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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00616
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Revision
gegen den Beschluss KS160083-O
der
Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit
Beschluss vom 31. August 2018 eröffnete die Anwaltsprüfungskommission des
Kantons Zürich A sinngemäss, dass sie wegen zweimaligen Nichtbestehens der
mündlichen Anwaltsprüfung gestützt auf § 14 Abs. 3 der Verordnung des
Obergerichts vom 21. Juni 2006 über die Fähigkeitsprüfung für den
Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung, LS 215.11) abgewiesen werde und
sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Anwaltsprüfung anmelden
könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00648). Mit
Urteil vom 13. September 2019 trat das Bundesgericht auf eine gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2019 gerichtete Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies es eine dawider
erhobene Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (2C_505/2019). Ein
gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. September 2019 gerichtetes
Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2019 ab
(2F_26/2019).
B. Am
23. Januar 2020 gelangte A mit einer als
"Revisionsgesuch/Gesuch" bezeichneten Eingabe an die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die
folgenden Begehren:
"1. Es
sei die Anordnung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 in
Revision zu ziehen, die Anordnung aufzuheben und der Gesuchstellerin das
Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen oder
2. eventualiter
sei die Nichtigkeit festzustellen und der Gesuchstellerin das Fähigkeitszeugnis
für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen;
3. Alles
ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."
Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich liess A
mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mitteilen, die Verwaltungskommission des
Obergerichts erachte sich als unzuständig, weshalb die Eingabe vom
23. Januar 2020 gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) weitergeleitet werde. Da die Frage
der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und
Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt werde, werde die Eingabe an die
Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich überwiesen, welche ihre
Zuständigkeit näher zu klären haben werde.
Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Beschluss vom
10. März 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies das Gesuch vom
23. Januar 2020 im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten sei
(Dispositiv-Ziff. 1), und sah von einer Weiterleitung des Revisionsgesuchs
an das Bundesgericht ab (Dispositiv-Ziff. 2); in der Rechtsmittelbelehrung
wurde auf die binnen 30 Tagen ab Mitteilung beim Verwaltungsgericht zu erhebende
Beschwerde verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4).
C. A
gelangte am 11. Mai 2020 an die Verwaltungskommission des Obergerichts und
stellte die folgenden Anträge:
"1. 'Es
sei die Nichtigkeit des ‹Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission› vom 10. März 2020
festzustellen;
2. Es
sei durch die Verwaltungskommission einen Entscheid über die Rechtsbegehren der
Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 zu fällen;
3. Es
sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör im Rahmen einer mündlichen
Anhörung zu gewähren;
4. Alles ohne Kosten-
und Entschädigungsfolge für die Gesuchstellerin.'"
Die Verwaltungskommission des Obergerichts legte in der
Folge das Geschäft Nr. 01 an. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 nahm
sie in Vormerkung, dass mit der Eröffnung des Verfahrens Nr. 01 dem
Antrag 2 in der Eingabe vom 11. Mai 2020 nachgekommen worden sei
(Dispositiv-Ziff. 1); die übrigen Begehren von A in den Eingaben vom
23. Januar 2020 bzw. vom 11. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission
ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).
II.
A führte am 9. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 30. Juni 2020 sei ihr das Fähigkeitszeugnis für den
Anwaltsberuf zu erteilen, sodann sei die Nichtigkeit der Verfügung der
Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 festzustellen, eventualiter
sei die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung" an die
Verwaltungskommission des Obergerichts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Die
Anwaltsprüfungskommission und die Verwaltungskommission des Obergerichts
verzichteten am 29. September bzw. 2. Oktober 2020 auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Ausgangspunkt
der vorliegenden Streitigkeit ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich für
die Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 23. Januar bzw.
11. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuche sachlich
zuständig ist. Inhaltlich richten sich diese Ersuchen gegen den negativen
Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 bzw.
nachfolgende Rechtsmittelentscheide und mithin gegen eine in Anwendung des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1)
und der Anwaltsprüfungsverordnung ergangene Anordnung (bzw. nachfolgende Rechtsmittelentscheide).
Die Beschwerdegegnerin erachtete sich im vorliegend angefochtenen Beschluss vom
30. Juni 2020 als für die Behandlung des Revisionsgesuchs sowie der
Gesuche um Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der
Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 sowie 10. März 2020 als
sachlich oder funktionell unzuständig und fällte deshalb insoweit einen
Nichteintretensentscheid. Auf ein von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom
23. Januar 2020 gestelltes Gesuch um teilweisen Erlass der Anwaltsprüfung
gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwaltsG bzw. "um Erlass eines
Prüfungsfaches, namentlich das Fach Staats- und Verwaltungsrecht" trat die
Beschwerdegegnerin nicht ein, weil ein solches Gesuch nur vor der Absolvierung
der Prüfung, nicht aber nach deren Ablegung und dem Nichtbestehen derselben
gestellt werden könne und mithin verspätet sei.
1.2 Tritt eine
Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung
als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert,
sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Entscheide
etwa über ein Revisionsgesuch unterliegen dabei den gleichen Rechtsmitteln wie die
Anlass zum Revisionsgesuch gebende ursprüngliche Anordnung (Bertschi,
§ 86d N. 6). Solches gilt sinngemäss hinsichtlich der gegen den
negativen Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission gerichteten
Feststellungsbegehren und auch, soweit die Beschwerdegegnerin zufolge fehlender
funktioneller Zuständigkeit nicht auf gegen den Beschluss der Mitbeteiligten
vom 10. März 2020 gerichtete Vorbringen eingetreten ist.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf § 38
AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zu
bejahen.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht –
ohne nähere Ausführungen – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im
Sinn von § 59 Abs. 1 VRG. Nach der genannten Bestimmung liegt es im
Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen
will (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, auch zum Folgenden).
In aller Regel verzichtet es darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten. Solches ist
vorliegend der Fall, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
3.
3.1 Gemäss
§ 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die
Behandlung einer Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.
Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige
Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des
Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die
Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde massgebend.
3.2 Auf die
Weiterleitung einer Eingabe an die zuständige Instanz kann verzichtet werden,
wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen
Instanz erfolgte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51, auch zum
Folgenden). Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn
unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen
Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das
der Weiterleitungspflicht zugrundeliegende Fristwahrungsziel keinen Schutz
verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz
entfällt denn auch nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern ebenso die
fingierte Fristwahrung gemäss § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG.
4.
4.1 Vorliegend
hat die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
23. Januar 2020 zunächst nicht an die Hand genommen. Vielmehr erachtete
sie sich als für die Behandlung der darin gestellten Gesuche nicht zuständig
und überwies sie die Sache deshalb an die Mitbeteiligte. Entgegen dem
sinngemässen Vorbringen der Beschwerde lässt das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 nicht vermuten, diese habe Zweifel
an ihrer eigenen Unzuständigkeit gehegt, deshalb in einen
Meinungsaustausch mit der Mitbeteiligten treten wollen und mithin noch nicht
über ihre Zuständigkeit entschieden. Vielmehr wird darin ausdrücklich
festgehalten, "die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich [erachtet sich] für die Behandlung Ihrer Revisionsbegehren als
unzuständig. Wunschgemäss leiten wir daher Ihre Eingabe […] weiter. Da die
Frage der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und
Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt wird, überweisen wir Ihre Eingabe
der Anwaltsprüfungskommission, welche ihre Zuständigkeit näher zu klären haben
wird." Mit Letzterem wird lediglich ausgedrückt, dass auch die
Zuständigkeit der Mitbeteiligten aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht mit
Sicherheit feststand. Solches ist indes für eine Überweisung auch nicht
erforderlich, vielmehr hat (auch) die zweitbefasste Behörde ihre Zuständigkeit
ohnehin bzw. von Amtes wegen abzuklären (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8
N. 6+25). Mithin schloss die Beschwerdegegnerin ihre Befassung mit der
Sache am 27. Januar 2020 ab (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8
N. 20).
4.2 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen und teilweise sinngemäss ein,
eine Überweisung an die Anwaltsprüfungskommission hätte nur durch einen
formellen Nichteintretensentscheid erfolgen können, weil sie (die
Beschwerdeführerin) nicht versehentlich, sondern bewusst an die
Beschwerdegegnerin gelangt sei. Es liege aber keine formelle Verfügung vor,
weshalb sie nicht von einer Weiterleitung der Sache an die Mitbeteiligte habe
ausgehen müssen bzw. diese keinen Entscheid über ihre Zuständigkeit habe
treffen dürfen.
In der Tat ist in einer Konstellation wie der
vorliegenden, in der eine rechtskundige Person bewusst und willentlich einen
Entscheid der von ihr als zuständig erachteten Behörde verlangt, formell über
die Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. VGr, 6. November 2013,
VB.2012.00258, E. 2.4 mit Hinweisen). Angesichts des unmissverständlichen
Inhalts des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 (oben
4.1) musste die Beschwerdeführerin jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Befassung mit der Sache abschloss und die Sache an die Mitbeteiligte
weiterleitete. Weshalb diese in der an sie weitergeleiteten Angelegenheit keinen
Entscheid hätte treffen dürfen, ist nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist sodann,
ob eine formlose oder eine förmliche Weiterleitung erfolgte bzw. ob dem
Schreiben vom 27. Januar 2020 (materielle) Verfügungsqualität zuzumessen
ist oder nicht:
4.3
4.3.1
Betrachtete man das beschwerdegegnerische Schreiben vom 27. Januar
2020 als materielle Verfügung, so hätte die Beschwerdeführerin dieses bzw. den
damit getroffenen Entscheid über die Zuständigkeit mit dem ordentlichen
Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen, was ihr
denn auch bekannt gewesen zu sein scheint. Dies gilt unabhängig davon, ob eine
solche Verfügung als verfahrensabschliessender Endentscheid oder (atypische)
Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit betrachtet würde (vgl. § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Nun trifft es zu, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 27. Januar 2020 keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet. Enthält eine
Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet
(VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 2.1 Abs. 2 mit
zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Aus einem Eröffnungsmangel darf den
Betroffenen – soweit sie gutgläubig sind – kein Nachteil entstehen. Ist eine
Anordnung zu Unrecht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, ist in der
Regel davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen
Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst. Dennoch kann sie nicht während
beliebig langer Zeit angefochten werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt
vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und müssen die
Adressaten dies innert vernünftiger bzw. angemessener Frist auch tun oder sich zumindest
nach möglichen Rechtsmitteln erkundigen. Dies hat die Beschwerdeführerin indes
nicht getan, weshalb die Frage der Gutgläubigkeit offenbleiben kann.
4.3.2
Ginge man von einer formlosen Überweisung trotz hier erforderlichem
Entscheid der Beschwerdegegnerin über ihre Zuständigkeit aus, so hätte die
Beschwerdeführerin dagegen opponieren bzw. ausdrücklich einen formellen
Zuständigkeitsentscheid verlangen und gegebenenfalls eine Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung führen können bzw. müssen.
4.3.3
Die Zuständigkeitsfrage hätte nach dem Gesagten spätestens in einem
Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der zweitbefassten Behörde
aufgeworfen werden müssen, zumal diese das Verfahren nicht ihrerseits formlos
weitergeleitet oder zurücküberwiesen hat. Mit anderen Worten hätte spätestens
der Entscheid der Mitbeteiligten über die Zuständigkeit auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg angefochten werden müssen.
5.
5.1 Die
Mitbeteiligte schloss die Befassung mit der an sie weitergeleiteten Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 bzw. das erstinstanzliche Verfahren
mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ab. Bei diesem handelt es sich ohne jeden
Zweifel um eine Verfügung, welche den formalen Erfordernissen des § 10 VRG
genügt und der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet wurde (vgl. unten 5.1
Abs. 2). Hinsichtlich des Revisionsgesuchs hielt die Mitbeteiligte im
Wesentlichen fest, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales
Revisionsverfahren gemäss den §§ 86a ff. VRG. Zuständige
Revisionsinstanz sei das Bundesgericht, welches sich im Urteil 2F_26/2019
E. 4 freilich bereits mit den von der Beschwerdeführerin (erneut) als
Revisionsgrund angerufenen neuen Tatsachen befasst habe. Da ein Wille der
Beschwerdeführerin zum nochmaligen Stellen eines Revisionsgesuchs beim
Bundesgericht nicht erkennbar sei, sei von einer Weiterleitung desselben an das
Bundesgericht abzusehen. Mithin entschied die Mitbeteiligte in ihrem Beschluss
vom 10. März 2020 über die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des
Revisionsgesuchs.
Hinsichtlich des Ersuchens um Feststellung der Nichtigkeit
ihres Beschlusses vom 31. August 2018 bejahte die Mitbeteiligte implizit
ihre Zuständigkeit und traf einen Sachentscheid bzw. wies das Ersuchen ab.
Dabei erwog sie im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
habe nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sie (die Mitbeteiligte) in eigener
Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfungen und
namentlich auch über die Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach
nicht bestandener Wiederholungsprüfung zu befinden, weshalb der die
Beschwerdeführerin betreffende Beschluss vom 31. August 2018 sehr wohl in
ihrer (der Mitbeteiligten) Zuständigkeit gelegen habe und von einer (aus der
geltend gemachten offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit resultierenden)
Nichtigkeit des Beschlusses nicht die Rede sein könne. In der
Rechtsmittelbelehrung verwies die Mitbeteiligte sodann zutreffend auf die
binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde (vgl.
§ 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. VRG sowie § 53
Satz 2 in Verbindung mit § 22 VRG). Die Beschwerdeführerin räumte
ein, dass ihr der fragliche Beschluss am 11. März 2020 eröffnet wurde. Sie
erhob in der Folge bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Mai 2020
jedoch kein ordentliches Rechtmittel bzw. keine verwaltungsgerichtliche
Beschwerde dagegen.
5.2 Vielmehr
gelangte sie am 11. Mai 2020 erneut an die Beschwerdegegnerin und richtete
sich gegen den Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 bzw. die
darin getroffenen Zuständigkeitsentscheide. Für die Überprüfung derselben bzw.
des Beschlusses der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 fehlte es der
Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit. Diese lag gemäss
§ 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. beim Verwaltungsgericht.
Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf das Revisions- und das Feststellungsbegehren
der Beschwerdeführerin eingetreten.
5.3 Anzumerken
bleibt Folgendes:
5.3.1
Das "Gesuch" der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Teil der
Anwaltsprüfung bzw. die Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht zu
erlassen, richtete sich nicht auf eine künftig abzulegende Prüfung, vielmehr
argumentierte die Beschwerdeführerin sinngemäss, im früheren Prüfungsverfahren
hätte ihr ein entsprechender Teilerlass gewährt werden können bzw. müssen,
weshalb die ungenügende Prüfungsleistung in der Wiederholungsprüfung im Fach
Staats- und Verwaltungsrecht unbeachtlich bleiben und die Abweisung in der
Folge aufgehoben werden müsse. Das Verwaltungsgericht erwog indes bereits im
Urteil vom 17. April 2019, indem sich die Beschwerdeführerin entschieden
habe, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, sei ein Voll- oder Teilerlass
nicht Gegenstand des negativen Prüfungsentscheids gewesen und hätte es auch
nicht sein müssen (VB.2018.00648, E. 1.3 Abs. 3, bestätigt durch BGr,
13. September 2019, 2C_505/2019, E. 2.3). Die Verfügung vom
31. August 2018 über den negativen Prüfungsentscheid hat einen
abgeschlossenen Sachverhalt (nämlich die Prüfung) zum Gegenstand. Weil der
Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur einmal offensteht und ein
Rechtsmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, kann die –
vom Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigte – Verfügung vom 31. August
2018 von der Mitbeteiligten und erst recht von der Beschwerdegegnerin nicht in
Wiedererwägung gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Dezember 2016,
VB.2016.00775, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist
deshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
eingetreten.
5.3.2
Angesichts der unmissverständlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
im Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 und der konkreten
Umstände hat sich die rechtskundige Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen,
sich nicht versehentlich, sondern bewusst an eine unzuständige Instanz gewandt
zu haben. Dass die Zuständigkeitsentscheide ihrer Ansicht nach falsch gewesen
sein mögen, hilft ihr ebenso wenig wie der Umstand, dass die Mitbeteiligte auf
ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist und mithin insoweit keinen
Sachentscheid gefällt hat. Damit entfiel die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur
Weiterleitung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht bzw. die von
§ 5 VRG fingierte Fristwahrung. Ohnehin hält der Beschluss der
Mitbeteiligten vom 10. März 2020 einer Rechtskontrolle Stand:
5.3.3
Wie die Mitbeteiligte zutreffend erwägt, fehlt es vorliegend an einem
Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren (vgl. BGE 138 II 386
E. 6.2, auch zum Nachstehenden). Das Revisionsgesuch wäre vielmehr
(erneut) an das Bundesgericht zu richten gewesen, dessen Urteil vom
13. September 2019 dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 17. April
2019 ersetzte (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018,
Art. 126 BGG N. 3). Im Übrigen stellen die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen der Begründung ihres Revisionsgesuchs angerufenen Gesetzesmaterialien
keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, welche für die Ermittlung des
relevanten Sachverhalts massgeblich wären bzw. das verwaltungsgerichtliche
Urteil vom 17. April 2019 als mit Bezug auf den Sachverhalt ursprünglich
fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Sie stehen vielmehr einzig in
Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin (erneut) geltend gemachten Fehlern
in der Rechtsanwendung. Dagegen steht die Revision nach §§ 86a ff.
VRG nicht offen (vgl. Bertschi, § 86a N. 14 ff.).
5.3.4
Zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Mitbeteiligten zu ihrer
sowie zur Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zulassung zum
Anwaltsberuf: Letztere ist zwar für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig
(vgl. § 2 AnwaltsG), die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses setzt aber
unter anderem eine bestandene Anwaltsprüfung voraus (§ 2 lit. b
AnwaltsG). Für die Abnahme (oder Nichtabnahme) der Anwaltsprüfung ist nicht die
Beschwerdegegnerin, sondern die Mitbeteiligte zuständig (vgl. § 4
AnwaltsG), welche folglich im Fall des zweimaligen Nichtbestehens auch die
Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gestützt auf § 12
Satz 3 oder § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwaltsprüfungsverordnung in
eigener Kompetenz verfügt. Die diesbezüglich ungenaue Formulierung des
negativen Prüfungsentscheids vom 31. August 2018 ändert nichts daran, dass
die Mitbeteiligte für dessen Erlass zuständig war. Mithin fällt die Annahme,
der Beschluss der Mitbeteiligten vom 31. August 2018 sei wegen offensichtlicher
sachlicher Unzuständigkeit nichtig, von vornherein ausser Betracht.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG ist unzulässig gegen Entscheide über das
Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83
lit. t BGG); soweit keine Beschwerde nach den Art. 72–89 BGG zulässig
ist, beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 3'105.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …