{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00606_2021-03-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221077&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bb5e07be1d10e15eef32ac337a3600d6"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00606"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00606"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00606"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.03.2021  VB.2020.00606"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung einer 1968 geborenen Staatsangeh\u00f6rigen Pakistans, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm vier Schweizer Kinder (geboren 1998, 2000, 2004 und 2011) hat, wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit] Die Beschwerdef\u00fchrerin ist seit ihrer Einreise in die Schweiz vor bald zw\u00f6lf Jahren auf Sozialhilfe angewiesen, und ihr und ihrem Ehemann l\u00e4sst sich auch keine g\u00fcnstige Prognose hinsichtlich der Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe stellen, sodass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erf\u00fcllt ist (E. 2.2 f.). Aufgrund ihrer Betreuungspflichten und ihrer Bem\u00fchungen, sich zumindest in sprachlicher Hinsicht in der Schweiz zu integrieren, ist das Verschulden der Beschwerdef\u00fchrerin am Sozialhilfebezug der Familie und damit das sich hieraus ergebende \u00f6ffentliche Interesse an ihrer Wegweisung allerdings etwas zu relativieren (E. 3.2.1 f.). F\u00fcr den j\u00fcngsten Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte deren Ausreise zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit die Mitausreise nach Pakistan zur Folge, was ihm nicht zugemutet werden kann (E. 3.2.3). Unter diesen Umst\u00e4nden erweist sich die Nichtverl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung jedenfalls im gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:53", "Checksum": "b7a2c5fb78535abce155ae82edba422b"}