Beschwerdesache principaliter die Frage beschlägt, ob die Inanspruchnahme öffentlichen städtischen Grundes durch die Beschwerdegegnerin zu wirtschaftlichen Zwecken (Verleih von 80 Zweirädern im sog. "Free-Floating-System") bewilligungspflichtig sei, was als rein öffentlich-rechtliche Rechtsposition den Bestand der Konkursmasse – wenn überhaupt, so – nur insoweit (indirekt) berühren könnte, als bei bejahter Bewilligungspflicht entsprechende Benützungsgebühren geschuldet wären;

-        die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin auftritt (Passivprozess), womit ihr die Verfahrensherrschaft grossmehrheitlich entzogen ist bzw. sich für die Masse einzig die Frage stellen könnte, ob sie den vor Vorinstanz erfolgreich verfochtenen Standpunkt im Beschwerdeverfahren aufgeben möchte, wobei eine Abschreibung des Verfahrens qua Anerkennung – im Gegensatz zu einem Beschwerderückzug im Fall eines Aktivprozesses – verwaltungsverfahrensrechtlich nicht ohne Weiterungen möglich wäre (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A. 2014, § 63 N. 10);

-        es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Person handelt, welche mit dem Konkurs von Gesetzes wegen untergehen kann, womit sich – anders als bei einer natürlichen Person, die weiter existiert – eine vorübergehende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht zwingend aufdrängt (vgl. BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011, E. 1.2.4 in fine);

-        insofern nicht angezeigt erscheint, das Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 207 Abs. 2 SchKG einzustellen, und entsprechend dem Sistierungsgesuch des Konkursamtes nicht zu entsprechen ist;

-        das Ersuchen des Konkursamts um Zustellung der Verfahrensakten im Zusammenhang mit dem bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens durchzuführenden Procedere steht (Art. 207 Abs. 1 SchKG), weshalb auch ihm nicht zu entsprechen ist, indes es der Konkursverwaltung unbenommen ist, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen;

-        mit Eröffnung des Konkurses seitens des Auftraggebers erteilte Aufträge und Vollmachten erlöschen (Art. 405 Abs. 1 bzw. Art. 35 Abs. 1 OR), weshalb ohne gegenteiligen Nachweis der Vertretungsbefugnis davon auszugehen ist, dass RA X aktuell nicht mehr und stattdessen das Konkursamt (als einstweilige Konkursverwalterin) fortan zur Vertretung der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren befugt ist, was es im Rubrum entsprechend anzupassen gilt;

-        diese Verfügung, soweit sie im Sistierungspunkt als selbständig eröffneter Zwischenentscheid zu betrachten wäre, nur unter den Voraussetzungen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit der in der Hauptsache offenstehenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden könnte;

verfügt:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird nicht sistiert.

 

2.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

 

3.    Mitteilung an …