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Geschäftsnummer: VB.2020.00617  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer hat sich u.a. wegen vorsätzlicher Brandstiftung strafbar gemacht.] Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund gesetzt (E. 2). Die Freiheitsstrafe von 42 Monaten indiziert ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt und gemeingefährliches Delikt) noch erhöht wird. Das öffentliche Interesse wird durch die bestehende Verschuldung und den Sozialhilfebezug noch verstärkt und ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen (E. 3.3). Der Widerruf erweist sich trotz der Anwesenheit von über 14 Jahren als verhältnismässig (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00617

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1991, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 25. August 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) vom 23. April 2008 wurde das Asylgesuch abgelehnt und A aus der Schweiz weggewiesen, wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 19. Mai 2015 wurde A im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde regelmässig verlängert, letztmals am 4. März 2019 mit Gültigkeit bis 12. Mai 2020.

Während seines Aufenthalts ist A mehrfach straffällig geworden:

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. August 2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 150.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. September 2015 wurde er wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 200.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Februar 2016 wurde er wegen Hausfriedensbruchs mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 80.- bestraft.

-          Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. Februar 2018 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen und geringfügigen Erschleichens einer Leistung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

-          Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2018 wurde er der vorsätzlichen Brandstiftung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das Schweizer Staatsgebiet unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 13. August 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Rekursentscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. September 2020 beantragte A sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei abzusehen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 setzte der Abteilungspräsident A eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 2'070.-, um die Kosten des Verfahrens sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Am 2. Oktober 2020 reichte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Abnahme des Kostenvorschusses ein.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege prima facie wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss.

A leistete die von ihm geforderte Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet und kann laut Art. 33 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2 Der Beschwerdeführer ist am 12. September 2018 durch das Bezirksgericht Dielsdorf zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer überjährigen bzw. längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten am 24. Januar 2016 und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist über die Bewilligungsverlängerung nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen bzw. familiären Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB), doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2 Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3  

3.3.1 Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 42 Monaten ein sehr schweres migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

3.3.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

3.3.2.1 Die das vorliegende Verfahren auslösende Verurteilung stützt sich auf folgenden gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. September 2018 erstellten Sachverhalt: Am 24. Februar 2016 traf sich der Beschwerdeführer mit den drei weiteren Tätern. In einem Laden kauften die vier eine Flasche Wasser und eine Flasche Whiskey. In der Folge konsumierten der Beschwerdeführer und einer der weiteren Täter den Whiskey. Dabei beklagten sie sich über den Arbeitgeber und kamen auf die Idee, beim Arbeitgeber einen Brand zu legen. Daraufhin wurde mindestens eine Wasserflasche mit Benzin gefüllt und alle Täter fuhren gemeinsam auf das Firmengelände des Arbeitgebers. Der Beschwerdeführer schlug dann eine Scheibe zur Lagerhalle ein, stieg mit mindestens einer Flasche Benzin in die Lagerhalle ein und legte dort Feuer. Das entzündete Benzin setzte die Lagerhalle sofort in Brand und griff auf das gesamte Gebäude über. Das Gebäude brannte dabei bis auf die Grundmauern nieder. Auch wenn der Beschwerdeführer keine Menschenleben gefährdet hat, entstand ein erheblicher Sachschaden von mindestens Fr. 1'656'688.-. Dabei wurden drei Firmen massiv geschädigt und die Eigentümer verloren ihr gesamtes Hab und Gut.

Der Beschwerdeführer hat sich damit eines gemeingefährlichen Verbrechens schuldig gemacht (Art. 221 StGB). Bei der Brandstiftung handelt es sich um ein Anlassdelikt, welches nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Auch wenn die Bestimmung in Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB im migrationsrechtlichen Verfahren nicht direkt anwendbar ist, zeigt sie doch den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

3.3.2.2 Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2012 sind fünf strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 650.-, Geldstrafen von 75 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 42 Monaten ergangen. Auch wenn es sich bei den ersten vier Verurteilungen nicht um schwerwiegende Delikte handelt, zeigen sie doch, dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten.

3.3.2.3 Keinen Einfluss auf das Verschulden hat das Alter des Beschwerdeführers bei den Tatbegehungen. Die erste Tat beging der Beschwerdeführer im Alter von 21 Jahren; die Brandstiftung hat er im Alter von 25 Jahren begangen. Er war bei den Tatbegehungen somit erwachsen. 

3.3.2.4 Was sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er seit 2016 nicht mehr delinquiert habe und eine straffreie Zukunft anstrebe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Der Beschwerdeführer befindet sich zudem seit Februar 2020 im Massnahmevollzug. Seinem Wohlverhalten im Vollzug bzw. in der Massnahme kommt nur wenig Bedeutung zu, wird doch eine gute Führung generell erwartet und lässt eine solche – angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung – keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_331/2010, E. 3.3). Auch steht er unter dem Druck des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder delinquiert hat. Aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).

3.3.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 42 Monaten ein sehr grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt und gemeingefährliches Delikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung.

Der Beschwerdeführer hat zudem Schulden: Es liegen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30. Oktober 2019 eine Betreibung im Betrag von Fr. 310.- und ein Verlustschein im Betrag von Fr. 1'000- vor. Darüber hinaus schuldet er dem Kanton Zürich Fr. 24'632.95 aus erledigten Verfahren. Ferner musste er seit Februar 2019 mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 45'866.25 unterstützt werden. Das öffentliche Interesse wird durch diese Verschuldung und den Sozialhilfebezug noch verstärkt und ist insgesamt als erheblich zu bezeichnen.  

3.4  

3.4.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

Angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch Verurteilungen, noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 42 Monaten Freiheitsstrafe, der Verschuldung und des Bezugs von Sozialhilfeleistungen müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären. Solche sind hier nicht ersichtlich:

3.4.1.1 Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit über 14 Jahren in der Schweiz auf; eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse ist aber nicht ersichtlich. Es liegt keine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht vor: Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert. Er arbeitete von April bis Oktober 2010 in einem 80%-Pensum als Küchenangestellter im Spital C. Von Januar 2012 bis April 2016 war er als ungelernter Lagermitarbeiter bei der D-GmbH tätig, zu deren Nachteil er in der Folge die Brandstiftung verübte. Nach einjähriger Arbeitslosigkeit arbeitete er von April bis Oktober 2017 als Lagerist beim Werk E der Stadt Zürich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Von November 2017 bis August 2019 war er wiederum arbeitslos. In der Folge war er temporär als Hilfsarbeiter tätig, war aber seit Februar 2018 zusätzlich auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen. Seit dem 10. Februar 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt B. Der Beschwerdeführer ist wie bereits erwähnt verschuldet und hat Sozialhilfe bezogen (E. 3.3.3). Sodann muss ihm bereits aufgrund der andauernden Straffälligkeit eine soziale Integration abgesprochen werden. Es sind auch keine massgeblichen sozialen Beziehungen in der Schweiz ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme einer im Kanton F lebenden Tante keine Verwandten in der Schweiz. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Freunde. Dass er Deutsch spricht, kann erwartet werden, nachdem er hier seit über 14 Jahren lebt. Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Damit liegen besondere Gründe vor, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden, ohne dass sein Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) durch die Wegweisung verletzt würde (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5).

Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus dem Konzept der biografischen Kehrtwende etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Bundesgericht legt bei langjährig anwesenden Ausländern dem Umstand eine besondere Bedeutung bei, ob und inwiefern der Ausländer die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut, insbesondere beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden hat (vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018, E. 3.7; BGr, 5. Februar 2019 2C_634/2018, E. 6.3.2; BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 4.2). Aus migrationsrechtlicher Sicht sind bei schwerwiegenden Taten an den Nachweis einer biografischen Kehrtwende sehr hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 5. Februar 2019, 2C_634/2018, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Delinquenz in direktem Zusammenhang mit seinen Alkoholproblemen stünde und er aktuell keinen Alkohol mehr konsumiere. Er hege zudem die Absicht, im Anschluss an die Haftstrafe eine Therapie zur konstruktiven Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz zu machen. Seine Schwester beabsichtige einen Mann in der Stadt I zu heiraten. Sie habe ihm bereits ein Zimmer angeboten, damit er sich umgehend nach der Haftstrafe in ein familiäres und stabilisierendes Umfeld begeben könne. Im Strafvollzug übernehme er vermehrt die Verantwortung im Arbeitsbereich Küche. Er zeige ein gutes Arbeitsverhalten, was ihm ja auch in Freiheit über weite Strecken gelungen sei. Künftig möchte er auch in seinem Privatleben Verantwortung übernehmen. Vorliegend spricht zwar für den Beschwerdeführer, dass er sich im Strafvollzug wohlverhält und aktuell keinen Alkohol mehr konsumiert. Allerdings lässt die gute Führung angesichts der im Strafvollzug vorhandenen engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch eine feste Anstellung und ist mit Schulden belastet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass er beruflich hat Fuss fassen können. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die hohen Voraussetzungen des Konzepts der biographischen Kehrtwende nicht.

Sodann sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Sri Lanka ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat somit seine Kindheit und einen Teil seiner Jugend in seinem Heimatland verbracht. Er hat in Sri Lanka von 1997 bis 2006 die obligatorische Schule besucht. In seinem Heimatland in der Stadt Jaffna leben seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder sowie eine Grossmutter. Er telefoniert täglich mit seiner Mutter und unterhält auch mit seinen Schwestern regelmässig Kontakt. Er hat seine Familie im Heimatland einmal pro Jahr besucht, letztmals hielt er sich vom 11. Januar bis 11. Februar 2019 dort auf. Er beherrscht seine Muttersprache mündlich wie auch schriftlich. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes somit bestens vertraut. Der Beschwerdeführer hat eine … und macht geltend, dass über eine allfällige Weiterbehandlung in Sri Lanka nur spekuliert werden könne und eine weitgehende Verbesserung seiner Erkrankung nicht garantiert werden könne. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Zugang zu medizinischer Versorgung in Si Lanka kostenlos möglich (BVGr, 3. April 2019, E-788/2019, E. 8.5). Der Beschwerdeführer würde in Sri Lanka nicht anders dastehen als die Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008, 2C_187/2008, E. 2.3). Es ist daher nicht ersichtlich, dass seine gesundheitliche Situation einer Rückkehr entgegenstünde. Dem Beschwerdeführer erscheint nach dem Gesagten die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar.

3.4.1.2 Zusammenfassend wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, das die Verhältnismässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung ernsthaft infrage stellen könnte. Die sorgfältige Interessenabwägung der Rekursabteilung ist nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht hat nach einer Prima-facie-Prüfung mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 festgestellt, dass seine Begehren angesichts der schweren Delinquenz und der im Migrationsrecht bei Anlassdelikten herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden muss. Auch nach umfassender Prüfung ist aufgrund der dargelegten klaren Rechts- und Sachlage an dieser Feststellung festzuhalten. Die Kosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …