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Geschäftsnummer: VB.2020.00623  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.03.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Der aus Polen stammende Beschwerdeführer hat im Bewilligungsverfahren seine Vorstrafen nicht angegeben. Er ist arbeitslos und ersucht um Verlängerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.] Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Arbeitsvertrag, welcher ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt. Er kann sich nicht auf die Arbeitsnehmereigenschaft berufen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer befindet sich seit über einem Jahr auf Stellensuche. Die Frist zur Stellensuche von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Es ist daher auch der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt (E. 6). Auch ist ihm eine solche nicht im pflichtgemässem Ermessen zu erteilen (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEHÖR, RECHTLICHES
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I Anhang I FZA
Art. 6 Abs. I Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00623

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA

bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren im Jahr 1991, Staatsangehöriger von Polen, reiste am 23. September 2017 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton C eine bis am 23. März 2018 gültige Kurzarbeitsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Am 1. Dezember 2017 zog er in den Kanton Zürich. Auf seinem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Februar 2018 gab er wahrheitswidrig an, weder in der Schweiz noch im Ausland vorbestraft zu sein oder in einer Strafuntersuchung zu stehen.

Am 22. Juni 2018 zog A in den Kanton C zurück und erhielt dort eine bis am 12. Februar 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit.

Mit Gesuch vom 5. Februar 2019 beantragte A eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Zürich. Auf diesem Gesuch gab er erstmals Auskunft über seine Vorstrafen. Nachdem die Beschaffung des polnischen Strafregisterauszugs längere Zeit in Anspruch nahm, erteilte das Migrationsamt ihm am 28. Mai 2019 eine bis am 12. August 2019 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche mit der Auflage, den heimatlichen Strafregisterauszug bei der nächsten Verlängerung vorzulegen.

Am 29. Juli 2019 ersuchte A um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zusammen mit dem Gesuch reichte er den polnischen Strafregisterauszug ein.

Aus dem Strafregisterauszug gehen die folgenden strafrechtlichen Verurteilungen hervor:

-        Mit Urteil des D-Gerichts vom 6. Januar 2009 wurde er wegen Hehlerei zu einer Freiheitsbeschränkung von sechs Monaten und 30 Stunden Sozialarbeit und Aufsicht durch einen Bewährungshelfer verurteilt. Mit Beschluss des D-Gerichts vom 14. Dezember 2010 wurde die Freiheitsbeschränkung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 87 Tagen umgewandelt.

-        Mit Urteil des D-Gerichts vom 12. März 2010 wurde er wegen Diebstahls, Verwendung oder Diebstahls eines Ausweises einer anderen Person und Vernichtung oder Verstecken eines Dokuments ohne Verfügungsrecht zu einer Freiheitsentziehung von sechs Monaten (auf Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit vier Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer) und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom 8. September 2011 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.

-        Mit Urteil des E-Gerichts vom 7. Juni 2010 wurde er wegen Diebstahls und Sachbeschädigung zu einem Jahr Freiheitsentziehung (zur Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit vier Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer) verurteilt. Mit Beschluss des E-Gerichts vom 8. September 2011 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung angesetzten Strafe angeordnet.

-        Mit Urteil des E-Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde er wegen Fälschung eines Dokuments und dessen authentische Verwendung zu einer Freiheitsentziehung von sechs Monaten (zur Bewährung ausgesetzt; Bewährungszeit fünf Jahre, Aufsicht durch einen Bewährungshelfer). Mit Beschluss vom 23. Mai 2013 wurde die Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Strafe angeordnet.

Das E-Gericht bildete mit Urteil vom 10. Januar 2018 bezüglich der Verurteilungen vom 6. Januar 2009 und 7. Juni 2010 eine Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat, unter Anrechnung der bezüglich des Urteils vom 6. Januar 2009 verbüssten Ersatzfreiheitsstrafe.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, wies A aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Dezember 2019. Gleichzeitig entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 27. Juli 2020 ab, soweit sie darauf eintrat und der Rekurs nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. September 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 27. Juli 2020 sei mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern III. (unentgeltliche Rechtspflege) und V. (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um nach einer Einholung einer Stellungnahme von A neu über die Sache unter dem Aspekt von Art. 4 das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA), resp. Art. 6 Anhang I FZA sowie Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA zu befinden.

In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und bis zum rechtskräftigen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten. Weiter sei ihm eine angemessene Entschädigung zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb antragsgemäss davon Vormerk genommen werde, dass Vollzugsvorkehrungen während des Verfahrens zu unterbleiben haben. Weiter hielt es fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Eingang der vorinstanzlichen Akten oder mit dem Endentscheid zu befinden sei, es sich aber vorerst rechtfertige, auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten. Weiter setzte es A Frist zur Einreichung eines aktuellen Strafregisterauszugs, unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren, das gegen ihn geführt werde. Es forderte ihn überdies auf, umfassend über sämtliche hängigen Strafverfahren unter Beilage allfälliger Strafentscheide und Zwischenverfügungen zu informieren sowie sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah und unter Beilage geeigneter Belege mitzuteilen, namentlich den Antritt einer Arbeitsstelle oder das Vorliegen entsprechender Stellenangebote.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 22. September 2020 den Verzicht auf Vernehmlassung mit.

Am 14. September 2020 reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Mit Eingabe vom 12. November 2020 reichte A eine Stellungnahme zum hängigen Strafverfahren sowie den bewilligungsrelevanten Umständen ein, unter Beilage von Beweismitteln.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Mit Ausnahme eines Auslandaufenthaltes wegen Militärdienstes erlischt aber auch eine im Anwendungsbereich des FZA erteilte Aufenthaltsbewilligung nach einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt (Art. 6 Abs. 5, Art. 12 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 6 Anhang l FZA; vgl. auch Art. 23 Abs. 1 die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]).

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Polen auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Migrationsamt habe die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung lediglich auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 96 AIG geprüft, weshalb er in seinem Rekurs nur zu diesen Ausführungen Stellung genommen habe. Die Vorinstanz werfe ihm nun vor, die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 4 FZA, Art. 6 Anhang I FZA sowie Art. 2 Abs.1 Satz 2 Anhang I FZA nicht zu erfüllen. Er habe dadurch eine Instanz verloren.

3.2 Grundsätzlich ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den angeführten rechtlichen Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).

3.3 Das Migrationsamt hat in seinem Entscheid nicht geprüft, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt, da es zum Schluss gekommen war, dass allfällige aus dem FZA abgeleiteten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ohnehin einzuschränken wären. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid hingegen davon aus, dass dem Beschwerdeführer überhaupt kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zukommt. Vollständigkeitshalber hielt sie fest, dass keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliege, weshalb die durch das FZA gewährten Aufenthaltsrechte nicht eingeschränkt werden dürften. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst gewesen sein, dass er seinen Aufenthalt auf eine Rechtsgrundlage stützen muss. Da der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren mit der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies geheilt, nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen Anspruchsgrundlagen äussern konnte.

4.  

4.1 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

Ausländischen Arbeitnehmenden wird je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) ausgestellt. Für EU/EFTA-Staatsangehörige dürfen die Vertragsparteien nur noch eine Einstellungserklärung oder eine Arbeitsbescheinigung verlangen (Art. 6 Abs. 3 Bst. b Anhang I FZA). Aus diesen Urkunden muss ausser den Personalien des Arbeitgebers und der Arbeitnehmenden die Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Anstellungsgrad hervorgehen. Nur so kann bestimmt werden, ob dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin die Arbeitnehmereigenschaft tatsächlich zukommt und ob für die Aufenthaltsregelung in der Schweiz eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA benötigt wird (Kap. II 8).

Geht aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein unterjähriges Arbeitsverhältnis (Dauer bis zu 364 Kalendertage) eingegangen wurde, ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Geht jedoch aus der Einstellungserklärung oder der Arbeitsbescheinigung hervor, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als einem Jahr (ab 364 Kalendertagen) eingegangen werden soll, ist eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Die Aufenthalts- bzw. Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA wird ausgestellt, sofern keine Verletzung der öffentlichen Ordnung vorliegt (Ziff. II 10.4.1; vgl. zum Ganzen Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr und Erläuterungen vom 31. Dezember 2020 [Weisungen VEP], E. 4.2.1).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ein bereits unterzeichnetes Arbeitsangebot als Hilfsarbeiter bei der Firma F, weshalb er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erfülle. Aus dem von ihm eingereichten Einsatzvertrag vom 10. November 2020 zwischen ihm und dem Stellenvermittler G geht hervor, dass der Einsatz bei der Firma F mit Beginn am 11. November 2020 und einer Einsatzdauer bis Ende der Arbeitsüberlastung, maximal drei Monate, vereinbart wurde. Er verfügt damit über keinen Arbeitsvertrag, welcher ihm ein Anstellungsverhältnis von mehr als einem Jahr bestätigt. Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten nicht auf die Arbeitsnehmereigenschaft berufen und hat gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Daran vermag auch der Umstand, dass sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Covid-19-Pandemie schwieriger gestaltet, nichts zu ändern. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht wie beantragt eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vorbehalt, innert einer angemessenen Frist eine Einstellungserklärung einzureichen, erteilt werden. Weder das FZA noch das AIG enthält eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung. Der Antrag ist somit abzuweisen. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus dem eingereichten Arbeitsangebot keinen Anspruch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten. Das auf maximal drei Monate befristete Arbeitsangebot vom 10. November 2020 ist mittlerweile abgelaufen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen, damit er genügend Zeit hat, um angemessen auf die neuen Vorbringen der Vorinstanz reagieren zu können. Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 15. September 2020 festgehalten wurde, kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer konnte das Beschwerdeverfahren somit in der Schweiz abwarten. Er hatte die Möglichkeit, sich in der Beschwerde mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es besteht deshalb kein Anlass, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

5.  

5.1 EU-Bürger haben gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA das Recht, sich bis zu sechs Monaten zwecks Stellensuche in der Schweiz aufzuhalten. Die Bewilligung zur Stellensuche kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern der EU- bzw. EFTA-Angehörige Suchbemühungen nachweist und begründete Aussicht auf eine Anstellung besteht (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP]).

5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende Februar 2019 arbeitslos sei. Es befinde sich zwar ein Temporär-Einsatzvertrag als Hilfsarbeiter vom 13. August 2019 mit Einsatzbeginn am 9. August 2019 in den Akten, dass er dort tatsächlich arbeitstätig gewesen sei, gehe aus diesem jedoch nicht hervor. Die Aufenthaltsdauer von drei Monaten zur Stellensuche habe er jedenfalls bereits erreicht. Er weise zudem nicht nach, dass er über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Vielmehr mache er geltend, über kein relevantes Vermögen und auch über kein Einkommen zu verfügen. An diesen zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz vermag auch das eingereichte Arbeitsangebot als Hilfsarbeiter bei der Firma F nichts zu ändern, fehlt es doch auch hier an einem Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Frist von sechs Monaten gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA bzw. eine allenfalls nach Art. 18 Abs. 3 VEP verlängerte Frist noch nicht abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer befindet sich somit seit März 2019 auf Stellensuche. Die Frist von bis zu einem Jahr ist damit abgelaufen. Dem Beschwerdeführer ist daher auch der Aufenthalt zur Stellensuche nicht mehr zu gestatten.

6.  

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für einen erwerbslosen Aufenthalt erfüllt (Art. 24 Anhang I FZA). Er macht dies zu Recht auch nicht geltend.

7.  

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit drei Jahren hier auf. Er dürfte mit seinem Heimatland nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise auf besonders enge private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit ist der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur ungenügend integriert. Eine Rückkehr erscheint dem Beschwerdeführer nach dieser kurzen Zeit ohne Weiteres zumutbar.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu erteilen bzw. die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Nach dem vorgängig Ausgeführten, der klaren Rechtslage und unter Berücksichtigung des ausführlich begründeten Rekursentscheids konnte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen, weshalb diese sich als offenkundig aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …