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VB.2020.00604
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1974 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 1996 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 20. September 1996 wurde das Gesuch abgewiesen. In der Folge lebte A als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 30. Juli 1999 wurde A gemäss Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 vorläufig aufgenommen. Im Jahr 2000 kam seine Tochter C, die Schweizer Bürgerin ist, zur Welt. Am 15. Juni 2000 verheiratete sich A mit der in der Schweiz niedergelassenen D (geb. 1978), die Staatsangehörige des heutigen Nordmazedoniens ist. Daraufhin erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A am 25. August 2000 eine zuletzt bis 14. Juni 2019 befristete Aufenthaltsbewilligung. A und D haben sechs gemeinsame Kinder: E (geb. 2001), F (geb. 2002), G (geb. 2004), H (geb. 2007), I (geb. 2012) und J (geb. 2015). E, F und G erhielten am 10. Februar 2017 das Schweizerische Bürgerrecht. H, I und J sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung. A und seine Familie (sowie die voreheliche Tochter) bezogen von 2004 bis 2017 insgesamt Sozialleistungen von rund Fr. 117'000.-. B. A hat während seines Aufenthalts in der Schweiz insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) diverse Straferkenntnisse erwirkt. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 des Statthalteramts Bezirk Zürich wegen Widerhandlungen gegen das SVG mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. In Anbetracht seiner wiederholten Delinquenz verwarnte das Migrationsamt A mit Verfügungen vom 27. September 2002 und vom 21. Februar 2012 und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 wurde A zudem erneut auf die Folgen seiner Straffälligkeit hingewiesen. C. Darüber hinaus kam A seinen finanziellen Verpflichtungen jahrelang nur ungenügend nach. Das Migrationsamt verwarnte ihn am 2. März 2018 wegen seiner Schuldenwirtschaft, da am 19. September 2017 insgesamt 63 Verlustscheine und zwei eingeleitete Betreibungen über den Gesamtbetrag von Fr. 417'264.10 gegen A vorlagen. In der Folge nahm die Verschuldung von A weiter zu. Gestützt auf diesen Sachverhalt wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 31. März 2020 das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. I f.). A wurden die Rekurskosten auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und eine Parteientschädigung verweigert (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 7. September 2020 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen: "1. Es sei der Rekursentscheid Nr. 2020.0361 des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 7. Juli 2020 aufzuheben; 2. Es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ab Datum des Beschwerdeentscheids für mindestens zwei Jahre zu verlängern; 3. Eventualiter sei vom Widerruf respektive der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und eine Verwarnung auszusprechen; 4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 2 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 5. Subsubeventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 6. Der Beschwerde sei wie von Gesetzes wegen vorgesehen die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich." Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 29. September 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung. A leistete am 30. September 2020 fristgerecht eine ihm mit Präsidialverfügung vom 9. September 2020 auferlegte Kaution. Am 4. Dezember 2020 und am 21. Januar 2021 reichte das Migrationsamt weitere Unterlagen ein. Am 22. Januar 2021 liess sich A erneut vernehmen und reichte die vollständige Einvernahme von ihm vom 18. September 2020 betreffend Ermittlung gegen ihn in Sachen Covid-Kredit-Betrug zu den Akten. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein gegenstandslos. 3. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis 14. Juni 2019 gültigen) Aufenthaltsbewilligung, die er nach seiner Heirat mit D gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erhalten hatte, und die seither regelmässig verlängert worden war. 3.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019 Art. 61 AIG N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 14. Juni 2019 gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der Beschwerdeführer hat am 25. Juli 2019 und damit rund ein Monat nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit verspätet. In den Akten lassen sich indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des Beschwerdegegners oder mit demselben –, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des Beschwerdeführers nicht aus Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 – 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung auszugehen. 4. Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre. 4.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGr, 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen [auch zum Folgenden]; Spescha, Art. 62 AIG N. 11). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer in einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. zum Ganzen auch BGr, 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.1 f.). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits 2018 wegen seiner Schuldenlast verwarnt. Seither entstanden neue Verlustscheine von Fr. 18'220.25, mussten Betreibungen von Fr. 3'379.20 eingeleitet werden und ergingen Konkursandrohungen von Fr. 2'454.20. Somit hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers seit der Verwarnung um Fr. 24'053.65 erhöht, was er in seinem Rekurs vom 4. Mai 2020 auch anerkannte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stellt dies zwar einen erheblichen Rückgang der Neuverschuldung im Vergleich zu den vorherigen Jahren dar, dennoch ist darin ein erheblicher Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 27. Juni 2019 ergeben sich nun 67 nicht getilgte Verlustscheine, vier eingeleitete Betreibungen sowie zwei Konkursandrohungen; die Verschuldung beträgt gesamthaft Fr. 438'720.20. Gegen eine Forderung von Fr. 23'560.- hat der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhoben. Damit kann die Verschuldung des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung sogar als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG angesehen werden (vgl. BGr, 8. Mai 2020, 2C_774/2019, E. 3.4). Daran würde sich wohl auch nichts ändern, wenn den Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beträchtlicher Teil seiner Schuldenlast lasse sich durch mehrfach betriebene Forderungen und zu hohe Steuerveranlagungen respektive Krankenkassenprämien erklären, zu folgen wäre. Da die Höhe der Verschuldung aber auf jeden Fall die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich rechtfertigen würde, müssen diese Vorbringen nicht näher geprüft werden. Die Verschuldung des Beschwerdeführers ist grösstenteils auf seine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, welche er 2005 aufgenommen hat, nachdem er zuvor auf Sozialhilfe angewiesen war. Aus den Akten ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer seit 15 Jahren nicht gelingt, selbständig ein Bauunternehmen zu führen, ohne massiv Schulden zu verursachen. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme betreffend Covid-Kredit-Betrug bestätigte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2019 nur einen Umsatz von Fr. 17'895.50 und vom 1. Januar bis am 15. März 2020 einen Umsatz von Fr. 6'350.- erwirtschaftet hatte. Der Beschwerdeführer räumte zudem ein, dass "in den letzten Jahren" insgesamt 22 Konkursandrohungen gegen ihn ergangen waren. Seit 2005 musste sodann über mindestens zwei Unternehmen, für welche der Beschwerdeführer eine beherrschende Stellung besass, der Konkurs eröffnet werden. Ihm fehlt es damit offensichtlich an den Fähigkeiten und am betriebswirtschaftlichen Wissen, die für eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit nötig wären. Sein unternehmerisches Unvermögen zeigt sich exemplarisch darin, dass seine zahlreichen Geschwindigkeitsüberschreitungen offenbar auf mangelnde organisatorische Massnahmen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zurückzuführen waren. Zwar ist der Wille des Beschwerdeführers, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit für sich und seine Familie zu sorgen, grundsätzlich positiv hervorzuheben, und es ist zu berücksichtigen, dass ein Teil seiner Verschuldung auf den Konkurs von anderen Bauunternehmen zurückzuführen sein soll. Dennoch ist dem Beschwerdeführer das Festhalten an seiner offensichtlich nicht einträglichen beruflichen Selbständigkeit qualifiziert vorwerfbar (vgl. BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 in fine). Dies gilt auch für die seit 2017 neu hinzu gekommenen Verlustscheine, die ebenfalls direkt mit der beruflichen Selbständigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen, wie zum Beispiel Verlustscheine der SUVA oder des Handelsregisteramts. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge für die Jahre 2017 bis 2020 für sein Unternehmen keine Buchhaltung führte und er dieses Unterlassen mit dem kleinen Umsatz seines Unternehmens begründet, führt dazu, dass ihm die seit 2018 ergangene Neuverschuldung qualifiziert vorzuwerfen ist. Dazu kommt, dass die fortgesetzte Straffälligkeit des Beschwerdeführers (vgl. sogleich E. 4.2.2) und die damit einhergehenden Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten zusätzlich zu einem Anstieg seiner Verschuldung führten. Auch diese Schulden hat er selber verursacht. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugutezuhalten, dass er zwischen 2005 und 2017 Fr. 75'725.75.- und im Jahr 2018 Fr. 8'035.70 an das Betreibungsamt bezahlt und damit Bemühungen zur Vermeidung der Vergrösserung seiner Schulden offenbart hat. Unter dem Eindruck des vorliegenden Verfahrens hat er im September 2020 zudem weitere Bemühungen zur Schuldensanierung unternommen. Diese Bemühungen zur Schuldensanierung sind im Verhältnis zur Höhe seiner Schuldenlast aber als geringfügig zu bezeichnen. Insgesamt ist die Verschuldung des Beschwerdeführers demnach mutwillig. 4.2.2 Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sich im Weiteren darin, dass er in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straffällig und in mindestens 13 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 10 Monaten Freiheitsstrafe, 235 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 5'310.- Busse bestraft wurde. Er wurde insbesondere wegen Rechtsüberholen auf der Autobahn, Missachtung der Höchstgeschwindigkeit, zu geringem Abstand und des Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Der Beschwerdeführer gefährdete durch seinen rücksichtslosen Fahrstil immer wieder das Leben und die Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer und ignorierte regelmässig rechtliche Schranken und Pflichten. Die Straferkenntnisse bis in die jüngste Gegenwart zeigen dabei, dass nicht nur die ausländerrechtlichen Verwarnungen bzw. die ausländerrechtliche Mahnung ohne Auswirkungen blieben, sondern der Beschwerdeführer sich auch von Strafurteilen und dem vorliegenden Verfahren nicht nachhaltig beeindrucken liess. 4.2.3 Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch seinen Sozialhilfebezug auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. 5. 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familien- und/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen). 5.2 Vor allem aufgrund seiner schwerwiegenden Schuldenwirtschaft und – in geringerem Ausmass – auch aufgrund seiner Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn auch drei ausländerrechtliche Verwarnungen nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnten, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu arbeiten. So kündigte er im September 2020 an, dass er seine finanzielle Situation mittels eines Darlehens bereinigen möchte. Ob er diesen Ankündigungen tatsächlich nachgekommen ist, ist jedoch nicht belegt. Zudem erscheint zweifelhaft, ob die Aufnahme eines Darlehens seine finanzielle Situation verbessern oder nicht eher zu neuen finanziellen Problemen führen wird. In seiner Beschwerde brachte er zudem vor, dass er zusammen mit seinem Sohn Donat die K GmbH betreibe und dort als Geschäftsleiter tätig sei. Mit dieser Tätigkeit erziele er ein genügend hohes Einkommen, um seine Schulden substanziell abbauen zu können. Der Wille des Beschwerdeführers, seine Schulden abzubauen, ist zumindest vordergründig vorhanden. Es ist aber fraglich, ob die Gründung eines neuen Bauunternehmens ein taugliches Mittel zur Schuldensanierung oder nicht eher ein erneutes Zeichen seiner Mutwilligkeit ist. Es ist deshalb ungewiss, ob der Beschwerdeführer seine Schulden tatsächlich abbauen wird, und seine Wegweisung diesen Abbau kompromittieren würde (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre auch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Insgesamt bezogen er und seine Familie (sowie die voreheliche Tochter) Sozialleistungen von über Fr. 100'000.-. Diesem öffentlichen Interesse sind seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Der heute fast 46-jährige Beschwerdeführer hält sich seit 21 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dazu kommt, dass seine Wegweisung den Interessen seiner (jüngeren) Kindern widerspricht, gemeinsam mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Seiner Ehefrau und den Kindern, die entweder über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen oder hier niedergelassen sind, kann denn auch eine Ausreise in den Kosovo bzw. nach Nordmazedonien nicht zugemutet werden. Der Beschwerdeführer kann die Beziehung zu seinen Kindern jedoch auch aus seinem Heimatland besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig pflegen (BGr, 27. Februar 2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, auch zum Folgenden). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz. Was die Chancen des Beschwerdeführers auf eine Reintegration in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass jene für ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kosovo die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte. Er müsste demnach nicht in ein ihm völlig fremdes Land zurückkehren. Zudem leben seine Mutter, die auch über Wohneigentum verfügt, und vier seiner Schwestern in seinem Heimatland und können ihn bei der Integration unterstützen. 5.3 Insgesamt vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen und erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig. Dementsprechend fällt auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder k AIG ausser Betracht. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |