{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00609_2020-10-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220681&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e82ec90ad430bfd490667355e331eb4f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00609"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00609"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00609"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.10.2020  VB.2020.00609"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr die Ehegattin | Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau [Der schweizerische Beschwerdef\u00fchrer und seine serbische Ehefrau sind seit 2015 verheiratet, waren aber seit mindestens 1. November 2019 nicht in der gleichen Gemeinde angemeldet. Mangels gemeinsamen Wohnsitzes wies das Migrationsamt das Gesuch der Ehefrau um Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab.] Gem\u00e4ss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder eine mit der Verf\u00fcgung verbundene Bedingung \u2013 wie beispielsweise das Erfordernis des Zusammenwohnens \u2013 nicht einh\u00e4lt (E. 2.2). Da der Beschwerdef\u00fchrer vor Verwaltungsgericht mit einer Wohnsitzbest\u00e4tigung nachgewiesen hat, dass er seit dem 1. September 2020 wieder am gleichen Ort wie seine Ehefrau gemeldet ist, ist fraglich, ob der Widerrufsgrund gem\u00e4ss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG noch erf\u00fcllt ist. Gleichzeitig gilt es auszuschliessen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer lediglich zur Sicherung des Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in E angemeldet hat. Da der Beschwerdef\u00fchrer bislang nicht befragt wurde, obwohl seine Ehefrau beantragte, man solle ihren Ehemann selbst fragen, weshalb er sich in D nicht angemeldet habe, ist die Sache zur Durchf\u00fchrung der Befragung des Beschwerdef\u00fchrers und zur Vermeidung eines Instanzenverlusts an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3.4).  Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:39", "Checksum": "1192802a8ab23631a9ae853444512326"}