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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00592
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A AG in Liquidation,
vertreten durch das
Konkursamt Wiedikon-Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Benutzung
des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken,
hat sich ergeben:
I.
A. Die
Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich bewilligte der B AG
mit Verfügung vom 17. April 2019 den stationslosen Verleih von 80 Zweirädern
auf öffentlichem Grund der Stadt Zürich und auferlegte ihr dafür eine Kaution
und eine Benutzungsgebühr pro Fahrzeug sowie eine Kontrollgebühr. Nicht
betriebsbereite Fahrzeuge seien innert drei Arbeitstagen vom öffentlichen Grund
zu entfernen.
B. Am 21. August
2019 gewährte der Stadtrat von Zürich auf ein dagegen gerichtetes
Neubeurteilungsbegehren der B AG hin eine Frist von einer Woche zur
Entfernung korrekt abgestellter, nicht betriebsbereiter Fahrzeuge und
bestätigte im Übrigen die Verfügung vom 7. April 2019.
II.
Die B AG liess am 3. Oktober 2019 gegen die
Verfügung des Stadtrats vom 21. August 2019 beim Statthalteramt des
Bezirks Zürich Rekurs erheben und in der Hauptsache die Feststellung
beantragen, dass die von ihr beschriebene Nutzung des öffentlichen Grundes
nicht als gesteigerter Gemeingebrauch zu gelten habe und damit bewilligungsfrei
erfolgen dürfe. Das Statthalteramt hiess den Rekurs mit Verfügung vom 7. Juli
2020 gut und auferlegte der Stadt Zürich die Verfahrenskosten.
III.
A. Gegen
die Verfügung des Statthalteramts vom 7. Juli 2020 gelangte die
Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich namens des Stadtrats
mit Beschwerde vom 31. August 2020 an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte, die Verfügung des Statthalteramts aufzuheben und den Beschluss des
Stadtrats vom 21. August 2019 zu bestätigen, eventualiter die Sache zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte sie um
Ausrichtung einer Parteientschädigung zulasten der Bewilligungsinhaberin, die
im Handelsregister inzwischen unter der Firma A AG geführt wurde.
B. Das
Statthalteramt des Bezirks Zürich reichte am 28. September 2020 unter
Verzicht auf Vernehmlassung die Akten ein. Die A AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei, sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Eventualiter sei ihr eine Bewilligung für die Benutzung des öffentlichen
Grundes für einen stationslosen Fahrzeugverleih zu erteilen. Dafür sei keine
Benutzungsgebühr, keine Kontrollgebühr und keine Kaution zu erheben.
Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements nahm am 27. Oktober 2020 dazu
Stellung. Die A AG liess sich am 8. Dezember 2020 innert erstreckter
Frist erneut vernehmen.
C. Am 22. Dezember
2020 übersandte das Sicherheitsdepartement der Stadt Zürich der A AG eine
Abmahnung wegen unzulässiger Massierung von "A"-Verleihfahrzeugen auf
öffentlichem Grund, weil bei der Hardbrücke und auf dem Sechseläutenplatz in
Missachtung der Auflagen in der angefochtenen Bewilligung vom 17. April
2019 mehr als zwei Fahrzeuge desselben Anbieters pro Örtlichkeit abgestellt
worden waren. Am 7. Januar 2021 reichte die A AG dem
Verwaltungsgericht ihr Antwortschreiben an das Sicherheitsdepartement ein,
wonach teilweise einige aus der Werkstatt wieder in Umlauf gebrachte Fahrzeuge
aufs Mal an einem Ort abgestellt worden seien, dieses Malheur aber noch vor
Eingang des Schreibens des Sicherheitsdepartements wieder behoben worden sei.
D. Am 27. September
2021 zeigte das Konkursamt Wiedikon-Zürich dem Verwaltungsgericht die am 16. September
2021 erfolgte Konkurseröffnung über die A AG an und ersuchte um
Verfahrenssistierung, was der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 5. Oktober
2021 ablehnte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1
und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Der Fall ist ungeachtet der Höhe der gegebenenfalls
geschuldeten Gebühren von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 2 VRG).
1.2 Gemäss § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde
rechtsmittellegitimiert, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt, die ihr
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die beschwerdeführende Stadt Zürich
beruft sich in vertretbarer Weise auf eine Verletzung der ihr bei der Regelung
der Benutzung des öffentlichen Grundes zustehenden Gemeindeautonomie (dazu BGE
126 I 133 E. 2). Ob die beanspruchte Autonomie dabei tatsächlich besteht
und im konkreten Fall verletzt wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern
der materiellen Beurteilung der Beschwerde (VGr, 30. April 2021,
VB.2019.00681, E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.3 Der
Konkurs der Beschwerdegegnerin führt in der vorliegenden Konstellation nicht
zum nachträglichen Entfall des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin
und damit zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Vielmehr bleibt die im
Zentrum des Rechtsstreits stehende Frage, ob das von der Beschwerdegegnerin auf
öffentlichem Grund (einst) betriebene Gewerbe schlichten oder gesteigerten
Gemeingebrauch darstelle, zumindest dafür bedeutsam, ob der Beschwerdeführerin
aus jener Tätigkeit noch Gebühren geschuldet sind, was diese gegebenenfalls als
Forderung im Konkurs der Beschwerdegegnerin geltend machen könnte. Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Nach § 231
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG;
LS 700.1) bedarf die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes mit Einschluss
des Erdreichs und der Luftsäule zu privaten Zwecken je nach den Umständen einer
Bewilligung oder Konzession. Die Gemeinden sind berechtigt, für die
Beanspruchung ihres öffentlichen Grundes eine Gebührenordnung zu erlassen (§ 231
Abs. 4 PBG). Im Übrigen ist es Sache der Gemeinden, Polizeivorschriften
über die Benutzung des (kommunalen) Strassengebiets aufzustellen (vgl. § 39
Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 [StrG;
LS 722.1]). Für die nicht mehr bestimmungsgemässe oder nicht
gemeinverträgliche Nutzung des öffentlichen Grundes, den sogenannten gesteigerten
Gemeingebrauch, genügt eine Bewilligung, während die Sondernutzung, welche als
nicht bestimmungsgemässe und nicht gemeinverträgliche Nutzung der öffentlichen
Sache zum dauerhaften und oft auch vollständigen Ausschluss Dritter von deren
ordentlichen Nutzung führt, eine Konzession voraussetzt (Tobias Jaag,
Gemeingebrauch und Sondernutzung öffentlicher Sachen, ZBl 93/1992, S. 145 ff.,
S. 155 f.). All jene Tätigkeiten auf öffentlichem Grund, die
entsprechend dessen breit umschriebener und weit verstandener Widmung der
Allgemeinheit voraussetzungslos offenstehen und sich durch das Merkmal der
Gemeinverträglichkeit kennzeichnen, stellen schlichten Gemeingebrauch dar (BGE
135 I 302 E. 3.2). Dieser ist stets bewilligungsfrei, da die präventive
Kontrolle des bestimmungsgemässen und gemeinverträglichen Gebrauchs einer
öffentlichen Sache unverhältnismässig wäre (Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 51
N. 6; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 2260).
2.2 In der
Stadt Zürich steht die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benutzung des
öffentlichen Grundes grundsätzlich jeder Person unentgeltlich zu (Art. 13 Abs. 1
der Allgemeinen Polizeiverordnung vom 6. April 2011 [APV; Amtliche
Sammlung der Stadt Zürich 551.110]). Die vorübergehende Benutzung insbesondere
zu gewerblichen, baulichen, privaten, gemeinnützigen oder politischen
Sonderzwecken, die nicht bestimmungsgemäss oder nicht gemeinverträglich ist und
andere Benutzungsberechtigte beeinträchtigt, ist hingegen bewilligungs- und
gebührenpflichtig (Art. 13 Abs. 2 APV). Die Notwendigkeit einer
Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentlichen Sache,
wie sie das kommunale Recht vorsieht, ergibt sich aus dem Erfordernis, zwischen
den verschiedenen Nutzungsarten Prioritäten zu setzen und diese zu koordinieren
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2285 und 2287; BGE 126 I 133 E. 4d mit
weiteren Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 2
Abs. 1 der städtischen Verordnung über die Benutzung des öffentlichen
Grundes (Benutzungsordnung; Stadtratsbeschluss vom 23. November 2011 mit
Änderungen bis 6. März 2019; Amtliche Sammlung der Stadt Zürich 551.210) bedarf
jede über den Gemeingebrauch hinausgehende bzw. nicht bestimmungsgemässe oder
nicht gemeinverträgliche vorübergehende Benutzung des öffentlichen Grundes einer
Bewilligung des Polizeidepartements. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die
örtlichen Verhältnisse dies zulassen und der Schutz der Polizeigüter gewährleistet
ist; sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (Art. 3 Abs. 1
und Abs. 2 Benutzungsordnung). Für die vorübergehende Benutzung des öffentlichen
Grundes zu Sonderzwecken ist – vorbehältlich hier nicht interessierender
Ausnahmen – eine Benutzungsgebühr zu entrichten, die sich nach einer besonderen
Gebührenordnung richtet (Art. 5 Abs. 1 und 2 Benutzungsordnung). Zur
Deckung der Kosten für Benutzung, Reinigung, Instandstellung und allfällige amtliche
Räumung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen kann
ferner eine angemessene Kaution verlangt werden (Art. 6 Benutzungsordnung).
Für den stationslosen Fahrrad-, Motorfahrrad- und Motorradverleih benötigen
Verleihanbietende gemäss Art. 20bis Benutzungsordnung (in Kraft
seit 1. April 2019) bei insgesamt mehr als 30 Fahrzeugen mit zwei
Rädern oder drei Fahrzeugen mit mehr als zwei Rädern eine Bewilligung des
Sicherheitsdepartements (Abs. 1). Die Fahrzeuge dürfen nicht
ausschliesslich zu Werbezwecken gebraucht werden (Abs. 2) und sind stets
in einem betriebsbereiten, fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand zu halten
(Abs. 3). Die Verleihanbietenden müssen dafür sorgen, dass vorschriftswidrig
oder über der bewilligten Anzahl abgestellte Fahrzeuge innert 24 Stunden
vom öffentlichen Grund entfernt werden; nicht betriebsbereite oder
verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeuge sind umgehend zu entfernen (Abs. 4).
Schliesslich kann die Bewilligungsbehörde zur Gewährleistung einer geordneten
und sicheren Nutzung des öffentlichen Grundes weitere Auflagen machen (Abs. 5).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin betrieb auf dem Gebiet der Stadt Zürich ein Veloverleihsystem
für Velos mit elektrischem Antrieb. Ihre E-Bikes (vormals mit der Aufschrift "F",
alsdann "A") befanden sich in einem sogenannten Free-Floating-System
nicht an fixen Standorten (keine dem betreffenden Verleih vorbehaltene
Standplätze auf öffentlichem Grund), sondern an verschiedenen Orten auf
öffentlichen Geh- und Verweilflächen (Trottoirs, Plätze, Gehwege,
Begegnungszonen etc.) oder in (öffentlichen) Zweiradabstellanlagen. Kunden
identifizierten mit einer Smartphone-App den Standort des nächsten E-Bikes und
mieteten dieses über die App für eine Fahrt. Am Ende der Fahrt beendete der
Kunde das Mietverhältnis über die App und stellte das E-Bike an einem beliebig
gewählten, frei zugänglichen Ort ab. Am vom Kunden durch das Ziel seiner Fahrt
bestimmten Ort verblieb das Zweirad, bis es ein anderer Kunde nutzte oder die
Beschwerdegegnerin es neu platzierte. Neben den sich jeweils auf öffentlichem
Grund befindlichen Velos bot die Beschwerdegegnerin auf Privatgrund E-Bikes zum
Verleih an und vermietete E-Bikes fix an Kunden. Die Beschwerdegegnerin
platzierte bisweilen E-Bikes um, nahm Akkuwechsel vor und sammelte stark
beschädigte Fahrzeuge mit einem Transportbus ein. Über die genaue Zahl der sich
jeweils auf öffentlichem Grund befindlichen Velos besteht zwischen den Parteien
keine Einigkeit, übereinstimmend geben sie jedoch an, dass zwischenzeitlich
mehr als 400 Fahrzeuge auf Stadtgebiet in Betrieb standen. Gemäss
Stichprobenkontrollen der Beschwerdeführerin waren im Oktober 2019 gleichzeitig
166 bzw. 178 E-Bikes zum Verleih in der Stadt Zürich angeboten worden.
Nach Angaben der Beschwerdegegnerin standen von einer Flotte von zuletzt 200 Fahrzeugen
in der Stadt Zürich jeweils 80 Velos auf öffentlichem Grund, 80 auf
privatem Grund und 20 in der Werkstatt.
3.2 Die
Vorinstanz qualifizierte die mit dem von der Beschwerdegegnerin betriebenen
Verleihsystem verbundene Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich als
schlichten Gemeingebrauch, der keiner Bewilligungs- oder Gebührenpflicht
unterstellt werden dürfe. Die Stadt Zürich setzt sich dagegen zur Wehr und
bringt vor, die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin stelle gesteigerten
Gemeingebrauch dar, der nach den einschlägigen kommunalen Rechtsgrundlagen
zulässigerweise einer Bewilligungs- und Gebührenpflicht unterstehe.
4.
4.1 Die
Begriffe des schlichten bzw. des gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich
bestimmt (BGE 135 I 302 E. 3.1). Nach Rechtsprechung und Lehre gehören zum
schlichten Gemeingebrauch die Nutzungen öffentlicher Sachen und all jene
Tätigkeiten auf öffentlichem Grund, die entsprechend der breit umschriebenen
und weit verstandenen
Widmung der Allgemeinheit voraussetzungslos offenstehen. Merkmal des schlichten
Gemeingebrauchs – und zugleich wesentliches Kriterium der Abgrenzung zum
gesteigerten Gemeingebrauch – bildet die Gemeinverträglichkeit. Eine Nutzung
wird als gemeinverträglich betrachtet, wenn sie von allen interessierten
Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der
entsprechenden Nutzung übermässig behindert werden. Wesentlich ist, dass im
fraglichen Bereich gesamthaft eine gleichartige Benutzung durch alle
Interessierten praktisch möglich ist (BGE 135 I 302 E. 3.2).
4.2 Der
gesteigerte Gemeingebrauch unterscheidet sich vom schlichten Gemeingebrauch in
der Weise, dass die Benutzung der öffentlichen Sache entweder nicht mehr
bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich (oder weder noch) ist; im
Unterschied zur Sondernutzung geht die Behinderung der anderen Berechtigten
jedoch nicht so weit, dass diese von der Benutzung der Sache über längere Zeit
ausgeschlossen sind (André W. Moser, Der öffentliche Grund und seine Benützung,
Bern 2011, S. 241 mit Hinweisen). Die Grenze des einfachen Gemeingebrauchs
wird überschritten, wenn eine Nutzung ihrer Natur oder Intensität nach den
Rahmen des Üblichen übersteigt, nicht mehr der bestimmungsgemässen Verwendung
entspricht, den rechtmässigen Gebrauch durch andere Benutzer beeinträchtigt und
somit nicht mehr gemeinverträglich ist. Für die Abgrenzung im Einzelnen ist auf
die konkreten örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten sowie die Art und das
Ausmass der üblichen Benutzung abzustellen (VGr, 2. Februar 2011, VB.2010.00413,
E. 4.1 mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, § 51 N. 11a).
Eine Nutzung ist nicht gemeinverträglich, wenn sich die gleichzeitige und
gleichartige Mitbenutzung der Sache durch andere nicht mehr durch eine
allgemeine Benutzungsordnung regeln lässt, eine Selbstregulierung unter den
Benutzern nicht funktioniert und deshalb im Interesse einer geordneten Nutzung
der Sache eine Sonderregelung bzw. die gezielte Bewirtschaftung der Sache durch
das Gemeinwesen als notwendig erscheint (Moser, S. 214;
Tschannen/Zimmerli/Müller, § 51 N. 11; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 2278; Jürg Martin, Der gesteigerte Gemeingebrauch, Zürich 1987, S. 3 ff.,
S. 9; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II: Besonderer Teil, Basel/Stuttgart 1976, S. 827;
vgl. auch Pierre Moor/François Bellanger/Thierry Tanquerel, Droit
administratif, Vol. III, 2. A. Bern 2018, S. 692 ff.).
4.3 Ein
Bedürfnis, die Nutzung des öffentlichen Grundes durch stationslose
Zweiradverleihsysteme einem Bewilligungssystem zu unterstellen, besteht
offenkundig, um der Gefahr einer Übernutzung des öffentlichen Grundes durch
solche Angebote entgegenzutreten bzw. um die sich daraus ergebenden
Nutzungskonflikte in Grenzen zu halten. Mehrere tausend Free-Floating-Zweiradfahrzeuge,
insbesondere Trottinette, von verschiedenen Anbietern werben derzeit in der
Stadt Zürich um Kundschaft. Dabei haben alle Anbieter ein Interesse daran, dass
ihre Fahrzeuge möglichst zahlreich, sichtbar und prominent im Stadtbild in
Erscheinung treten, damit die (potenzielle) Kundschaft darauf aufmerksam wird
und diese zufolge verbreiteter Verfügbarkeit als geeignetes Transportmittel für
beliebige Strecken innerhalb des Stadtgebiets wahr- und in Anspruch nimmt. Nur
schon das Interesse der Stadt Zürich am Ortsbildschutz begründet damit die
sachliche Notwendigkeit einer Steuerung der Zahl und Platzierung solcher
Fahrzeuge. Auch folgt die sachliche Notwendigkeit einer Bewilligungspflicht aus
der Gefahr, dass zahlreiche Anbieter das Stadtgebiet mit dem Ziel, Mitbewerber
aus dem Markt zu drängen, mit Free-Floating-Zweirädern regelrecht überschwemmen
und diese – insbesondere an stark frequentierten Lagen – den dem Begehen und
Befahren gewidmeten öffentlichen Grund verstellen. Dass die ideale
Flottengrösse eines Anbieters nach der von der Beschwerdegegnerin angeführten "Marktlogik"
nicht unendlich sei, vermag daran nichts zu ändern. Nur mittels Auflagen in
einer Bewilligung, namentlich solchen zur Begrenzung der Flottengrösse und der
zulässigen Zahl gleichzeitig an einem Ort abgestellter Fahrzeuge, können
Massierungen von Free-Floating-Zweiradfahrzeugen an zentralen Lagen wie dem
Sechseläutenplatz, die der Öffentlichkeit zur freien Begehung und Benutzung zur
Verfügung stehen sollen, oder im – ohnehin schon stark frequentierten – Umfeld
der innerstädtischen Bahnhöfe unterbunden werden.
4.4 Überdies
folgen erhebliche Nutzungskonflikte aus der Präsenz von nach dem
Betriebskonzept der Beschwerdegegnerin betriebenen stationslosen
Verleihsystemen. Fühlen sich weite Teile der Bevölkerung – hier namentlich die
an einem hindernisfreien Zirkulieren interessierten Passantinnen und Passanten
– durch die fragliche Benutzungsform in ihrer Mitbenutzung der öffentlichen
Sache gestört oder verunsichert, ist dies als Indiz für das Vorliegen eines
nicht mehr gemeinverträglichen Gebrauchs zu werten (Moser, S. 248 f.).
Eine solche Störung tritt angesichts der gerichtsnotorischen Verhältnisse in
der Stadt Zürich spätestens ab einer gewissen Flottengrösse von
Free-Floating-Verleihsystemen durch deren Präsenz im öffentlichen Raum
notwendigerweise ein.
4.5 In
zeitlicher Hinsicht fehlt es an der Gemeinverträglichkeit einer Nutzung, wenn
die damit verbundene Inanspruchnahme öffentlichen Grundes derart lange dauert,
dass von einer eigentlichen Vereinnahmung gesprochen werden muss (Moser, S. 249).
Dies ist etwa beim Dauerparkieren auf öffentlichem Grund der Fall, wobei das
Abstellen von Fahrzeugen während der ganzen Nacht als solches gilt (BGE 122 I
279 E. 2e/aa). Unbestrittenermassen befanden sich jederzeit (mindestens)
rund 80 beschwerdegegnerische E-Bikes auf öffentlichem Grund, auf dem sie
parkiert oder bewegt wurden. Damit vereinnahmte die Beschwerdegegnerin rund um
die Uhr und ununterbrochen einen Teil des öffentlichen Raumes, was ihre Nutzung
des öffentlichen Grundes von jener durch Privatvelos oder von
Fahrzeugverleihern, welche ihr Gewerbe ausschliesslich von privaten
Standplätzen aus ausüben, massgeblich unterscheidet. Aus der
Verkehrsregelkonformität des Parkierens von E-Bikes auf dem Trottoir folgt
zudem nicht, dass eine über den Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs
hinausgehende Nutzung des öffentlichen Grundes durch das Abstellen solcher
Fahrzeuge keiner Bewilligungs- oder Gebührenpflicht unterstellt werden dürfte
(vgl. Markus Kern in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney,
Schweizerische Bundesverfassung, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 82 N. 11,
14). Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass die E-Bikes von derartigen
Verleihsystemen von deren Kundinnen und Kunden nach Gebrauch nicht selten
verkehrsbehindernd abgestellt werden, was durch die Verpflichtung des (in
dieser Konstellation als Zustandsstörer erscheinenden) Betreibers,
entsprechende Fahrzeuge zu entfernen, nur bedingt bzw. mit Verzögerung
aufgefangen werden kann.
4.6 Bei der
Beurteilung der Gemeinverträglichkeit des beschwerdegegnerischen Verleihsystems
darf keine auf das einzelne E-Bike eingeengte Perspektive gewählt werden. Bei
Kundgebungen bemisst sich die Gemeinverträglichkeit selbstredend nicht anhand
des Strassengebrauchs des einzelnen Kundgebungsteilnehmers, sondern nach
Massgabe der Inanspruchnahme durch die die Veranstaltung bildende
Personengesamtheit bzw. kann eine im Einzelfall noch als gemeinverträglich
erscheinende Beanspruchung öffentlichen Grundes bei häufiger Wiederholung das
gemeinverträgliche Mass übersteigen und zum gesteigerten Gemeingebrauch werden
(Moser, S. 247 bzw. S. 250). Gleichermassen darf bei der Beurteilung
der Gemeinverträglichkeit eines Verleihsystems, das sich dezentral über
das gesamte Stadtgebiet erstreckt, nicht darauf abgestellt werden, ob die
einzelnen Teilaspekte dieser Nutzung für sich allein betrachtet schlichten
Gemeingebrauch darstellen. Vielmehr ist danach zu fragen, ob die zu
beurteilende Tätigkeit insgesamt bestimmungsgemäss und gemeinverträglich
erscheint. Die Stadt Zürich zog in ihren kommunalen Rechtsgrundlagen die Grenze
von 30 Zweiradfahrzeugen, ab der ein stationsloses Verleihsystem einer
Bewilligungspflicht untersteht (hiervor E. 2.3). Zumal die Regelung der Benutzung
ihres öffentlichen Grundes durch die Zürcher Gemeinden in den Schutzbereich der
Gemeindeautonomie fällt (BGE 126 I 133 E. 2), ist diese Grenze nur mit
Zurückhaltung zu überprüfen und erweist sie sich als noch vertretbar: Bei
dieser Zahl von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund kommt der Flotte eine
wahrnehmbare Präsenz im städtischen Raum zu und besteht die dargelegte Gefahr
von Nutzungskonflikten.
4.7 Die
Nutzung des öffentlichen Grundes der Stadt Zürich durch das Veloverleihsystem
der Beschwerdegegnerin ist demzufolge nicht als gemeinverträglich zu
betrachten, womit sich deren vorinstanzliche Qualifikation als schlichter
Gemeingebrauch als unrichtig erweist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche die Platzierung von Velos auf
öffentlichen Standplätzen im Rahmen eines Verleihsystems als gesteigerten
Gemeingebrauch erachtet (BGr, 15. Mai 2018, 2C_975/2017, E. 4.2).
5.
5.1 Die
angefochtene Verfügung erweist sich nach den vorstehenden Erwägungen als
rechtsverletzend und ist aufzuheben. Die Parteien ersuchen für diesen Fall
übereinstimmend um Bestätigung der mit Beschluss des Stadtrats vom 21. August
2019 erteilten Bewilligung. Bestand für die Vorinstanz nach dem Gesagten kein
Anlass für eine Aufhebung oder Abänderung des erwähnten Stadtratsbeschlusses,
soweit dieser von einer Bewilligungspflicht zufolge gesteigerten
Gemeingebrauchs ausging und eine entsprechende Bewilligung erteilte, lebt diese
nach Aufhebung des Rekursentscheids im Prinzip ohne Weiteres wieder auf. Zu
prüfen bleibt damit noch der beschwerdegegnerische Standpunkt, für die
bewilligte Nutzung des öffentlichen Grundes dürften keinerlei Gebühren erhoben
werden.
5.2 Für den
gesteigerten Gemeingebrauch einer öffentlichen Strasse gilt der Grundsatz der
Gebührenfreiheit nicht (Eva Maria Belser in: Marcel Alexander Niggli/Thomas
Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar,
Basel 2014, Art. 3 N. 73 ff.). Rechtliche Grundlage der von der
Beschwerdegegnerin für ihren gesteigerten Gemeingebrauch durch den
stationslosen Zweiradverleih verlangten Gebühren bilden Art. 13 Abs. 2
APV, Art. 5 f. Benutzungsordnung und Art. 11bis der Gebührenordnung
zur Verordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes
(Benutzungsgebührenordnung; Stadtratsbeschluss vom 23. November 2011 [in
der aktuellsten Fassung mit – diese Bestimmung nicht betreffenden – Änderungen
bis 12. Mai 2021]; Amtliche Sammlung der Stadt Zürich 551.211). Dass die
einschlägigen kommunalen Rechtsgrundlagen in der Ursprungsverfügung fehlerhaft
angewandt worden wären oder die einverlangten Beträge auf einer ungenügenden
gesetzlichen Grundlage beruhten, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht
ersichtlich. Vielmehr macht die Beschwerdegegnerin eine Ungleichbehandlung mit
dem Veloverleihsystem "G" geltend, die gegen die durch Art. 27
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) gewährleistete
Wirtschaftsfreiheit verstosse.
5.3 Die G AG
ist Inhaberin einer nach öffentlicher Ausschreibung vergebenen
Sondernutzungskonzession und zum Aufbau und Betrieb eines stationsbasierten,
flächendeckenden Veloverleihsystems mit einer Mindestanzahl Velos und Stationen
in der Stadt Zürich verpflichtet, wobei ihr als Gegenleistung der öffentliche
Grund unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Das Verleihsystem der G AG
stellt nicht wie jenes der Beschwerdegegnerin bloss gesteigerten
Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung des öffentlichen Grundes dar. Für
diese Art der Nutzung wurde eine Konzession erteilt und ist Art. 11bis
der Gebührenordnung nicht anwendbar; dies umso mehr als – mit Blick auf die
erwähnte Betriebspflicht – womöglich keine reine Sondernutzungskonzession,
sondern (auch) eine solche des öffentlichen Dienstes zur Debatte stand (vgl. zu
dieser Figur Tschannen/Zimmerli/Müller, § 45 Rz. 20). Eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Anbieter von
stationslosen Veloverleihsystemen können im Übrigen auch nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit
stationsbasierten Veloverleihern oder mit Privaten ableiten, die ein einzelnes
Velo (gebührenfrei) auf dem öffentlichen Grund abstellen (BGr, 15. Mai
2018, 2C_975/2017, E. 6.2). Sodann vermittelt ein allfälliger bedingter
Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes für die beschwerdegegnerische
wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. ausführlich Moser, S. 508 f., 531)
keinen gleichzeitigen Anspruch auf Gebührenfreiheit. Im Übrigen dürfte nach den
überzeugenden Erwägungen des Stadtrates die G AG nicht als direkte
Konkurrentin der Beschwerdegegnerin zu betrachten sein, zumal sie im Gegensatz
zur Beschwerdegegnerin eine Betriebspflicht trifft, sich ihr Angebot
konzeptionell von einem Free-Floating-Verleihsystem unterscheidet und sie keine
schnellen E-Bikes mit gelbem Kontrollschild vermietet, wie sie die
Beschwerdegegnerin ausschliesslich anbot und für die ein Führerausweis der
Kategorie M benötigt wird sowie eine Helmpflicht gilt.
5.4 Demzufolge
steht das übergeordnete Recht der Gebührenerhebung nicht entgegen, womit sie
sich als rechtmässig erweist. Gleiches gilt im Übrigen für die beanstandete
Kautionspflicht im Umfang von Fr. 50.- pro Fahrzeug (Art. 6
Benutzungsordnung und Art. 11bis Abs. 3 Benutzungsgebührenordnung).
Die Kaution ist eine Werthinterlage, die zur Sicherung der späteren Erfüllung
einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, insbesondere die Erbringung einer
Geldleistung, erbracht wird; sie stellt keine öffentliche Abgabe dar, sondern
dient der Sicherstellung allfälliger Kosten- oder Schadenersatzforderungen
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2881 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang
erscheint die Kautionspflicht dadurch gerechtfertigt, als allfällige
Entsorgungs- und Beseitigungskosten defekter, falsch abgestellter oder im Fall
eines Konkurses auf öffentlichem Grund hinterlassener Fahrzeuge primär das
strassenunterhaltspflichtige Gemeinwesen träfen. Eine Kaution in der Höhe von
Fr. 50.- erweist sich überdies als massvoll und übersteigt die mutmasslich
anfallenden Kosten nicht. Schliesslich trifft nach Angaben der Stadt auch die G AG
eine entsprechende Pflicht zur Leistung einer Sicherheit, weshalb von einer
verpönten Ungleichbehandlung nicht die Rede sein kann. Was die
Beschwerdegegnerin im Übrigen vorbringt, ist ebenso wenig geeignet, den
streitgegenständlichen Stadtratsbeschluss infrage zu stellen. Für die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Rückweisung der Sache an das Statthalteramt
besteht schliesslich ebenso wenig Anlass.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die
obsiegende Stadt Zürich beantragt eine Parteientschädigung zulasten der
Beschwerdeführerin. Gemeinwesen steht eine solche gestützt auf § 17 Abs. 2
lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen,
insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu. Die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben
und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört,
der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt,
den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen
musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen
VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).
Demzufolge ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks
Zürich vom 7. Juli 2020 wird aufgehoben und die Kosten des
Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 3'495.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …