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VB.2020.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, eine 1964 geborene Staatsangehörige Brasiliens, ging im Dezember 2002 in der Heimat die Ehe mit einem 1956 geborenen Schweizer ein und erhielt nach der Einreise in die Schweiz im August 2003 eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Das Paar hat zwei Töchter (geboren 1997 und 1999), welche mit der Mutter in die Schweiz einreisten und über das Schweizerbürgerrecht verfügen. Mit eheschutzrichterlichem Urteil des Bezirksgerichts C vom 22. Juni 2010 wurde den Eheleuten das Getrenntleben ab 1. August 2010 bewilligt und die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Mit Blick auf die Kindesinteressen sowie ein im Oktober 2013 eingeleitetes IV-Verfahren wurde die Aufenthaltsbewilligung von A in der Folge trotz der Trennung vom Ehemann regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 23. August 2019. Von August 2003 bis August 2018 hatte A gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Töchtern bzw. ab September 2010 nur mit diesen Sozialhilfe bezogen. Ab 1. September 2018 wurde sie als Einzelperson von der Fürsorge unterstützt. Nach einer einschlägigen Verwarnung im Jahr 2008 und drei Ermahnungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 verweigerte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich deshalb mit Verfügung vom 26. November 2019 die erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie per 25. Februar 2020 aus der Schweiz weg. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. August 2020 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2020. III. Am 9. September 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 5. August 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 26. November 2019 aufzuheben und sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter der Rekursentscheid vom 5. August 2020 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter ihr zur Ausreise eine Frist von mindestens sechs Monaten seit Rechtskraft des das Verfahren abschliessenden Endentscheids anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. September 2020 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 5. Oktober 2020 liess A weitere Beweismittel nachreichen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) oder das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbriefte Recht auf Achtung des Privatlebens scheitert jedenfalls bereits an der offensichtlich ungenügenden Verwurzelung der Beschwerdeführerin in den hiesigen Verhältnissen, und auch die Wiedereingliederung im Heimatland erscheint ihr grundsätzlich zumutbar (hierzu sogleich 4; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.2+4). 2.2 Die Beziehung zu ihren nunmehr volljährigen Töchtern wiederum vermöchte der Beschwerdeführerin nur dann ein (weiteres) Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorläge (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Denkbar ist dies etwa bei einem schwerwiegend erkrankten Elternteil, bei welchem die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheint. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Unterstützung nur von den betreffenden, in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen geleistet werden kann. Hier ist zwar unstreitig eine enge Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern gegeben, zumal sich Letztere trotz Volljährigkeit einen Haushalt mit der Mutter teilen; dieser Umstand ist jedoch – soweit ersichtlich – in erster Linie auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin (sowie ihrer jüngsten sich noch in der Berufsausbildung befindenden Tochter) zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführerin auf die Betreuung ihrer beiden Töchter angewiesen wäre, wurde nicht substanziiert dargetan. Wie die Vorinstanz zu Recht einwendet, hatte die Beschwerdeführerin stattdessen im Rahmen der Gehörsgewährung Anfang Oktober 2019 noch ausgesagt, den Haushalt zu machen bzw. viel (Haus-)Arbeit zu haben und von den Töchtern (primär) beim Schreiben von Bewerbungen unterstützt zu werden. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin ausserdem gesundheitlich auch nicht derart beeinträchtigt, dass sie auf regelmässige Pflege und Betreuung angewiesen wäre (vgl. bereits die Erwägungen des Bundesgerichts zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn aus einer anderen Beziehung, welcher früher mit der Mutter und den beiden Stiefschwestern in einer Wohnung gelebt hatte und die Schweiz im Jahr 2016 verlassen musste, BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015, E. 3.4.1 und E. 4.4). 2.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zukommt, kann allerdings letztlich offenbleiben, weil sie – wie sich sogleich zeigt – mit ihrem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat und das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung die gegengerichteten familiären bzw. privaten Interessen auch dann aufzuwiegen vermöchte, wenn die Mutter-Töchter-Beziehung den konventionsrechtlichen Schutz des Familienlebens geniessen sollte. 3. 3.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK) steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Dabei geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Es ist neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Erwerbsmöglichkeiten bzw. Einkünfte müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2 Die Beschwerdeführerin lebte vom Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz an bis Ende August 2020 durchgehend von der öffentlichen Hand; allein die ihr seit September 2019 persönlich ausgerichteten Fürsorgeleistungen beliefen sich bis Ende Juli 2020 auf über Fr. 40'000.-. Insgesamt beträgt der Leistungsbezug von ihr und ihrer Familie über Fr. 600'000.-. Damit ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin als erheblich im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGE 119 Ib 1 E. 3a; BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.3, und 22. August 2017, 2C_515/2016, E. 3.1 [je mit Hinweisen]). Bezüglich der Gefahr eines weiteren bzw. künftigen Sozialhilfebezugs ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin allein schon wegen ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und ihres langjährigen Fürsorgebezugs nicht mehr mit der Aufnahme einer auch nur annähernd existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Vor Verwaltungsgericht macht die heute knapp 57-Jährige allerdings neu geltend, sich per 31. August 2020 von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben und von ihren beiden Töchtern (finanziell) unterstützt zu werden. Dass die Gefahr einer weiteren bzw. erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der öffentlichen Hand auf lange Sicht hin gebannt wäre, lässt sich damit indes – wie sich sogleich zeigt – nicht mit hinreichender Gewissheit sagen. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen Entscheids Sozialhilfe bezogen wird oder nicht; andernfalls könnte die ausländische Person den Widerruf ihrer ausländerrechtlichen Bewilligung bzw. ihre Wegweisung dadurch verhindern, dass sie vorübergehend auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006, E. 2.2). Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin erst während der Beschwerdefrist und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung von der Sozialhilfe ab, weshalb diesem Umstand bereits aus diesem Grund die Massgeblichkeit im vorliegenden Verfahren abzusprechen ist (vgl. auch BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.1). Die beiden Töchter der Beschwerdeführerin verdienen sodann aktuell zusammen lediglich rund Fr. 4'400.- netto pro Monat, was zur dauerhaften Bestreitung des Lebensunterhalts dreier erwachsener Frauen grundsätzlich nicht ausreicht (vgl. Kap. C der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], abrufbar unter www.skos.ch, woraus hervorgeht, dass bereits der Grundbetrag der drei Frauen Fr. 1'854.- beträgt). Zwar sollte der Lohn der jüngsten Tochter der Beschwerdeführerin nach dem in diesem Frühjahr anstehenden Lehrabschluss ansteigen, hierbei handelt es sich allerdings um reine Spekulation, einerseits was den Lehrabschluss und die weitere Erwerbstätigkeit der jungen Frau als solche, andererseits was die allfällige Höhe ihres künftigen Gehalts anbelangt. Auch ist davon auszugehen, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin in nicht allzu ferner Zukunft einen eigenen Haushalt und allenfalls eine eigene Familie gründen werden, was eine dauerhafte (massgebliche) Alimentierung der Beschwerdeführerin durch die Kinder zweifelhaft erscheinen lässt. Daran vermag auch deren "Garantieerklärung" vom 5. August 2020 nichts zu ändern, ist doch – wie gesagt – nicht ersichtlich, dass die Töchter der Beschwerdeführerin in derart günstigen finanziellen Verhältnissen lebten, dass sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) gesetzlich zur finanziellen Unterstützung der Mutter verpflichtet wären (vgl. Kap. D.4 der SKOS-Richtlinien), und kann eine darüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.4.2, und 14. November 2018, VB.2018.00552, E. 3.5.2). 3.4 Vor diesem Hintergrund besteht – auf lange Sicht hin – die konkrete Gefahr einer erneuten Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe und ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG deshalb als erfüllt anzusehen (vgl. BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 4.3). 4. 4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK), was eine Interessenabwägung zwischen dem in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse der betroffenen ausländischen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert. Landes- wie konventionsrechtlich sind dabei namentlich der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten sind aber auch die Gründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, das heisst, ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft (zum Ganzen BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin hält sich seit bald 18 Jahren in der Schweiz auf und war hier nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ihre jüngste Tochter bei der Einreise bereits vierjährig war, wäre ihr eine regelmässige (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bereits relativ kurz nach der Heirat zumutbar gewesen. Dass sie mit ihrem Ehemann eine "konventionelle" Ehe führte und dieser massgeblich für die Sozialhilfeabhängigkeit während der Ehe mitverantwortlich war bzw. bereits vor ihrer Einreise Sozialhilfe bezogen hatte, entschuldigt ihr eigenes Unterlassen in diesem Zusammenhang nicht. Entgegen der Beschwerde kann für die Auslegung von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nämlich nicht die (alte) scheidungsrechtliche Praxis massgebend sein, welche nach einer lebensprägenden Ehe bei einer Mutter, die sich bisher dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet hat, als Richtlinie die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit erst nach dem 10. Altersjahr des jüngsten Kindes als zumutbar erachtet; ausländerrechtlich gilt vielmehr, dass selbst einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1, und 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kap. C.6.4 der SKOS-Richtlinien, wonach spätestens nach Vollendung des ersten Lebensjahrs des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrationsmassnahmen erwartet werde). Lässt man den Besuch eines von der Integrationsförderung der Stadt Zürich durchgeführten Deutschkurses für fremdsprachige Frauen von November 2004 bis Februar 2005 (fünf Lektionen pro Woche) einmal ausser Acht, hat sich die Beschwerdeführerin jedoch in den ersten Jahren ihres Aufenthalts in keiner Weise um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder auch nur einer Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit gekümmert. Erst im September 2009, ein knappes Jahr nach der mit Blick auf ihre Sozialhilfeabhängigkeit ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung, nahm die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Verfügung des Sozialamts hin eine Teilzeitbeschäftigung (50 %-Pensum) im zweiten Arbeitsmarkt bei D an. Sie verrichtete dort im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms verschiedene Hilfsarbeiten; gleichzeitig wurde sie durch das Projekt E von F bei der Stellensuche unterstützt. Mitte Februar 2012 wurde das Anstellungsverhältnis allerdings bereits wieder aufgelöst, weil die Beschwerdeführerin mehrere Wochen krankheitsbedingt ausgefallen war. Einem an den Beschwerdegegner gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom August 2012 zufolge war sie seit November 2011 in medizinischer Behandlung wegen Rücken- und Beinschmerzen. Im November 2012 unterzog sie sich einer Hüft-Totalprothese-Implantation, um ihre – aus ärztlicher Sicht – auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführenden Beschwerden zu lindern. Hierauf folgte im Oktober 2013 eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) zur Ausrichtung einer Invalidenrente. Das betreffende Gesuch wurde im März 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen Bemühungen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei guter Gesundheit nicht mehr als 50 % arbeiten würde und es ihr zumutbar sei, in diesem Pensum auch weiterhin einer leichten Tätigkeit ohne Hantieren mit Lasten über 5 kg und ohne Zwangshaltungen nachzugehen; die restlichen 50 % entfielen sodann – laut der SVA Zürich – auf den Haushaltsbereich, wo sie lediglich zu 14 % eingeschränkt sei. Diese Einschätzung stützt sich massgeblich auf ein polydisziplinäres Gutachten vom 2. Oktober 2014, welches zum Schluss gelangt war, dass bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht ab Juni 2013 wieder ein stabiler Gesundheitszustand mit einer – in Bezug auf eine leichtere, betont sitzende Tätigkeit – 50 %-igen Arbeitsfähigkeit erreicht gewesen sei und aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Eine gegen die abschlägige Rentenverfügung gerichtete Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2018 ab. Seit Ende Oktober 2015 ist die Beschwerdeführerin zwar erneut mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % in der Industrieabteilung von D tätig, der Schritt in den ersten Arbeitsmarkt gelang ihr jedoch nie. Von Dezember 2015 bis Juli 2017 hatte sie auf Geheiss der SVA Zürich an einem Arbeitsvermittlungsprogramm teilgenommen, wegen ihren "mangelnden Deutschkenntnissen, den grossen gesundheitlichen Einschränkungen und der fehlenden Berufserfahrung" indes nur Absagen erhalten. Weitere massgebliche Arbeitssuchbemühungen sind nicht belegt. 4.3 Dass es der Beschwerdeführerin heute praktisch unmöglich ist, auch nur eine Teilzeiterwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu finden, ist demzufolge zu einem massgeblichen Teil auf ihre Untätigkeit insbesondere während der ersten Jahre nach ihrer Einreise sowie nach dem Wiedererlangen der Teilarbeitsfähigkeit im Jahr 2013 zurückzuführen, was ihr im vorliegenden Verfahren zum Vorwurf gemacht werden kann. An dieser Einschätzung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die für sie zuständige Sozialbehörde der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit jeweils attestiert hat, ihrer Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Wenn die Beschwerdeführerin aus Sicht der Sozialhilfebehörden über all die Jahre Anspruch auf Unterstützungsleistungen hatte, ohne im ersten Arbeitsmarkt (teilzeit-)erwerbstätig zu sein oder sich zumindest ernsthaft darum zu bemühen, bedeutet dies nicht, dass migrationsrechtlich der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen wäre (vgl. BGr, 2. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2, und 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1). Die Beschwerdeführerin war bereits im November 2008 durch den Beschwerdegegner verwarnt worden und musste somit wissen, dass der fortgesetzte Sozialhilfebezug die Beendigung ihres Aufenthalts nach sich ziehen könnte. Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin daher auch als selbstverschuldet, weshalb in Anbetracht der beträchtlichen Höhe und der sehr langen Dauer des Bezugs ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung besteht. Dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind im Folgenden die privaten Interessen der Beschwerdeführerin und der übrigen vom Entscheid betroffenen Personen gegenüberzustellen. 4.4 Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von knapp 39 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit bald 18 Jahren auf. Hiervon musste sie während 17 Jahren mit öffentlicher Sozialhilfe unterstützt werden, zumal sie hier bislang noch keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachging. Ihre – behördlicherseits wiederholt bemängelten – Deutschkenntnisse stehen in keinem Verhältnis zur Dauer ihrer hiesigen Anwesenheit, und auch in sozialer Hinsicht ist keine vertiefte Integration dargetan. So beschränken sich die privaten Kontakte der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge auf die Familie und eine Freundin, mit der sie an den Wochenenden in die Kirche geht. Den grössten Teil ihres bisherigen Lebens verbrachte die Beschwerdeführerin denn auch in Brasilien, wo sie nach acht Jahren Grundschule eine "Ausbildung im Bereich Maniküre und Pediküre" machte und hernach wohl auch auf diesem Beruf arbeitete. Zwar brachte die Beschwerdeführerin zuletzt vor, dass in ihrer Heimat heute nur noch ihr – 2016 aus der Schweiz weggewiesener (VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, und 14. April 2015, VB.2015.00053, E. 4.4.3 [Letzterer nicht publiziert]; BGr, 28. April 2016, 2C_451/2015) – Sohn aus einer früheren Beziehung und ihre Mutter lebten; noch im Herbst 2019 hatte sie jedoch im Rahmen der Gehörsgewährung zu Protokoll gegeben, dass alle ihre fünf Geschwister sowie "natürlich" auch noch weitere Verwandte von ihr in Brasilien lebten. Ihr Sohn hatte zuvor in dem ihn betreffenden ausländerrechtlichen Verfahren ausgesagt, in Rio de Janeiro über viele Verwandte mütterlicherseits zu verfügen, mit welchen er telefonisch in Verbindung stehe (VGr, 14. April 2015, VB.2015.00053, E. 4.4.3). Seit seiner Wegweisung im Jahr 2016 besuchte die Beschwerdeführerin ihren Sohn sodann mindestens zweimal in der Heimat, und auch zuvor war sie zumindest in den Jahren 2010 und 2015 dorthin gereist. Die Beschwerdeführerin müsste demnach – entgegen ihren unsubstanziierten Vorbringen – nicht in ein ihr völlig fremdes Land zurückkehren; auch kann erwartet werden, dass sie im Hinblick auf ihre Reintegration im Heimatland die dortigen familiären Kontakte wieder aufnimmt. Nicht ersichtlich ist im Weiteren, inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen sollte. So legt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht näher dar, weshalb die derzeit offenbar einzig medikamentöse Behandlung ihrer Leiden nicht auch in Brasilien sollte weitergeführt werden können. Weder der aktuelle Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch die gegenwärtige Pandemielage in ihrem Heimatland lassen die Wegweisung daher als unzumutbar erscheinen. 4.5 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet dementsprechend in erster Linie in der Tatsache, dass ihre Töchter, welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, hier leben. Die beiden sind allerdings bereits erwachsen, und es erscheint – wie dargetan – zweifelhaft, dass bzw. bejahendenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin auf die tägliche (andere als finanzielle) Unterstützung der jungen Frauen angewiesen sein soll. Eine allfällig notwendige Betreuung der Mutter in der Heimat dürfte sodann ohne Weiteres auch vom Sohn der Beschwerdeführerin übernommen werden können, hatte er doch vor seiner Ausreise mit ihr und den Stiefschwestern zusammengelebt. Ihre beiden Töchter können der Beschwerdeführerin von hier aus finanziell zur Seite stehen. Die (affektive) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Töchtern schliesslich kann auch aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin besuchsweise und mittels elektronischer Kommunikationsmittel engmaschig gepflegt werden (BGer, 27. Februar 2014, 2C_191/2014, E. 3.3.4 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR, auch zum Folgenden). Die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme zweifelsohne verbundene Erschwerung der Kontaktpflege bildet die Konsequenz der ungenügenden Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz. 4.6 Das öffentliche Interesse, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, überwiegt demnach im Hinblick auf ihre geringe Integration und ihre jahrelang dauernde Fürsorgeabhängigkeit, ohne dass sie sich – selbst nach einer ausländerrechtlichen Verwarnung – ernsthaft um eine Ablösung von der Unterstützung bemüht hätte, ihr privates Interesse am Verbleib. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.1 Im Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die "bereits erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19" besondere organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte. Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem Hinweis auf die Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses, die Organisation ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der Heimat aber legt die Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar, welche die Ansetzung einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist rechtfertigten, zumal sie hier in einer Wohngemeinschaft mit ihren Töchtern lebt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Brasilien nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben der Schweizerischen Botschaft in Brasilien zufolge sind Einreisen in das Land zudem aktuell möglich, wenn von den Reisenden ein negativer PCR-Test vorgelegt wird, welcher weniger als 72 Stunden vor Antritt der Reise durchgeführt wurde (vgl. www.eda.admin.ch/countries/brazil/de/home/ vertretungen/botschaft.html [zuletzt besucht am 10. Februar 2021]). Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren langjährigen Aufenthalt und die aktuelle Lage eine etwas längere Ausreisefrist zu gewähren, und zwar bis zum 31. Mai 2021. Sollten Reisen nach Brasilien bis dahin nicht mehr möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals) um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 1; BGE 139 I 330 E. 1.1). Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis 31. Mai 2021 bzw. im Sinn der Erwägungen angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |