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Geschäftsnummer: VB.2020.00620  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln. Das Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die forensische Tätigkeit. Da der Beschwerdeführer die Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht, unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt, Substitut oder Hilfsperson tat (E. 4.2). Zu den Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des beauftragten Anwalts. Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht (E. 5.2). Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war als der Vertreter der Verzeigerin, sicherzustellen, dass diese über sämtliche Nachteile des gewählten Vorgehens aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde. Somit hätte er das Vorgehen - wonach die Verzeigerin an der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag davon in Kenntnis zu setzen sei - (zusätzlich zu den Instruktionen durch den Vertreter) auch direkt mit der Verzeigerin besprechen müssen (E. 5.4). Keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, indem die Mahnung der Verzeigerin direkt zugestellt wurde (E. 6). Teilweise Gutheissung und Bestrafung mit Verweis.
 
Stichworte:
ABMAHNUNGSPFLICHT
ANWALTSRECHT
ANWALTSTÄTIGKEIT
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BERUFSREGELN
GELTUNGSBEREICH
MAHNUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STELLVERTRETUNG
VERTRETUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I BGFA
Art. 12 lit. I BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 Abs. I BGFA
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00620

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

Rechtsanwalt A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt A ist im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am 21. Mai 2019 verzeigte ihn B (fortan: Verzeigerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) wegen der Verletzung von Berufspflichten nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA).

II.  

Am 5. September 2019 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen A. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 bestrafte sie ihn wegen Verletzung der Berufsregeln (Art. 12 lit. a und i BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

III.  

Dagegen erhob A am 11. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss der Aufsichtskommission aufzuheben und das Disziplinarverfahren gegen ihn einzustellen. Eventualiter sei der Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Juli 2020 dahingehend abzuändern, dass er mit einer Verwarnung zu bestrafen sei. Subeventualiter sei der Beschluss dahingehend abzuändern, dass er mit einem Verweis zu bestrafen sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht verlangte er die Befragung von Rechtsanwalt C und die Edition der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht. Die Aufsichtskommission verzichtete am 25. September 2020 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert anzunehmen. Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

2.  

Die Verzeigerin mandatierte Rechtsanwalt C, damit er ihr gegen ihren ehemaligen Lebenspartner D rechtlich beistehe. Nachdem D beim Bezirksgericht E Klage gegen die Verzeigerin betreffend die Herausgabe der Katze F sowie die Leistung von Fr. 22'426.- eingereicht hatte, unterzeichnete sie eine Vollmacht für den Beschwerdeführer. Gemäss Aussage der Verzeigerin unterzeichnete sie die Vollmacht, da C ihr mitgeteilt habe, dass er an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen könne und nicht wisse, ob sein Verschiebungsgesuch bewilligt würde. An der verschobenen Hauptverhandlung nahm der Beschwerdeführer die Vertretung der Verzeigerin wahr. Diese nahm nicht an der Verhandlung teil. Am 4. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer der Verzeigerin eine Mahnung für den Betrag von Fr. 2'570.70 zukommen. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Sachverhalt unvollständig erhoben worden sei, ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr ergeben sich die eben beschriebenen Umstände aus den Akten und wird nicht dargetan, dass diese unvollständig erhoben worden wären.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei nie mit den Ergebnissen der Beschwerdegegnerin konfrontiert worden, ihm sei daher das rechtliche Gehör verweigert worden.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert den betroffenen Personen unter anderem ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer konnte sich sowohl zur Verzeigung von  B als auch zu den von ihr eingereichten Unterlagen äussern. Sodann wurden von ihm ebenfalls Unterlagen eingereicht, zu welchen er sich äussern konnte. Weitere Beweise wurden nicht erhoben. Demgemäss konnte sich der Beschwerdeführer zu allen Beweisen äussern und sein rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. Ein Anspruch, sich zur rechtlichen Würdigung der eingereichten Beweise durch die Beschwerdegegnerin zu äussern, bestand nicht.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wirft auf, es sei fraglich, ob er genügend eigenständig habe handeln können, um als Substitut zu gelten.

4.2 Das Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das BGFA regelt also die forensische Tätigkeit (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Aufl., Bern 2017, § 2 N. 99). Der Beschwerdeführer besitzt seit 2009 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen. Da er die Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdeführer forensisch als Anwalt tätig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht, unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbständig mandatierter Anwalt, Substitut oder Hilfsperson tat. Der Beschwerdeführer untersteht demnach dem Disziplinarrecht.

5.  

5.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (lit. a). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Praxisgemäss rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint. Diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Bei der Auslegung dieser Norm ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Um diesem Ziel zu genügen, muss es um Berufspflichten gehen, welche die Voraussetzungen dafür bilden, dass der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestatteter Interessenvertreter der Rechtsuchenden vor Gericht und Behörden wirksam wahrnehmen kann (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen).

5.2 Zu den Berufspflichten gehören die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten des beauftragten Anwalts. Diese sind ausserordentlich weit gefächert und je nach Inhalt des Auftragsverhältnisses verschieden. Sie umfassen "alle Umstände, welche die Erreichung des Auftragserfolgs und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können" (Fellmann, § 4 Rz. 1293). Die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht des Anwalts ist für sein Verhältnis zum Klienten von derart zentraler Bedeutung, dass ihre Verletzung als Verstoss gegen die berufsrechtliche Pflicht des Art. 12 lit. a BGFA qualifiziert wird, den Anwaltsberuf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Fellmann, § 4 Rz. 1295). Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckmässigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die Auftragsbesorgung insgesamt gefährden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht (Fellmann, § 4 Rz. 1303). Während der Laufzeit des Auftrags ist der beauftragte Anwalt gehalten, dem Auftraggeber ständig die zur Sicherung des Auftragszwecks notwendigen Informationen zukommen zu lassen. Nur so ist gewährleistet, dass der Auftraggeber reagieren kann, wenn er seine Interessen in Gefahr sieht (Fellmann, § 4 Rz. 1305). Als selbstverständlich darf gelten, dass der beauftragte Anwalt dem Auftraggeber alle wichtigen Vorgänge, die den erhaltenen Auftrag berühren, bekannt gibt. Der Anwalt muss den Klienten daher in jedem Fall über die Urteilsfällung, Appellationseinreichung oder den Abschluss eines Vergleichs orientieren (Fellmann, § 4 Rz. 1308).

5.3 Der Beschwerdeführer hatte weder vor, während noch unmittelbar nach der Hauptverhandlung Kontakt zur Verzeigerin. Das unbegründete Urteil des Bezirksgerichts stellte er C und nicht der Verzeigerin zu. Persönlichen Kontakt hatte er mit dieser erst, als er ihr "irrtümlicherweise" die Mahnung zustellte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich jeweils mit C besprochen, welcher der Stellvertreter der Verzeigerin gewesen sei. Sein Verhalten sei ihr zuzurechnen.

5.4 Die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Verzeigerin. Der Beschwerdeführer durfte nicht einfach darauf vertrauen, dass C das Fernbleiben der Verzeigerin an der Hauptverhandlung und die damit einhergehenden negativen Folgen mit dieser besprochen habe. Es hätte am Beschwerdeführer gelegen, welcher eigens zur Führung des Zivilprozesses beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war, sicherzustellen, dass die Verzeigerin über sämtliche Nachteile (insbesondere auch die Möglichkeit, dass sie dadurch nicht als Partei befragt werden kann, ihr ehemaliger Partner jedoch schon; sie ihr Wissen zum Sachverhalt nicht einbringen konnte; Brüskierung des Gerichts) aufgeklärt und darüber abgemahnt wurde. Sodann ging die Vorinstanz angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zivilprozess versierter ist als C, zu Recht davon aus, dass er das Vorgehen – wonach die Verzeigerin an der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag davon in Kenntnis zu setzen sei – zusätzlich zu den Instruktionen durch C auch direkt mit der Verzeigerin hätte besprechen müssen. Indem er dies nicht tat, ist er seiner Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA nicht nachgekommen.

Im Übrigen durfte der Beschwerdeführer jedoch davon ausgehen, dass die Verzeigerin um seinen Beitrag im strittigen Verfahren wusste, erhielt er doch eine von ihr unterzeichnete Vollmacht, welche als Betreff "Forderung" sowie die Nummer des Verfahrens vor dem Bezirksgericht E hatte. Ausserdem gab es bis zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise darauf, dass der Verzeigerin seine Rolle in ihrem Verfahren durch C anders dargestellt worden wäre als ihm.

6.  

6.1 Nach Art. 12 lit. i BGFA haben Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären. Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen. Zur erforderlichen Information gehören auch Angaben zu einem allfälligen Stundenansatz (Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 Rz. 157).

6.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Beschwerdeführer die Verzeigerin bei der Mandatsübernahme über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung hätte orientieren müssen, zumindest soweit diese (namentlich mit Bezug auf den Stundenansatz) von denen von C abwichen. Zu seinen Gunsten nahm sie an, dass dies nicht der Fall war und sich ihre Ansätze nicht unterschieden. Sodann sah sie es als konsequent an, wenn der Beschwerdeführer auch bei der Rechnungsstellung über C mit der Verzeigerin kommunizierte und diesem das Inkasso überliess. Blieb diese Rechnung aber unbezahlt, hätte er nicht plötzlich davon abweichen dürfen, dass C mit der Verzeigerin kommunizierte. Er hätte die Mahnung entweder wieder an C senden oder aber der Verzeigerin zuerst eine Rechnung zustellen müssen und diese erst dann mahnen dürfen, wenn eine an sie adressierte Rechnung unbezahlt geblieben wäre. Selbst wenn die direkte Zustellung der Mahnung an die Verzeigerin ein Versehen gewesen wäre, wäre dies als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer ohne vorgängige Rechnungsstellung direkt eine Mahnung an die Verzeigerin richtete, stelle demnach einen Verstoss gegen Art. 12 lit. i BGFA dar.

6.3 Der Beschwerdeführer führt aus, die Verzeigerin habe sich das Wissen ihres Bevollmächtigten anrechnen zu lassen, weshalb sie um den Stundenansatz habe wissen müssen. Sodann gibt er an, dass die Verzeigerin sich auch das Wissen Cs über die Rechnung anrechnen lassen müsse und sie damit informiert war, weshalb er sie habe mahnen dürfen.

6.4 Dass die Verzeigerin über die Stundenansätze nicht Bescheid wusste, legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zur Last. C war gegenüber dem Beschwerdeführer als Bevollmächtigter der Verzeigerin aufgetreten und durfte diese gemäss der bei den Akten liegenden Vollmacht vertreten. Die Rechnung durfte daher und auch aufgrund des bisherigen Ablaufs des Mandats an ihn erfolgen. Hinweise dafür, dass C die Rechnung nicht an die Verzeigerin weitergeleitet hätte, lagen keine vor. Demgemäss durfte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Verzeigerin um die Rechnung wusste. Auch wenn es unschön erscheint, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl er bis zu diesem Zeitpunkt immer über C kommuniziert hatte, sich nun direkt an die Verzeigerin wandte, ist darin keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA zu erkennen und musste sich die Verzeigerin das Wissen ihres Vertreters über die Rechnung anrechnen lassen. Demgemäss ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.

7.  

7.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.- und befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 17 N. 26 ff.).

7.2 Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

7.3 Weil abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten lediglich ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA, nicht dagegen auch ein solcher gegen lit. i zur Last zu legen ist, gilt es die Sanktion schon aus diesem Grund neu zu prüfen bzw. festzulegen, wozu das Verwaltungsgericht – wiewohl es damit selber Ermessen auszuüben hat – nach ständiger Praxis befugt ist (Donatsch, § 50 N. 70–72). Der Beschwerdeführer muss sich vorwerfen lassen, sich als im Zivilprozessrecht versierterer Anwalt, insbesondere beim gewählten Vorgehen, nicht mit der Verzeigerin in Verbindung gesetzt zu haben, um diese gegebenenfalls abzumahnen. Dieser Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA wirkt nicht mehr ganz leicht. Zu seinen Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sein beruflicher Leumund bislang einwandfrei war und er auch keine Bereicherungsabsichten verfolgte. Da ein Verweis bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen wird, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, erscheint ein solcher vorliegend angemessen.

7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und, da der Beschwerdeführer nur wegen einer Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA zu bestrafen ist (vorn E. 5.4, 6.3), lediglich ein Verweis auszusprechen. In antizipierter Beweiswürdigung kann sodann auf die Anhörung von C als Zeugen und den Beizug der Eingaben der Verzeigerin vor dem Obergericht verzichtet werden.

8.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da der Beschwerdeführer nicht mehrheitlich obsiegt steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens werden nicht abgeändert. Wie der Ausgang des vorliegenden Verfahrens zeigt, wurde zu Recht ein Disziplinarverfahren durchgeführt, weshalb die Kostenauferlegung gerechtfertigt war. Durch die im vorliegenden Verfahren nicht bestätigten Vorwürfe, entstand der Beschwerdegegnerin kein besonderer zusätzlicher Aufwand, welcher sich auf die Gebührenbemessung ausgewirkt hätte.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 2. Juli 2020 wird der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Berufsregeln nach Art. 12 lit. a BGFA mit einem Verweis bestraft.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …