{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00614_2021-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221122&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d2f255561499fa68e81c87def538e49c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00614"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00614"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00614"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2021  VB.2020.00614"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines MFH mit 6 Wohnungen und einer Tiefgarage: Zul\u00e4ssigkeit der Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung, Einordnung und Gestaltung. Bei einer sogenannten Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung wird eine noch nicht genutzte Grundst\u00fccksfl\u00e4che einer benachbarten Parzelle dem zu bebauenden Grundst\u00fcck angerechnet. \u00dcber die Zul\u00e4ssigkeit derartiger \u00dcbertragungen enth\u00e4lt das PBG keine Regelung. Gem\u00e4ss \u00a7 259 Abs. 1 PBG bildet die massgebliche Grundfl\u00e4che zur Bestimmung der zul\u00e4ssigen Ausn\u00fctzung (vgl. \u00a7 251 lit. a i.V.m. \u00a7 254 PBG) die von der Baueingabe erfasste Fl\u00e4che der baulich noch nicht ausgen\u00fctzten Grundst\u00fccke oder Grundst\u00fccksteile der Bauzone. Aus dieser Bestimmung leiten Lehre und Praxis ab, dass Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragungen zwischen verschiedenen, der n\u00e4mlichen Bauzone zugeh\u00f6rigen Parzellen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig sind. Eine quantitative Begrenzung f\u00fcr Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragungen innerhalb der n\u00e4mlichen Bauzone kennt das Gesetz ebenfalls nicht. Solange das Baupolizeirecht keine Regelung zur maximal \u00fcbertragbaren Fl\u00e4che enth\u00e4lt, findet diese ihre Grenze prim\u00e4r an der Einhaltung der \u00fcbrigen Baupolizei- und Zonenvorschriften. Eine Einschr\u00e4nkung kann sich insofern ergeben, als die Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung nicht zu einer \u00a7 238 PBG verletzenden Konzentration der Bausubstanz f\u00fchren darf (E.3.2). Die Rechtsprechung zum Ermessensspielraum der Beh\u00f6rde bei der gestalterischen Beurteilung gem\u00e4ss \u00a7 238 PBG gilt auch im Zusammenhang mit der strittigen Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung (E.3.3). Entgegen der Baukommission macht allein die Einhaltung der Grundmasse die geplante Baute in optischer Hinsicht noch nicht quartiervertr\u00e4glich. Die geplante bauliche Dichte vertr\u00e4gt sich mit Blick auf die bauliche Umgebung nicht mehr mit den Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 1 PBG. Die Erh\u00f6hung des Bauvolumens gegen\u00fcber der Regelbauweise um 11,6 % w\u00fcrde die Nutzungsordnung faktisch ausser Kraft setzen (E.3.4). Zudem hat die Baukommission dem Projekt die erforderliche gute Gestaltung in \u00dcberschreitung ihres Ermessensspielraums attestiert;ihr Entscheid ist sachlich nicht vertretbar (E.4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:20:32", "Checksum": "cbe0b35677cac8a0b10b06c76ea346a4"}