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Geschäftsnummer: VB.2020.00609  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin


Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau [Der schweizerische Beschwerdeführer und seine serbische Ehefrau sind seit 2015 verheiratet, waren aber seit mindestens 1. November 2019 nicht in der gleichen Gemeinde angemeldet. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes wies das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.] Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung – wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht mit einer Wohnsitzbestätigung nachgewiesen hat, dass er seit dem 1. September 2020 wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist, ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG noch erfüllt ist. Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in E angemeldet hat. Da der Beschwerdeführer bislang nicht befragt wurde, obwohl seine Ehefrau beantragte, man solle ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in D nicht angemeldet habe, ist die Sache zur Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEMEINSAMER WOHNSITZ
RÜCKWEISUNG
VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
WOHNSITZBESTÄTIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00609

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Ehegattin,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1984 geborene serbische Staatsangehörige B (geb. C) reiste am 14. Juni 2015 in die Schweiz ein und heiratete am … August 2015 in D den Schweizer Bürger A, geboren 1965. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehegatten, zuletzt befristet bis am 13. August 2020.

B. Mit Schreiben vom 23. Januar 2020 informierte das Einwohneramt der Gemeinde E das Migrationsamt darüber, dass die Eheleute A/B getrennte Wohnsitze hätten. Das Ehepaar sei von 2015 bis 2017 in E gemeldet gewesen. Da sie das Ehepaar weder schriftlich noch telefonisch hätten erreichen können, hätten sie dieses per 14. August 2017 nach unbekannt abgemeldet. B habe sich dann anschliessend in D angemeldet, der Aufenthalt des Ehemannes sei weiterhin unbekannt geblieben. B habe sich per 1. September 2019 wieder in E angemeldet und habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie und ihr Ehemann separate Wohnsitze hätten. A habe sich sodann per 1. November 2019 in D angemeldet.

C. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 forderte das Migrationsamt B auf, zur Trennung von ihrem Ehemann Stellung zu nehmen. In ihrem Antwortschreiben vom 30. Januar 2020 verneinte B eine Trennung von ihrem Ehegatten vehement und erklärte, dass sie aufgrund einer grösseren Erbschaft zwei Liegenschaften erwerben konnten, eine in D und eine in E. Da sie die Häuser weder vermieten, noch leer stehen lassen wollten, sei ihre Adresse in E und jene ihres Mannes in D, wo er auch seine Firma habe. Sie würden aber wie jedes andere Ehepaar zusammenleben, mal da, mal dort. Nachdem sie am 14. August 2015 standesamtlich in D geheiratet hätten, planten sie ihr Eheversprechen im Rahmen einer kirchlichen Trauung in E am 14. August 2020, an ihrem fünften Hochzeitstag, zu erneuern.

D. Am 16. Juni 2020 ersuchte B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Auf dem Gesuchsformular kreuzte sie an, mit ihrem Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Da diese Angabe nicht mit den Meldeverhältnissen übereinstimmte – sie war in E gemeldet, er in D – ersuchte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich am 1. Juli 2020 gegen B wegen Täuschung der Behörden ein Strafverfahren einzuleiten. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2020 erklärte sie, dass sie beide ihren Lebensmittelpunkt in ihrem Haus an der F-Strasse 01 in E hätten und sich ihr Ehemann wahrscheinlich auch bald in E anmelden werde. Sie habe keine Falschaussage gemacht, dass sie zusammen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen würden, entspreche der Wahrheit.

E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, da sie mindestens seit 1. November 2019 nicht mit ihrem Ehemann im gleichen Haushalt zusammenlebe. Es forderte B auf, die Schweiz bis am 30. September 2020 zu verlassen.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. August 2020 ab und setzte B zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 30. November 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. September 2020 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau sei zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2020 erhob das Verwaltungsgericht wegen ausstehender Verfahrenskosten des Beschwerdeführers bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet wurde.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Eheleute auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Ein freiwilliger Entscheid für ein "living apart together" stellt für sich allein genommen praxisgemäss keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2).

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung – wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens – nicht einhält.

2.3 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

3.  

3.1 Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, die Ehegatten würden seit mindestens 1. November 2019 getrennt leben. Die Argumentation von B, wonach sie die mit Mitteln aus einer Erbschaft erstandenen zwei Liegenschaften weder vermieten noch leer stehen lassen wollten und deshalb jeder von ihnen eine Liegenschaft bewohne, überzeuge nicht. Gerade weil E und D nur gut sechs Kilometer entfernt seien, sei ein getrennter Wohnsitz für den Unterhalt der Liegenschaften nicht notwendig. Ein wichtiger Grund für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE liege somit nicht vor. Das Ehepaar habe nun seit bereits mindestens acht Monaten offiziell getrennte Wohnsitze. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfe selbst das krisenbedingte Getrenntleben aufgrund erheblicher familiärer Probleme im Rahmen einer vorübergehenden Trennung nicht zum Regelfall werden und nur wenige Monate dauern, ansonsten der Anspruch aus Art. 42 AIG erlösche. Nach sechs bis zwölf Monaten werde eine Trennung in der Regel als nicht mehr vorübergehend bezeichnet. In einem solchen Fall gelte die Ehe unabhängig vom Willen der Ehegatten und der geltend gemachten Gründe als faktisch endgültig aufgelöst. Die Ehe sei dann spätestens mit dem Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Dies gelte selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin regelmässig persönliche Kontakte pflegen würden. Im vorliegenden Fall könne die Trennung selbst dann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden, wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE vorliegen würden. Auch die geltend gemachten täglichen Kontakte zwischen den Ehegatten, welche nicht belegt worden seien, würden daran nichts ändern. Mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushalts per spätestens 1. November 2019 seien die Ansprüche von B auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK erloschen. Der mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Aufenthaltszweck sei dahingefallen, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei. Nachdem der Ehewille des Ehepaars gemäss ihren Angaben noch nicht erloschen sei, könne B auch gestützt auf Art. 50 AIG Ansprüche geltend machen.

3.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, der Umstand, dass sie zwei gemeinsame Haushalte geführt hätten, sei niemals privater Natur gewesen. Dass er seinen Wohnsitz in D gehabt habe, sei ein politischer Entscheid gewesen. Da sein Mandat seit Ende August 2020 beendet sei, habe er seinen Wohnsitz wieder an die gemeinsame Wohnung nach E verlegen können. Seine Frau führe mittlerweile erfolgreich ihr eigenes Geschäft in E. Mit der Beschwerde reichte er eine vom 7. September 2020 datierte Meldebestätigung (für Hauptwohnsitz) der Gemeinde E ein, gemäss welcher er per 1. September 2020 von D an die F-Strasse 01 in E gezogen ist.

3.3  

3.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 14. August 2017 an der G-Strasse 02 in E gemeldet war. Auch B war seit ihrer Einreise am 14. Juni 2015 bis am 14. August 2017 an dieser Adresse gemeldet. Danach meldete sich B in D an, bis sie sich per 1. September 2019 wieder in E anmeldete. Der Beschwerdeführer meldete sich per 1. November 2019 in D an. Wo der Beschwerdeführer von August 2017 bis Oktober 2019 seinen Wohnsitz hatte, ist unklar. Seit spätestens 1. November 2019 sind die Eheleute folglich in zwei verschiedenen Gemeinden angemeldet.

3.3.2 In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2020 verneinte B vehement, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe. Aufgrund einer grösseren Erbschaft sei es ihnen möglich gewesen, zwei Liegenschaften, eine in E und eine in D zu erwerben. Da sie die Häuser weder vermieten noch leerstehen lassen möchten, sei ihre Wohnadresse in E und diejenige ihres Mannes in D. Sie würden aber wie jedes andere Ehepaar zusammenleben, mal da, mal dort. In der Befragung durch die Kantonspolizei vom 13. Juli 2020 aufgrund des laufenden Strafverfahrens sagte sie aus, sie und ihr Ehemann würden unterdessen beide in E schlafen und wohnen und hätten auch beide ihre Lebensmittelpunkte in E. Seit sie das Haus in E gekauft hätten, würden sie eigentlich in E wohnen. Weshalb sich ihr Ehemann bislang nicht in E angemeldet habe, müsse man ihn selbst fragen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift geltend, es sei nicht so, dass sie keinen gemeinsamen Haushalt führen würden, es sei viel eher so, dass sie zwei gemeinsame Haushalte führen würden. Da sie beide selbständig erwerbstätig seien, seine Ehefrau führe ein Geschäft in E und er eines in D, hätten sie sich entschieden, jeweils in der jeweiligen Gemeinde Steuern zu zahlen, was auch einwandfrei geklappt habe. In seiner Beschwerdeschrift vom 9. September 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Wohnsitz in D gehabt habe, sei ein politischer Entscheid gewesen. Da sein Mandat seit Ende August 2020 beendet sei, habe er seinen Wohnsitz nun nach E verlegen können.

3.3.4 In Bezug auf den Grund für die verschiedenen Meldeorte gehen die Aussagen der Eheleute auseinander. Nach Ansicht von B seien sie an verschiedenen Orten gemeldet gewesen, da sie die beiden Liegenschaften weder hätten vermieten noch hätten leerstehen lassen wollen. Der Beschwerdeführer begründete die beiden gemeinsamen Haushalte in der Rekursschrift mit den beiden selbständigen Erwerbstätigkeiten und den getrennten Steuerdomizilen, gemäss der Beschwerdeschrift vom 9. September 2020 soll ihn hingegen ein "Mandat" daran gehindert haben, sich schon früher in E anzumelden. Während der wirkliche Grund für die getrennten Meldeorte im Dunkeln bleibt, zeigen die Aussagen der Eheleute deutlich, dass die verschiedenen Wohnsitze nicht auf eine Trennung der Eheleute zurückzuführen sind. So ist auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Ehewille weiterhin besteht. Dass die Eheleute zeitweise an verschiedenen Orten angemeldet waren, ist folglich nicht auf ihre Beziehung, sondern auf andere äussere Umstände zurückzuführen. Der konkrete Grund lässt sich jedoch den Akten nicht entnehmen.

3.4 Mit der Wohnsitzbestätigung vom 7. September 2020 weist der Beschwerdeführer nach, dass er seit dem 1. September 2020 wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG noch erfüllt ist. Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in E angemeldet hat, aber tatsächlich weiterhin in der Liegenschaft in D lebt. Solange nicht nachvollziehbar ist, worauf die verschiedenen Meldeorte zurückzuführen waren, lässt sich auch nicht abschätzen, ob der Beschwerdeführer seit 1. September 2020 nun tatsächlich wieder bei seiner Ehefrau in E lebt. Da der Beschwerdeführer bislang nicht befragt wurde, obwohl B beantragte, man solle ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in E nicht angemeldet habe, ist die Sache zur Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Befragung und allfälliger weiterer Untersuchungen wird die Vorinstanz abzuklären haben, was der Grund für die unterschiedlichen Meldeverhältnisse war und ob dieser Grund einer tatsächlichen Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in E weiterhin entgegensteht oder zwischenzeitlich weggefallen ist, wie dies der Beschwerdeführer zuletzt in seiner Beschwerdeschrift mit der Beendigung des Mandats per Ende August 2020 geltend macht.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.  

4.1 Eine Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Der geleistete Kostenvorschuss des Beschwerdeführers ist vorab mit seinen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

4.2 Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

5.  

5.1 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

5.2 Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosen für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.         70.--       Zustellkosten,
Fr.    2'070.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …