{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00624_2020-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220811&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1abf5bc14ae57350dfd40a6db5e0586"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe [Die serbische Beschwerdef\u00fchrerin heiratete im Oktober 2014 einen hier niedergelassenen Landsmann. Seit Februar 2018 leben sie getrennt.]   Die Verwaltungsbeh\u00f6rde tr\u00e4gt die Beweislast f\u00fcr das Vorliegen einer Ausl\u00e4nderrechtsehe. Dies entzieht sich oft dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausl\u00e4nderrechtsehe geschlossen werden (E. 2.3). Die Auffassung der Vorinstanz, die Beschwerdef\u00fchrerin sei die Ehe nur eingegangen, um das Familienleben mit ihrem ehemaligen Konkubinatspartner und den beiden Kindern in der Schweiz weiterf\u00fchren zu k\u00f6nnen, greift zu kurz und l\u00e4sst sich insbesondere nicht durch die Akten st\u00fctzen (E. 3.4.1). Die kurze Kennenlernphase, der Altersunterschied von 14 Jahren sowie die Tatsache, dass ihr Ehemann als Sozialhilfeempf\u00e4nger zur Zielgruppe von Personen geh\u00f6rt, die eher f\u00fcr eine Scheinehe bereit sind, stellen zwar Indizien f\u00fcr eine Scheinehe dar, verm\u00f6gen diese alleine jedoch nicht zu begr\u00fcnden (E. 3.4.3). Es bestehen zwar gewisse Indizien f\u00fcr eine Scheinehe, gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die Verdachtsmomente f\u00fcr eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Da eine Scheinehe grunds\u00e4tzlich durch die Migrationsbeh\u00f6rde nachzuweisen ist und die derzeitige Indizienlage es nicht rechtfertigt, der Beschwerdef\u00fchrerin den Gegenbeweis hierf\u00fcr aufzuerlegen, ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.5).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:55", "Checksum": "aa76eb5987f8ecbca7c75f7401c37849"}