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VB.2020.00622
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A, 2. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung), hat sich ergeben: I. A, geboren … 1986, Staatsangehöriger von Costa Rica, reiste am 6. Dezember 2017 im Besitz eines gültigen Visums zur Vorbereitung einer eingetragenen Partnerschaft in die Schweiz ein. Am 27. Dezember 2017 liessen er und der Schweizer Bürger B ihre Partnerschaft in C registrieren. Am 16. Januar 2018 wurde A im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung mit der Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erteilt. Seit dem 1. Mai 2018 bezieht A Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Auch der Schweizer Partner ist seit 1. März 2015 auf Sozialhilfe angewiesen. Im Zeitraum vom 27. Dezember 2017 bis 25. November 2019 (Bezugsunterbruch im März und April 2018) wurden B Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 45'597.- ausgerichtet; A bezog vom 1. Mai 2018 bis 25. November 2019 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 49'582.65. Die Unterstützung der beiden Partner dauert bis heute an. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 wies das Migrationsamt A auf die ausländerrechtlichen Folgen eines weiteren Bezugs von Sozialhilfe hin. Am 5. März 2020 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A und bot ihm gleichentags Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Absicht, ihn zu verwarnen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verwarnte das Migrationsamt A und drohte ihm aufgrund des Sozialhilfebezugs den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. II. Am 17. Juni 2020 trat die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf ein Gesuch von A und B um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Den am 13. Juli 2020 erhobenen Rekurs der eingetragenen Partner gegen die Verwarnung vom 8. Juni 2020 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. August 2020 ab. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte sie den Rekurrenten, indessen wurde der Betrag wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben. III. Mit Beschwerde vom 13. September 2020 gelangten A und B (nachfolgend: die Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht, mit dem Antrag, die Verwarnung bzw. die vorinstanzlichen Entscheide seien ersatzlos aufzuheben. Ferner sei das Migrationsamt anzuweisen, dass es anerkenne, dass die Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten und kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege. Sodann sei das Migrationsamt anzuweisen, auf Verwarnungen als Druckmittel grundsätzlich zu verzichten, sofern die Beschwerdeführer nachweisen könnten, dass sie die jeweils zumutbaren Arbeitsintegrations-/Stellensuchbemühungen, welche von den sie begleitenden Behörden gefordert würden, auch weiterhin leisteten. Darüber hinaus sei ihnen Prozesskostenbefreiung zu gewähren. Auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde dagegen verzichtet, da es de facto unmöglich sei, in so kurzer Zeit einen Anwalt zu finden. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde den Beschwerdeführern eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine mit den Originalunterschriften versehene Original-Beschwerde nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die nämliche Frist wurde ihnen angesetzt, um ausdrücklich um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu ersuchen, ansonsten Verzicht auf ein solches Gesuch angenommen würde. Ferner hätten sie in der nämlichen Frist ihre Mittellosigkeit nachzuweisen, ansonsten auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht eingetreten würde. Am 20. September 2020 reichten die Beschwerdeführer eine im Original unterzeichnete Beschwerdeschrift nach und machten Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die Beschwerdeführer reichten innert der ihnen mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 angesetzten Frist eine mit ihrer Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift ein, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.3 Auf das Begehren der Beschwerdeführer, das Migrationsamt habe anzuerkennen, dass die Partner genügende Arbeits- und Integrationsmassnahmen unternommen hätten und kein selbstverschuldeter Sozialhilfebezug vorliege, ist im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen. Sollte das Begehren als eigenständiges Feststellungsbegehren aufgefasst werden, ist darauf nicht einzutreten: Ein Feststellungsbegehren muss konkrete Rechtsfolgen und nicht bloss theoretische bzw. abstrakte Rechtsfragen oder bloss tatbeständliche Feststellungen bzw. Sachverhaltsfragen zum Gegenstand haben (VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Ob ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung vorliegt, braucht damit nicht geprüft zu werden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer Nr. 1 lebt in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizerbürger und hat daher gestützt auf Art. 42 in Verbindung mit Art. 52 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Ein Widerrufsgrund liegt nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (BGr, 5. Februar 2020, 2C_813/2019, E. 2.2; BGr, 31. Oktober 2019, 2C_1115/2018, E. 4.1). So sind eingetragene Partner im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für eingetragene Partner gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Partner – aufgrund der partnerschaftlichen Beistandspflicht (Art. 12 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PartG]) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00477, E. 5.2; vgl. auch § 16 Abs. 2 lit. b der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). 2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 7. November 2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). Erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig, kann eine Person gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Bewilligung verwarnt werden. Dies ermöglicht den Behörden, ein Fehlverhalten festzustellen bzw. ein erwünschtes Verhalten im Wiederholungs- oder Unterlassungsfall durchzusetzen (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Ist ein Widerrufsgrund erfüllt, der Widerruf der Bewilligung jedoch nicht verhältnismässig, hat dies nicht automatisch eine Verwarnung zur Folge. Vielmehr muss auch diese Massnahme verhältnismässig sein (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, E. 2.3). Bei einer Sozialhilfeabhängigkeit ist insbesondere wesentlich, ob sie verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der ausländischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f., mit Hinweisen; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010 Art. 96 N. 19 ff.). 3. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten seit der Eintragung der Partnerschaft gemeinsam insgesamt Fr. 95'179.65 Sozialhilfe bezogen. Dieser Betrag erscheine erheblich. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführer demnächst eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufnehmen könnten. Eine Loslösung von der Sozialhilfe sei daher nicht absehbar. Daran würden weder die Einsätze des Beschwerdeführers Nr. 1 als … (ein Halbtag pro Monat) noch der halbjährige Arbeitsversuch des Beschwerdeführers Nr. 2 im Rahmen einer Eingliederungsmassnahme der IV (50%-Pensum bei der H GmbH seit Juni 2020) etwas zu ändern. Da der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sei, sei grundsätzlich auch eine Verwarnung zulässig. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers Nr. 1 seit Februar 2019 in Form von erfolgreich absolvierten Deutschkursen und Arbeitsintegrationsmassnahmen sowie seine hohe Motivation und Zuverlässigkeit führten dazu, dass er lediglich verwarnt werde, da ein Widerruf der Bewilligung noch nicht verhältnismässig wäre. Indessen sei nicht nachvollziehbar, dass der sich im besten Arbeitsalter befindende, absolut gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer Nr. 1, der sehr rasch ein gutes Deutschniveau erreicht habe, mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner Einreise immer noch kein eigenes Einkommen erziele. Dies widerspreche auch der Einschätzung der Sozialbehörde vom 13. Dezember 2019, wonach es dem Beschwerdeführer Nr. 1 möglich sein sollte, sich innert weniger Monate von der Sozialhilfe zu lösen. Spätestens mit dem Hinweisschreiben des Migrationsamts vom 11. Dezember 2018 hätte ihm bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt von der Loslösung der Sozialhilfe abhänge. Er habe daher nicht nur auf die Massnahmen der Sozialen Dienste und des Laufbahnzentrums vertrauen können, sondern aus eigener Initiative eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt suchen müssen. Die Verwarnung erweise sich als verhältnismässig. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass sich die Vorinstanz materiell nicht mit den Argumenten in der Rekursschrift befasst habe. So seien die Einschätzungen anderer Stellen nicht beachtet worden bzw. zum Nachteil der Beschwerdeführer umgedeutet worden. Damit machen sie sinngemäss geltend, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. 4.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1). Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 8 N. 33). 4.3 Soweit die von den Beschwerdeführern zitierten und kritisierten Stellen des Rekursentscheids die blosse Wiedergabe des Sachverhalts/der Prozessgeschichte durch die Vorinstanz (E. 3 des angefochtenen Entscheids) oder die massgebliche Rechtslage (E. 10.1 und E. 11.1) betreffen und nicht die rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhalts, ist mit Blick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht näher darauf einzugehen. 4.4 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten die Einschätzungen anderer involvierter Stellen, namentlich des Sozialamts der Stadt C, ignoriert. Entgegen diesen Ausführungen würdigte die Vorinstanz die Einschätzung des Sozialarbeiters im Bericht vom 13. Dezember 2019 ausführlich. Dass die Vorinstanz der sozialhilferechtlichen Einschätzung eine eigene, migrationsrechtliche Einschätzung gegenüberstellte, stellt indessen keine Gehörsverletzung dar. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer bestreiten an sich nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist. Sie vertreten jedoch die Ansicht, die Verwarnung sei unverhältnismässig, da sie am Sozialhilfebezug keinerlei Verschulden treffe. So habe das Sozialamt in seiner Einschätzung vom 13. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer Nr. 1 attestiert, dass dieser seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei. Es erstaune nicht wenig, wenn die Vorinstanzen die vom Beschwerdeführer Nr. 1 geleistete Schadensminderungspflicht zwar erwähne, dann aber gleichwohl zum Schluss gelange, der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet. 5.2 Wohl ist die Sozialbehörde sachkundig. Gleichwohl durfte bzw. musste die Vorinstanz die Einschätzung des Sozialarbeiters vom 13. Dezember 2019 als Beweismittel würdigen. Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 136 ff.). Teilt die Vorinstanz die Einschätzung des Sozialarbeiters, wonach der Beschwerdeführer Nr. 1 der Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, nicht, so ist darin keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts zu erblicken (vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1). 5.3 Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kommen durfte, den Beschwerdeführer Nr. 1 bzw. die Beschwerdeführer treffe an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Verschulden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 spricht gut Deutsch (Niveau B2), ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsfähig. Damit verfügt er über entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Auch im Bericht zur Arbeitsintegration vom 22. März 2019 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer Nr. 1 sei zu "100% einsatzfähig". Gemäss Bericht des Sozialarbeiters vom 13. Dezember 2019 zeichnet er sich ferner durch hohe Motivation, ausgezeichnete Leistungen, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit aus. Gleichwohl gelang dem Beschwerdeführer Nr. 1 der Berufseinstieg in den vergangenen drei Jahren bisher nicht. Hinsichtlich seiner Arbeitsintegrationsbemühungen ist Folgendes festzuhalten: In einer ersten Phase nach seiner Einreise in die Schweiz absolvierte er von Februar bis März 2019 ein einmonatiges Basisbeschäftigungsprogramm. Danach verlangte der Sozialarbeiter keine Teilnahme an Programmen, da die Partner ihre Wohnung verlassen mussten und anschliessend bloss über kurzfristige und ständig wechselnde Wohngelegenheiten verfügten. Hinzu kam, dass der Vater des Beschwerdeführers Nr. 1 im Sterben lag und schliesslich im Juli 2019 verstarb. Am 7. August 2019 absolvierte der Beschwerdeführer Nr. 1 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1, welche er mit Bravour bestand. Im September bis Oktober 2019 besuchte er schliesslich einen Deutschkurs auf dem Niveau B2. Per 2. Dezember 2019 bildete er sich zum … für Einsätze bei der Basisbeschäftigung aus. Anschliessend versuchte der Beschwerdeführer Nr. 1, der nicht über eine in der Schweiz anerkannte Ausbildung verfügt, auf Anraten der Laufbahnberatung, eine Lehrstelle anzutreten. Vom 17. Februar bis 19. Februar 2020 absolvierte er eine Schnupperlehre bei der Bäckerei E, worauf ihm am 20. März 2020 eine Lehrstelle angeboten wurde. Die definitive Vergabe der Lehrstelle wurde von einem Allergietest abhängig gemacht. Aufgrund einer möglichen Mehlstauballergie riet der behandelnde Arzt der Bäckerei E mit Schreiben vom 5. Mai 2020 eher ab, den Beschwerdeführer Nr. 1, der Asthmatiker sei, einzustellen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer Nr. 1 die Lehrstelle nicht und ist nach wie vor arbeitslos. Nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 seiner sozialhilferechtlichen Schadensminderungspflicht nachkam. Massgebend ist vorliegend aber, ob den Beschwerdeführer Nr. 1 aus ausländerrechtlicher Sicht kein Verschulden am Sozialhilfebezug trifft. So ist das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht gleich zu beurteilen wie im fürsorgerechtlichen Kontext (siehe BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 4.2.3 auch zum Folgenden). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die Fürsorgebehörde erklärt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen, ändert nichts daran, dass seine Abhängigkeit von Sozialhilfeleistungen ausländerrechtlich nicht als unverschuldet gelten kann: Denn wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits im Dezember 2018, mithin vor zwei Jahren, erstmals explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe lösen müssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gefährdet sei. Im Zentrum stand daher die schnellstmögliche Loslösung von der Sozialhilfe, welche den auf den Beschwerdeführer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in den Hintergrund treten liess. Auch wenn der Beschwerdeführer Nr. 1 ursprünglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden nicht antreten konnte, so wäre kaum zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 während einer dreijährigen Lehre ein existenzsicherndes Einkommen für sich (und seinen Partner) erzielt hätte. Die Vorinstanz durfte somit zu Recht darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hätte bemühen müssen. Aus den Akten geht jedoch keine einzige Bewerbung bzw. allfällige Absagen potenzieller Arbeitgeber (mit Ausnahme der Bäckerei E) hervor. Auch der Beschwerdeführer Nr. 2 erzielt kein Einkommen. Seit seiner Rückkehr in die Schweiz im Jahr 2010 war er nur sporadisch berufstätig und war schon vor der Einreise des Beschwerdeführers Nr. 1 sozialhilfeabhängig. Wohl verfügt dieser über eine solide Ausbildung (Matura; Studium an der Hochschule I) und spricht mehrere Sprachen fliessend (Deutsch, Englisch, Spanisch), doch bestehen bei ihm diverse psychische und physische Probleme. Gemäss Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik F vom 23. August 2019 wurden beim Beschwerdeführer Nr. 2 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und psychische Verhaltensstörungen durch Alkoholabusus (Alkoholabhängigkeit) diagnostiziert. Zudem liegt bei ihm eine zwangshaft-narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung vor (siehe Bericht vom 23. Oktober 2018 von Dr. med. G, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie). Hinzu kommt ein schweres Schlafapnoe-Syndrom, welches jedoch keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit hat. Am 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer Nr. 2 ein IV-Gesuch ein, welches offenbar noch pendent ist. In Zusammenarbeit mit der IV-Stelle wurde 2018 und 2019 zweimal eine Wiedereingliederung mit einer Arbeitsvermittlung versucht. Die zweite Arbeitsvermittlung wurde im Mai 2019 von der IV schliesslich eingestellt, da sich der Beschwerdeführer Nr. 2 nicht mehr meldete. Ab 8. Juni 2020 startete der Beschwerdeführer Nr. 2 einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der H GmbH als Mitarbeiter Kommunikation und Bewirtschaftung des Onlineshops. Ziel war es, den Beschwerdeführer Nr. 2 sukzessive wieder in den offenen Arbeitsmarkt zurückzuführen. Diesen Arbeitsversuch brach der Beschwerdeführer Nr. 2 gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde vom 13. September 2020 ab, um sich voll und ganz der Stellensuche für sich und den Lebenspartner zu widmen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers Nr. 2, der in der Vergangenheit mehrmals stationär in der psychiatrischen Klinik F behandelt werden musste, eine Vollzeiterwerbstätigkeit eher unwahrscheinlich erscheinen lassen. Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdeführer Nr. 2 bis heute keinen Nachweis für aktuelle Bewerbungsbemühungen, auch nicht in niedrigprozentiger Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Loslösung von der Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdeführer, insbesondere des uneingeschränkt arbeitsfähigen Beschwerdeführers Nr. 1. Da sich angesichts der positiv zu würdigenden Integrationsleistungen des Beschwerdeführers Nr. 1 ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht als verhältnismässig erweisen würde, wurde zu Recht eine Verwarnung ausgesprochen. Diese erweist sich als verhältnismässig, sollte dem Beschwerdeführer Nr. 1 doch die Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit ohne Verzug möglich sein. 5.4 Soweit die Partner ihr Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK als verletzt sehen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Widerrufsgründen verhältnismässige Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft sind. Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (siehe E. 2.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Wenn schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit aufenthaltsbeendende Massnahmen als Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren vermögen (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3), steht auch eine Verwarnung als milderes Mittel im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 EMRK. 6. 6.1 Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die Ablehnung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vor Vorinstanz. In ihrem Gesuch um Prozesskostenbefreiung hätten sie genügend dargelegt, weshalb der Rekurs nicht aussichtslos sei. Gleichwohl seien ihnen Prozesskosten auferlegt worden, auch wenn der Betrag einstweilen abgeschrieben worden sei. Auch bei Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren kann die urteilende Instanz gegenüber der Partei aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenerhebung nach § 13 VRG einstweilen verzichten bzw. die Kosten wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit einstweilen abschreiben (siehe Plüss, § 13 N. 21 sowie § 16 N. 17). Geschieht dies, so wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich gegenstandslos (Plüss, § 16 N. 67). Zwar wies die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung ab; im Ergebnis entstand den Beschwerdeführern durch die Abweisung aber kein Nachteil, wurden die ihnen auferlegten Kosten doch wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit einstweilen abgeschrieben. Wohl behielt sich die Vorinstanz die spätere Einforderung der Kosten des Rekursverfahrens vor; eine solche Nachforderung ist aber auch für den Fall vorgesehen, dass einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (siehe § 16 Abs. 4 VRG: "Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens."). Nachdem den Beschwerdeführern durch die Vorgehensweise der Vorinstanz – Kostenerlass statt Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keinerlei Rechtsnachteile erwuchsen, fehlt es an einer Beschwer. Soweit sich die Beschwerde somit gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung richtet, ist auf sie mangels Beschwer nicht einzutreten. 6.2 Die Beschwerdeführer rügen sodann, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sei ihnen vor Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden. Es treffe zwar zu, dass sie den Nachweis erbracht hätten, selbst eine Rekursschrift zu verfassen. Das Verfassen der Rekursschrift sei aber mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen: So habe der Beschwerdeführer Nr. 2 seinen Arbeitsversuch eine Woche lang unterbrechen müssen, um die Rekursschrift zu verfassen. § 16 Abs. 2 VRG setzt für einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung neben der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass die gesuchstellende Person nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung muss somit sachlich notwendig sein (Plüss, § 16 N. 77). Im Ausländerrecht werden praxisgemäss an die Rechtsschriften von Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Neben den Schwierigkeiten des Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind auch die persönlichen Verhältnisse einer Partei, wie etwa Deutschkenntnisse, Schulbildung usw. massgebend (vgl. dazu auch Plüss, § 16 N. 81). Tatsächlich haben die Beschwerdeführer vor Vorinstanz den Tatbeweis erbracht, dass sie in der Lage waren, eine Rechtsschrift zu verfassen. So sind beide der deutschen Sprache mächtig; der Beschwerdeführer Nr. 2 verfügt ferner über eine höhere Ausbildung (Gymnasium in der Schweiz, Studium an der Hochschule I). Als Schweizer Bürger findet er sich im Rechtssystem der Schweiz grundsätzlich zurecht. Vor dem Hintergrund, dass keine komplexen rechtlichen Fragen zu beantworten waren, durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer auf Rekursebene keinen Rechtsbeistand benötigten. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 8.2 Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer, welche Sozialhilfe beziehen, ist offenkundig. Vor dem Hintergrund der zweieinhalb Jahre dauernden Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1 bei gleichzeitig intakten Möglichkeiten, ins Erwerbsleben einzusteigen, erweist sich das Begehren um Aufhebung der Verwarnung jedoch als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. 8.3 Das allenfalls sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Beschwerde wurde innert der den Beschwerdeführern angesetzten Nachfrist nicht erneuert, weshalb der Verzicht darauf angenommen werden kann. 9. Die Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist eine eigenständige, das Verfahren abschliessende ausländerrechtliche Massnahme; sie kann beim Bundesgericht mit dem gleichen Rechtsmittel angerufen werden, das gegen die angedrohte Massnahme offenstünde (BGr, 26. März 2013, 2C_114/2012, E. 1.1). Gegen Entscheide über die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben, sofern ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |