|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00594
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren, hat sich ergeben: I. A. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (im Folgenden "Aufsichtskommission") auferlegte Rechtsanwalt A mit Beschluss vom 11. Juni 2020 eine Busse von Fr. 2'000.- wegen Verletzung der Berufsregeln. Im Rahmen der Begründung des Beschlusses verwies die Aufsichtskommission auf ihren Entscheid vom 5. Juni 2008 (KG080007). B. A ersuchte bei der Aufsichtskommission um Zustellung dieses Beschlusses, woraufhin ihm die Aufsichtskommission diesen am 30. Juli 2020 in anonymisierter Fassung zustellte und ihm dafür eine Gebühr von Fr. 100.- in Aussicht stellte. Mit Schreiben vom 7. August 2020 ersuchte A um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich dieser Kosten. C. Mit Verfügung der Präsidentin i. V. der Aufsichtskommission vom 13. August 2020 auferlegte diese A eine Gebühr von Fr. 100.- für die Zustellung des Entscheids KG080007 in anonymisierter Form (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). II. A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 28. August 2020 ans Verwaltungsgericht. Betreffend die Verfügung vom 13. August 2020 beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen deren Aufhebung und die ihm auferlegten Fr. 100.- seien auf die Staatskasse zu nehmen. Für die gleichzeitig durch A erhobene Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2020 wurde das Verfahren VB.2020.00593 eröffnet. B. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Schreiben vom 28. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a VRG in Verbindung mit § 26 und 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) und § 29 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 12. Februar 2007 (IDG) funktionell und sachlich zuständig. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass das Einsichtsgesuch in den Entscheid vom 5. Juni 2008 in Ausübung seines rechtlichen Gehörs erfolgt sei. 2.2 Die Ausübung der Grundrechte darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (BGE 143 I 147 E. 3.3; BGE 143 II 467 E. 2.6). Dies bedeutet aber nicht, dass die Ausübung von Grundrechten per se kostenlos sein müsste. In Bezug auf Gebühren wird dieser Anforderung mit dem Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert, Rechnung getragen. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Die Gebühr darf die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (BGE 141 I 105 E. 3.3.2; BGr, 11. Dezember 2012, 2C_513/2012, E. 3.1). Gebühren, die sich in diesen Grenzen bewegen, sind auch zulässig, soweit sie die Ausübung von Grundrechten betreffen. Insbesondere dann, wenn die Ausübung der Grundrechte im Zusammenhang mit einem Gesuch des Betroffenen erfolgt (vgl. Daniela Thurnherr/Michael Pletscher, Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil 143 II 467 vom 14. Juni 2017, AJP 2019 S. 1334 ff., 1338). 2.3 Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die Einsicht in rechtliche Grundlagen eines Entscheids überhaupt in den Anwendungsbereich des rechtlichen Gehörs fiele. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gebühr von Fr. 100.-, welche für die auf Gesuch des Beschwerdeführers hin erfolgte Anonymisierung des Entscheids vom 5. Juni 2008 erhoben wurde, unverhältnismässig bzw. mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar sein sollte. Ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers tatsächlich verletzt hat, indem sie in ihrem Beschluss vom 11. Juni 2020, welcher der Beschwerdeführer ebenfalls mit Beschwerde vom 28. August 2020 angefochten hat, den unpublizierten und für ihn nicht auffindbaren Entscheid vom 5. Juni 2008 als grundsätzlich und einschlägig bezeichnet hat, wäre in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Juni 2020 vorzubringen und zu prüfen. 3. 3.1 Sodann beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung fehle, da die Beschwerdegegnerin die Gebührenpflicht lediglich analog herleite. 3.2 Die Beschwerdegegnerin erhob die Kosten als Entgelt für die Vornahme einer Verwaltungshandlung, die auf ein Gesuch des Beschwerdeführers zurückging. Bei der Kostenauflage handelt es sich damit um eine Verwaltungsgebühr. Sie fällt folglich in den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV), wonach die Grundsätze für Gebühren im Gesetz geregelt sein müssen. Inwiefern sich die von der Beschwerdegegnerin, die als Verwaltungsbehörde vorliegend nicht in einem Zivil- oder Strafverfahren tätig war, erhobene Gebühr auf den von ihr angeführten § 21 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (in Verbindung mit § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 [IDV]) stützen könnte, ist fraglich. Jedenfalls kann sich die erhobene Gebühr ohne Weiteres auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Und zwar kann die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 26 AnwG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 29 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 35 Abs. 1 IDV in Verbindung mit § 1 und § 2 lit. f der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 zur Deckung der Kosten, die ihr durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit entstehen, insbesondere für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 IDG, Staatsgebühren von Fr. 100.- bis Fr. 1'000.- erheben. Damit ist die Beschwerde unbegründet. 4. Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Insofern ist dem unterliegenden Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |