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Geschäftsnummer: VB.2020.00624  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe [Die serbische Beschwerdeführerin heiratete im Oktober 2014 einen hier niedergelassenen Landsmann. Seit Februar 2018 leben sie getrennt.] Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei die Ehe nur eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner und den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können, greift zu kurz und lässt sich insbesondere nicht durch die Akten stützen (E. 3.4.1). Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die Tatsache, dass ihr Ehemann als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört, die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen (E. 3.4.3). Es bestehen zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISLAGE
BEWEISLAST
GEGENBEWEIS
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00624

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979 und Staatsangehörige von Serbien, reiste am 7. September 2014 in die Schweiz ein und heiratete am 31. Oktober 2014 den im Kanton Zürich niedergelassenen serbisch-kosovarischen Staatsangehörigen C, geboren 1965. Gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals gültig bis am 30. Oktober 2019. Am 28. August 2018 ersuchte sie um Verlängerung ihrer Bewilligung.

B. Gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts D vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem 28. Februar 2018 getrennt. Am 22. Januar 2019 liess das Migrationsamt von der Stadtpolizei D Kontrollen der beiden Wohnungen durchführen und A und C je getrennt voneinander zum Verdacht der Scheinehe befragen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und wies sie aus der Schweiz weg. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Mit prozessleitender Anordnung vom 19. August 2019 stellte die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Den gegen die Verfügung vom 10. Juli 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. Juli 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2020 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und ihr sei der gesetzliche Aufenthaltstitel zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren sei zu sistieren bis ein rechtskräftiger Entscheid im Strafverfahren betreffend strafbare Handlung im Sinn von Art. 118 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) vorliege.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Verfahrenssistierung ab, da die ausländerrechtliche Bewilligungsverweigerung nicht die vorgängige Durchführung eines Strafverfahrens betreffend strafbare Handlung im Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG voraussetzt.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem AIG, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Da die Beschwerdeführerin am 28. August 2018 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Die hier anwendbaren Bestimmungen haben jedoch keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren, sodass auf das neue Recht Bezug genommen wird.

2.  

2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterhin ein Bewilligungsanspruch, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (seit 1. Januar 2019 gültige Fassung). Der entsprechende Anspruch erlischt jedoch, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Sodann kann eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Bewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGr, 22. Oktober 2012, 2C_22/2012, E. 2)

2.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie beispielsweise eine Heirat kurz nach dem Kennenlernen oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2, und 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 6. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1) oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_574/2019, E. 6.1). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3, mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin und C heirateten am 31. Oktober 2014 in D. Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 4. Mai 2015 als Unterhaltsreinigerin bei der Firma E in F. Seit September 2018 arbeitet sie in einem Pensum von 80–100 % und verdient monatlich rund Fr. 3'700.-. C wird seit mindestens Dezember 2013 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Vor seiner Ehe mit der Beschwerdeführerin war er bereits drei Mal geschieden und hat aus diesen Beziehungen insgesamt fünf Kinder. Nach wie vor bestehen gegen ihn Alimentenzahlungsverpflichtungen und er hat Schulden von rund Fr. 200'000.- bis Fr. 300'000.-. Da das Einkommen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialamt nicht offengelegt wurde, wurde C mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk D vom 21. November 2016 des unrechtmässigen Bezugs der Sozialhilfe zwischen Juni 2015 und März 2016 in Höhe von rund Fr. 30'000.- verurteilt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin kam das Statthalteramt zum Schluss, ihr könne ein strafbares Verhalten nicht nachgewiesen werden, zumal sich aus den Befragungen beider Eheleute ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin C auf die Meldepflicht hingewiesen und ihm ihre Lohnausweise zur Weiterleitung an das Sozialamt übergeben habe. Das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 3. April 2017 eingestellt. Gemäss Eheschutzurteil des Bezirksgerichts D vom 27. Juni 2018 leben die Ehegatten seit dem 28. Februar 2018 getrennt. In der polizeilichen Befragung vom 22. Januar 2019 sagten sie beide übereinstimmend aus, es sei zur Trennung gekommen, weil C die Beschwerdeführerin mit einer anderen Frau betrogen habe, was er ihr mitgeteilt habe. Beide Ehegatten machen in der Befragung zwar geltend, es allenfalls nochmals mit dem anderen versuchen zu wollen. Dass das Eheleben zwischenzeitlich wieder aufgenommen worden sei, macht die Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und C sei nur zum Schein geführt worden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen könne. Ob die Beschwerdeführerin auch den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) erfüllt habe, prüfte die Vorinstanz nicht genauer bzw. liess diese Frage offen.

3.2.2 Die Erwägungen des Beschwerdegegners sowie der Vorinstanz zum Vorliegen einer Scheinehe stützen sich neben den polizeilichen Abklärungsergebnissen am Wohnort der Beschwerdeführerin, der Befragung von ihr und C auch auf die parallele Betrachtung der Lebensumstände von G – dem ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin – und den zwei gemeinsamen Kindern. Die Beschwerdeführerin lebte zwischen 1996 bis 2002 mit G im Kosovo im Konkubinat. Aus dieser Beziehung gingen die beiden Kinder H, geboren 1997, und I, geboren 1999, hervor. G, geboren 1976, reiste am 1. Mai 2002 als Asylsuchender in die Schweiz ein, während die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder im Kosovo blieben. Das Asylgesuch wurde abgewiesen, G wurde jedoch vorläufig aufgenommen. Am 18. August 2003 heiratete er die damals im Kanton J wohnhafte K, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und erhielt in der Folge im Kanton J eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Eheleute trennten sich im Juni 2008, worauf die Aufenthaltsbewilligung von G gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert wurde. Am 15. November 2013 heiratete G die Schweizerin L. Diese Ehe wurde am 14. März 2016 geschieden. Mit Gesuch vom 18. April 2011 beantragte G den Familiennachzug der beiden Kinder, H und I. Dabei machte er geltend, die Beschwerdeführerin hätte die Kinder nie betreut und sei auch nicht bereit, zukünftig die Betreuung zu übernehmen. Die elterliche Gewalt habe er als Vater ausgeübt. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, seien die Kinder von seiner Mutter, M in N betreut worden. Die Grossmutter der Kinder könne sich aber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um diese kümmern, weshalb im Kosovo nicht mehr von einer ausreichenden Betreuung ausgegangen werden könne.

3.2.3 Im Familiennachzugsverfahren beauftragte die Rekursabteilung die Schweizer Vertretung in Pristina vor Ort, Abklärungen zu treffen. Zufolge des schriftlichen Berichts der Schweizer Vertretung hat diese in N, dem Wohnort der Familie G/H, eine rüstige Grossmutter angetroffen. Diese habe ausgesagt, die Kinder H und I hätten bis im Sommer 2013 bei ihr gewohnt. Ob die Beschwerdeführerin zusammen mit den Kindern bei ihr gewohnt habe, wollte oder konnte sie nicht sagen. Die Mutter der Beschwerdeführerin, welche von der Schweizer Vertretung ebenfalls befragt wurde, habe ausgesagt, ihre Tochter habe mit ihren Kindern in N gelebt, ab und zu aber auch bei ihr. Ihre Tochter sei mit G nach Tradition, nicht jedoch zivilrechtlich, verheiratet gewesen. Ihre Tochter würde die Kinder vermissen und würde sich wahrscheinlich auch in die Schweiz begeben, falls sie dies könnte.

3.2.4 Sowohl die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als auch das Verwaltungsgericht wiesen die Familiennachzugsgesuche für beide Kinder ab (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177). Das Bundesgericht hiess das Familiennachzugsgesuch betreffend I, welches innerhalb der Nachzugsfristen eingereicht wurde, gut und wies jenes betreffend H, welches nach Ablauf der Nachzugsfristen eingereicht wurde, wie die Vorinstanzen ab (BGr, 21. Januar 2016, 2C_1014/2014). H meldete sich per 10. Juli 2016 ins Ausland ab.

3.3 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

-          Nachdem die beiden Kinder im Juli 2013 mit einem Besuchervisum zum Vater in die Schweiz eingereist seien, habe die Beschwerdeführerin unter der Trennung von den Kindern gelitten und habe sich gewünscht, ihnen folgen zu können. Als unqualifizierte Arbeitskraft und Drittstaatsangehörige wäre sie zu einem längerfristigen Verbleib in der Schweiz nicht berechtigt gewesen. Ein Aufenthaltsanspruch sei nur mittels Heirat mit einer hier über einen gefestigten Aufenthalt verfügende Person möglich gewesen.

-          Auch in der kurzen Kennenlernphase und dem Altersunterschied von 14 Jahren sieht die Vorinstanz Indizien für eine Scheinehe. Die 14 Jahre jüngere Beschwerdeführerin und C hätten sich im Februar 2014 kennengelernt, zwischen Mitte März 2014 und Mitte Mai 2014 beschlossen zu heiraten und am 31. Oktober 2014 sodann geheiratet.

-          C werde seit Dezember 2013 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt und habe ausstehende Schulden in Höhe von rund Fr. 200'000.- bis Fr. 300'000.-. Damit gehöre er zur Zielgruppe von Personen, die erfahrungsgemäss nicht nur von heiratswilligen Ausländern gezielt ausgesucht, sondern aufgrund ihrer schwachen finanziellen Verhältnisse leichter zur Eingehung einer Scheinehe Hand bieten würden.

-          Als am 21. Januar 2016 das Bundesgerichtsurteil zum Familiennachzug der beiden Kinder erging, habe die Beschwerdeführerin schon über ein Jahr im Kanton Zürich gelebt. Vor Bundesgericht sei zwar geltend gemacht worden, die Beschwerdeführerin könne sich nicht in ihrem Heimatland um ihre Tochter kümmern, es sei jedoch nicht offengelegt worden, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt längst im Kanton Zürich aufgehalten habe. Da die Familie im Kosovo gemäss Botschaftsabklärung in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben würde, sei der Schein einer angeblich nicht existierenden Betreuung im Heimatland kreiert worden, mit dem eigentlichen Ziel der Zusammenführung der Familie in der Schweiz. 

-          Seit ihrer Trennung von C miete die Beschwerdeführerin eine Dreizimmerwohnung mit einem Bruttomietzins von Fr. 1'439.- und erziele gleichzeitig ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 3'700.-. Es sei fraglich, wozu die Beschwerdeführerin eine derart grosse Wohnung nur für sich alleine benötige. Anlässlich der Wohnungskontrolle vom 22. Januar 2019 sei dann auch ihre Tochter H anwesend gewesen, welche sich in einem Schlafzimmer eingerichtet habe und sich anscheinend ferienhalber bei ihrer Mutter aufgehalten haben soll. Nachdem zwischen April 2011 und Mitte 2016 in sämtlichen ausländerrechtlichen Verfahren vorgebracht worden sei, die Beschwerdeführerin wolle von ihren zwei Kindern nichts wissen, erstaune es, dass sie eine für wohl längerfristige und wiederholte Besuche adäquate Wohnung angemietet habe und dem Anschein nach eine vertraute Beziehung zu ihrer Tochter pflege.

3.4  

3.4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin sei die Ehe mit C nur eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G und den beiden Kindern in der Schweiz weiterführen zu können. Die oben aufgeführten Punkte unterstützen diese These zwar, bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass dieser Schluss zu kurz greift und sich insbesondere nicht durch die Akten stützen lässt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdegegner die Weiterführung ihrer ursprünglichen Beziehung mit G nicht untersucht. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Beziehung mit G während der Ehe mit C in der Schweiz weitergeführt hat bzw. mit diesem heute noch eine Beziehung führt. Eine die Ehe mit C konkurrenzierende Parallelbeziehung hat der Beschwerdegegner damit nicht nachgewiesen.

3.4.2  Dass die Beschwerdeführerin mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner keine Beziehung mehr führt, schliesst das Vorliegen einer Scheinehe grundsätzlich noch nicht aus, wäre doch auch denkbar, dass die Beschwerdeführerin die Ehe mit C nur eingegangen ist, um im gleichen Land wie ihre Kinder leben zu können. Davon geht der vorinstanzliche Entscheid sinngemäss aus, indem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe unter der Trennung von ihren Kindern gelitten und sich gewünscht, auch in der Schweiz wohnen zu können. Diesbezüglich weist die Beschwerdeführerin aber zu Recht darauf hin, dass sich aus der zeitlichen Abfolge ein anderes Bild ergibt. Der Beschwerdegegner wies die Familiennachzugsgesuche betreffend H und I mit Verfügung vom 4. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 28. August 2014. Der bundesgerichtliche Entscheid, mit welchem das Familiennachzugsgesuch betreffend I letztinstanzlich gutgeheissen wurde, erging erst im Januar 2016. Im September 2014, als die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, um C zu heiraten, musste sie aufgrund des damaligen Stands des Verfahrens eher davon ausgehen, dass ihre Kinder keine Aufenthaltserlaubnis erhalten würden, was in Bezug auf H letztinstanzlich auch bestätigt wurde. Dies hielt die Beschwerdeführerin aber nicht von der Heirat ab, was gegen die Argumentation spricht, sie sei die Ehe mit C nur eingegangen, um sich im gleichen Land wie ihre Kinder aufhalten zu können. Gegen diese These spricht auch der Umstand, dass die Tochter H bereits seit Juli 2016 nicht mehr in der Schweiz lebt. Wäre sie einzig in die Schweiz gekommen, um in der Nähe ihrer Kinder zu sein, wäre auch anzunehmen, dass sie seit ihrer Einreise zum ebenfalls hier lebenden Sohn I eine enge Beziehung pflegen würde. Dies legt der Beschwerdegegner nicht dar. Auch aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Beschwerdeführerin überhaupt mit ihrem Sohn in Kontakt steht.

3.4.3 Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die Tatsache, dass C als Sozialhilfeempfänger zur Zielgruppe von Personen gehört, die eher für eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien für eine Scheinehe dar, vermögen diese alleine jedoch nicht zu begründen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich insbesondere aus dem Familiennachzugsverfahren der beiden Kinder, in welchem eine fehlende Betreuungsmöglichkeit durch die Grossmutter vorgespielt und die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz verschwiegen wurde, klare Unstimmigkeiten ergeben. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nur zum Schein geführt wurde. Ferner ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Familiennachzugsverfahren nicht Partei war und – soweit ersichtlich – auch nicht angehört wurde. Dass ihr Aufenthalt in der Schweiz von ihrem ehemaligen Konkubinatspartner G im Familiennachzugsverfahren verschwiegen wurde, kann ihr folglich nicht angelastet werden. Die weiteren Indizien, auf welche die Vorinstanz ihre Argumentation der Familienvereinigung in der Schweiz stützt, vermögen nicht zu überzeugen. Dass die Tochter H bei der Wohnungskontrolle angetroffen wurde, weist zwar daraufhin, dass die Beschwerdeführerin derzeit zur Tochter ein gutes Verhältnis pflegt. Es dient aber nicht als Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin einzig wegen ihren beiden Kindern in die Schweiz einreiste, zumal die Tochter Hbereits im Juli 2016 aus der Schweiz ausreiste. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für sich alleine eine Dreizimmerwohnung mietet, stellt nur ein sehr schwaches Indiz dafür dar.

3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden sind. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grundsätzlich durch die Migrationsbehörde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin den Gegenbeweis hierfür aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Sollten sich inskünftig neue Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts angezeigt.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Prüfung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzung sowie die von ihr beantragen Beweisanträge.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Juli 2019 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        70.--        Zustellkosten,
Fr.   2'070.--        Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.- (inkl. MWST), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …