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Geschäftsnummer: VB.2020.00606  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1968 geborenen Staatsangehörigen Pakistans, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm vier Schweizer Kinder (geboren 1998, 2000, 2004 und 2011) hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zwölf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, und ihr und ihrem Ehemann lässt sich auch keine günstige Prognose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe stellen, sodass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist (E. 2.2 f.). Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und ihrer Bemühungen, sich zumindest in sprachlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, ist das Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung allerdings etwas zu relativieren (E. 3.2.1 f.). Für den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin hätte deren Ausreise zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mitausreise nach Pakistan zur Folge, was ihm nicht zugemutet werden kann (E. 3.2.3). Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 3.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
BETREUUNGSBEDÜRFTIG
HÄNGIGES STRAFVERFAHREN
MINDERJÄHRIGE KINDER
SCHWEIZER KINDER
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBEZUG
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP
VERSCHULDEN
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00606

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1968 geborene Staatsangehörige Pakistans, heiratete am 7. März 1998 in der Heimat den ebenfalls aus Pakistan stammenden, zehn Jahre älteren Schweizer C. Am 17. Juni 2009 reiste sie ihrem Ehemann mit den drei gemeinsamen Kindern (geboren 1998, 2000 und 2004) in die Schweiz nach, wo ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Im Januar 2011 kam in der Schweiz ein weiteres Kind der Eheleute zur Welt. Alle vier Kinder besitzen das Schweizerbürgerrecht.

Da A vom Tag ihrer Einreise in die Schweiz an von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, verwarnte sie das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügungen vom 17. Oktober 2012, 28. November 2014 und vom 3. März 2016 und drohte ihr den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an für den Fall, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Mit Verfügung vom 18. April 2018 wurde A sodann ein erstes Mal die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert; der betreffende Entscheid wurde jedoch im Rechtsmittelverfahren von der Sicherheitsdirektion kassiert und A stattdessen erneut verwarnt, weil – so die Begründung des betreffenden Rekursentscheids vom 23. Oktober 2018 – sich die Wegweisung von A als Mutter zweier noch minderjähriger Schweizer Kinder im Alter von 7 bzw. 14 Jahren derzeit als unverhältnismässig erweise.

In der Folge erhöhte sich der Gesamtbetrag der A und ihrer Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen bis Ende Juli 2019 weiter auf über Fr. 510'000.-, worauf das Migrationsamt Ersterer mit Verfügung vom 23. April 2020 die Verlängerung der zuletzt bis am 16. Juni 2019 befristeten Aufenthaltsbewilligung abermals verweigerte und ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Juli 2020 setzte.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 6. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 6. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'365.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und der ihr beigeordnete unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. IV mit Fr. 1'475.50.- (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.  

A liess am 8. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte am 5. Oktober, 28. Oktober, 6. November, 18. November und am 24. November 2020 jedoch weitere Unterlagen betreffend ein gegen A eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Am 12. Oktober 2020 liess A hierzu Stellung nehmen. Am 7. Oktober 2020 hatte ihr Rechtsvertreter zudem weitere Unterlagen nachgereicht, und am 5. Februar 2021 legte er eine Honorarnote ins Recht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Ehepartner bzw. ihrer Ehepartnerin zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie – sofern die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind – Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist. Einen derartigen Widerrufsgrund setzt eine ausländische Person unter anderem dann, wenn sie oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2 – 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 [jeweils mit Hinweisen]).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zwölf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen. Bis zum 22. Juli 2019 belief sich allein die Summe der ihr persönlich ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf Fr. 102'227.86; der Sozialhilfebezug der Gesamtfamilie beträgt weit über Fr. 500'000.-. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 [jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung]).

Sodann erscheint eine gänzliche Ablösung der (Gesamt-)Familie von der Sozialhilfe derzeit nicht absehbar: Der Ehemann der Beschwerdeführerin, angeblich ausgebildeter Pfleger, ersuchte im Jahr 2004 ein erstes Mal vergeblich um eine Invalidenrente. In den Folgejahren hielt er sich bis zur gemeinsamen Einreise überwiegend bei seiner Frau und ihren Kindern in Pakistan auf. Einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ging er hierzulande zuletzt im Jahr 2009 nach. In der Folge wurde er ausgesteuert und nahm bis ins Jahr 2011 an verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste der Gemeinde D teil. Seit November 2011 übte der heute 62-Jährige jedoch – wie er sagt – aus gesundheitlichen Gründen sowie wegen seines fortgeschrittenen Alters auch keine Erwerbstätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt mehr aus. Einem Schreiben seines Hausarztes vom 13. Juli 2013 zufolge leidet der Ehemann der Beschwerdeführerin an chronischen, zum Teil unfallbedingten Beschwerden an diversten Stellen des Bewegungsapparats. Er sei deswegen – so die damalige Aussage des Arztes – seit November 2011 zu mindestens 75 % arbeitsunfähig und könne auch nicht mehr an Einsatzprogrammen der Sozialhilfe teilnehmen, sondern nur stundenweise im Besuchsdienst des Sozialamts eingesetzt werden. In einem weiteren in den Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2014 führt derselbe Hausarzt aus, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 ein Tumor habe entfernt werden müssen, sodass er aktuell auf regelmässige ambulante Behandlungen angewiesen und voll arbeitsunfähig sei. Seither hat sich sein Gesundheitszustand aus hausärztlicher Sicht nicht massgeblich verbessert; im Gegenteil wird dem Ehemann der Beschwerdeführerin seitens seines Hausarztes im Juni 2018 und Juli 2019 unverändert eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie, dass er "neu" – zusätzlich zu seinen bisherigen Beschwerden – auch noch unter belastungsabhängigen Schmerzen leide. Im Mai 2016 habe er sich überdies infolge einer diagnostizierten Herzerkrankung einer weiteren Operation unterziehen müssen, sodass er in den letzten Jahren in ärztlicher Dauerbehandlung gewesen und auf die regelmässige Einnahme von Schmerz- und Herzmedikamenten angewiesen sei. Im Mai 2019 beantragte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund erneut eine Invalidenrente; über das betreffende Gesuch wurde laut der Beschwerde bislang noch nicht entschieden. Die Erfolgsaussichten dürften allerdings eher gering sein, war die zuständige IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons doch auf ein drei Jahre zuvor gestelltes weiteres Leistungsbegehren des Ehemanns der Beschwerdeführerin gar nicht erst eingetreten. Angesichts dessen, dass er während seines langjährigen hiesigen Aufenthalts – soweit aus den Akten ersichtlich – lediglich während knapp sieben Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging, wäre eine allfällige Rente überdies betragsmässig begrenzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin müsste deshalb im Fall eines positiven Rentenbescheids in beträchtlichem Umfang Ergänzungsleistungen beziehen.

Die ungelernte Beschwerdeführerin wiederum kümmerte sich in den ersten zehn Jahren nach ihrer Einreise in die Schweiz hauptsächlich um den gemeinsamen Haushalt und die Betreuung der vier Kinder. Im Herbst 2019 – nach dem Besuch diverser Sprachkurse – meldete sie das zuständige Sozialamt erstmals für ein einmonatiges Arbeitsintegrationsprogramm zur Abklärung ihrer Beschäftigungsmöglichkeiten an. Gemäss dem Bericht zu dem ab Mitte September 2019 durchgeführten Programm habe die Beschwerdeführerin "übersichtlich, motiviert und sauber" gearbeitet und könne handwerkliche Arbeiten in guter Qualität erledigen. Sollte es ihr gelingen, ihre Deutschkenntnisse weiter zu verbessern, sollten ihr – so das Fazit des Programmverantwortlichen – auch anspruchsvollere Arbeiten möglich sein. Der Bericht schliesst mit der Empfehlung, langsam damit zu beginnen, die Beschwerdeführerin in den (zweiten) Arbeitsmarkt zu integrieren. Entsprechend trat die Beschwerdeführerin Anfang Dezember 2019 eine Teilzeitanstellung im Restaurant E des Beschäftigungsprogramms F  an. Auf Anfang Oktober 2020 vermochte sie sodann eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt in einem Gastronomiebetrieb in D anzutreten; sie ist im Stundenlohn (Fr. 21.53) beschäftigt, wobei ihr durchschnittliches Wochenpensum nicht bekannt ist.

Obschon die Beschwerdeführerin infolgedessen zuletzt nur noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden Fehlbetrags zur Deckung des Familienbedarfs von der Sozialhilfe hatte unterstützt werden müssen, mutet es angesichts ihrer bisherigen beruflichen und sprachlichen Integration eher unwahrscheinlich an, dass sie innert nützlicher Frist allein für den Unterhalt ihrer Familie wird sorgen können. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass inzwischen eines ihrer Kinder geheiratet und den elterlichen Haushalt verlassen hat sowie zwei weitere Kinder mit ihren Lehrlingslöhnen an den Lebensunterhalt der Familie beitragen.

2.3 Damit lässt sich der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch keine günstige Pro­gnose hinsichtlich der Loslösung von der Sozialhilfe stellen und ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG folglich zu bejahen.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Massnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie vorliegend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, das heisst ihr Verschulden am Sozialhilfebezug, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4, und 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.2  

3.2.1 Die Beschwerdeführerin nahm – wie aufgezeigt – erst im Oktober 2020 und damit mehr als elf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf. Ein erstes Arbeitsintegrationsprojekt hatte sie erst ein Jahr zuvor absolviert. Vor diesem Hintergrund erscheint ihr Verschulden am langjährigen Sozialhilfebezug auf den ersten Blick als beträchtlich, zumal jedenfalls bei ihr keine massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegt sind. Wie sich den Akten entnehmen lässt, bemühte sich die Beschwerdeführerin jedoch bereits ab dem Jahr 2010 intensiv um ihre sprachliche Integration in der Schweiz, welche das zuständige Sozialamt zur Bedingung für die Anmeldung zu einem Arbeitsintegrationsprojekt machte. Konkret nahm die Beschwerdeführerin zwischen Januar 2010 und September 2019 an über zwölf Semesterkursen diverser Anbieter sowie verschiedener Niveau- sowie Intensitätsstufen teil. Sie war zudem während einiger Zeit bei G zur Freiwilligenarbeit angemeldet. Dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin trotz diesen Bemühungen auch heute noch eher begrenzt sind (Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen), ist der Beschwerdeführerin zufolge auf ihre unzureichende Schulbildung und mit dem Alter aufgetretene Gedächtnisprobleme zurückzuführen. Gemäss dem Verantwortlichen des von ihr besuchten Arbeitsintegrationsprogrammes traue sich die Beschwerdeführerin zudem auch oftmals einfach nicht, ihre bereits vorhandenen Sprachkenntnisse anzuwenden.

Es kommt weiter hinzu, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach ihrer Einreise noch Betreuungspflichten in nicht unwesentlichem Umfang wahrzunehmen hatte. Wie sie im Rahmen der Gehörsgewährungen in den Jahren 2012, 2015, 2017 und 2019 gegenüber dem Beschwerdegegner angab und auch vom für die Familie zuständigen Sozialen Dienst der Gemeinde D wiederholt bestätigt wurde, ist sie – auch aufgrund des Gesundheitszustands ihres Mannes – die Hauptbetreuungs- und -bezugsperson ihrer vier Kinder. Ihr jüngster – 2011 geborener – Sohn war dabei in der frühen Kindheit besonders betreuungsbedürftig, da er an einer ausgeprägten Form von Neurodermitis mit sehr starkem Juckreiz litt. Laut dem zuständigen Sozialamt habe die Beschwerdeführerin sodann nach der Hirnoperation ihres Ehemannes im Jahr 2013 über die aufwendige Betreuung des jüngsten Kindes hinaus auch noch dessen "besondere Pflege" übernehmen müssen, da er sich nicht in eine Rehabilitationsklinik hatte begeben wollen. Bei dieser Sachlage erscheint fraglich, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die vor dem Jahr 2014 bezogenen Sozialhilfeleistungen tatsächlich vorgeworfen werden können und ob ihre ersten beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen als rechtmässig einzustufen sind (vgl. BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.1.2 mit Hinweisen, wonach es selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist, sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen).

Zugutegehalten werden muss der Beschwerdeführerin ferner, dass sie und ihr Ehemann keine Einträge in ihren Betreibungsregistern aufweisen, das heisst, es gelang ihnen über Jahre hinweg, mit einem Familienbudget von rund Fr. 3'000.- zuzüglich Krankenkassenprämien auszukommen. Nach der beschwerdegegnerischen Wegweisungsverfügung vom 18. April 2018 verstärkte die Beschwerdeführerin ihre Bemühungen, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, ausserdem merklich. Sie bewarb sich nicht länger bloss mündlich, sondern auch schriftlich auf diverse ausgeschriebene oder potenzielle Stellen, was durch zahlreiche Bewerbungs(antwort)schreiben belegt ist und letztlich in den Antritt einer Stelle im ersten Arbeitsmarkt mündete.

3.2.2 Das Verschulden der Beschwerdeführerin am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung ist demnach zu relativieren. Ihm gilt es im Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen.

Bei der hier anzustellenden Interessenabwägung – konkret der Ermittlung des öffentlichen Fernhalteinteresses – keine Berücksichtigung zu finden haben demgegenüber die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, in welche die Beschwerdeführerin involviert ist. So zeigte sich die Beschwerdeführerin bislang nicht geständig und liegt gegen sie lediglich ein Tatverdacht vor, weshalb bezüglich der noch nicht zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe die Unschuldsvermutung gilt (vgl. dazu BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3 mit Hinweisen).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin reiste vor 11 ½ Jahren 40-jährig in die Schweiz ein und vermochte sich bislang – wie aufgezeigt – sowohl in wirtschaftlicher und beruflicher wie auch in sprachlicher Hinsicht nur ungenügend zu integrieren. Vertiefte soziale Kontakte zu Personen ausserhalb der Familie sind ebenfalls nicht dargetan. Der Verantwortliche des Arbeitsintegrationsprogrammes, an welchem die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 teilnahm, hebt aber hervor, dass sie freundlich und von ihren Kolleginnen geschätzt worden sei, und der Familiennachzug war ihr trotz dem Sozialhilfebezug ihres Ehemanns bewilligt worden.

Den grössten Teil ihres Lebens, insbesondere die persönlichkeitsprägenden Kinder- und Jugendjahre, verbrachte die Beschwerdeführerin in Pakistan, wo ihre Mutter und ihre drei Geschwister mit ihren Familien leben und wohin sie während ihres hiesigen Aufenthalts mindestens dreimal zu Besuchszwecken zurückkehrte. Die Beschwerdeführerin dürfte daher mit der Kultur und Sprache ihres Heimatlands nach wie vor vertraut sein und dort über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei einer Rückkehr wieder aktivieren könnte. Entsprechend erscheint ihr eine solche grundsätzlich zumutbar, zumal es ihr Ehemann im Rahmen seiner Gehörsgewährung nicht kategorisch ablehnte, seine Frau erforderlichenfalls in die gemeinsame Heimat zu begleiten. Beide führten sie gegen eine Ausreise nach Pakistan vielmehr in erster Linie die Interessen ihrer vier Kinder ins Feld, welche hier geboren und sozialisiert wurden. Diesbezüglich gilt es festzustellen, dass zwar die drei älteren Kinder der Beschwerdeführerin inzwischen alle erwachsen bzw. in einem Alter sind, in dem sie ohne die Mutter auskommen und notfalls auch allein in der Schweiz verbleiben könn(t)en; ihr jüngster Bruder ist mit seinen zehn Jahren aber noch auf eine regelmässige elterliche Betreuung angewiesen. Für ihn hätte die Ausreise der Mutter daher mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mitausreise nach Pakistan zur Folge, da sich die Beschwerdeführerin – wie aufgezeigt – bislang hauptsächlich um die Kinder kümmerte und ihr Ehemann gesundheitlich stark eingeschränkt ist. Selbst mit der Unterstützung der älteren Kinder wäre eine kindgerechte Betreuung des Knaben in der Schweiz ohne die Mutter mithin nicht sichergestellt, zumal sich die Geschwister allesamt in der Ausbildung befinden bzw. die älteste Schwester selbst ein kleines Kind hat.

Als Schweizerbürger hat der jüngste Sohn der Beschwerdeführerin jedoch ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz bleiben zu können, um in den Genuss der hiesigen Aus­-bildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen zu kommen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Sein privates Interesse am Verbleib gewinnt zusätzlich dadurch an Gewicht, dass er bei einer Ausreise mit der Mutter nicht nur von seinen (Schul-)Freunden, sondern insbesondere von seinen drei Geschwistern getrennt würde.

3.3 Damit überwiegt das gewichtige, durch das Interesse ihres minderjährigen Sohns geprägte private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an ihrer Wegweisung. Unter diesen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich persönlich für die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere eine (nachhaltige) Loslösung von der Sozialhilfe anzustrengen. Sollte der Beschwerdeführerin die berufliche, sprachliche und soziale Integration nicht gelingen, würde nämlich mit zunehmendem Alter ihres Sohns und dem Dahinfallen der Notwendigkeit einer Betreuung die vorstehend vorgenommene Interessenabwägung immer weniger zu ihren Gunsten ausfallen. In diesem Zusammenhang zulasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre freilich auch eine strafrechtliche Verurteilung, sollte es in dem vorerwähnten Strafverfahren tatsächlich zu einer solchen kommen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

5.2 Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden bei diesem Ausgang gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren hingegen ist angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Rechtsanwalt B macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von insgesamt Fr. 2'157.10 geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Unter Anrechnung der Parteientschädigung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 541.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es gilt die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. April 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Rechtsanwalt B wird der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 541.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …