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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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Postfach
8090 Zürich
Telefon 043 257 50 30
Auszug aus dem Protokoll
Stadt
Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG
in Liquidation,
vertreten durch das Konkursamt
Wiedikon-Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Benützung
des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken.
Der Abteilungspräsident
(André
Moser)
hat
nach Einsicht in die Eingabe vom
27. September 2021, mit welcher das Konkursamt Wiedikon-Zürich dem
Verwaltungsgericht die am 16. September 2021 erfolgte Konkurseröffnung
über die A AG (in casu Beschwerdegegnerin) anzeigte und beantragte, das
Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 207 SchKG zu sistieren,
in Erwägung, dass
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im Gegensatz zu den Zivilprozessen nach Art. 207 Abs. 1
SchKG eine Einstellung von Verwaltungs(rechtspflege)verfahren nach Abs. 2 nicht
von Gesetzes wegen, sondern nur aufgrund entsprechenden Beschlusses der
zuständigen Verwaltungs(justiz)behörde erfolgt, die betreffende Einstellung auf
einer blossen "Kann-Vorschrift" beruht (Wohlfart/Meyer, in: BSK SchKG
II, 2. A. 2010, Art. 207 N. 6 und 18; BGr, 17. August 2007,
2C_69/2007, E. 4.1 sowie 28. April 2015, 2C_97/2015, E. 1.2) und
ein Entschliessungsermessen der (Gerichts-)Behörden darüber besteht, ob das
Verfahren zu sistieren sei (BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011,
E. 1.2.3; Stöckli/Possa, KUKO SchKG, 2. A. 2014, Art. 207
N. 4);
-
die vorliegende, bei Konkurseröffnung vor Verwaltungsgericht
hängige Beschwerdesache principaliter die Frage beschlägt, ob die Inanspruchnahme
öffentlichen städtischen Grundes durch die Beschwerdegegnerin zu
wirtschaftlichen Zwecken (Verleih von 80 Zweirädern im sog. "Free-Floating-System")
bewilligungspflichtig sei, was als rein öffentlich-rechtliche Rechtsposition den
Bestand der Konkursmasse – wenn überhaupt, so – nur insoweit (indirekt)
berühren könnte, als bei bejahter Bewilligungspflicht entsprechende Benützungsgebühren
geschuldet wären;
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die Gemeinschuldnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Beschwerdegegnerin
auftritt (Passivprozess), womit ihr die Verfahrensherrschaft grossmehrheitlich
entzogen ist bzw. sich für die Masse einzig die Frage stellen könnte, ob sie den
vor Vorinstanz erfolgreich verfochtenen Standpunkt im Beschwerdeverfahren aufgeben
möchte, wobei eine Abschreibung des Verfahrens qua Anerkennung – im Gegensatz
zu einem Beschwerderückzug im Fall eines Aktivprozesses – verwaltungsverfahrensrechtlich
nicht ohne Weiterungen möglich wäre (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A. 2014, § 63 N. 10);
-
es sich bei der Beschwerdegegnerin um eine juristische Person
handelt, welche mit dem Konkurs von Gesetzes wegen untergehen kann, womit sich
– anders als bei einer natürlichen Person, die weiter existiert – eine
vorübergehende Einstellung des Verfahrens ohnehin nicht zwingend aufdrängt
(vgl. BGr, 16. Februar 2012, 2C_650/2011, E. 1.2.4 in fine);
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insofern nicht angezeigt erscheint, das Beschwerdeverfahren im
Sinn von Art. 207 Abs. 2 SchKG einzustellen, und entsprechend dem
Sistierungsgesuch des Konkursamtes nicht zu entsprechen ist;
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das Ersuchen des Konkursamts um Zustellung der Verfahrensakten im
Zusammenhang mit dem bei Einstellung des Verwaltungsverfahrens durchzuführenden
Procedere steht (Art. 207 Abs. 1 SchKG), weshalb auch ihm nicht zu
entsprechen ist, indes es der Konkursverwaltung unbenommen ist, ein Gesuch um
Akteneinsicht zu stellen;
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mit Eröffnung des Konkurses seitens des Auftraggebers erteilte
Aufträge und Vollmachten erlöschen (Art. 405 Abs. 1 bzw. Art. 35
Abs. 1 OR), weshalb ohne gegenteiligen Nachweis der Vertretungsbefugnis davon
auszugehen ist, dass RA X aktuell nicht mehr und stattdessen das
Konkursamt (als einstweilige Konkursverwalterin) fortan zur Vertretung der
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren befugt ist, was es im Rubrum
entsprechend anzupassen gilt;
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diese Verfügung, soweit sie im Sistierungspunkt als selbständig
eröffneter Zwischenentscheid zu betrachten wäre, nur unter den Voraussetzungen eines
nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) mit der in der Hauptsache
offenstehenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG angefochten werden könnte;
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird nicht sistiert.
2. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
3. Mitteilung an …