{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00616_2020-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220787&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "95a8ce4629363a2e8a085df409c6e81a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00616"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00616"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2020  VB.2020.00616"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision gegen den Beschluss der Anwaltspr\u00fcfungskommission KS160083-O vom 31. August 2018 | [Die Mitbeteiligte wies die Beschwerdef\u00fchrerin 2018 von der Anwaltspr\u00fcfung ab. Der negative Pr\u00fcfungsentscheid hielt einer Rechtskontrolle durch das Verwaltungs- und das Bundesgericht stand. Ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht scheiterte. In der Folge ersuchte die Beschwerdef\u00fchrerin die Beschwerdegegnerin, den Pr\u00fcfungsentscheid in Revision zu ziehen oder dessen Nichtigkeit festzustellen. Die Beschwerdegegnerin erachtete sich als sachlich unzust\u00e4ndig und \u00fcberwies dies Sache an die Mitbeteiligte. Diese trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Revisisonsgesuch nicht ein und wies das Feststellungsbegehren ab. Gegen den Beschluss der Mitbeteiligten gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin am 11. Mai 2020 entgegen der auf das Verwaltungsgericht verweisenden Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdegegnerin.] F\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Beschlusses der Mitbeteiligten fehlte es der Beschwerdegegnerin an der funktionellen Zust\u00e4ndigkeit, weshalb sie zu Recht nicht auf die Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin vom 11. Mai 2020 eingetreten ist (E. 5.2). Weil die Beschwerdef\u00fchrerin bewusst an eine unzust\u00e4ndige Instanz gelangte, musste die Beschwerdegegnerin die Sache nicht an das zust\u00e4ndige Verwaltungsgericht weiterleiten (E. 5.3.2). Der Schluss der Mitbeteiligten, es fehle an einem Gegenstand f\u00fcr ein kantonales Revisionsverfahren, ist zutreffend (E. 5.3.3). Zutreffend ist auch, dass zwar die Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Erteilung des Anwaltspatents zust\u00e4ndig ist, die Mitbeteiligte aber in eigener Kompetenz \u00fcber die Abnahme oder Nichtabnahme der Anwaltspr\u00fcfung bzw. die Abweisung einer Kandidatin oder eines Kandidaten nach zweimaligem Nichtbestehen befindet (E. 5.3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:23", "Checksum": "04990c544d5a51fc3f1e41953f12dda8"}