{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00627_2020-12-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220851&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26adcb3473f0a8c6f272db01be696ef5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00627"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00627"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00627"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.12.2020  VB.2020.00627"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung (R\u00fcckstufung) | [R\u00fcckstufung der Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung] Anwendbares Recht und Streitgegenstand (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt, weshalb a majore ad minus erst recht der R\u00fcckstufungsgrund der mangelhaften Teilnahme am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG und Art. 77e Abs. 1 VZAE bejaht werden muss (E. 4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckstufung: Im Rahmen der Eignungspr\u00fcfung ist insbesondere dem Verschulden am Integrationsdefizit Rechnung zu tragen, da unverschuldete Integrationsdefizite dem Betroffenen nicht vorzuwerfen sind und bei fehlender Integrationsf\u00e4higkeit eine R\u00fcckstufung auch keine Verhaltens\u00e4nderung bewirken k\u00f6nnte, mithin eine ungeeignete Massnahme darstellen w\u00fcrde. Die R\u00fcckstufung erscheint erforderlich, wenn kein milderes Mittel geeignet erscheint, eine Verhaltens\u00e4nderung herbeizuf\u00fchren. Sie unterliegt geringeren Anordnungsh\u00fcrden als die Wegweisungsandrohung gest\u00fctzt auf Art. 96 Abs. 2 AIG, weshalb sie nur bedingt als h\u00e4rtere Massnahme betrachtet werden kann. Hinsichtlich der privaten Interessen ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die R\u00fcckstufung keine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme darstellt, jedoch eine substanzielle Verschlechterung der Rechtsposition der Betroffenen bewirkt (E. 5.2). Die ungen\u00fcgende wirtschaftliche Integration und die daraus resultierende Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit sind dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberwiegend vorzuwerfen. Angesichts des gewichtigen Integrationsdefizits stellt die R\u00fcckstufung ein geeignetes Mittel dar, um den Beschwerdef\u00fchrer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Aussch\u00f6pfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Die R\u00fcckstufung erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit, der erfolglosen Ermahnung und insbesondere des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers auch als erforderlich. Sein privates Interesse, den Status derNiederlassungsbewilligung zu behalten, ist geringer zu gewichten als das \u00f6ffentliche Interesse an einer Verhaltens\u00e4nderung. Die R\u00fcckstufung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5).\r\rGew\u00e4hrung uP (E. 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:08", "Checksum": "374e4a39d8154eb1ab1222952c122ef8"}