{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00620_2021-01-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220978&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "91aefcb4f38236d675f88c33b5265400"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00620"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.01.2021  VB.2020.00620"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.01.2021  VB.2020.00620"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.01.2021  VB.2020.00620"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Das Anwaltsgesetz findet gem\u00e4ss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anw\u00e4lte, die Parteien vor Gerichtsbeh\u00f6rden vertreten. Das BGFA regelt also die forensische T\u00e4tigkeit. Da der Beschwerdef\u00fchrer die Verzeigerin vor Gericht vertrat, war der Beschwerdef\u00fchrer forensisch als Anwalt t\u00e4tig, weshalb er den Bestimmungen des Anwaltsgesetzes untersteht, unbeachtlich, ob er dies auftragsrechtlich als selbst\u00e4ndig mandatierter Anwalt, Substitut oder Hilfsperson tat (E. 4.2). Zu den Berufspflichten geh\u00f6ren die Aufkl\u00e4rungs- und Benachrichtigungspflichten des beauftragten Anwalts. Da der Anwalt als Fachmann zurate gezogen wird, hat er sich insbesondere kritisch mit den Anordnungen seines Auftraggebers auseinanderzusetzen und namentlich zu unzweckm\u00e4ssigen Weisungen Stellung zu nehmen. Gelangt er zur Einsicht, dass die Weisungen des Auftraggebers nicht sinnvoll sind oder gar die Auftragsbesorgung insgesamt gef\u00e4hrden, trifft ihn eine Abmahnungspflicht (E. 5.2). Es h\u00e4tte am Beschwerdef\u00fchrer gelegen, welcher eigens zur F\u00fchrung des Zivilprozesses beigezogen wurde und in Zivilfragen erfahrener war als der Vertreter der Verzeigerin, sicherzustellen, dass diese \u00fcber s\u00e4mtliche Nachteile des gew\u00e4hlten Vorgehens aufgekl\u00e4rt und dar\u00fcber abgemahnt wurde. Somit h\u00e4tte er das Vorgehen - wonach die Verzeigerin an der Verhandlung nicht erscheinen wolle und das Gericht erst am Verhandlungstag davon in Kenntnis zu setzen sei - (zus\u00e4tzlich zu den Instruktionen durch den Vertreter) auch direkt mit der Verzeigerin besprechen m\u00fcssen (E. 5.4). Keine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA, indem die Mahnung der Verzeigerin direkt zugestellt wurde (E. 6). Teilweise Gutheissung und Bestrafung mit Verweis."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:08", "Checksum": "c95ad164cf4ced91fa13a6d76549ac9d"}