{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00612_2021-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221121&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8cb0cefab68fd37d79db124cfed2842"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00612"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00612"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00612"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00612"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachtr\u00e4gliche Bewilligung f\u00fcr Umnutzung zu einem Bed & Breakfast: mangelnde Erschliessung. Zufahrten m\u00fcssen f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4ssen Gebrauch einerseits tats\u00e4chlich gen\u00fcgend und andererseits rechtlich gesichert sein. Diese rechtliche Sicherung umfasst den Nachweis, dass der Bauherr \u00fcber dauernde und f\u00fcr die vorgesehene Bewerbung einer Baute ausreichende Ben\u00fctzungsrechte an einer Zufahrt verf\u00fcgt oder dass ihm f\u00fcr den Ausbau die n\u00f6tigen dinglichen Rechte zustehen. Dem Bauherrn steht in diesem Zusammenhang auch der Nachweis offen, dass die ihm dienende Zufahrt im fraglichen Bereich dem \u00f6ffentlichen Gebrauch offensteht, das heisst, dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Damit dies der Fall ist, bedarf es im Kanton Z\u00fcrich einer (in der Regel formlosen) Widmung zum Gemeingebrauch. Diese setzt voraus, dass dem Gemeinwesen die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das betreffende Strassengebiet zukommt. Das ist regelm\u00e4ssig dann der Fall, wenn das Gemeinwesen das Strassengebiet zu Eigentum erworben hat, sei es freih\u00e4ndig oder durch Expropriation. Die Verf\u00fcgungsmacht kann aber auch auf einer privatrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der \u00d6ffentlichkeit oder einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkung beruhen. Ferner lassen Lehre und Rechtsprechung f\u00fcr die Begr\u00fcndung der Verf\u00fcgungsmacht auch die blosse Zustimmung des Eigent\u00fcmers zur Widmung gen\u00fcgen. Eine besondere Form dieser Zustimmung ist in keinem Fall erforderlich. So kann ein jahrelanger, widerspruchsloser Gebrauch durch die \u00d6ffentlichkeit eine entsprechende Widmung bewirken (E.4.1). Es liegt in casu weder eine explizite noch eine konkludente Widmung zum Gemeingebrauch vor (E.4.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:31", "Checksum": "4d980e4e939082df1d4ba2b5f234eb5a"}