{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00622_2021-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220995&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5cee6583cad04435a57ebf56e39e4d31"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00622"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00622"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2021  VB.2020.00622"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Verwarnung) | Verwarnung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit [Der Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 wurde verwarnt, weil er zusammen mit seinem eingetragenen Partner (CH-B\u00fcrger) seit zweieinhalb Jahren von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge unterst\u00fctzt wird. Insgesamt bezogen die Partner Fr. 95'179.65 Sozialhilfe.] Nichteintreten auf die mutmasslich als Feststellungsbegehren (z.B. Feststellung, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen sind) aufzufassenden Begehren der Beschwerdef\u00fchrer (E. 1.3). Zum Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 2.1). Voraussetzungen f\u00fcr eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4). Vorliegen des Widerrufsgrunds unbestritten. Fraglich ist die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Verwarnung: Der Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 spricht gut Deutsch, ist jung, physisch und psychisch gesund und voll arbeitsf\u00e4hig. Damit verf\u00fcgt er \u00fcber entscheidende Grundvoraussetzungen, um im Schweizer Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Der Umstand, dass er sich an einem Arbeitsprogramm beteiligt und die F\u00fcrsorgebeh\u00f6rde erkl\u00e4rt hat, er sei seiner Schadenminderungspflicht im F\u00fcrsorgeverh\u00e4ltnis nachgekommen, \u00e4ndert nichts daran, dass seine Abh\u00e4ngigkeit von Sozialhilfeleistungen ausl\u00e4nderrechtlich nicht als unverschuldet gelten kann: Denn er wurde bereits vor zwei Jahren erstmals explizit darauf aufmerksam gemacht, dass er bzw. die Partner sich von der Sozialhilfe l\u00f6sen m\u00fcssten, ansonsten sein Aufenthaltsstatus in der Schweiz gef\u00e4hrdet sei. Im Zentrum stand daher die schnellstm\u00f6gliche Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe, welche den auf den Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 massgeschneiderten Berufseinstieg in den Hintergrund treten liess. Auch wenn er urspr\u00fcnglich eine Lehrstelle in Aussicht hatte, welche er ohne sein Verschulden nicht antreten konnte, so w\u00e4re kaum zu erwarten gewesen, dass er w\u00e4hrend einer dreij\u00e4hrigen Lehre ein existenzsicherndes Einkommen f\u00fcr sich (und seinen Partner) erzielt h\u00e4tte. Die Vorinstanz durfte somit zu Rechtdarauf schliessen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 aktiv um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt h\u00e4tte bem\u00fchen m\u00fcssen. Der Beschwerdef\u00fchrer Nr. 2 ist ebenfalls arbeitslos, hat aber psychische und physische Probleme. Nichtsdestotrotz hat auch der Beschwerdef\u00fchrer Nr. 2 bis heute keinen Nachweis f\u00fcr aktuelle Bewerbungsbem\u00fchungen, auch nicht in niedrigprozentiger Anstellung, erbracht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Losl\u00f6sung von der Sozialhilfe klar im Einflussbereich der Beschwerdef\u00fchrer. Die Verwarnung des Beschwerdef\u00fchrers Nr. 1 erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.3). Abweisung des uP-Gesuchs (E. 8.2). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:12", "Checksum": "914b86dd302560b9e8d4c3d0e824fe18"}