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Geschäftsnummer: VB.2020.00615  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.07.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug


[Umgehungsehe] Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben im Bewilligungsverfahren bzw. Scheinehe setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, welche der Migrationsbehörde bei Erteilung der Niederlassungsbewilligung noch nicht bekannt gewesen sind (E. 2.4). Vorliegend bestanden bereits vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung diverse Hinweise für einen bloss ausländerrechtlich motivierten Eheschluss (E. 3.1). Zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung gemeldet. In der Folge vorgenommene Abklärungen brachten weitere, teils gewichtige Hinweise auf eine Scheinehe zutage. Insgesamt erlauben die heute bekannten Indizien nur den Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Exfrau den Beschwerdegegner vor der Bewilligungserteilung über den tatsächlichen Charakter ihrer Beziehung täuschten und entgegen ihrer Beteuerungen nicht beabsichtigten, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen (E. 3.2 f.). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist verhältnismässig (E. 4). Abweisung des Armenrechtsgesuchs. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLÄNDERRECHTSEHE
SCHEINEHE
UMGEHUNGSEHE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 63 Abs. I lit. a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00615

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1984 geborener Staatsangehöriger Bangladeschs, reiste im September 2005 illegal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 11. April 2006 verheiratete er sich mit C, einer 1985 geborenen, aus Thailand stammenden Schweizerin. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich im Rahmen des Ehegattennachzugs eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 30. Juli 2013 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016 geschieden. A heiratete am 19. Mai 2017 in seiner Heimat eine 1997 geborene Landsfrau. Am 23. August 2017 ersuchten die Ehegatten um Bewilligung des Familiennachzugs.

Nachdem das Migrationsamt A am 15. April 2019 angezeigt hatte, dass es den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beabsichtige, schritt es mit Verfügung vom 7. Februar 2020 zum Widerruf, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2020 und verweigerte die Bewilligung des Ehegattennachzugs.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 12. März 2020 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 28. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'425.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V).

III.  

A liess am 10. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei von einem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen und der Ehegattennachzug zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seiner Vertreterin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. September 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Erteilung und der Widerruf von Aufenthaltstiteln richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier (nur) für den Ehegattennachzug die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

2.2 Als eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal – wie hier – gestützt auf Art. 42 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) zum Verbleib beim Ehegatten erteilte Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung allerdings widerrufen werden, wenn die Person ausländischer Staatsangehörigkeit im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, um gestützt darauf den Aufenthalt bzw. die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 142 II 265 E. 3.1; BGr, 19. Februar 2019, 2C_403/2018, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Der betreffende Widerrufsgrund ist namentlich dann gegeben, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinn von Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG getäuscht wird (sogenannte Schein-, Ausländerrechts- oder Umgehungsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1, 135 II 1 E. 4.2; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.1). Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht, im Verschweigen einer Parallelbeziehung sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in diese Richtung weisenden Indizien zu entkräften.

2.4 Niederlassungsbewilligungen sollen nur nach nochmaliger eingehender Prüfung des bisherigen Verhaltens der ausländischen Person erteilt werden (vgl. Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201; in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Sind der kantonalen Migrationsbehörde die wesentlichen Umstände, die auf eine Scheinehe hinweisen könnten, im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuchs um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bekannt und erteilt sie diese dennoch, ohne weitere Abklärungen zu treffen, fällt ein späterer Widerruf gestützt auf die bereits bekannten Sachumstände ausser Betracht (BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 [mit Hinweisen]). Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewissen Zweifeln – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich allerdings nicht ableiten, damit sei bis zum Bewilligungsdatum das Vorliegen einer Scheinehe rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (BGr, 10. Februar 2016, 2C_740/2015, E. 3.3, und 25. November 2014, 2C_310/2014, E. 2.4.2; vgl. auch BGr, 18. März 2014, 2C_801/2013, E. 3 Abs. 2 und E. 4.3, und 11. Juli 2012, 2C_999/2011, E. 3.2 Abs. 2 sowie E. 4.2; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5, ferner 26. Oktober 2011, VB.2011.00513, E. 4.2).

3.  

3.1 Vorliegend wiesen diverse dem Beschwerdegegner bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung am 30. Juli 2013 bekannte Umstände auf eine Ausländerrechtsehe hin und stand der Verdacht, es handle sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit C um eine Umgehungsehe, bereits im Raum:

3.1.1 Bekannt war dem Beschwerdegegner zunächst die ausländerrechtliche Interessenlage: Der Beschwerdeführer hätte die Schweiz nach der Abweisung seines Asylgesuchs bis zum 5. Januar 2006 verlassen müssen. Dieser Verpflichtung kam er nicht nach; vielmehr galt er ab dem 26. Januar 2006 als verschwunden. Als erwachsener Drittstaatsangehöriger ohne berufliche Qualifikationen hatte der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer Schweizerin oder einer hier anwesenheitsberechtigten Person keine realistischen Chancen auf ein Bleiberecht. Die Vermählung erfolgte sodann bereits wenige Monate nach dem Kennenlernen und ungeachtet dessen, dass sich der Beschwerdeführer und C kaum verständigen konnten.

3.1.2 Die vormaligen Ehegatten wurden in den Jahren 2007 bis 2009 wiederholt befragt; ihre damaligen Aussagen wiesen zahlreiche Widersprüche und nicht nachvollziehbare Erinnerungslücken bezüglich der Umstände des Kennenlernens, des Entschlusses zur Heirat, den mit der Heirat verbundenen Festlichkeiten und ihrer vorehelichen Beziehung auf.

3.1.3 Zweifelhaft blieben auch die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und von C vor dem Eheschluss und in den ersten Jahren der Ehe – auch dies wesentlich aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Angaben der damaligen Eheleute: Der Beschwerdeführer schrieb dem Beschwerdegegner im Juli 2006, die Ehegatten wohnten seit dem 21. April 2006 als Untermieter und seit 1. Juli 2006 als Mieter an der D-Strasse 01 in Zürich und führten eine eheliche Beziehung. Bei einer polizeilichen Wohnungskontrolle vom 19. Februar 2007 konnte C in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden. Nach Aussage des Beschwerdeführers vom 8. März 2007 war sie am 24. Januar 2007 nach Thailand in die Ferien gereist, wo sie sich seither aufhalte; der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich nach Rückkehr seiner Ehegattin unverzüglich bei der Polizei zu melden. Noch am 13. August 2007 vermochte er freilich nicht zu sagen, wann C in die Schweiz zurückkehren werde. Soweit ersichtlich, verblieb diese in der Folge noch bis Ende September 2007 in Thailand. Der Beschwerdeführer seinerseits hielt sich vom 11. Dezember 2007 bis zum 21. Januar 2008 in seinem Heimatland auf.

3.1.4 Anlässlich einer Wohnungskontrolle an der D-Strasse 01 am 4. Oktober 2007 zeigte sich, dass weder der Briefkasten noch die Türklingel mit den Namen von C bezeichnet waren. Sodann verfügte diese über keinen Wohnungsschlüssel; sie habe ihn "zuhause, also bei meiner Mutter". Den Schlüssel für die Wohnung ihrer Mutter an der E-Strasse 02 in Zürich trug C bei sich; weiter war dort der Briefkasten (auch) mit ihrem Namen beschriftet. Am 4. Oktober 2007 erklärte C, die Ehegatten hätten an der D-Strasse 01 zuerst in einer Wohnung im 2. Stock gewohnt und seien später ins Parterre gezogen. Den genauen Umzugstermin kenne sie nicht; der Umzug habe stattgefunden, während sie sich – von Januar bis Ende September 2007 – ferienhalber in Thailand aufgehalten habe. Im Rahmen einer Befragung vom 20. Juli 2009 gab C an, die Ehegatten hätten sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle bzw. im Oktober 2007 eine Dreizimmerwohnung an der D-Strasse 01 mit zwei oder drei weiteren Personen geteilt, wobei sie deren Namen nicht nennen konnte. Wann und weshalb die Ehegatten innerhalb der Liegenschaft an der D-Strasse 01 umgezogen seien, wisse sie nicht. Sie kenne nur eine der Wohnungen. Sie selbst habe "fast nie" dort gewohnt bzw. sei fast nie dortgeblieben oder habe dort geschlafen, weil sie die Unterkunft nicht mit den anderen Bewohnern habe teilen wollen. Einige Wochen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im September 2007 sei sie wieder nach Thailand zurückgekehrt. Dort verblieb sie soweit ersichtlich bis September 2008, reiste jedoch bereits wenige Wochen später erneut nach Thailand, wo sie sich wiederum mehrere Monate bzw. bis Februar 2009 aufhielt.

3.1.5 Der Beschwerdeführer hatte am 24. Juli 2008 erklärt, die eheliche Wohnung an der D-Strasse 01 werde seit anderthalb Monaten renoviert, weshalb er zu seinen Schwiegereltern an die E-Strasse 02 gezogen sei, wo er ein eigenes Zimmer zur Verfügung habe. Weil sich seine Ehegattin seit Mitte November 2007 in Thailand aufhalte, sei sie noch an der alten Adresse gemeldet. Am 18. August und am 10. November 2008 bestätigte der Beschwerdeführer, er lebe mit seinen Schwiegereltern an der E-Strasse 02. Er sei nun aber auf Wohnungssuche. In der Wohnung der Schwiegereltern will er gemäss einer Aussage vom 13. Februar 2009 auch schon vor der Heirat mit C während rund vier Monaten (zusammen mit den Schwiegereltern) gelebt haben (anders C am 20. Juli 2009). Allerdings konnte er dort bei polizeilichen Kontrollen im Februar 2006 nicht angetroffen werden und wollte er seinen Schwiegervater im März 2007 ungeachtet des angeblich mehrmonatigen Zusammenwohnens nicht persönlich kennen. Weiter ergab eine am 11. Juni 2008 an der E-Strasse 02 durchgeführte polizeiliche Wohnungskontrolle, dass die Schwiegereltern in der fraglichen Zweizimmerwohnung über getrennte Schlafzimmer verfügten, weshalb kein weiteres Zimmer mehr für den Beschwerdeführer frei war, und dass die Wohnungsbeschreibung des Beschwerdeführers mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmte.

3.1.6 Aus dem Dargelegten erhellt, dass im Anschluss an die Heirat keine eheliche Gemeinschaft aufgenommen wurde: Die angeblich nach Eheschluss zunächst an der D-Strasse 01 gemietete Wohnung kannte C nicht; in der später an derselben Adresse bezogenen Wohnung hielt sie sich nach eigenen Angaben kaum auf. Ohnehin weilte C jedenfalls von Januar bis Ende September 2007 in Thailand, reiste nur wenige Wochen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erneut nach Thailand, wo sie bis September 2008 verblieb, um sich dann nach einem kurzen Aufenthalt in der Schweiz erneut für mehrere Monate ins Ausland zu begeben. Während der ersten drei Jahre nach Eheschluss hielt sich C mithin überwiegend im Ausland auf. Auch während ihrer Anwesenheit in der Schweiz bestand jedenfalls bis Februar 2009 – so der damalige Kenntnisstand – keine Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer.

Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde ist sodann weder ein Getrenntleben aus wichtigem Grund noch die Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft anzunehmen: Es trifft nicht zu, dass aus den Befragungen der damaligen Ehegatten sachliche bzw. wichtige Gründe für die Thailandaufenthalte von C hervorgehen. Vielmehr ergaben sich diesbezüglich immer wieder Widersprüche. Dass die damaligen Ehegatten mehrmals pro Woche miteinander telefoniert haben wollen, genügt sodann ohnehin nicht, um unter den vorliegenden Umständen auf eine hinreichende Verbundenheit der Eheleute zu schliessen. Schliesslich wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz regelmässigen telefonischen Kontakten mit C monatelang nicht wusste, wann seine Ehegattin in die Schweiz zurückzukehren beabsichtigte.

Dass der Beschwerdeführer C in den Jahren nach der Heirat auch während ihrer Landesabwesenheiten regelmässige finanzielle Zuwendungen machte, weist hier nicht auf eine gelebte Ehe, sondern vielmehr auf eine nur aus ausländerrechtlichen Gründen geschlossene hin; die finanzielle Abhängigkeit der hier anwesenheitsberechtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet nämlich praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr, 21. Juni 2017, 2C_1174/2016, E. 3.2). Dass C auch von ihrer Mutter finanzielle Zuwendungen erhalten haben mag, ändert daran bzw. an ihrer fehlenden finanziellen Eigenständigkeit nichts. Entgegen der Beschwerde kann mithin nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer drei Jahre nach Eheschluss über einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch verfügt hätte. Auf die in diesem Zusammenhang offerierten Zeugenbefragungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

3.1.7 Am 25. Januar 2008 hatte C in Thailand ihre (aussereheliche) Tochter F zur Welt gebracht. Der Beschwerdeführer und C teilten dem Beschwerdegegner im September 2008 mit, der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater von F, akzeptiere sie jedoch als gemeinsames Kind; sie seien eine "kleine glückliche Familie" und wollten sich eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Noch im Jahr 2008 brachte C ihre Tochter F nach Thailand zurück, wo sie von einer Verwandten betreut wurde.

3.1.8 Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2009 erklärte C anlässlich einer Befragung vom 20. Juli 2009, die Ehegatten hätten ihre Unterkunft an der G-Strasse (gemeint wohl jene an der D-Strasse) infolge eines Umbaus der Liegenschaft verlassen müssen und seien an die E-Strasse 02 gezogen. Dort wohnten die Ehegatten in einem Zimmer der Wohnung ihrer Mutter und ihres Stiefvaters. Ihre Mutter sei jedoch schon seit Langem auf der Suche nach einer anderen Wohnung. Sobald ihre Mutter eine neue Wohnung finde, werde sie ausziehen und die Wohnung dem Ehepaar überlassen. Sie (C) habe nichts unternommen, um eine andere Wohnung zu finden. Auch hätten weder sie noch der Beschwerdeführer sich bis anhin zur Vermietung stehende Wohnungen angeschaut. Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. November 2008 mitgeteilt, er sei "für sich und die Familie" auf Wohnungssuche. Weiter machte er am 13. Februar 2009 geltend, die Ehegatten wollten gemeinsam mit seiner Schwiegermutter in eine grössere Wohnung ziehen und hätten auch schon viele Wohnungen besichtigt, welche aber zu klein gewesen seien; an die Adressen dieser Wohnungen könne er sich aber nicht erinnern. Dass die Ehegatten nach der Rückkehr von C aus Thailand im Februar 2009 tatsächlich eine Ehe- bzw. Familiengemeinschaft hätten aufnehmen wollen, scheint schon angesichts der widersprüchlichen Aussagen zu den angestrebten Wohnverhältnissen sehr zweifelhaft.

Hinzu kommt, dass die 2009 durchgeführten Befragungen ein grosses Desinteresse der Ehegatten am Partner bzw. an einem gemeinsamen Eheleben offenbarten: So kannte C am 20. Juli 2009 weder das Geburtsdatum noch den Geburtsort des Beschwerdeführers, wusste nicht genau zu sagen, welches seine Muttersprache oder Religionszugehörigkeit sei und konnte keine näheren Angaben zur Schulbildung des Beschwerdeführers oder dessen beruflichen Tätigkeiten vor der Einreise in die Schweiz machen. Sie habe ihn nie gefragt, was er damals gemacht habe, weil es sie nicht interessiere. Sie habe dem Beschwerdeführer auch nicht gesagt, was sie früher gemacht habe. Ob der Beschwerdeführer Kinder aus einer früheren Beziehung habe, wisse sie nicht. Sie "denke schon", dass er Geschwister habe. Gemeinsame Ferien mit dem Beschwerdeführer habe sie noch nie verbracht und "keine Ahnung", wie viele Wochen Ferien dieser pro Jahr habe. Auf die Frage, weshalb die Ehegatten noch nie zusammen Ferien gemacht hätten, antwortete sie, sie wisse nicht, was sie machen sollten. Den Namen des Restaurants, in dem der Beschwerdeführer arbeitete, kannte sie ebenso wenig wie denjenigen seines Vorgesetzten oder diejenigen von Arbeitskollegen. Auch hatte sie "keine Ahnung", seit wann der Beschwerdeführer an seiner aktuellen Arbeitsstelle bereits tätig sei. Sie verbringe "nicht so viel" Zeit mit dem Beschwerdeführer; dieser komme immer erst um 22.00 Uhr von der Arbeit nach Hause und schlafe dann gleich ein. Gemeinsame Bekannte hätten sie nicht. Der Beschwerdeführer wiederum kannte den Geburtsort von C in Thailand bzw. den Wohnort ihrer Verwandten nicht, obwohl es sich dabei um denselben Ort handelt, an dem sich seine damalige Ehegattin während der vergangenen Jahre mehrheitlich aufgehalten, ihre erste Tochter zur Welt gebracht und später in der Obhut von Verwandten gelassen hatte. Gemeinsame Ferien hätten die Ehegatten nicht gemacht, weil C "keine Lust auf Ferien" gehabt habe.

3.1.9 Vom 26. November 2009 bis zum 13. Januar 2010 hielt sich der Beschwerdeführer in Bangladesch auf. Am 16. August sowie am 16. Dezember 2010 bestätigte er gegenüber dem Beschwerdeführer, in einer Familiengemeinschaft mit C und F zu leben; die Ehegatten erwarteten im Februar 2011 ein gemeinsames Kind. Am 18. Januar 2011 wurde die Tochter H von C in Zürich geboren. Einer Aufforderung des Beschwerdegegners zum Nachweis seiner leiblichen Vaterschaft mittels DNA-Test kam der Beschwerdeführer nicht nach, weil die Ehegatten an seiner Vaterschaft nie gezweifelt hätten und diese auch nicht infrage stellen wollten. Am 10. August 2011 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner, er lebe nunmehr dauerhaft mit C und den beiden Kindern an der E-Strasse 02; die Schwiegereltern seien inzwischen nach Thailand gezogen.

3.1.10 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Mai 2012 wurde den Ehegatten die Bewilligung zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit erteilt. Am 12. Juni 2012 brachte C einen Sohn – I – zur Welt. In einem Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 31. Januar 2013 gab der Beschwerdeführer – wie schon im Januar 2012 – an, mit C in einem gemeinsamen Haushalt an der E-Strasse 02 zusammenzuwohnen. Gemäss einer von C am 20. März 2013 eingereichten Auszugsanzeige war er jedoch am 1. Dezember 2012 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Nachdem der Beschwerdeführer und C Anfragen des Beschwerdegegners zur Trennung zunächst nicht beantwortet hatten, machten sie am 24. Juni 2013 schliesslich geltend, die eheliche Beziehung sei nie unterbrochen worden. Infolge zunehmender Spannungen zwischen den Familienmitgliedern, welche aus Erziehungsproblemen hervorgegangen seien, sei der gemeinsame Haushalt zwischenzeitlich bzw. vom 1. Dezember 2012 bis zum 16. Mai 2013 aufgehoben gewesen, bestehe nun aber wieder. Die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder befänden sich "derzeit" in Obhut von J. Die Ehegatten wollten zusammenbleiben; eine Scheidung sei nicht beabsichtigt. Am 30. Juli 2013 erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung.

3.2 Im Anschluss an die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ereigneten sich neue Tatsachen, welche den Beschwerdegegner zu Recht zu weiteren Abklärungen veranlassten:

3.2.1 Per Ende September 2013 – nur zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung – wurde der Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung an der E-Strasse 02 gemeldet. Bereits dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer und C entgegen ihrer Beteuerungen namentlich vom Juni 2013 gar nicht die Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft bzw. einer Familiengemeinschaft beabsichtigten. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Mai 2016 wurde die Ehe geschieden. Die Kinder F, H und I wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Es wurde festgestellt, dass die Obhut über die Kinder dem Beschwerdeführer und C mit Beschlüssen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vom 23. Februar 2013 entzogen worden war. Hinsichtlich des Besuchsrechts wurde eine Scheidungsvereinbarung genehmigt, wonach der Beschwerdeführer die Kinder im Rahmen des Besuchsrechts von C sehen könne. Infolge fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit wurde von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Kindesunterhaltszahlungen abgesehen, der Beschwerdeführer verpflichtete sich jedoch, C unverzüglich und schriftlich Mitteilung zu machen, sobald er ein Fr. 2'900.- übersteigendes Nettoeinkommen erziele.

3.2.2 Am 19. Juni 2018 wurden der Beschwerdeführer und C erneut befragt. Der Beschwerdeführer konnte weder die Namen noch das Alter seiner ehemaligen Schwiegereltern nennen; auch gab er an, seinen ehemaligen Schwiegervater nicht zu kennen und die Mutter von C vor Jahren ein paar Mal getroffen zu haben. Dies steht im klaren Widerspruch zu seinen früheren Behauptungen, mit den damaligen Schwiegereltern (sowie C und F, später auch H) ab Juni 2008 bzw. Februar 2009 in einer Haushaltsgemeinschaft an der E-Strasse 02 gelebt zu haben (und ebenso zum angeblichen vorehelichen Wohnen im Haushalt der Schwiegereltern). Weshalb der Beschwerdeführer eine frühere Wohngemeinschaft mit seinen ehemaligen Schwiegereltern hätte abstreiten sollen, ist nicht ersichtlich. Es muss daher rückblickend angenommen werden, dass ein solches Zusammenleben (auch) der früheren Eheleute A-C gegenüber dem Beschwerdegegner nur vorgetäuscht worden war. Dazu passt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung an der E-Strasse 02 nicht beschreiben und auch keine Angaben zu den damaligen Nachbarn machen konnte.

3.2.3 Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragung vom 19. Juni 2018, er sei der Vater von F, H und I. Demgegenüber hatte seine aktuelle Ehefrau einen Monat zuvor angegeben, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er habe keine Kinder. C gab in der Befragung vom 19. Juni 2018 zu Protokoll, der Vater von F lebe in Thailand; der Vater von H und I sei K, ihr jetziger Mann. Sie habe dem Beschwerdeführer während der Schwangerschaften mit H und I gesagt, dass die Kinder von einem anderen Mann seien. Auch gegenüber der Mitte Januar 2013 für F, H und I eingesetzten Beiständin hatte C stets angegeben, der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater ihrer Kinder. Dass der Beschwerdeführer nicht gewusst haben soll, dass die drei älteren Kinder von C (oder auch nur H und I) nicht von ihm stammen, überzeugt nicht. Vielmehr ist anzunehmen, dass er und seine vormalige Ehegattin gegenüber dem Beschwerdegegner insbesondere im Juni 2013 diesen Umstand bewusst unterdrückten und erneut bloss vorgaben, nunmehr eine eheliche Gemeinschaft bzw. eine Familiengemeinschaft aufnehmen zu wollen.

3.2.4 Die (Register-)Vaterschaft des Beschwerdeführers zu den Kindern F, H und I wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2020 beseitigt. Aus den Akten des Anfechtungsverfahrens geht hervor, dass es sich beim Vater der 2011 und 2012 geborenen Kinder H und I um K handelt, mit dem C zusammenlebt. Damit besteht rückblickend ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, dass C und der Beschwerdeführer keinen Willen zur Begründung und Führung einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft hatten. Dass C auch das zweite und dritte während der formellen Ehedauer geborene Kind mit einem anderen – ihrem heutigen – Partner zeugte, deutet vielmehr klar darauf hin, dass sie allenfalls mit diesem, jedenfalls aber nicht mit dem Beschwerdeführer eine Beziehung führte. In dieses Bild passt, dass den Ehegatten A-C einen Monat vor der Geburt von I das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt worden war.

3.2.5 Ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe A-C lediglich formeller Natur war, ergibt sich aus der Begründung der – dem Beschwerdegegner erst im Januar 2018 zugegangenen – Beschlüsse der KESB Zürich vom 28. Februar 2013, wird der Beschwerdeführer doch bei der Darstellung der Vorgeschichte des superprovisorischen Obhutsentzugs vom 23. Januar 2013 nicht einmal erwähnt und scheinen sämtliche im Vorfeld getroffenen freiwilligen Unterstützungsmassnahmen nur C betroffen zu haben. Hinweise auf eine Präsenz des Beschwerdeführers im Alltag der drei Kinder fehlen; jener wurde vielmehr erst am 22. Februar 2013 angehört.

3.2.6 Der Beschwerdeführer wendet gegen den Schluss der Vorinstanzen auf eine Scheinehe ein, er habe über die Jahre eine Beziehung zu den Kindern aufgebaut und sich zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet bzw. solche geleistet, soweit sein Einkommen über dem im Scheidungsurteil festgelegten Grenzwert gelegen habe; der Kontakt zwischen ihm und den Kindern bestehe nach wie vor. Der Beschwerdeführer wurde freilich im Scheidungsurteil gar nicht zur Leistung von Kindesunterhalt verpflichtet. Vielmehr wurde im Rahmen der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung – in Annahme eines vom Beschwerdeführer erzielten Nettoeinkommens von Fr. 2'400.- – mangels finanzieller Leistungsfähigkeit darauf verzichtet, und verpflichtete sich der Beschwerdeführer lediglich, C Mitteilung zu machen, sobald er ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als Fr. 2'900.- erziele (oben E. 3.2.1). Hinsichtlich der behaupteten wirtschaftlichen Unterstützung ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die – ohnehin nicht substanziiert behaupteten – Unterhaltszahlungen erbringt. Im Übrigen führte er am 19. Juni 2018 selbst aus, dass er keinen Kindesunterhalt bezahle, weil er nicht genug verdiene, gab aber gleichentags an, ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa Fr. 4'250.- (zuzüglich 13. Monatslohn) zu erzielen. In der Tat geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls ab Juli 2017 ein Fr. 2'900.- klar übersteigendes Nettoeinkommen erwirtschaftete (und zudem bereits seit Oktober 2016 bedeutend weniger Mietkosten als zum Scheidungszeitpunkt aufzubringen hatte). Es ist deshalb entgegen der Beschwerde anzunehmen, dass der Beschwerdeführer trotz einer namhaften Verbesserung seiner finanziellen Situation keinen Kindesunterhalt leistete (vgl. dazu auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Bedarf und einzig für die aktuelle Ehefrau geleisteten Unterhaltszahlungen im Rekursverfahren sowie die Steuererklärung 2018). Einer Weiterleitung der bezogenen Kinderzulagen an C ist vorliegend keine Bedeutung zuzumessen. Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C ist zu verneinen.

3.2.7 Es trifft zwar zu, dass die Ehegatten A-C im Scheidungsverfahren sowie anlässlich der Befragungen vom 19. Juni 2018 aussagten, der Beschwerdeführer habe Kontakt zu den Kindern. Nicht nachvollziehbar ist freilich, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2018 weder genaue Angaben zum Schulhaus (L), welches die Kinder besuchen, noch zur Adresse des Heims (J) machen konnte, in welchem diese seit 2013 leben und wo der Beschwerdeführer auch schon gewesen sein will. Dies gilt umso mehr angesichts der hier infrage stehenden örtlichen Verhältnisse. Die Aussagen der ehemaligen Ehegatten waren sodann insoweit widersprüchlich, als die Besuche nach Darstellung von C bis etwa März 2018 bei ihr zu Hause stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer kannte jedoch die Adresse von C nicht und konnte bloss angeben, dass seine Exfrau "in der Nähe von M" wohne. Weiter wollte er deren Wohnung – welche C schon zum Zeitpunkt der Scheidung bewohnt hatte – zuletzt etwa ein Jahr vor der Befragung betreten haben und konnte diese im Übrigen auch nicht beschreiben. Eine affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern von C ist mithin ebenfalls zu verneinen und wäre im Übrigen ohnehin nicht geeignet, Zweifel daran zu erwecken, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung über den tatsächlichen Charakter seiner Beziehung mit C täuschte. Daran ändern auch die im Beschwerdeverfahren beigebrachten Fotografien und Bestätigungen nichts.

3.3 Schon unter Berücksichtigung sämtlicher oben 3.1 und 3.2 dargelegten Indizien kann heute nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und C nicht nur in den ersten Jahren nach der Heirat bzw. bis Februar 2009 keine eheliche Gemeinschaft begründeten oder solches beabsichtigten, sondern auch danach kein eheliches Zusammenleben bzw. keine eheliche Gemeinschaft aufnahmen und gegenüber dem Beschwerdegegner namentlich im Frühsommer 2013 einen Willen zum Führen einer echten Ehe nur vortäuschten. Ob die Erkenntnisse aus dem Bericht des Vertrauensanwalts der schweizerischen Behörden in Bangladesch bzw. den von diesem durchgeführten Befragungen verschiedener Personen vorliegend verwertbar sind, kann deshalb offenbleiben. Anzumerken ist immerhin, dass der Bericht entgegen der Beschwerde hinreichend klare Angaben zu den befragten Personen enthält.

3.4 Nach dem Gesagten setzte der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen.

4.2 Der Beschwerdeführer reiste 2005 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 15 Jahren auf. Das ihm eingeräumte Aufenthaltsrecht ist auf eine Täuschung der Behörden zurückzuführen, womit ein öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts einhergeht. In Bangladesch leben seine Ehefrau, seine Eltern und seine vier Geschwister. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland und seine Herkunftsfamilie nach eigener Darstellung jährlich besucht und ist entsprechend den dortigen Gepflogenheiten eine von den Familien arrangierte Ehe eingegangen. Eine eigentliche Entfremdung von der Heimat ist mithin trotz der langen Anwesenheit in der Schweiz nicht anzunehmen. Dass die wirtschaftliche Lage in Bangladesch schlechter ist als in der Schweiz, lässt die Aufenthaltsbeendigung praxisgemäss nicht als unverhältnismässig erscheinen (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_702/2019, E. 3.5.3 mit Hinweisen). Die sprachliche Integration des Beschwerdeführers liegt nicht über dem, was mit Blick auf seine langjährige Anwesenheit erwartet werden kann. Selbiges gilt für seine soziale Integration bzw. die geltend gemachten Kontakte zur hiesigen Bevölkerung. Soweit der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Interessenabwägung auf enge Kontakte zu den Kindern von C beruft, kann ihm mit Blick auf das oben E. 3.2.7 f. Ausgeführte nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer bezieht keine Sozialhilfe und ist strafrechtlich nicht in hier zu berücksichtigender Weise in Erscheinung getreten, was indes praxisgemäss erwartet wird und die Interessenabwägung in Fällen wie dem vorliegenden nicht entscheidend zu beeinflussen vermag. Insgesamt ist dem heute 37-jährigen, gesunden Beschwerdeführer die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

4.3 Nach dem Gesagten vermag das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche an einer Beendigung seiner auf einer Täuschung der Behörden beruhenden Anwesenheit nicht zu überwiegen; der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als begründet und verhältnismässig. Selbiges gälte für einen allfälligen Eingriff in den geltend gemachten Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine blosse Verwarnung des Beschwerdeführers kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso verhält es sich mit der sogenannten Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (vgl. zum Ganzen VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00343, E. 2.2 Abs. 2 f. mit zahlreichen Hinweisen).

4.4 Nachdem der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist, entfällt auch die Grundlage für den Nachzug von dessen Ehefrau.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2 Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Rekurs erscheine offensichtlich als aussichtslos. Mit Blick auf die Vielzahl der teils erdrückenden Indizien für einen rein ausländerrechtlich motivierten Eheschluss des Beschwerdeführers mit C und auf seine nach wie vor starke Verbundenheit mit dem Herkunftsland erweist sich dieser Schluss nicht als rechtsverletzend.

6.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Dieses Gesuch ist aus den vorstehend unter E. 5.2 genannten Gründen wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …