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VB.2020.00593
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
RA A, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben: I. A. Rechtsanwalt A wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen XB als Willensvollstrecker eingesetzt. Die im Testament von XB mit einem Vermächtnis bedachte C reichte am 7. November 2018 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden "Aufsichtskommission") eine Anzeige ein, worin sie neben weiteren Vorwürfen geltend machte, dass Rechtsanwalt A bei einem Widerspruch gegen seine (im Entwurf zum Erbteilungsvertrag aufgeführte) Honorarrechnung mit einer Erhöhung des Stundenansatzes von Fr. 250.- auf Fr. 350.- gedroht hätte und dies schliesslich auch getan hat. B. Die Aufsichtskommission eröffnete mit Beschluss vom 3. Oktober 2019 ein Disziplinarverfahren gegen A mit Bezug auf den Vorwurf der sorgfaltswidrigen Vertragsausgestaltung und setzte diesem Frist zur Stellungnahme an. Im Übrigen wurde das Verfahren nicht an die Hand genommen. C. Mit Beschluss vom 11. Juni 2020 bestrafte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie A und sprach keine Entschädigungen zu. II. Rechtsanwalt A erhob am 28. August 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Juni 2020 und es sei von jeglicher Disziplinierung abzusehen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Die Aufsichtskommission verzichtete am 28. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Gleichzeitig erhob A Beschwerde gegen die Verfügung der Präsidentin i. V. der Aufsichtskommission vom 13. August 2020, mit welcher A eine Gebühr von Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter Form auferlegt wurde. Diese Beschwerde wird im Verfahren VB.2020.00594 behandelt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte Disziplinarmassnahme nach Art. 12 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil nicht die vermögensrechtlichen Interessen des Beschwerdeführers, sondern öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist jedoch kein Streitwert anzunehmen, weshalb nach § 38 Abs. 1 VRG die Kammer für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. VGr, 10. September 2015, VB.2015.00242, E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). 2. 2.1 Zunächst sind die Sachverhaltsverhältnisse darzustellen, welche mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang stehen: 2.2 Der Beschwerdeführer wurde im Testament der am 11. September 2015 verstorbenen XB als Willensvollstrecker eingesetzt. Die Verstorbene setzte zwei Stiftungen als Erbinnen und ihre (nicht pflichtteilsgeschützten) Verwandten als Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer ein, denen der Überrest des Nachlasses nach einem bestimmten Verteilschlüssel zugewiesen werden sollte. Gemäss Testament sollte der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker das Wohneigentum nach bestimmten Grundsätzen veräussern, die sich in der Wohnung befindenden Gegenstände unter Anrechnung an die jeweiligen Vermächtnisse an die Vermächtnisnehmer zuteilen und die Gegenstände des Nachlasses ansonsten verkaufen oder entsorgen. Der Beschwerdeführer nahm das Willensvollstreckermandat mit Erklärung vom 9. Oktober 2015 an. Gemäss dem Nachlassdokument und Beschluss der Erbschaftsbehörde der Stadt D vom 8. Juli 2019 wurde das Verfahren eingestellt, nachdem die eingesetzten Erben und der Willensvollstrecker das Nachlassdokument nicht unterzeichnet hatten. Der Begründung des Nachlassdokuments ist zu entnehmen, dass die eingesetzten Erben sowie die Mehrheit der Vermächtnisnehmer mit dem Willensvollstreckerhonorar nicht einverstanden waren. 2.3 Im Entwurf des Erbteilungsvertrags vom 11. September 2018 hielt der Beschwerdeführer fest: "Der Willensvollstrecker hat das in Rechnung gestellte Honorar bezogen. Es gilt ein Honoraransatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer. Dieser Honoraransatz ist ein erhebliches Entgegenkommen an die Vermächtnisnehmer. Sollte ein Vermächtnisnehmer oder Erbe gegen die Rechnungsstellung des Willensvollstreckers remonstrieren und Rechenschaftsablegung verlangen, so gilt die Rechnungsstellung als sofort widerrufen. Der zusätzliche Aufwand für die Rechenschaftsablegung wird zusätzlich in Rechnung gestellt und für die gesamten Bemühungen in Sachen Erbteilung gilt dann ein Honoraransatz von Fr. 350.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer. Die Rechtsprechung verpflichtet den Willensvollstrecker, sich unabhängig von der Höhe des Nachlasses nach Aufwand entschädigen zu lassen. Als minimalen Honoraransatz nennt die Rechtsprechung Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer. Der Willensvollstrecker hat die Erblasserin auch anwaltlich betreut und wurde durch den Vermächtnisnehmer Rechtsanwalt B verzeigt. Die Aufsichtskommission der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich befand, dass Rechtsanwalt B wider besseren Wissens die Anzeige vornahm. Er hat vor Kenntnis des Honoraraufwandes prozessuale Schritte gegen den Willensvollstrecker wegen des Honorars angedroht". 2.4 Am 24. September 2018 verfasste der Beschwerdeführer eine E-Mail an die Vermächtnisnehmer mit folgendem Inhalt: "Vornehmlich von einigen Personen mit dem Familiennamen B habe ich vernommen, dass keine Zustimmung zum entworfenen Erbteilungsvertrag in Sachen Nachlass von XB besteht. Der von mir gewählte Stundenansatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer ist ausdrücklich nicht gebilligt worden. Ich ziehe hiermit die Honorarnote mit dem Stundenansatz von Fr. 250.- pro Stunde nebst Barauslagen und Mehrwertsteuer zurück und habe entsprechende Korrekturen am Erbteilungsvertrag vorgenommen". Gemäss der Rechnung vom 25. September 2018 stellte der Beschwerdeführer nun einen Stundenansatz von Fr. 300.- in Rechnung, womit ein Willensvollstreckerhonorar von insgesamt Fr. 205'257.10 resultierte. 2.5 Daraufhin verzeigte die Vermächtnisnehmerin C den Beschwerdeführer am 7. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin, unter anderem wegen der Drohung, bei Widerspruch gegen seine Honorarrechnung den Stundenansatz zu erhöhen. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vor, weil er im Entwurf zum Erbschaftsvertrag eine erhebliche Honorarerhöhung vorgesehen habe, sollten gegen seine Honorarforderung Einwände erhoben werden. Sie erwog im Wesentlichen, dass im Verhältnis zum Willensvollstrecker die Erben zwar nicht Mandanten seien, aber auch nicht "Dritte"; sie stünden in einem besonderen Verhältnis zum Willensvollstrecker. Dies gelte analog auch für die Vermächtnisnehmer. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch gegenüber der Verzeigerin als Vermächtnisnehmerin die Berufsregeln des BGFA einzuhalten gehabt. Mit der Ankündigung einer recht erheblichen Honorarerhöhung, sollte Rechenschaftsablegung verlangt werden, habe der Beschwerdeführer versucht, eine zwingende Berufspflicht, nämlich die detaillierte Abrechnungspflicht, faktisch wegzubedingen. Da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht mehr leicht wiege, erscheine die Ausfällung einer Busse als angemessen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingegangen sei, ob ein Anwaltsmandat bestanden habe oder nicht; sie habe zu Unrecht ein Auftragsverhältnis zu den Vermächtnisnehmern konstruiert. So bestehe nämlich in Fällen, in denen den Erben ein Fixbetrag und den Vermächtnisnehmern eine Quote des Nachlasses zustehe, nach der Rechtsprechung keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern. Zum Sachverhalt führt er aus, dass seine Willensvollstreckertätigkeit immer wieder dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass Vermächtnisnehmer die speditive Abwicklung torpediert hätten, dennoch habe er die Vermächtnisnehmer immer über alle wesentlichen Gegebenheiten informiert. Sodann sei ihm bereits zu Beginn seiner Willensvollstreckertätigkeit zugetragen worden, dass ein Honorar von mehr als Fr. 30'000.- nicht akzeptiert würde. Er habe von Beginn an einen Stundenansatz von Fr. 300.- kommuniziert. Diesen Ansatz habe er um Fr. 50.- gesenkt, um die Sache bereinigen zu können; es sei nur im besten Interesse der Vermächtnisnehmer gewesen, sein Angebot anzunehmen. Da er sich nie gegen die Auskunftserteilung gewehrt habe, liege diesbezüglich auch keine Drohung vor. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Akten aus einer anderen, früheren Erbschaftssache sowie der Erbteilungsvertrag im Nachlass von XB beizuziehen. Wie sich noch zeigen wird, erweist sich der entscheidrelevante Sachverhalt vorliegend als hinreichend erstellt, weshalb von einem Beizug weiterer Akten durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden kann. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (sinngemäss), die Beschwerdegegnerin habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf einen unpublizierten Entscheid bezogen habe, von welchem er keine Kenntnis gehabt haben konnte. 5.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich allerdings kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Die Behörde hat namentlich nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGE 132 II 485 E. 3.2 ff.). 5.1.2 Verweist eine Behörde in der Begründung ihres Entscheids auf die Erwägungen eines anderen (unpublizierten) Entscheids, welcher den Parteien nicht zugänglich ist, so kann dies die Begründungspflicht tangieren. Die Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen, fliesst ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die für sie ausschlaggebende Erwägung des unpublizierten Entscheids wiedergegeben, womit für den Beschwerdeführer klar gewesen sein musste, was sie aus diesem (unpublizierten) Entscheid ableitete. Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden. 5.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 6. Februar 2020 die Führung der Untersuchung einem Oberstaatsanwalt übertragen, ohne dass er Gelegenheit erhalten habe, dazu Stellung zu nehmen. Darin lässt sich jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken: Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2020, mit welcher sie Oberstaatsanwalt F als Referenten bezeichnete, zugestellt erhalten hat. Sodann blieb dem Beschwerdeführer zwischen der Zustellung dieser Verfügung (Versanddatum: 24. Februar 2020) und der Beschlussfällung der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2020 genügend Zeit, allenfalls dazu Stellung zu nehmen. Denn von juristisch gewandten Parteien kann erwartet werden, dass sie umgehend Stellung nehmen oder eine Frist zur Stellungnahme beantragen, weshalb eine Fristansetzung im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Referenten nicht erforderlich war (BGE 138 I 484 E. 2.4 f.). 5.3 Eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin die neue Behauptung aufgestellt habe, er habe seinen Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- erhöht, und sie ihm dazu keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben habe. Dieses Sachverhaltselement war allerdings keineswegs neu, wurde doch der Sachverhalt genau so von der Verzeigerin geschildert: "… Er drohte uns, seinen Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 350.- zu erhöhen. Was er schlussendlich auch machte". Nicht nur wurde dieses Schreiben der Verzeigerin dem Beschwerdeführer mit dem Beschluss vom 3. Oktober 2019 zugestellt, sondern dieser Sachverhalt auch in diesem Beschluss so wiedergegeben und der Beschwerdeführer zur Stellungnahme dazu aufgefordert. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keineswegs vorhielt, dass er seinen Stundenansatz tatsächlich auf Fr. 350.- erhöht hatte, sondern lediglich den Wortlaut der Anzeige der Verzeigerin sowie den Auszug aus dem Entwurf des Erbteilungsvertrags wiedergab. 6. 6.1 Aus der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA ergibt sich unter anderem, dass Äusserungen einer Anwältin oder eines Anwalts sachbezogen sein müssen; sie sind zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft infrage stellt (BGr, 25. Juni 2020, 2C_243/2020, E. 3.5.1 mit Hinweisen). Mit den Berufspflichten nicht mehr vereinbar ist beispielsweise das Inaussichtstellen einer Strafanzeige zwecks Durchsetzung einer gestellten Forderung, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung (Strafanzeige) und demjenigen der Forderung ein sachlicher Zusammenhang fehlt, sowie eine lediglich zur unangemessenen Druckausübung oder zur Schikane ausgesprochene Drohung (BGr, 30. November 2016, 2C_620/2016, E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Januar 2016, 2C_782/2015, E. 5.2; BGr, 9. Februar 2015, 2C_551/2014, E. 4.1). 6.2 Der Willensvollstrecker hat den Willen des Erblassers zu vertreten (Art. 518 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), gleichzeitig hat er sich an das Gesetz zu halten, welches ihn unter anderem dazu verpflichtet, bei der Erbteilung den (allenfalls vom Willen des Erblassers abweichenden) gemeinsamen Willen der Erben zu befolgen (Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu in: Geiser Thomas/Wolf Stephan [Hrsg.], Basler Kommentar, ZGB II, 6. A., Basel 2019, Art. 518 N. 3 f.). Er handelt selbständig nach den Vorschriften des Erblassers und nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.5.1; Karrer/Vogt/Leu, Vorbemerkungen zu Art. 517–518 N. 8). 6.3 Aufgrund der speziellen Einordnung und Stellung des Willensvollstreckers treten die Wirkungen von dessen Handlungen direkt beim Nachlass ein und damit sowohl bei den Erben als auch bei den an der Erbmasse mit Quoten beteiligten Vermächtnisnehmern. Hinzu kommt, dass die Erben für das Honorar des Willensvollstreckers als Erbgangsschuld persönlich haften (VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 5.6). Ohnehin gilt die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA nicht nur in der Beziehung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zu den eigenen Klienten, sondern hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und beschlägt damit auch ihre Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit – in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2; BGr, 4. Mai 2004, 2A.545/2003, E. 3; Botschaft vom 28. April 1999 zum Anwaltsgesetz, BBl 1999, 6013 ff., 6054; Walter Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12). Für die Beziehung des anwaltlichen Willensvollstreckers zu den Erben und Vermächtnisnehmern gilt die Regel der sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Berufs damit ebenso (BGr, 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 2.1 und 2.3); auch vom Willensvollstrecker wird damit erwartet, dass er sich zurückhaltend und ohne (unsachliche) Drohungen äussert. 7. 7.1 Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Berufsregelverletzung betrifft sein Verhalten in Zusammenhang mit der Ausübung eines Willensvollstreckermandats. Insofern besteht zwischen dem Beschwerdeführer und den Vermächtnisnehmern bzw. den Erben zwar kein eigentliches anwaltschaftliches Klientenverhältnis, aber doch eine Beziehung, die einem Vertretungsverhältnis in wesentlichen Punkten nahekommt (vgl. VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 5.5). Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass die Berufsregeln des Art. 12 BGFA vorliegend auch für diese Tätigkeit Geltung beanspruchen. 7.2 Aus Art. 12 lit. a BGFA ergibt sich eine Rechenschaftspflicht, wonach der Anwalt auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die von ihm (oder seinen Hilfspersonen) getroffenen Massnahmen Rechenschaft zu geben hat (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017 [Anwaltsrecht], Rz. 251). Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu erbrechtlichen Honorarstreitigkeiten vor, dass zwischen dem Willensvollstrecker und den Vermächtnisnehmern keine Rechtsbeziehung bestehe, deshalb hätte er gegenüber den Vermächtnisnehmern sein Honorar nicht bekanntgeben müssen. Zwar mag es zutreffen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dem Willensvollstrecker gegenüber mit Quoten am Nachlass beteiligten Vermächtnisnehmern in der Regel keine Rechenschaftspflicht zukommt (BGE 144 III 217 E. 5.2.5; Umfang einer Auskunftspflicht offengelassen: BGr, 21. Juni 2015, 5A_705/2015, E. 7). Dabei äusserte sich das Bundesgericht allerdings im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Ansprüchen der Vermächtnisnehmer gegenüber dem Willensvollstrecker, womit es aber keine Aussagen zu den Berufspflichten des anwaltlichen Willensvollstreckers machte. Zwar können die zivilrechtlichen Pflichten zur Konkretisierung der Generalklausel nach Art. 12 lit. a BGFA herbeigezogen werden, sie sind aber nicht alleine massgebend, denn in gewissen Fällen sind die Berufsregeln gar strenger (BGr, 18. Juni 2012, 2C_133/2012, E. 4.3.2; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 198). Der Willensvollstrecker untersteht gegenüber den Erben der auftragsrechtlichen Bestimmung über die Rechenschaftsablegung nach Art. 400 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; Hans Rainer Künzle, Berner Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517–518 ZGB, Bern 2011, Vorbemerkungen zu Art. 517–518 N. 27; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4); er hat entsprechend auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen (Abs. 1) und Abrechnung zu erstatten. Die Abrechnung muss eine sachgerechte Kontrolle der Tätigkeiten des Willensvollstreckers ermöglichen (vgl. David Oser/Rolf H. Weber in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, OR I, 7. A., Basel 2019, Art. 400 N. 8). Insofern ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass die angedrohte Erhöhung des Honorars auch gegenüber den Erben geäussert wurde, gegenüber welchen durchaus – und sowohl nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten als auch aufgrund der Berufspflichten – eine Rechenschaftspflicht bestand. Obwohl die Erhöhung des Honorars sich betraglich nicht auf den Anteil der Erben ausgewirkt hatte, ist den Akten zu entnehmen, dass auch die Erben mit der Honorarforderung des Beschwerdeführers nicht einverstanden waren und aus diesem Grund das Nachlassdokument nicht unterzeichneten. Ob sich auch aus den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA eine Rechenschaftspflicht gegenüber den (mit Quoten beteiligten) Vermächtnisnehmern ergibt, kann damit offengelassen werden. 7.3 Zu Recht erblickte die Vorinstanz in der Äusserung des Beschwerdeführers, seinen Stundenansatz zu erhöhen, falls seiner Honorarnote widersprochen werde, eine unsorgfältige Berufsausübung bzw. eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA, und nicht in der Höhe des in Rechnung gestellten Honorars. Zwar wäre die angedrohte Folge, nämlich die Entschädigung nach einem Stundenansatz von Fr. 350.- nicht per se unzulässig. Folglich ist auch die Höhe seines Honorars nicht von Bedeutung. Unzulässig ist es allerdings aufgrund der zwingenden Natur der Berufspflichten, eine Wegbedingung dieser zu erwirken (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 244). Mit der Äusserung, den Stundenansatz zu erhöhen, sollte gegen die Honorarforderung Widerstand aufkommen und Rechenschaftsablegung verlangt werden, übte der Beschwerdeführer unnötigen Druck auf die Erben und Vermächtnisnehmer aus, die Höhe seines Honorars nicht zu hinterfragen und auf Rechenschaftsablegung zu verzichten. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer sich nie gegen eine Auskunftserteilung gewehrt und die Vermächtnisnehmer sowie Erben jeweils laufend informiert habe. Dieses unsachliche Verhalten des Beschwerdeführers wird dadurch verstärkt, dass er den Erben und Vermächtnisnehmern bereits mitteilte, von wem er Widerstand erwartete. Es ist davon auszugehen, dass diese Äusserungen die gemäss Angaben des Beschwerdeführers ohnehin schwierige Abwicklung des Nachlasses nicht vereinfacht haben dürften. Das so gelagerte Verhalten des Beschwerdeführers ist geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft infrage zu stellen, und ist daher mit der Pflicht zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht vereinbar. Jedenfalls kann die vom Beschwerdeführer aufgenommene Klausel des höheren Honorars bei einem Widerspruch gegen seinen Vergütungsanspruch nicht mit der Gleichbehandlung aller Vermächtnisnehmer gerechtfertigt werden, führte doch bereits der Widerspruch zweier Vermächtnisnehmer zu einer nachteiligeren Abrechnung bei sämtlichen Vermächtnisnehmern und damit auch bei jenen, welche keinen Widerspruch geäussert haben. 7.4 Sodann können Rechtsanwältinnen und -anwälte grundsätzlich durch das (Fehl-)Verhalten anderer Anwälte, der Klientschaft oder von Dritten nicht von der Einhaltung der Berufsregeln des Art. 12 BGFA entbunden werden. Sie können daher eigene Pflichtverletzungen regelmässig nicht mit dem (Fehl-)Verhalten anderer rechtfertigen (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 5.4.2). Der Umstand, dass einer der Vermächtnisnehmer, ebenfalls Rechtsanwalt, den Beschwerdeführer in einer anderen Sache bei der Beschwerdegegnerin (wider besseres Wissen) verzeigt habe und rechtliche Schritte gegen das Honorar des Willensvollstreckers angedroht hatte, befreite ihn jedenfalls nicht von der Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten. 7.5 Im Entwurf zum Erbteilungsvertrag stellte der Beschwerdeführer für den Fall, dass gegen sein Honorar Widerstand aufkomme oder Rechenschaft verlangt werde, eine Erhöhung des verrechneten Stundenansatzes in Aussicht. Dadurch verletzte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA. 8. 8.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.). Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen). 8.2 Die ausgesprochene Sanktion erweist sich als rechtmässig. Zu Recht schloss die Beschwerdegegnerin auf ein nicht mehr leichtes Verschulden des Beschwerdeführers. Art. 17 lit. c BGFA lässt sodann die Disziplinierung von Berufsregelverletzungen mit Bussen bis Fr. 20'000.- zu. Die ausgesprochene Busse bewegt sich im untersten Bereich des Bussenrahmens und erweist sich mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und auf die bisherigen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Disziplinierungen jedenfalls nicht als zu hoch. Eine geradezu rechtsfehlerhafte Ermessensausübung seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht festzustellen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Damit ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |