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VB.2020.00601
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
A, vertreten durch MLaw B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung. hat sich ergeben: I. A, einer 1990 geborenen Staatsangehörigen Kameruns, wurde im Mai 2015 die Einreise in die Schweiz zur Absolvierung eines Masterstudiums im Fach Wirtschaft an der Fachhochschule C bewilligt. Mitte Juni 2015 reiste sie in die Schweiz ein und nahm vorerst Wohnsitz im Kanton Bern. Noch vor der Regelung ihres dortigen Aufenthalts teilte A dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern im November 2015 mit, künftig zu Studienzwecken in Zürich wohnen zu wollen. Gleiches meldete sie dem Migrationsamt des Kantons Zürich Anfang Juli 2016. Das Migrationsamt verweigerte A hierauf zunächst mit Verfügung vom 21. Juli 2016 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, kam dann allerdings – auf ein entsprechendes Gesuch inklusive Beilage einer Bestätigung der Fachhochschule D über die Zulassung von A zu einem Masterstudiengang – auf die vorgenannte Verfügung zurück und erklärte sich bereit, ihr wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung im Kanton Zürich zu erteilen. Am 27. Dezember 2016 wurde A die betreffende Bewilligung erteilt und Letztere am 3. Juli 2017 ein erstes Mal bis 17. Juni 2018 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr erfolgte im Dezember 2018, nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) A den Antritt einer Nebenbeschäftigung für maximal 15 Stunden pro Woche als Praktikantin bei der in der Werbung und Marktforschung tätigen E in Zürich bewilligt hatte. Am 4. Juni 2019 ersuchte A abermals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Studium und zur Aufnahme einer (Neben-)Erwerbstätigkeit bei der E. Abklärungen des Migrationsamts bei der Fachhochschule D ergaben jedoch, dass A ihr Studium bereits am 19. Oktober 2018 abgeschlossen hatte und per Ende Januar 2019 exmatrikuliert worden war, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 abgewiesen und A eine Ausreisefrist bis 15. Februar 2020 angesetzt wurde. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. Juli 2020 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2020. III. Am 4. September 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. "subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden"; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn eine mit dem bisherigen Aufenthaltsrecht verbundene Bedingung nicht eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43). Bei Wegfall bzw. Änderung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ist demnach eine neue Bewilligung erforderlich; besteht kein anderweitiger Bewilligungsanspruch, ist ein behördlicher Ermessensentscheid vonnöten, mit welchem die Frage der (Zumutbarkeit der) Wegweisung geklärt werden muss (Art. 54 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 4). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 17. Juni 2019 gültigen Aufenthaltsbewilligung zu Studien- bzw. Ausbildungszwecken nach Art. 27 Abs. 1 AIG. Im Oktober 2018 schloss sie das ihr den Aufenthaltstitel vermittelnde Studium erfolgreich ab und nahm hernach nur noch von 17. Oktober bis 19. Dezember 2019 an acht Abenden an einem Zertifizierungsvorbereitungskurs der Fachhochschule D teil. Der ursprüngliche Aufenthaltszweck ist somit (unstreitig) weggefallen. Die Beschwerdeführerin kann sodann weder aus dem Völker- noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten, sodass Beschwerdegegner und Vorinstanz nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach pflichtgemässem Ermessen die Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an sie zu prüfen hatten (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, aufgrund ihres in der Schweiz erworbenen Hochschulabschlusses und der von ihr ausgeübten unselbständigen Tätigkeit gestützt auf Art. 21 Abs. 3 AIG in der Schweiz zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden zu müssen, sodass es "nicht nachvollziehbar" sei, wenn sie vorgängig das Land verlassen und in der Heimat ein neues Gesuch um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts einreichen müsste. Sie könne sich zudem auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berufen, weil sie hier vorbildlich integriert sei und im englischen Teil Kameruns, von wo sie herkomme, eine "schlechte[…] politische Lage" herrsche. 2.3.2 Gestützt auf Art. 21 Abs. 3 Satz 2 AIG können Hochschulabgänger mit abgeschlossenem Studium eine sechsmonatige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche erhalten (Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 27 AIG N. 11). Hochschulabsolventen in Bereichen, in denen nicht bereits ein genügendes Arbeitskräfteangebot besteht, werden im Weiteren insofern begünstigt, als sie nach Art. 21 Abs. 3 Satz 1 AIG in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 AIG auch dann zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn nicht nachgewiesen wurde, dass keine dafür geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, gefunden werden konnten − vorausgesetzt, ihre Tätigkeit ist von hohem wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesse. Die Zulassung erfolgt im Fall der Bejahung eines hohen wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interesses zwar ohne Prüfung des (Inländer-)Vorrangs, bleibt aber den weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 18 ff. AIG unterstellt (vgl. Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich, überarbeitete und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, Stand am 1. Januar 2021, Ziff. 1.2.3.1 f. [Weisungen AIG, abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich], Ziff. 4.4.6). So hat die Zulassung zur Ausübung der unselbständigen Tätigkeit insbesondere dem gesamtwirtschaftlichen Interesse zu entsprechen (Art. 18 lit. a AIG) und die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 23 AIG zu erfüllen, das heisst etwa eine Führungskraft, eine Spezialistin bzw. ein Spezialist oder aber eine qualifizierte Arbeitskraft zu sein. Der Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 AIG zur Ausübung besagter unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz liegt dabei zwar im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners; dieser ist jedoch an die Entscheidungen des für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen AWA insoweit gebunden, als er ein Bewilligungsgesuch bei Vorhandensein eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids oder einer positiven Stellungnahme des AWA zu den arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht mit dem Argument ablehnen darf, dass die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden könne (Weisungen AIG, Ziff. 1.2.3.1 f.; zur Zuständigkeit des AWA ferner § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] und § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. D Ziff. 6 und Anhang 3 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Die Verweigerung der Bewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen bleibt demgegenüber möglich (zum Ganzen VGr, 10. April 2013, VB.2012.00457, E. 1.3). 2.3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihr Studium schon vor über zwei Jahren abgeschlossen, und auch ihre letzte Weiterbildung liegt über ein Jahr zurück. Aktuell ist sie nicht auf Stellensuche, sondern – wie schon während des Studiums – für E tätig, dies allerdings ohne entsprechende arbeitsmarktliche Bewilligung. So hatte ihre Arbeitgeberin das AWA zwar Ende September 2019 um Erteilung einer neuen Arbeitsbewilligung für sie ersucht; das entsprechende Gesuch wurde jedoch mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 abgewiesen, weil an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin kein hohes wirtschaftliches Interesse bestehe und ihre Arbeitgeberin deshalb den Nachweis zum Inländervorrang (Art. 21 Abs. 1 AIG) hätte erbringen müssen. Diesen Nachweis habe E nicht erbracht, und es sei – so die Begründung des AWA (sinngemäss) weiter – auch nicht davon auszugehen, dass ihr der Nachweis gelungen wäre bzw. gelingen würde, falle die für die Beschwerdeführerin vorgesehene Tätigkeit doch gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft herausgegebenen Liste unter die meldepflichtigen Berufsgruppen mit einer schweizweit über 8 % liegenden Arbeitslosigkeit (vgl. dazu <www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html> [zuletzt besucht am 26. Januar 2021]) und bestehe in der Marketingbranche auf dem inländischen Arbeitsmarkt ein ausreichendes Angebot an qualifizierten Arbeitskräften. Damit fehlt es vorliegend an einem positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid und kann der Beschwerdeführerin folglich (derzeit) auch keine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt werden. Der Entscheid des AWA ist noch nicht rechtskräftig; die Beschwerdeführerin liess dagegen an die Volkswirtschaftsdirektion rekurrieren. Sollte die Volkswirtschaftsdirektion zu einem anderen Schluss als das AWA gelangen, ist der Beschwerdeführerin unbenommen, aus dem Ausland ein neues Gesuch um Aufenthaltsbewilligung beim Beschwerdegegner einzureichen (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00706, E. 3.1, und 18. April 2017, VB.2017.00170, E. 3.3 [nicht publiziert]). Weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte, legt sie nicht näher dar und geht auch aus den Akten nicht hervor (dazu sogleich 2.3.4). 2.3.4 Was das Härtefallgesuch der Beschwerdeführerin anbelangt, ist dieser grundsätzlich eine gute Integrationsleistung zugutezuhalten. Sie hat zuletzt vom 24. Juni bis am 19. Juli 2019 einen Intensivdeutschkurs (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) besucht, geht seit über drei Jahren einer Erwerbstätigkeit bei der gleichen Arbeitgeberin nach und musste eigenen Angaben zufolge nie betrieben oder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Ihre Erwerbstätigkeit war allerdings teilweise illegal, und eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, welche einer Wiedereingliederung in Kamerun entgegenstünden (vgl. Art. 31 VZAE). Die Beschwerdeführerin reiste vor 5 ½ Jahren 24-jährig in die Schweiz ein, nachdem sie in der Heimat die Schule besucht, ein Bachelorstudium absolviert und während mehrerer Jahre für verschiedene Unternehmen gearbeitet hatte. Ihre Familie lebt heute noch in Kamerun, dies offenbar in vergleichsweise günstigen Verhältnissen. So wurde der Beschwerdeführerin das Studium von einem Onkel väterlicherseits finanziert, welcher in diesem Zusammenhang gegenüber dem Beschwerdegegner angegeben (sowie teilweise belegt) hatte, ein erfolgreicher Geschäftsmann mit einem eigenen Unternehmen und Immobilienbesitz zu sein. Im Sommer 2017 besuchte die Beschwerdeführerin ihre Familie letztmals in der Heimat. Vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte sie ausserdem ausdrücklich "garantiert", nach ihrem Studium in der Schweiz in ihr Heimatland zurückzukehren, um dort die wirtschaftliche Entwicklung zu beschleunigen bzw. die hier erworbenen Fähigkeiten nutzbringend anzuwenden. Vor diesem Hintergrund erscheint der Beschwerdeführerin die Rückkehr nach Kamerun ohne Weiteres zumutbar. Zu prüfen bleibt einzig, ob sich dies auch unter Mitberücksichtigung der allgemeinen Situation im Land sagen lässt: Wie die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, ist die Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns, darunter dem Südwesten des Landes, aus dem sie stammt, seit Längerem angespannt, da sich die anglofone Bevölkerung – die in Kamerun knapp ein Fünftel der Einwohner ausmacht – von der frankofonen Bevölkerungsmehrheit respektive von der kamerunischen Regierung marginalisiert und benachteiligt fühlt. Mit der Unabhängigkeitserklärung des englischsprachigen Teils Kameruns am 1. Oktober 2017 kam es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Separatisten und der kamerunischen Armee. Der bis heute anhaltende Konflikt führte zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu Fluchtbewegungen von mehreren Zehntausend Personen in andere Teile Kameruns oder nach Nigeria. Trotz dieser beunruhigenden Situation ist jedoch nicht von einer Lage allgemeiner Gewalt auszugehen (vgl. zum Ganzen BVGr, 11. August 2020, E-5624/2017, E. 7.2, und 28. Mai 2018, D-6797/2017, E. 7.4.1 f. [jeweils mit Hinweisen]), weshalb – wollte man die Unzumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dennoch bejahen – in ihrem konkreten Fall von einer Existenzgefährdung in der Heimat ausgegangen werden müsste. Dies ist allerdings nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist jung und gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und spricht mehrere Sprachen, darunter auch französisch. Als Angestellte unter anderem des grössten Getränkeherstellers des Landes hatte sie in der Heimat bereits über mehrere Jahre hinweg Arbeitserfahrungen gesammelt. Nicht zuletzt dank der Unterstützung ihres Onkels dürfte die Beschwerdeführerin somit in der Lage sein, in ihrem Herkunftsland rasch wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, dies allenfalls auch im – vom Konflikt nicht betroffenen – französischsprachigen Teil des Landes. Aber auch in der grösseren Stadt, in welcher die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in die Schweiz jahrelang gelebt hat, dürfte sie aktuell – nach Abschluss ihrer Ausbildung – keiner konkreten Gefahr gewalttätiger Übergriffe ausgesetzt sein, da sich die Konflikte zuletzt immer mehr in den benachbarten Nordwesten des Landes verlagert haben (vgl. Foute Franck, Artikel "Anglophone Cameroon: Buea near normal, while Bamenda a ghost town", in: theafricareport vom 25. Juni 2020, abrufbar unter www.theafricareport.com/31216/anglophone-cameroon-buea-near-normal-while-bamenda-a-ghost-town/; Crisis24, News Alerts Cameroon, abrufbar unter https://crisis24.garda.com; SEM, Note Cameroun. Crise du Cameroun anglophone, Bern 25. September 2018, abrufbar unter www.sem.admin.ch/sem/de/home/internationales/herkunftslaender.html [alle zuletzt abgerufen am 26. Januar 2021]). 2.4 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist demnach nicht zu beanstanden. Gleiches gilt – nach dem Vorgesagten – hinsichtlich der vorinstanzlichen Verweigerung, dem Staatssekretariat für Migration die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen (Art. 83 AIG). 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die der Beschwerdeführerin seitens der Vorinstanz zur Ausreise in die Heimat angesetzte Frist ist inzwischen abgelaufen. Der Beschwerdegegner wird bei der Ansetzung einer neuen Ausreisefrist der gegenwärtigen Pandemielage im Heimatland der Beschwerdeführerin sowie den aktuell eingeschränkten Reisemöglichkeiten Rechnung zu tragen haben. 4. 4.1 Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Mangels eines Anwesenheitsanspruchs der Beschwerdeführerin sowie eines positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheids des AWA erscheint die Beschwerde als offenkundig aussichtslos. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin unterliess es ausserdem, ihre Mittellosigkeit darzutun. Das Armenrechtsgesuch ist deshalb abzuweisen. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 15. April 2020, 2C_140/2020, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |