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Geschäftsnummer: VB.2020.00616  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Revision gegen den Beschluss der Anwaltsprüfungskommission KS160083-O vom 31. August 2018


[Die Mitbeteiligte wies die Beschwerdeführerin 2018 von der Anwaltsprüfung ab. Der negative Prüfungsentscheid hielt einer Rechtskontrolle durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht stand. Ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht scheiterte. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, den Prüfungsentscheid in Revision zu ziehen oder dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Beschwerdegegnerin erachtete sich als sachlich unzuständig und überwies dies Sache an die Mitbeteiligte. Diese trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Revisisonsgesuch nicht ein und wies das Feststellungsbegehren ab. Gegen den Beschluss der Mitbeteiligten gelangte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 entgegen der auf das Verwaltungsgericht verweisenden Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin.] Für die Überprüfung des Beschlusses der Mitbeteiligten fehlte es der Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit, weshalb sie zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2020 eingetreten ist (E. 5.2). Weil die Beschwerdeführerin bewusst an eine unzuständige Instanz gelangte, musste die Beschwerdegegnerin die Sache nicht an das zuständige Verwaltungsgericht weiterleiten (E. 5.3.2). Der Schluss der Mitbeteiligten, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren, ist zutreffend (E. 5.3.3). Zutreffend ist auch, dass zwar die Beschwerdegegnerin für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig ist, die Mitbeteiligte aber in eigener Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfung bzw. die Abweisung einer Kandidatin oder eines Kandidaten nach zweimaligem Nichtbestehen befindet (E. 5.3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
REVISION
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
WEITERLEITUNGSPFLICHT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 2 AnwG
§ 4 AnwG
§ 38 AnwG
§ 5 Abs. I VRG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00616

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Revision gegen den Beschluss KS160083-O

der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 31. August 2018 eröffnete die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich A sinngemäss, dass sie wegen zweimaligen Nichtbestehens der mündlichen Anwaltsprüfung gestützt auf § 14 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts vom 21. Juni 2006 über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf (Anwaltsprüfungsverordnung, LS 215.11) abgewiesen werde und sich frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut zur Anwaltsprüfung anmelden könne. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00648). Mit Urteil vom 13. September 2019 trat das Bundesgericht auf eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2019 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein und wies es eine dawider erhobene Verfassungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (2C_505/2019). Ein gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 13. September 2019 gerichtetes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. November 2019 ab (2F_26/2019).

B. Am 23. Januar 2020 gelangte A mit einer als "Revisionsgesuch/Gesuch" bezeichneten Eingabe an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und stellte die folgenden Begehren:

          "1.   Es sei die Anordnung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 in Revision zu ziehen, die Anordnung aufzuheben und der Gesuchstellerin das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen oder

2.    eventualiter sei die Nichtigkeit festzustellen und der Gesuchstellerin das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf/Anwaltspatent zu erteilen;

3.    Alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin."

Der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich liess A mit Schreiben vom 27. Januar 2020 mitteilen, die Verwaltungskommission des Obergerichts erachte sich als unzuständig, weshalb die Eingabe vom 23. Januar 2020 gestützt auf § 5 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) weitergeleitet werde. Da die Frage der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt werde, werde die Eingabe an die Anwaltsprüfungskommission des Kantons Zürich überwiesen, welche ihre Zuständigkeit näher zu klären haben werde.

Die Anwaltsprüfungskommission trat mit Beschluss vom 10. März 2020 auf das Revisionsgesuch nicht ein, wies das Gesuch vom 23. Januar 2020 im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten sei (Dispositiv-Ziff. 1), und sah von einer Weiterleitung des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht ab (Dispositiv-Ziff. 2); in der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die binnen 30 Tagen ab Mitteilung beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde verwiesen (Dispositiv-Ziff. 4).

C. A gelangte am 11. Mai 2020 an die Verwaltungskommission des Obergerichts und stellte die folgenden Anträge:

"1.        'Es sei die Nichtigkeit des ‹Beschlusses der Anwaltsprüfungskommission vom 10. März 2020 festzustellen;

2.         Es sei durch die Verwaltungskommission einen Entscheid über die Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 23. Januar 2020 zu fällen;

3.         Es sei der Gesuchstellerin das rechtliche Gehör im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu gewähren;

4.         Alles ohne Kosten- und Entschädigungsfolge für die Gesuchstellerin.'"

Die Verwaltungskommission des Obergerichts legte in der Folge das Geschäft Nr. 01 an. Mit Beschluss vom 30. Juni 2020 nahm sie in Vormerkung, dass mit der Eröffnung des Verfahrens Nr. 01 dem Antrag 2 in der Eingabe vom 11. Mai 2020 nachgekommen worden sei (Dispositiv-Ziff. 1); die übrigen Begehren von A in den Eingaben vom 23. Januar 2020 bzw. vom 11. Mai 2020 wies die Verwaltungskommission ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 2).

II.  

A führte am 9. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2020 sei ihr das Fähigkeitszeugnis für den Anwaltsberuf zu erteilen, sodann sei die Nichtigkeit der Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 festzustellen, eventualiter sei die Sache "im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung" an die Verwaltungskommission des Obergerichts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung einer mündlichen Verhandlung. Die Anwaltsprüfungskommission und die Verwaltungskommission des Obergerichts verzichteten am 29. September bzw. 2. Oktober 2020 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Ausgangspunkt der vorliegenden Streitigkeit ist die Frage, welche Behörde erstinstanzlich für die Behandlung der von der Beschwerdeführerin am 23. Januar bzw. 11. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Gesuche sachlich zuständig ist. Inhaltlich richten sich diese Ersuchen gegen den negativen Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 bzw. nachfolgende Rechtsmittelentscheide und mithin gegen eine in Anwendung des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG, LS 215.1) und der Anwaltsprüfungsverordnung ergangene Anordnung (bzw. nachfolgende Rechtsmittelentscheide). Die Beschwerdegegnerin erachtete sich im vorliegend angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2020 als für die Behandlung des Revisionsgesuchs sowie der Gesuche um Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse der Anwaltsprüfungskommission vom 31. August 2018 sowie 10. März 2020 als sachlich oder funktionell unzuständig und fällte deshalb insoweit einen Nichteintretensentscheid. Auf ein von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 23. Januar 2020 gestelltes Gesuch um teilweisen Erlass der Anwaltsprüfung gestützt auf § 2 Abs. 2 AnwaltsG bzw. "um Erlass eines Prüfungsfaches, namentlich das Fach Staats- und Verwaltungsrecht" trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, weil ein solches Gesuch nur vor der Absolvierung der Prüfung, nicht aber nach deren Ablegung und dem Nichtbestehen derselben gestellt werden könne und mithin verspätet sei.

1.2 Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Entscheide etwa über ein Revisionsgesuch unterliegen dabei den gleichen Rechtsmitteln wie die Anlass zum Revisionsgesuch gebende ursprüngliche Anordnung (Bertschi, § 86d N. 6). Solches gilt sinngemäss hinsichtlich der gegen den negativen Prüfungsentscheid der Anwaltsprüfungskommission gerichteten Feststellungsbegehren und auch, soweit die Beschwerdegegnerin zufolge fehlender funktioneller Zuständigkeit nicht auf gegen den Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 gerichtete Vorbringen eingetreten ist.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten gestützt auf § 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zu bejahen.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin verlangt in prozessualer Hinsicht – ohne nähere Ausführungen – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG. Nach der genannten Bestimmung liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5, auch zum Folgenden). In aller Regel verzichtet es darauf, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidgrundlage bieten. Solches ist vorliegend der Fall, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.

3.  

3.1 Gemäss § 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die Behandlung einer Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

3.2 Auf die Weiterleitung einer Eingabe an die zuständige Instanz kann verzichtet werden, wenn eine Eingabe nicht versehentlich, sondern bewusst bei der unzuständigen Instanz erfolgte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 51, auch zum Folgenden). Eine derartige Absicht darf aber nur dann unterstellt werden, wenn unter den gegebenen Umständen von einer offenkundig nicht irrtümlichen Einreichung bei der unzuständigen Instanz ausgegangen werden muss, sodass das der Weiterleitungspflicht zugrundeliegende Fristwahrungsziel keinen Schutz verdient. Im Fall einer wissentlichen Eingabe bei einer unzuständigen Instanz entfällt denn auch nicht nur die Weiterleitungspflicht, sondern ebenso die fingierte Fristwahrung gemäss § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG.

4.  

4.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 zunächst nicht an die Hand genommen. Vielmehr erachtete sie sich als für die Behandlung der darin gestellten Gesuche nicht zuständig und überwies sie die Sache deshalb an die Mitbeteiligte. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen der Beschwerde lässt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 nicht vermuten, diese habe Zweifel an ihrer eigenen Unzuständigkeit gehegt, deshalb in einen Meinungsaustausch mit der Mitbeteiligten treten wollen und mithin noch nicht über ihre Zuständigkeit entschieden. Vielmehr wird darin ausdrücklich festgehalten, "die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich [erachtet sich] für die Behandlung Ihrer Revisionsbegehren als unzuständig. Wunschgemäss leiten wir daher Ihre Eingabe […] weiter. Da die Frage der zuständigen Behörde im Sinne von § 86b VRG in der Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich gehandhabt wird, überweisen wir Ihre Eingabe der Anwaltsprüfungskommission, welche ihre Zuständigkeit näher zu klären haben wird." Mit Letzterem wird lediglich ausgedrückt, dass auch die Zuständigkeit der Mitbeteiligten aus Sicht der Beschwerdegegnerin nicht mit Sicherheit feststand. Solches ist indes für eine Überweisung auch nicht erforderlich, vielmehr hat (auch) die zweitbefasste Behörde ihre Zuständigkeit ohnehin bzw. von Amtes wegen abzuklären (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8 N. 6+25). Mithin schloss die Beschwerdegegnerin ihre Befassung mit der Sache am 27. Januar 2020 ab (vgl. Thomas Flückiger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 8 N. 20).

4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen und teilweise sinngemäss ein, eine Überweisung an die Anwaltsprüfungskommission hätte nur durch einen formellen Nichteintretensentscheid erfolgen können, weil sie (die Beschwerdeführerin) nicht versehentlich, sondern bewusst an die Beschwerdegegnerin gelangt sei. Es liege aber keine formelle Verfügung vor, weshalb sie nicht von einer Weiterleitung der Sache an die Mitbeteiligte habe ausgehen müssen bzw. diese keinen Entscheid über ihre Zuständigkeit habe treffen dürfen.

In der Tat ist in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der eine rechtskundige Person bewusst und willentlich einen Entscheid der von ihr als zuständig erachteten Behörde verlangt, formell über die Zuständigkeit zu entscheiden (vgl. VGr, 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 2.4 mit Hinweisen). Angesichts des unmissverständlichen Inhalts des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 (oben 4.1) musste die Beschwerdeführerin jedoch erkennen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Befassung mit der Sache abschloss und die Sache an die Mitbeteiligte weiterleitete. Weshalb diese in der an sie weitergeleiteten Angelegenheit keinen Entscheid hätte treffen dürfen, ist nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist sodann, ob eine formlose oder eine förmliche Weiterleitung erfolgte bzw. ob dem Schreiben vom 27. Januar 2020 (materielle) Verfügungsqualität zuzumessen ist oder nicht:

4.3  

4.3.1 Betrachtete man das beschwerdegegnerische Schreiben vom 27. Januar 2020 als materielle Verfügung, so hätte die Beschwerdeführerin dieses bzw. den damit getroffenen Entscheid über die Zuständigkeit mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten müssen, was ihr denn auch bekannt gewesen zu sein scheint. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche Verfügung als verfahrensabschliessender Endentscheid oder (atypische) Zwischenverfügung betreffend die Zuständigkeit betrachtet würde (vgl. § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 92 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Nun trifft es zu, dass das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2020 keine Rechtsmittelbelehrung beinhaltet. Enthält eine Anordnung keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als mangelhaft eröffnet (VGr, 9. Januar 2020, VB.2019.00461, E. 2.1 Abs. 2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Aus einem Eröffnungsmangel darf den Betroffenen – soweit sie gutgläubig sind – kein Nachteil entstehen. Ist eine Anordnung zu Unrecht nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie nicht ohne Weiteres innert der ordentlichen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwächst. Dennoch kann sie nicht während beliebig langer Zeit angefochten werden. Vielmehr wird als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass Entscheide angefochten werden können, und müssen die Adressaten dies innert vernünftiger bzw. angemessener Frist auch tun oder sich zumindest nach möglichen Rechtsmitteln erkundigen. Dies hat die Beschwerdeführerin indes nicht getan, weshalb die Frage der Gutgläubigkeit offenbleiben kann.

4.3.2 Ginge man von einer formlosen Überweisung trotz hier erforderlichem Entscheid der Beschwerdegegnerin über ihre Zuständigkeit aus, so hätte die Beschwerdeführerin dagegen opponieren bzw. ausdrücklich einen formellen Zuständigkeitsentscheid verlangen und gegebenenfalls eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung führen können bzw. müssen.

4.3.3 Die Zuständigkeitsfrage hätte nach dem Gesagten spätestens in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid der zweitbefassten Behörde aufgeworfen werden müssen, zumal diese das Verfahren nicht ihrerseits formlos weitergeleitet oder zurücküberwiesen hat. Mit anderen Worten hätte spätestens der Entscheid der Mitbeteiligten über die Zuständigkeit auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden müssen.

5.  

5.1 Die Mitbeteiligte schloss die Befassung mit der an sie weitergeleiteten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2020 bzw. das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2020 ab. Bei diesem handelt es sich ohne jeden Zweifel um eine Verfügung, welche den formalen Erfordernissen des § 10 VRG genügt und der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet wurde (vgl. unten 5.1 Abs. 2). Hinsichtlich des Revisionsgesuchs hielt die Mitbeteiligte im Wesentlichen fest, es fehle an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren gemäss den §§ 86a ff. VRG. Zuständige Revisionsinstanz sei das Bundesgericht, welches sich im Urteil 2F_26/2019 E. 4 freilich bereits mit den von der Beschwerdeführerin (erneut) als Revisionsgrund angerufenen neuen Tatsachen befasst habe. Da ein Wille der Beschwerdeführerin zum nochmaligen Stellen eines Revisionsgesuchs beim Bundesgericht nicht erkennbar sei, sei von einer Weiterleitung desselben an das Bundesgericht abzusehen. Mithin entschied die Mitbeteiligte in ihrem Beschluss vom 10. März 2020 über die Frage der Zuständigkeit für die Behandlung des Revisionsgesuchs.

Hinsichtlich des Ersuchens um Feststellung der Nichtigkeit ihres Beschlusses vom 31. August 2018 bejahte die Mitbeteiligte implizit ihre Zuständigkeit und traf einen Sachentscheid bzw. wies das Ersuchen ab. Dabei erwog sie im Wesentlichen, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe nicht die Beschwerdegegnerin, sondern sie (die Mitbeteiligte) in eigener Kompetenz über die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltsprüfungen und namentlich auch über die Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung zu befinden, weshalb der die Beschwerdeführerin betreffende Beschluss vom 31. August 2018 sehr wohl in ihrer (der Mitbeteiligten) Zuständigkeit gelegen habe und von einer (aus der geltend gemachten offensichtlichen sachlichen Unzuständigkeit resultierenden) Nichtigkeit des Beschlusses nicht die Rede sein könne. In der Rechtsmittelbelehrung verwies die Mitbeteiligte sodann zutreffend auf die binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht zu erhebende Beschwerde (vgl. § 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. VRG sowie § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 VRG). Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass ihr der fragliche Beschluss am 11. März 2020 eröffnet wurde. Sie erhob in der Folge bzw. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 11. Mai 2020 jedoch kein ordentliches Rechtmittel bzw. keine verwaltungsgerichtliche Beschwerde dagegen.

5.2 Vielmehr gelangte sie am 11. Mai 2020 erneut an die Beschwerdegegnerin und richtete sich gegen den Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 bzw. die darin getroffenen Zuständigkeitsentscheide. Für die Überprüfung derselben bzw. des Beschlusses der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 fehlte es der Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zuständigkeit. Diese lag gemäss § 38 AnwaltsG in Verbindung mit §§ 41 ff. beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht nicht auf das Revisions- und das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten.

5.3 Anzumerken bleibt Folgendes:

5.3.1 Das "Gesuch" der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein Teil der Anwaltsprüfung bzw. die Prüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht zu erlassen, richtete sich nicht auf eine künftig abzulegende Prüfung, vielmehr argumentierte die Beschwerdeführerin sinngemäss, im früheren Prüfungsverfahren hätte ihr ein entsprechender Teilerlass gewährt werden können bzw. müssen, weshalb die ungenügende Prüfungsleistung in der Wiederholungsprüfung im Fach Staats- und Verwaltungsrecht unbeachtlich bleiben und die Abweisung in der Folge aufgehoben werden müsse. Das Verwaltungsgericht erwog indes bereits im Urteil vom 17. April 2019, indem sich die Beschwerdeführerin entschieden habe, die Anwaltsprüfung vollständig abzulegen, sei ein Voll- oder Teilerlass nicht Gegenstand des negativen Prüfungsentscheids gewesen und hätte es auch nicht sein müssen (VB.2018.00648, E. 1.3 Abs. 3, bestätigt durch BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 2.3). Die Verfügung vom 31. August 2018 über den negativen Prüfungsentscheid hat einen abgeschlossenen Sachverhalt (nämlich die Prüfung) zum Gegenstand. Weil der Rechtsmittelweg für die gleiche Sache nur einmal offensteht und ein Rechtsmittelentscheid insofern in materielle Rechtskraft erwächst, kann die – vom Verwaltungs- und Bundesgericht bestätigte – Verfügung vom 31. August 2018 von der Mitbeteiligten und erst recht von der Beschwerdegegnerin nicht in Wiedererwägung gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 19. Dezember 2016, VB.2016.00775, E. 2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten.

5.3.2 Angesichts der unmissverständlichen und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 und der konkreten Umstände hat sich die rechtskundige Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, sich nicht versehentlich, sondern bewusst an eine unzuständige Instanz gewandt zu haben. Dass die Zuständigkeitsentscheide ihrer Ansicht nach falsch gewesen sein mögen, hilft ihr ebenso wenig wie der Umstand, dass die Mitbeteiligte auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten ist und mithin insoweit keinen Sachentscheid gefällt hat. Damit entfiel die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Weiterleitung der Sache an das zuständige Verwaltungsgericht bzw. die von § 5 VRG fingierte Fristwahrung. Ohnehin hält der Beschluss der Mitbeteiligten vom 10. März 2020 einer Rechtskontrolle Stand:

5.3.3 Wie die Mitbeteiligte zutreffend erwägt, fehlt es vorliegend an einem Gegenstand für ein kantonales Revisionsverfahren (vgl. BGE 138 II 386 E. 6.2, auch zum Nachstehenden). Das Revisionsgesuch wäre vielmehr (erneut) an das Bundesgericht zu richten gewesen, dessen Urteil vom 13. September 2019 dasjenige des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2019 ersetzte (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018, Art. 126 BGG N. 3). Im Übrigen stellen die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründung ihres Revisionsgesuchs angerufenen Gesetzesmaterialien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel dar, welche für die Ermittlung des relevanten Sachverhalts massgeblich wären bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 17. April 2019 als mit Bezug auf den Sachverhalt ursprünglich fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Sie stehen vielmehr einzig in Zusammenhang mit von der Beschwerdeführerin (erneut) geltend gemachten Fehlern in der Rechtsanwendung. Dagegen steht die Revision nach §§ 86a ff. VRG nicht offen (vgl. Bertschi, § 86a N. 14 ff.).

5.3.4 Zutreffend sind schliesslich die Erwägungen der Mitbeteiligten zu ihrer sowie zur Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Zulassung zum Anwaltsberuf: Letztere ist zwar für die Erteilung des Anwaltspatents zuständig (vgl. § 2 AnwaltsG), die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses setzt aber unter anderem eine bestandene Anwaltsprüfung voraus (§ 2 lit. b AnwaltsG). Für die Abnahme (oder Nichtabnahme) der Anwaltsprüfung ist nicht die Beschwerdegegnerin, sondern die Mitbeteiligte zuständig (vgl. § 4 AnwaltsG), welche folglich im Fall des zweimaligen Nichtbestehens auch die Abweisung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gestützt auf § 12 Satz 3 oder § 14 Abs. 3 Satz 2 Anwaltsprüfungsverordnung in eigener Kompetenz verfügt. Die diesbezüglich ungenaue Formulierung des negativen Prüfungsentscheids vom 31. August 2018 ändert nichts daran, dass die Mitbeteiligte für dessen Erlass zuständig war. Mithin fällt die Annahme, der Beschluss der Mitbeteiligten vom 31. August 2018 sei wegen offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit nichtig, von vornherein ausser Betracht.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG ist unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG); soweit keine Beschwerde nach den Art. 72–89 BGG zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 3'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …