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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00608
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias
Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 16. Oktober
2019 auf Antrag der Gemeinde D die Markierung von 18 weissen Längsparkfeldern
an der B-Strasse in D. Die Anordnung wurde am 1. November 2019 im kantonalen
Amtsblatt publiziert.
II.
Mit Eingaben vom 15. bzw. 24. November 2019 erhob A,
wohnhaft an der B-Strasse 03 (Kat.-Nr. 02) in D, dagegen Rekurs bei
der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2019, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten des Antragsstellers.
Mit Rekursentscheid vom 5. August 2020 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten,
welche jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen
von der Staatskasse getragen würden.
III.
Dagegen erhob A am 3. September 2020 (Poststempel vom
7. September 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2019
bzw. sinngemäss des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2020;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kantonspolizei bzw. der
Gemeinde D. Zudem stellte er drei Eventualanträge in Bezug auf das Parkverbot,
so u. a. auch die
Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in der betroffenen Strasse bzw.
die Aufhebung sämtlicher geplanter Parkplätze in der Nähe der B-Strasse 01-03.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mangels Originalunterschrift auf der Beschwerdeschrift wurde A
hierzu mit Präsidialverfügung vom 9. September 2020 Frist angesetzt. Dem kam
A mit original unterzeichneter Beschwerdeschrift, eingegangen am 17. September
2020, nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September
2020 auf eine Vernehmlassung.
Die Kantonspolizei Zürich beantragte am 20. Oktober
2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten von A.
Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig.
2.
2.1 Die
Markierung von Parkplätzen stellt eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3
Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) dar. Verkehrsanordnungen
bilden Allgemeinverfügungen, woraus sich mit Bezug auf die
Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Martin Bertschi,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). In Zusammenhang
mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4
SVG) als auch Massnahmen zur Verkehrsberuhigung (wie Tempo-30-Zonen) steht die
Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen
Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr
oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall
ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II
539 E. 1.1; BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 1.1; jeweils mit
weiteren Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen
Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese
für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat, wie das
Bundesgericht in einem späteren Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011,
1C_43/2011, E. 7). Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung
einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus
der Aufhebung der Verfügung zieht.
2.2 Der
Beschwerdeführer ist direkter Anwohner der von der geplanten Markierung von
18 weissen Längsparkfeldern betroffenen B-Strasse, wobei auch Parkfelder
auf der Höhe seiner Liegenschaft geplant sind und seine Zufahrt betroffen ist.
Da die vorliegend geplante Markierung von Parkfeldern zudem die Absicht der
Verkehrsberuhigung der ganzen Strasse verfolgt, ist der Beschwerdeführer als
direkter Anwohner in genügender Intensität betroffen und deshalb zur Anfechtung
legitimiert.
3.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG
regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der
Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit
solcher Massnahmen in erster Linie bei den anordnenden Behörden. Dabei verfügen
die zuständigen Organe über einen erheblichen von den Gerichten zu
respektierenden Gestaltungsspielraum (BGE 136 II 539).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, die B-Strasse sei eine öffentliche Strasse und stehe unter
kantonaler Hoheit. Nach kantonalem Recht sei die betreffende Strasse eine
Gemeindestrasse. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige mit der Markierung von
Parkfeldern die Schaffung klarer Verhältnisse und die Erhöhung der
Verkehrssicherheit. Es solle damit den Problemen der Fremdparkierung in
Bahnhofsnähe, der Verkehrssicherheit und der Nachtparkierung von Anwohnern
begegnet werden. Ohne die Markierung würde weiterhin "wild" parkiert
werden. Ausserdem solle mit der Platzierung der Parkfelder eine Reduktion der
gefahrenen Geschwindigkeit erzielt werden. Es sei notorisch, dass das Problem
des "Wildparkierens" schweizweit verbreitet sei. Unter
Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit sei die Einführung von Parkfeldern
dabei regelmässig ein erster Schritt, dem oftmals weitere Schritte (z. B. Gebührenerhebung
etc.) folgten. Dies sei offenbar auch in der vorliegend betroffenen Gemeinde
vorgesehen. Das "wilde Parkieren" führe nicht nur zu einem höheren
Verkehrsaufkommen, was wiederum mit Lärmimmissionen verbunden sei, sondern
bringe regelmässig auch Sichtbehinderungen und andere unklare Verkehrssituationen
mit sich. Dass dem vorliegend mit der Einführung von Parkfeldern
entgegengetreten werden wolle, sei nicht zu beanstanden. Das öffentliche
Interesse sei ohne Weiteres gegeben und die Massnahme geeignet, das "Wildparkieren"
auf der B-Strasse künftig zu unterbinden. Mit der Einführung von Parkfeldern
gehe nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne zusätzliche
Signalisation ein (beschränktes) Parkverbot einher. Soweit das Parkieren nicht
gänzlich verboten werden solle, was im Ermessen der Gemeinde liege, sei keine
mildere Massnahme erkennbar. Wie der Beschwerdeführer selber ausführe, werde
die B-Strasse von Fussgängern und Schulkindern frequentiert. Wenn die Gemeinde
temporeduzierende Massnahmen treffe, sei dies deshalb ebenfalls nicht zu
beanstanden. Eine wechselseitige Anordnung von Parkfeldern sei hierfür eine
weit verbreitete Massnahme, die nicht zuletzt vom Bundesamt für Strassen
(ASTRA) empfohlen werde. Die Fahrzeuglenker würden dadurch angesichts ihrer
Verpflichtung, die Geschwindigkeit stets den konkreten Umständen anzupassen, zu
besonderer Vorsicht gezwungen. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, im
Quartier herrsche Willkür und eine wilde Parkordnung sowie die Verkehrslage sei
prekärer geworden. Mit dem Beschwerdegegner sei deshalb davon auszugehen, dass
mit der Markierung von Parkfeldern eine klarere Verkehrssituation geschaffen
werde, welche wiederum Kontrollen vereinfache. Entgegen den Befürchtungen des
Beschwerdeführers werde dies zu einer Lärmreduzierung führen. Mit einer
Temporeduktion werde der Bremsweg reduziert und damit die Sicherheit für die
Verkehrsteilnehmer erhöht. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Spielplatz werde
durch eine Hecke abgegrenzt. Zwischen Hecke und Strasse befände sich ein
durchgezogenes Trottoir. Es gäbe für die Kinder im Quartier – soweit
ersichtlich – keine Veranlassung, die B-Strasse regelmässig zu überqueren.
Künftig werde das Parkieren nur noch auf den markierten Parkfeldern erlaubt
sein.
Soweit der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner
eigenen Zu- und Wegfahrt geltend mache, sei ihm entgegenzuhalten, dass die auf
der Höhe seines Grundstücks befindlichen Parkfelder auf der gegenüberliegenden
Strassenseite geplant seien, womit seine Sicht nicht beschränkt werde. Die mit
den Parkfeldern einhergehende Verengung der an dieser Stelle rund 5,5 Metern
breiten Strasse erlaube es auch den breitesten zugelassenen Fahrzeugen zu
passieren. Die Zufahrt bleibe auch bei belegten Parkplätzen ohne Weiteres
möglich. Eine unzumutbare Einschränkung sei nicht ersichtlich. Auf zwei
Streckenabschnitten der B-Strasse bestehe zudem bereits ein gänzliches
Parkierverbot. Auf dem mittleren Abschnitt sei eine versetzte Parkierung
geplant. Ein unterschiedliches "Parkregime" sei aufgrund der
unterschiedlichen Situationen berechtigt und liege im Ermessen der Gemeinde. Es
erscheine nicht nachvollziehbar, dass damit eine unklare Verkehrssituation
geschaffen werde. Dasselbe gelte für die unterschiedlichen
Höchstgeschwindigkeitsbeschränkungen. Die Einwände des Beschwerdeführers würden
das öffentliche Interesse nicht überwiegen und es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner oder die Gemeinde ihr Ermessen
überschritten hätten.
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Einteilung der Parkplätze behindere die
Sicherheit entlang der Parzelle Kat.-Nr. 02, auf welcher sich die von ihm
bewohnte Liegenschaft befindet. Die Parkplätze lägen in einer unübersichtlichen
Kurve und das Parkieren in einer solchen Kurve sei nach Art. 37 Abs. 2
SVG untersagt. Insbesondere werde durch die Markierungen der Abstand gegenüber
der Zufahrt zu seinem Grundstück sowie auf dem Feldweg in Richtung Süden nicht
eingehalten. Ein einzelner Parkplatz sei auch vor einem Hydranten eingezeichnet
worden, parkierte Fahrzeuge dürften jedoch die Arbeit der Feuerwehr nicht
beeinträchtigen. Der Mindestabstand von zehn Metern sei nicht gegeben. Da die
Strasse nicht gerade verlaufe, sei die Anbringung von Parkplätzen nicht
zulässig. Das Strassenstück entlang seines Grundstücks mit einer Länge von ca.
100 Metern solle sechs Parkplätze beinhalten, womit das Parkieren 36 bis
40 Meter beanspruche, was nicht sicherheits- und gesetzeskonform sei.
Zudem befinde sich am Ende der B-Strasse beim Schulhaus ein grosser
öffentlicher Parkplatz. Es würden keine klaren Verhältnisse geschaffen, sondern
die Sicherheit gefährdet und eine willkürliche Situation geschaffen. Die
Anlieger seien nie von der Gemeinde gefragt worden, weshalb auch nicht von
einem öffentlichen Interesse gesprochen werden könne. Die Darstellung des Quartierlebens
durch die Vorinstanz sei falsch. Die beantragten Parkplätze würden seine Zu-
und Abfahrt erheblich beschränken und die "Anschlussgefahr" an der B-Strasse
erhöhen. Gleichzeitig kämen Spaziergänger, welche dann aufgrund der zwei dort
parkierten Fahrzeuge und der auf der anderen Strassenhälfte herrschenden 50 km/h
Gefahr liefen, überfahren zu werden. Ausserdem sei es nicht akzeptabel, wenn
die Problemsituation des "Städtlis" durch Schaffung neuer Parkplätze
in anderen Quartieren beseitigt werden wolle. Ein Gesamtkonzept für die
Parkierung sei noch nicht kommuniziert worden, so könne auch nicht von einem
öffentlichen Interesse gesprochen werden.
4.3 Die
Gemeinde machte geltend, es könne festgestellt werden, dass auf vier anderen
Strassen in der Gemeinde ausserhalb der Kernzone, auf welchen Parkfelder
eingezeichnet wurden, klare Verhältnisse geschaffen und die Verkehrssicherheit
erhöht wurden. Auch die vorliegend strittige Verkehrsanordnung würde zu einer
klaren Verbesserung führen, zumal ohne die Markierungen weiterhin "wild"
parkiert würde. Aufgrund des durchgehenden Trottoirs sei die Sicherheit der
Fussgänger und Schulkinder gewährleistet, ebenso die Zufahrt zu den
Liegenschaften. Der Hydrant befinde sich ebenfalls auf der Trottoirseite. Für
Speziallieferungen könne ein Parkfeld mit einem temporären Parkverbot belegt
werden. Anlässlich einer persönlichen Besprechung der zuständigen Gemeinderätin
mit dem Beschwerdeführer sei ihm das gesamte Parkierungskonzept erklärt worden.
Er habe sich beschwert, dass Falschparkierer nicht gebüsst worden seien. Er sei
informiert worden, dass zusätzlich zur Polizei ein privater Sicherheitsdienst
engagiert worden sei und die Markierung der Parkfelder ein nötiger Schritt für
die Bewirtschaftung der Parkplätze darstelle.
5.
5.1 Der
Gemeinderat D ist an der Erarbeitung eines neuen Parkierungskonzepts. Dieses
soll in zwei Phasen aufgeteilt werden. Die erste – und vorliegend strittige –
Phase soll die Markierung von Parkfeldern auf öffentlichen Strassen betreffen,
wo dies sinnvoll und gemäss den rechtlichen Bestimmungen möglich ist. Eine
zweite Phase soll dann die Einführung einer Gebührenpflicht für die Parkplätze
im öffentlichen Raum beinhalten.
5.2 Die
Notwendigkeit der neuen Verkehrsanordnung wurde insbesondere damit begründet,
dass nach Angaben der Gemeinde fast täglich eine zweistellige Anzahl von
Fahrzeugen auf der B-Strasse "wild" parkierten. Die Gemeinde sah den
Anlass zu handeln in vielen Reklamationen von Anwohnern sowie
Liegenschaftsverwaltungen und begründet die Massnahme damit, dass es Probleme
mit dem Fremdparkieren in Bahnhofsnähe, der Verkehrssicherheit und dem Nachtparkieren
gebe durch Anwohner, welche dies als unentgeltliche Alternative zu einem
Garagenplatz betrachten würden. Der Beschwerdeführer stellt die unbefriedigende
Situation mit Bezug auf das Parkieren an der B-Strasse nicht grundsätzlich
infrage, erachtet jedoch die vorgesehene Verkehrsanordnung für nicht angezeigt.
Eine Markierung von Parkfeldern, welche das weitere "wilde"
Parkieren ausserhalb derselben unterbindet (vgl. Art. 79 Abs. 6 Satz
1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]),
führt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer erhöhten
Gefährdungssituation für die weiteren Verkehrsteilnehmer. Auch die Vorinstanz
zielt mit ihren Ausführungen auf die allgemein von der Gemeinde vorzunehmende
Schaffung klarer Verhältnisse sowie die Erhöhung der Verkehrssicherheit ab. Die
wechselseitige Platzierung der Parkfelder an sich soll zu einer Verminderung
der Geschwindigkeit führen. Es ist nicht ersichtlich, dass damit eine
Verschlechterung der Sicht und Verdeckung anderer Verkehrsteilnehmer
einhergeht. Gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge gerade nicht dort
angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden
könnten, und sie sind wo möglich auf Parkplätzen abfzustellen. Die Schaffung
von Längsparkfeldern trägt auch insofern zur Verkehrssicherheit auf der
betroffenen Strasse bei, als mit Einparkmanövern und entsprechend den
Gegebenheiten angepassten tieferen Geschwindigkeiten zu rechnen ist. Der
Beschwerdegegner – als diesbezüglich fachkundige Amtsstelle – betonte ebenfalls
die aus der Markierung der Parkfelder resultierende Verbesserung der
Verkehrssicherheit. Versetzte Parkfelder sind – wie die Vorinstanz ausführte –
auch gemäss dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) als flankierende Massnahmen zur
Geschwindigkeitsbegrenzung eine der einfachsten und wirksamsten Massnahmen zur
Beruhigung des Verkehrs (vgl. ASTRA, Verkehrsberuhigung Innerorts, Bern 2003, S. 22,
abgerufen unter: https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/vollzug-strassenverkehrsrecht/verkehrsberuhigung.html).
5.3 Der
Beschwerdeführer bestreitet zudem, dass die B-Strasse in Bahnhofsnähe liege und
deshalb die sich um den Bahnhof ergebenden Probleme des Fremdparkierens mittels
Längsparkfelder in der B-Strasse zu lösen seien. Die B-Strasse grenzt nicht
unmittelbar an das Bahnhofsgebiet, befindet sich jedoch in Gehdistanz davon.
Das Parkierungskonzept der Gemeinde umfasst das gesamte Gemeindegebiet und die Lösung
der Parkierungsproblematik insgesamt, weshalb ein Einbezug der B-Strasse
gerechtfertigt ist.
5.4 Die
Sicherheit von Schulkindern und Fussgängern wird durch die aufgrund der neuen
Parkfelder erzwungene Temporeduktion nicht stärker gefährdet. Die B-Strasse
verfügt über ein durchgehendes Trottoir, auf welchem sich die Fussgänger
aufzuhalten haben. Bezüglich der Schulkinder, welche – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – mit dem Fahrrad auf der Strasse unterwegs seien und von welchen
nur eine Minderheit das Trottoir benützten, ist auf die Gesamtbeurteilung der
Verkehrssicherheit des Beschwerdegegners zu verweisen. Überdies dürfen Kinder
bis 12 Jahre auf Fusswegen und Trottoirs Rad fahren, sofern weder Radweg noch
Radstreifen vorhanden sind (Art. 41 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung
vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11], in Kraft seit 1. Januar
2021). Die Markierung der Parkfelder könnte somit dazu führen, dass die Kinder
wieder vermehrt auf dem Trottoir fahren.
5.5 Gemäss Art. 18
Abs. 3 VRV ist näher als zehn Meter vor und nach Haltestellentafeln
öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und
Löschgerätemagazinen das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen
erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert
werden. Vorliegend befindet sich der Hydrant, dessen Erreichbarkeit der
Beschwerdeführer aufgrund des davor geplanten Parkplatzes bemängelt, auf der
Trottoirseite. Die Gemeinde führte hierzu aus, das dort angeordnete Parkfeld
sei aus Sicht der lokalen Feuerwehr kein Problem. Darauf ist vorliegend
aufgrund deren Orts- und Sachkenntnis abzustellen. Aus den Planungsunterlagen
ist zudem ersichtlich, dass die auf der Höhe der Adresse des Beschwerdeführers
geplanten Parkfelder nicht auf der Trottoirseite, auf welcher sich der Hydrant
befindet, mithin der Seite des Grundstücks des Beschwerdeführers, sondern auf
der gegenüberliegenden Strassenseite markiert würden.
5.6 Der
Beschwerdeführer rügt, dass in einer Kurve keine Parkplätze platziert werden
dürften. Der Strassenverlauf der gesamten B-Strasse nimmt kurz nach ihrem
Beginn von der C-Strasse aus eine leichte Rechtskurve, verläuft jedoch danach
über eine weite Strecke weitgehend gerade, bis dann schliesslich eine
Linkskurve folgt. Gemäss dem Plan sind keine Parkplätze in einer Kurve und
somit an einer unübersichtlichen Stelle geplant. Ein Verstoss gegen die
gesetzlichen Parkierungsregelungen gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG bzw. Art. 19
VRV ist deshalb nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die geplante
Parkfeldermarkierung damit dem gesetzgeberischen Anliegen, verkehrsbehinderndes
oder -gefährdendes Parkieren (ausserhalb der Parkfelder) zu unterbinden.
5.7 Das
öffentliche Interesse an der Schaffung von markierten Parkfeldern ist aufgrund
der bisherigen ungeregelten Situation und der insofern erforderlichen Erhöhung
der Verkehrssicherheit zu bejahen. Der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Einschränkung seines Zu- und Wegfahrtsrechts wurde zu Recht
entgegengehalten, dass die auf der gegenüberliegenden Strassenseite geplanten
Parkfelder den Beschwerdeführer insofern nicht beeinträchtigten. Eine weitere
oder andere spezifische Einschränkung des Beschwerdeführers wurde von diesem
weder substanziiert geltend gemacht noch wurden die Ausführungen der Gemeinde
widerlegt, wonach der Beschwerdeführer in der Benutzung seiner Liegenschaft
nicht eingeschränkt wird. Die Zufahrt zu seinem Grundstück bleibt wie bis anhin
frei. Eine unzumutbare Einschränkung besteht mithin nicht. Die privaten Interessen
des Beschwerdeführers, keine Parkplätze gegenüber seiner Liegenschaft zu haben,
überwiegen somit die öffentlichen Interessen an der Verkehrsordnung und
Erhöhung der Sicherheit nicht. Entsprechend besteht auch kein Anlass, im Sinn
des beschwerdeführerischen Eventualantrags einzig auf die Parkfelder in der
Nähe des Grundstücks Kat.-Nr. 02 zu verzichten. Die übrigen
Eventualanträge des Beschwerdeführers, es seien ein Gesamtparkverbot bzw. eine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der B-Strasse zu verfügen,
zielen auf andere Verkehrsanordnungen ab, welche zunächst erstinstanzlich zu
verfügen wären und das Verwaltungsgericht nicht ersatzweise anordnen könnte.
5.8 Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um eine nicht
umsetzbare Park- und Verkehrsordnung und eine akute und ständige Gefährdung der
Personen- und Verkehrssicherheit auf dieser Strasse geht damit ebenso wenig
einher. Die erzwungene Temporeduktion und eine klarere Parkierungsordnung
tragen zur Erhöhung der Sicherheit bei. Die gesetzlichen Bestimmungen der
Verkehrsregelnverordnung betreffend Halten (Art. 18 VRV), Parkieren im
Allgemeinen (Art. 19 VRV) und in besonderen Fällen (Art. 20 VRV)
sowie Fusswege und Trottoirs (Art. 41 VRV) wurden durch diese
Verkehrsanordnung nicht verletzt. Die streitige Verkehrsanordnung hält somit
einer Rechtskontrolle stand.
5.9 Bereits
ohne die neu geplanten Parkfelder herrschen auf der B-Strasse je nach Abschnitt
verschiedene Geschwindigkeitsregimes. Die generelle Einführung einer
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, wie sie der Beschwerdeführer
eventualiter beantragt, ist in diesem Verfahren nicht Prozessgegenstand. Die
Vorinstanz regte lediglich an, die Gemeinde möge die Einführung einer Tempo-30-Zone
auf der gesamten B-Strasse prüfen. Dass der Beschwerdeführer im Fall der
Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h über die ganze B-Strasse
mit der Parkierungsordnung einverstanden wäre, ändert nichts. Entscheidend ist
vielmehr, dass die streitigen Längsparkfelder auch ohne generelle
Tempobegrenzung auf 30 km/h rechtskonform sind. Aus demselben Grund
besteht kein Anlass für ein generelles Parkverbot auf der gesamten B-Strasse.
5.10 Demgemäss ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es kann
ihm von vornherein keine Prozessentschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.
6.3 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG). Mittellos
im Sinn von § 16 VRG ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
6.4 Ob der
Beschwerdeführer, welcher angibt, seit 25 Jahren Eigentümer der Liegenschaft an
der B-Strasse zu sein, mittellos im genannten Sinn ist, kann vorliegend
offenbleiben, zumal sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
aussichtslos erwies. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …