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Geschäftsnummer: VB.2020.00596  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Zulässigkeit des freihändigen Verfahrens; Anknüpfen am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung. Gemäss § 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist (E. 7). An die Zulässigkeit solcher Folgebeschaffungen sind zum einen gewisse Anforderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Erstbeschaffung geknüpft. So wird vorausgesetzt, dass bei der seinerzeitigen Vergabe die Regeln der Verfahrenswahl eingehalten wurden. (...) Ferner muss ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeschaffung bestehen (E. 7.1). Wo die Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft, sei diese nun urheberrechtlich geschützt (lit. c) oder nicht (lit. f), muss deren Bedeutung sodann in einem vernünftigen Grössenverhältnis zu derjenigen der Folgeleistung stehen. Mit Bezug auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV ergibt sich dies aus der Beschränkung auf Leistungen zur "Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden Ersatz einer Leistung geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer Bedeutung überwiegenden Hauptleistung (E. 7.2). Von einer bloss untergeordneten Bedeutung der Folgebeschaffung kann keine Rede sein (E. 7.2.1). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AUSNAHMEGRUND
ERGÄNZUNG
ETAPPIERUNG
FREIHÄNDIGE VERGABE
FREIHÄNDIGES VERFAHREN
SUBMISSIONSRECHT
SUBMISSIONSVERFAHREN
Rechtsnormen:
Art. 12 Abs. 1 IVöB
§ 10 Abs. 1 SubmV
§ 10 Abs. 1 lit. d SubmV
§ 10 Abs. 1 lit. f SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00596

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 22. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH & Co., vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

 

und

 

C AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. August 2020 beschloss das Universitätsspital Zürich (USZ) unter dem Titel "Instandsetzung Rohrpostanlage USZ" die am Standort USZ Campus bereits vorhandene Rohrpostanlage vom Typ AD160 instand zu setzen und sie um den Neubaubereich "SUED2-Kernareal" zu erweitern. Der Zuschlag hierfür wurde freihändig an die bisherige Leistungserbringerin, die Firma C AG, erteilt. Der Auftragswert wird mit Fr. 2'856'000.- (exkl. MWST) angegeben. Die Publikation des Vergabeentscheids erfolgte am 24. August 2020.

II.  

Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragte die A GmbH & Co., dem Verwaltungsgericht, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben und die Vergabestelle anzuweisen, ein öffentliches Vergabeverfahren durchzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vergabestelle. Ferner beantragte sie, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen bzw. es sei der Vergabestelle vorsorglich zu untersagen, den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin abzuschliessen.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2020 wurde die im Ausland ansässige Beschwerdeführerin zur Leistung einer Kaution angehalten, welche diese fristgerecht leistete. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.

Die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin erklärte am 11. September 2020 ihren Verzicht auf Verfahrensbeteiligung.

Der Beschwerdegegner beantragte am 28. September 2020, die Beschwerde und das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung seien abzuweisen und es sei ihm der Vertragsabschluss zu erlauben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

In der Replik vom 19. Oktober 2020 und der Duplik vom 12. November 2020 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Weitere Stellungnahmen der Parteien datieren vom 30. November bzw. 16. Dezember 2020.

Die Kammer erwägt:

1.  

Entscheide kantonaler und kommunaler Auftraggebender über eine freihändige Vergabe können ebenso wie andere Vergabeentscheide unmittelbar mit der Beschwerde gemäss Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 2000 Nr. 62 = BEZ 2000 Nr. 26).

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wendet sich ein Interessent gegen die Vergabe eines Auftrags im freihändigen oder im Einladungsverfahren und macht er geltend, dass zu Unrecht auf eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags (im offenen oder selektiven Verfahren) verzichtet worden sei, so erfüllt er diese Legitimationsvoraussetzungen, sofern er in der Lage ist, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, und ein Interesse an dessen Ausführung glaubhaft macht (VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00667, E. 2; 9. November 2001, VB.2001.00116, E. 2c = RB 2001 Nr. 20 = ZBl 104/2003, S. 57 = BEZ 2001 Nr. 55; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, S. 657 ff. Rz. 1319 f.).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation damit, dass sie weltweit Leistungen im Bereich Rohrpostanlagen und Rohrpostsysteme erbringe. Im Segment Rohrpostanlagen halte sie einen Marktanteil von rund 40 %, womit ihre Wettbewerbsfähigkeit auch im konkreten Fall ausser Frage stehe. Angesichts des publizierten Auftragsvolumens handle es sich hier um ein für den hiesigen Mark ungewöhnliches Grossprojekt, welches für das beauftragte Unternehmen mit einer mehrjährigen Tätigkeit verbunden sei. Als direkte Konkurrentin der Mitbeteiligten sei sie, bzw. ihre schweizerische Zweigniederlassung in St. Gallen, durchaus in der Lage, die betreffenden Leistungen für den Spitalbereich zu erbringen. Sie verfüge sowohl über das fachspezifische und technische Know-how als auch über die in qualitativer und quantitativer Hinsicht erforderlichen Personalressourcen.

Gemäss diesen unbestrittenen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin sowohl in der Lage, einen Auftrag der betreffenden Art zu übernehmen, als auch hat sie ein glaubhaftes Interesse an der Auftragserteilung. Mithin ist ihre Beschwerdelegitimation gegeben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.  

Mit dem heutigen Entscheid in der Sache erübrigt sich ein separater Entscheid zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

4.  

Wie der Beschwerdegegner ausführt, sind am Standort "Campus" des USZ derzeit drei verschiedene Rohrpostsysteme datierend aus den Jahren 1970, 1978 und 2000 im Einsatz. Insgesamt werden darüber rund 670'000 Transporte pro Jahr getätigt und ebenso viele leere Büchsen in die Stationen retourniert. Die Anlagen weisen alle unterschiedliche Durchmesser auf (Aktenrohrpost 100 mm, alte Blutrohrpost 124 mm, neue Blutrohrpost 160 mm) und sind daher untereinander nicht kompatibel. Die beiden älteren Anlagen (… und …) sind beide am Ende ihrer Lebensdauer angelangt. Sie werden stillgelegt und in dieser Form auch nicht mehr ersetzt. Geplant ist dagegen die etappenweise Erweiterung des verbleibenden Rohrpostsystems vom Typ AD160.

5.  

Das Submissionsrecht kennt vier Verfahrensarten: Das offene, das selektive, das Einladungs- sowie das freihändige Verfahren (Art. 12 Abs. 1 IVöB). Das freihändige Verfahren, bei welchem die Auftraggeberin einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt (Art. 12 Abs. 1 lit. c IVöB), ist im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für Auftragswerte bis Fr. 100'000.- bei Lieferungen, bis Fr. 150'000.- bei Dienstleistungen und Bauarbeiten des Baunebengewerbes sowie bis Fr. 300'000.- bei Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes vorgesehen (Art. 12bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1bis und Anhang 2 IVöB). Oberhalb dieser Schwellenwerte ist die freihändige Beschaffung nur beim Vorliegen einer der gesetzlichen Ausnahmen zugelassen (vgl. Robert Wolf, Freihändige Beschaffung – Handlungsfreiheiten und ihre Grenzen, in: Aktuelles Vergaberecht 2010, Zürich 2010, S. 127 ff., N. 11).

Die Art und der Wert des zu vergebenden Auftrags sprechen für die Durchführung eines offenen oder selektiven Verfahrens. Der Beschwerdegegner macht indes geltend, gestützt auf den Ausnahmetatbestand gemäss § 10 Abs. 1 lit. f der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) sei er vorliegend dennoch zur freihändigen Vergabe des Auftrags befugt.

6.  

§ 10 Abs. 1 SubmV sieht diverse Ausnahmetatbestände vor, die als solche grundsätzlich einschränkend auszulegen sind.

6.1 Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt sodann grundsätzlich bei der Vergabestelle (Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., N. 301). Dem Beschwerdegegner kann daher nicht ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Beschwerdeführerin habe nachzuweisen, dass es angemessene Alternativen zum System der Mitbeteiligten gebe. Dieser Frage ist indes nicht weiter nachzugehen, da das Vorhandensein angemessener Alternativen vorliegend gar nicht streitrelevant ist. Es handelt sich dabei um ein Merkmal des Ausnahmetatbestands gemäss § 10 Abs. 1 lit. c SubmV, dessen Anwendung hier nicht zur Diskussion steht. Mithin ist auch nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem insofern vorliegend ebenfalls nicht einschlägigen BGE 137 II 313 E. 3.5.2 zu seinen Gunsten ableiten könnte.

6.2 Ferner macht der Beschwerdegegner geltend, bezüglich der beiden älteren Systeme drohe ein Ausfall und damit einhergehend eine Gefährdung der Patientensicherheit. In seiner letzten Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 erklärt er sodann, bei Inbetriebnahme der neuen Covid-Intensivstation habe man festgestellt, dass die zugehörige Station des Systems "alte Blutrohrpost" defekt sei und keine Ersatzteile mehr erhältlich seien.

Es ist nicht klar, was der Beschwerdegegner mit diesem Einwand bezweckt, zumal er ausdrücklich erklärt, sich nicht auf den Ausnahmetatbestand der zeitlichen Dringlichkeit (§ 10 Abs. 1 lit. d SubmV) zu berufen. Eine solche Dringlichkeit wäre im Übrigen auch nicht gegeben. Dass die Systeme aus den Jahren 1970 und 1978 ihr Lebensende erreicht haben, kommt nicht überraschend und stellt daher kein "unvorhersehbares Ereignis" im Sinn der genannten Bestimmung dar.

Anzumerken ist, dass der Spitalbetrieb zahlreiche Faktoren und Komponenten umfasst, die im Fall einer Fehlfunktion, sowohl einzeln als auch in Kombination mit anderen, zu einer mehr oder weniger hohen Gefährdung der Patientensicherheit führen können. Um ein ausnahmsweises Abweichen von den Regeln des Vergabeverfahrens zu rechtfertigen, muss das geltend gemachte Gefährdungspotenzial nicht nur hinreichend konkret sein, es muss sich auch eine wesentliche Gefährdung manifestieren. Vorliegend legt das lange Zuwarten des Beschwerdegegners jedoch den gegenteiligen Schluss nahe. Die konkreten Umstände sprechen eher dafür, dass er die mit einem Systemausfall der beiden älteren Anlagen einhergehende Gefährdung der Patientensicherheit seinerseits nicht als erheblich einstuft. Gründe für die Annahme einer wesentlichen Gefährdung der Patientensicherheit wurden denn auch weder substanziiert dargetan noch sind solche erkennbar. Beim grösseren der beiden Systeme (…) handelt es sich um eine Aktenrohrpost, welche weder Blutproben noch Medikamente transportiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern deren Ausfall eine erhebliche Gefährdung für die Patientensicherheit darstellen könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich für den Aktentransport auch kurzfristig andere Mittel und Wege finden lassen, ohne dass die Patientensicherheit oder der geordnete Spitalbetrieb darunter zu leiden hätten. Demgegenüber steht das System … (alte Blutrohrpost) zwar in einem direkteren Bezug zur Patientensicherheit. Dieses System umfasst indes nur gerade 15 Stationen und 94 m Fahrrohre und ist damit wesentlich kleiner als das verbleibende System AD160 (neue Blutrohrpost) mit 54 Stationen und 1'172 m Fahrrohren. Zudem transportiert es offenbar im Gegensatz zur "neuen Blutrohrpost" nur Blut- und Gewebeproben und keine Medikamente (a. a. O. vgl. Klammerbemerkung zu … bzw. fehlende Anmerkung zu …). Dementsprechend ist auch die Relevanz des Systems AD160 (neue Blutrohrpost) für den Spitalbetrieb und die Patientensicherheit bedeutend höher einzuschätzen. Bei diesem System droht sodann unbestrittenermassen kein altersbedingter Ausfall und auch sonst keine Gefahr für die Patientensicherheit.

Dass nun ausgerechnet die eine Station des Systems "alte Blutrohrpost" ausfällt, welche die neue Covid-Intensivstation bedienen soll, ist ausserordentlich bedauerlich. Es ist indes nicht ersichtlich, wie der vom Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang dringlich geforderte Vertragsabschluss mit der Mitbeteiligten eine zeitgerechte Behebung dieses Problems bringen könnte. Ohne passende Ersatzteile müsste auch die Mitbeteiligte ein gänzlich neues System zur betreffenden Station ziehen. Angesichts des temporären Betriebs dieser Intensivstation käme die Umsetzung entsprechender baulicher Massnahmen aber wohl kaum rechtzeitig, dafür aber gewiss zur Unzeit.

7.  

Gemäss § 10 Abs. 1 lit. f SubmV kann ein Auftrag unabhängig vom Auftragswert ausnahmsweise freihändig vergeben werden, wenn Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen der ursprünglichen Anbieterin oder dem ursprünglichen Anbieter vergeben werden müssen, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.

7.1 An die Zulässigkeit solcher Folgebeschaffungen sind zum einen gewisse Anforderungen hinsichtlich der zugrunde liegenden Erstbeschaffung geknüpft (vgl. Wolf, a. a. O. N. 45 f.).

7.1.1 So wird vorausgesetzt, dass bei der seinerzeitigen Vergabe die Regeln der Verfahrenswahl eingehalten wurden (VGr, 9. November 2001, VB.2001.00116, E.4d; VGr, 13. September 2006, VB.2005.00557, E. 6.1; Galli/Moser/Lang/Steiner, a. a. O., N. 358). Ob dies bei der Beschaffung des Systems AD160 (neue Blutrohrpost) im Jahr 2000 der Fall war, geht aus den Akten nicht hervor, kann vorliegend aber offengelassen werden (vgl. nachfolgend E. 7.2).

7.1.2 Ferner muss ein ausreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Erst- und Folgebeschaffung bestehen. Letzterer ist hier nach immerhin 20 Jahren nicht mehr ohne Weiteres erkennbar. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann aber auch diese Frage letztlich offenbleiben.

7.2 Wo die Ausnahmeregelung am Vorhandensein einer bereits erbrachten Leistung anknüpft, sei diese nun urheberrechtlich geschützt (lit. c) oder nicht (lit. f), muss deren Bedeutung sodann in einem vernünftigen Grössenverhältnis zu derjenigen der Folgeleistung stehen (Wolf, N. 47; VGr, 13. September 2006, VB.2005.00557, E. 5.2.3, auch zum Folgenden). Mit Bezug auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV ergibt sich dies aus der Beschränkung auf Leistungen zur "Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen". Abgesehen vom hier nicht interessierenden Ersatz einer Leistung (vgl. E. 4) geht es demnach um eine Zusatzleistung zu einer in ihrer Bedeutung überwiegenden Hauptleistung.

7.2.1 Der verbleibende Anlageteil, mit dessen Kompatibilität die freihändige Vergabe begründet wird, umfasst 54 Stationen, 35 Weichen, 10 Gebläse und 1'172 m Fahrrohre. Gegenstand der strittigen Vergabe bilden neben der Instandsetzung dieser Anlage das Erweiterungsprojekt "B.10271 SUED2 Kernareal Erweiterung Rohrpost (SOMA)". Gemäss "Anlagenmengengerüst Rohrpostsystem AD160 SOLL" umfasst dieses 106 Stationen, 50 Weichen, 38 Liniengebläse und 5'190 m Fahrrohre. Im Verhältnis zum Altbestand sind das doppelt so viele Stationen, fast viermal so viele Gebläse und knapp das Fünffache der Fahrrohrlänge. Von einer bloss untergeordneten Bedeutung der Folgebeschaffung kann somit keine Rede sein.

Entgegen dem beschwerdegegnerischen Dafürhalten trifft es im Übrigen nicht zu, dass das Verwaltungsgericht bei seinem Entscheid VB.2015.00780 (Polis) in einem vergleichbaren Sachverhalt zum gegenteiligen Schluss gelangt wäre. Im zitierten Fall ging es um eine EDV-Lösung zur polizeilichen Vorgangsbearbeitung bzw. unter anderem um die Frage, inwieweit laufende Weiterentwicklungen am bestehenden Informatikprodukt gestützt auf § 10 Abs. 1 lit. f SubmV freihändig vergeben werden können (vgl. a. a. O. E. 4.2). Solche technischen oder digitalen Erweiterungen von Softwarelösungen sind schwer messbar; letztlich geht es dabei um die qualitative Abgrenzung einer – unter Umständen umfangreichen – Produktentwicklung von der verpönten Beschaffung eines neuen EDV-Produkts. Im Gegensatz dazu handelt es sich im vorliegenden Fall um den ohne Weiteres quantifizierbaren, physischen Ausbau einer baulichen Anlage und damit um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt.

7.2.2 Hinzu kommt, dass diese Erweiterung keinen Schlusspunkt setzt, sondern vielmehr einen Auftakt bildet. Wie der Beschwerdegegner ausführt, steht das USZ vor einer umfassenden baulichen Erneuerung: dem Projekt Campus MITTE1. Laut aktuellem Interneteintrag (Stand 2.12.2020) auf der Website des USZ wird in einer ersten Etappe der Gebäudekomplex mit dem neuen Hauptgebäude errichtet, welcher 2028 in Betrieb genommen werden soll. Bis 2037 soll die Projektumsetzung abgeschlossen und die insgesamt fünf Neubauten sollen fertiggestellt sein. Vom heutigen Spitalkomplex mit der Rohrpostanlage "neue Blutrohrpost", an welche der Beschwerdegegner seine Forderung nach Kompatibilität knüpft, bleibt kaum etwas übrig. Erhalten bleiben lediglich zwei historisch schützenswerte Gebäudeteile: einerseits die Alte Anatomie als letzter existierender Bau des zwischen 1837 und 1842 errichteten ersten Kantonsspitals und andererseits das aktuelle Hauptgebäude, welches Haefeli Moser Steiger von 1941 bis 1953 realisierten.

Das Projekt Campus MITTE1 wird vom strittigen Zuschlag zwar erklärtermassen nicht erfasst. Im Bericht des Beschwerdegegners zur freihändigen Vergabe vom 5. August 2020 wird aber festgehalten, dass im Rahmen des Projekts Campus MITTE1 "die Kompatibilität zum Campus gewährleistet werden muss und daher keine Produktabweichung stattfinden kann". Mithin ist davon auszugehen, dass auch diese noch umfangreicheren Vergaben wiederum unter dem Titel "Ergänzung und Erweiterung" freihändig erfolgen sollen. Der Beschwerdegegner bestätigt das ausdrücklich in seiner Quadruplik und indirekt auch in seiner Duplik, wo er ausführt:

 "Für die Rohrpost bedeutet dies, dass diese ebenfalls etappenweise wird erweitert werden. Wenn der Beschwerdegegner nun verpflichtet würde, jedes Mal ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen, bestünde das Risiko, dass im Extremfall das USZ auf dem Campus fünf Rohrpostanlagen von fünf verschiedenen Anbietern betreiben müsste."

 

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass damit eine Art Salamitaktik zum Ausdruck gebracht wird, welche mit den Regeln des Vergaberechts nicht vereinbar ist. Die Voraussehbarkeit von Anschlussaufträgen darf bei der Vergabe der ersten Tranche nicht unberücksichtigt bleiben. Massgeblich für die Bedeutung der geltend gemachten Forderung nach Austauschbarkeit (§ 10 Abs. 1 lit. f SubV) ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher absehbarer Ausbauschritte.

Vorliegend bedeutet das, dass sich die Grössenverhältnisse von Erst- und Folgeauftrag noch viel mehr ins Gegenteil verkehren. Die heutige Anlage AD160 (neue Blutrohrpost) wird zum Feigenblatt, das letztlich mit der Gesamterneuerung auch noch weggefegt wird. Letzteres gilt im Übrigen auch für den überwiegenden Teil der vorliegend angefochtenen Freihandvergabe. Gemäss dem massgeblichen Bau- und Technikkonzept bleiben von den zahlreichen Ausbauschritten der Erweiterung SUED2 nur diejenigen im Nord-Areal und im MR-Zentrum Süd überhaupt länger als bis 2031 bestehen; alle anderen Ausbauschritte sind dann bereits wieder dem Abbruch zum Opfer gefallen.

Jetzt könnte man argumentieren, gerade dieser temporäre Charakter spreche für die Austauschbarkeit mit dem bestehenden System und damit für die strittige Freihandvergabe. Wie bereits festgestellt wurde, sind indes auch insofern die Grössenverhältnisse nicht gewahrt und damit die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 lit. f SubmV nicht erfüllt (vgl. E. 7.2.1). Sodann weist die vorliegende "Erweiterung" SUED2 weder in zeitlicher noch in baulicher Hinsicht eine eindeutige Schnittstelle zum Projekt Campus MITTE1 auf, an welche sich mit dem unumgänglichen vergaberechtlichen Neustart anderweitig anknüpfen liesse.

8.  

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Freihandvergabe somit als unzulässig und ist die Beschwerde demgemäss gutzuheissen. Die Wahl des falschen Vergabeverfahrens führt ohne Weiteres zur Aufhebung des Zuschlags und zur Rückweisung der Sache zwecks erneuter Durchführung im offenen oder selektiven Verfahren (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVöB, Art. 12 Abs. 1 lit. a und b IVöB). 

Anzumerken bleibt, dass es der Beschwerdegegner im Rahmen der nun gebotenen Ausschreibung in der Hand hat, künftige Etappen derart einzubeziehen, dass sie anschliessend freihändig vergeben werden können (vgl. § 10 Abs. 1 lit. g SubmV). Seine Befürchtung, es drohten "fünf Rohrpostanlagen von fünf verschiedenen Anbietern", ist unbegründet. Gegebenenfalls sind es vorübergehend zwei Anlagen, was angesichts der langen Nutzungsdauer von bisher drei nicht kompatiblen Systemen als zumutbar erscheint. Im Gegensatz zur bisherigen Situation wäre das "neue Altsystem" zudem technisch nicht am Ende seiner Lebensdauer angelangt; Ersatzteile und die anstehende technische Aufrüstung des Sender-Empfänger-Systems sind nicht infrage gestellt. Wie der Beschwerdegegner betont, ist letzteres sodann ein Vorgang, welcher für das "komplette System rund drei bis vier Minuten dauert", und demnach ohne nennenswerten Unterbruch bzw. auch ohne eine damit einhergehende Gefährdung der Patientensicherheit möglich ist.

9.  

9.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Mitbeteiligte hat sich am Verfahren nicht beteiligt und hat keine Kosten zu tragen.

9.2 Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erscheinen Fr. 7'000.-.

10.  

Da der geschätzte Auftragswert den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Bauaufträge nicht erreicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021 [SR 172.056.12]), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a und Art. 113 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Zuschlagsentscheid vom 19. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Submissionsverfahrens im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.       230.--   Zustellkosten,
Fr.  10'230.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …