{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-03-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00618_2021-03-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221080&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "227fff0bb6b1af0cb5b36e5d400f6242"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.03.2021  VB.2020.00618"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.03.2021  VB.2020.00618"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.03.2021  VB.2020.00618"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Unterschutzstellung; Verh\u00e4ltnis zu planungsrechtlichen Schutzmassnahmen. Die Festlegung einer Kernzone erm\u00f6glicht keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 4.1).  Handelt es sich beim Schutzobjekt um ein Einzelobjekt mit qualifizierter Zeugeneigenschaft (hohem Eigenwert) oder besonderer landschafts- bzw. siedlungspr\u00e4gender Wirkung (hohem Situationswert) oder allenfalls mit einer Kombination von Zeugeneigenschaft und landschafts- oder siedlungspr\u00e4gender Wirkung, so kommt die Unterschutzstellung mittels einer Kernzone als Massnahme des Planungsrechts im Sinn von \u00a7 205 lit. a PBG nicht infrage, kann damit zwar ein sch\u00fctzenswertes Ortsbild wie ein Stadt- oder Dorfkern an sich in seiner Eigenart erhalten werden, nicht aber ein spezifisches Einzelobjekt selbst. (...) Ist ein Einzelobjekt schutzw\u00fcrdig, bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden m\u00fcssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abw\u00e4gung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsm\u00e4ssigen Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz ergibt. Befindet sich ein besonders siedlungspr\u00e4gendes Einzelobjekt in einer Kernzone, so muss vor dem Hintergrund des Erfordernisses der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit die zu sch\u00fctzende Baute auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachfl\u00e4chen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur pr\u00e4genden Wirkung beitragen, andernfalls der Ortsbildschutz mittels der Kernzonenbestimmungen \u2013 abh\u00e4ngig von den konkret in Kraft stehenden Vorgaben \u2013 regelm\u00e4ssig als ausreichend erscheint. Indes darf nicht verlangt werden, dass die \u00e4usseren Teile der Baute einen besonderen Eigenwert aufweisen (E. 4.2) Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:56", "Checksum": "686d3d2e5a2da162c993f9f47771fae2"}