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Geschäftsnummer: VB.2020.00629  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2021
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs wegen Sozialhilfeabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin verbrachte einen Grossteil ihres Lebens in der Schweiz und der Sozialhilfebezug ist ihr auch nach vorinstanzlicher Einschätzung aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht vorwerfbar. Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug rechtfertigt praxisgemäss aber weder die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung noch eine ausländerrechtliche Verwarnung, weshalb das Migrationsamt anzuweisen ist, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM zu verlängern (E. 2). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Zusprechung einer Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (E. 3). Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit das Gesuch mangels Kostenauflage nicht gegenstandslos geworden ist (E. 4.1). Kürzung der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistands unter Anrechnung der zuzusprechenden Parteientschädigung (E. 4.2 f.). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Beschwerdegutheissung.
 
Stichworte:
BEISTAND
BEISTANDSCHAFT
BESCHWERDEFRIST
FRISTVERLÄNGERUNG
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
GESETZLICHE FRIST
HONORARNOTE
KESB
KOSOVO
KOSTENNOTE
KÜRZUNG
PARANOIA
PRIVATLEBEN
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
SCHIZOPHRENIE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SOZIALHILFEBEZUG
UNVERSCHULDET
UNVERSCHULDETHEIT
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 58a Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 63 Abs. I lit. c AIG
Art. 96 Abs. II AIG
§ 3 AnwGebV
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 9 Abs. I GebV VGr neu
§ 12 Abs. I VRG
§ 16 Abs. I VRG
Art. 77f lit. a VZAE
Art. 77f lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00629

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1973 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 24. November 1991 erstmals in die Schweiz ein, wo sie am 15. April 1992 einen Landsmann ehelichte. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Kinder hervor. Der Familie wurde damals in der Schweiz Asyl gewährt und A erhielt später die Aufenthaltsbewilligung und am 7. Dezember 2001 die Niederlassungsbewilligung. Nachdem sie Anfang September 2004 mit ihren Kindern auf Druck ihres Ehemannes hin in den Kosovo ausgereist war, kehrte sie am 9. September 2007 erneut in die Schweiz zurück und ersuchte erfolglos um die Wiedererteilung ihrer inzwischen erloschenen Niederlassungsbewilligung. Stattdessen wurde ihr von den Migrationsbehörden ihres damaligen Wohnkantons am 7. Mai 2009 in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche nach ihrem Umzug in den Kanton Zürich in den nächsten Jahren durch das hiesige Migrationsamt regelmässig verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin lebte nach ihrer Rückkehr in die Schweiz getrennt von ihrem Ehemann.

Ab dem 1. Januar 2015 musste A von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb sie am 30. Januar 2017 ausländerrechtlich verwarnt wurde. Nachdem sie sich in der Folge nicht von der Sozialhilfe lösen konnte, verweigerte das Migrationsamt am 27. März 2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 27. Juni 2019.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 6. Juli 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 6. Oktober 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern. Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Überdies wurde darum ersucht, dass eine Frist zur Begründungsergänzung der Beschwerde anzusetzen sei, nachdem die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Rechtsvertreter der psychisch beeinträchtigten Beschwerdeführerin erst kurz zuvor als Fachbeistand ernannt hatte.

Mit Präsidialverfügungen vom 16. und 25. September 2020 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte gestützt auf § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Erstreckung der Beschwerdefrist, da die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht urteils- und handlungsfähig sei und ihr die gesetzliche Beschwerdefrist deshalb ausnahmsweise und antragsgemäss erstreckt werden könne. Hierauf ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 und innert der ihm angesetzten Frist die Beschwerde, unter Beilage seiner Kostennote und einer zwischenzeitlich durch das zuständige Sozialamt initiierten IV-Anmeldung von A.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu deren Ergänzung vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund begründen und einer Bewilligungsverlängerung entgegenstehen. Genannte Bestimmung setzt im Gegensatz zu der für hier niedergelassene Ausländer geltenden Regelung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG keinen dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug voraus (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1).

2.1.2 Eine entsprechende Bewilligungsverweigerung muss jedoch verhältnismässig erscheinen, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2). Eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll grundsätzlich nicht zu einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1; VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 2.3; VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00638, E. 4.3; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00211, E. 3.1). Zudem ist eine konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 und Ziff. 8.3.2.4; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.5.2).

2.1.3 Bei der Interessenabwägung ist unter anderem auch dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug schliesst aber auch hier eine erfolgreiche Integration nicht aus, namentlich bei Integrationserschwernissen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE). Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2.3).

Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Auch jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit vermag hierbei Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Umgekehrt erscheint auch ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben bei schuldlosem Sozialhilfebezug regelmässig nicht gerechtfertigt.

2.1.4 Ist die Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Massnahme den Umständen nicht angemessen respektive unverhältnismässig, kann die betroffene Person stattdessen im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG verwarnt werden. Die Verhältnismässigkeit einer Verwarnung unterliegt dabei aufgrund der geringeren Eingriffsschwere weniger strengen Anforderungen als bei einer aufenthaltsbeendenden Massnahme. Gleichwohl ist auch eine Verwarnung nur auszusprechen, wenn diese verhältnismässig erscheint. Dabei ist ebenfalls wesentlich, ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist und eine Loslösung von der Fürsorge im Einflussbereich der auslän­dischen Person liegt (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 96 AIG N. 9 f.; Benjamin Schindler in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 96 N. 19 ff.).

2.2  

2.2.1 Die Beschwerdeführerin verbrachte insgesamt über 26 Jahre ihres Lebens in der Schweiz. Nach einen 2½-jährigen Aufenthalt in ihrem Herkunftsland lebt sie nunmehr seit rund 13 Jahren wieder in der Schweiz. Aufgrund ihrer langen Landesanwesenheit von über zehn Jahren ist im Lichte der dargelegten Praxis grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz derart verfestigt haben, dass es zur Beendigung ihres Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn ihre Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übriglässt oder sie Widerrufsgründe gesetzt hat (vgl. E. 2.1.3 vorstehend).

2.2.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2015 von der Sozialhilfe abhängig und musste seither mit rund Fr. 190'000.- von der öffentlichen Hand unterstützt werden. Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass sogar der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung) erfüllt wäre, weshalb erst recht die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VGr, 12. Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.1; Weisungen AIG, Ziff. 8.3.2.4; BGE 123 II 529 E. 4; BGr, 18. Februar 2013, 2C_958/2011, E. 2.3).

2.2.3 Jedoch ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin nicht vorwerfbar:

2.2.3.1 Das Migrationsamt kam in seiner Verfügung vom 27. März 2019 noch zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin mit Arztbericht vom 30. September 2016 zwar eine "Paranoide wahnhafte Schizophrenie" attestiert worden sei, sie aber gemäss Aktenlage zumindest in angepasster Tätigkeit mit reduziertem Pensum arbeitsfähig sei und eine psychiatrische Behandlung bislang ablehnt habe. Ihre fehlende Kooperation mit den Sozialhilfebehörden, das Ausbleiben allfälliger Bemühungen hinsichtlich einer IV-Berentung, ihre fehlende Bereitschaft, mögliche gesundheitliche Beschwerden anzugehen und ihre fehlenden Bemühungen bei der Stellensuche seien ihr vorzuwerfen.

2.2.3.2 Im Gegensatz dazu wird in den vorinstanzlichen Erwägungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren aufgrund einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ihr der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden könne. Ebenso ist im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht anzulasten sei, dass sie sich aufgrund fehlender Krankheitseinsicht nicht habe medizinisch behandeln lassen und Eingliederungsmassnahmen mehrfach abgebrochen werden mussten.

2.2.3.3 Wie sich aus den Akten erschiesst, leidet die Beschwerdeführerin bereits seit Jahren an massiven psychischen Problemen. Bereits bei ihrer Wiedereinreise in die Schweiz 2007 soll sie gemäss den Angaben ihres damaligen Rechtsvertreters stark abgemagert und physisch und psychisch völlig am Ende gewesen sein. Laut Diagnose der psychiatrischen Klinik C vom 14. Mai 2020 und dem bereits erwähnten hausärztlichen Bericht vom 30. September 2016 ist der Beschwerdeführerin seit 2012 eine paranoide Schizophrenie mit deutlichen Beeinträchtigungen im Alltag zu attestieren. Eine analoge Diagnose wurde ihr am 30. Juni 2017 auch von Dr. med. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestellt. Aufgrund dieser Erkrankung und der damit einhergehenden Fremd- bzw. Eigengefährdung musste sie überdies bereits mehrfach fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik zwangseingewiesen werden, wobei gutachterlich ebenfalls eine seit vielen Jahren bestehende psychische Störung bzw. eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde (vgl. dazu die Erwägungen des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juni 2017 bezüglich der damals verfügten fürsorgerischen Unterbringung). Nach Einschätzung der zuständigen Sozialarbeiterin vom 24. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme kaum Aussichten auf eine Anstellung. Unverständlicherweise habe die KESB trotz entsprechenden Gefährdungsmeldungen bislang keine vormundschaftlichen Massnahmen errichtet. Die Beschwerdeführerin brachte in den letzten Jahren gegenüber verschiedenen Behörden vor, Opfer von "Experimenten" geworden zu sein. Zudem reichte sie immer wieder auffällige Eingaben ein, welche sowohl das Sozialamt E als auch das Migrationsamt zu mehreren Gefährdungsmeldungen veranlasste. Da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihre Interessen im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren, bestellte ihr die KESB des Bezirks F am 9. September 2020 einen Fachbeistand zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Aufgrund dieser Aktenlage erscheint die vorinstanzliche Einschätzung eines unverschuldeten Sozialhilfebezugs nachvollziehbar und sind die fehlenden Bemühungen der Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation durch ihre psychische Erkrankung erklär- bzw. entschuldbar. Insbesondere passt auch ihre fehlende Problem­einsicht und Kooperationsbereitschaft in ihr Krankheitsbild.

2.2.4 Ein unverschuldeter Sozialhilfebezug rechtfertigt praxisgemäss aber weder die Verweigerung einer Bewilligungsverlängerung noch eine ausländerrechtliche Verwarnung (vgl. E. 2.1.2 ff. vorstehend). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Aktenlage strafrechtlich noch nicht verurteilt worden. Eine im Sommer 2020 eingeleitete Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Verleumdung und geringfügiger Sachbeschädigung passt zu ihrem psychischen Krankheitsbild und ihre geringfügigen Schulden lassen sich ebenfalls mit ihrer angeschlagenen psychischen Konstitution erklären. Die migrationsamtlich verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint damit unverhältnismässig. Überdies hat das Sozialamt der Stadt E am 15. Mai 2020 eine IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin initiiert, womit sich eine zukünftige Ablösung von der Sozialhilfe abzeichnet und eine Bewilligungsverweigerung auch aus diesem Grund unverhältnismässig erscheint.

2.3 Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer jahrelangen Landesanwesenheit grundsätzlich über einen konventionsrechtlich geschützten Verlängerungsanspruch verfügt und die Schuldlosigkeit ihres Sozialhilfebezugs sowohl der Verhängung ausländerrechtlicher Massnahmen entgegensteht als auch ihre Integrationsdefizite entschuldigt, ist ihre Beschwerde insoweit gutzuheissen. Hingegen erscheint die im Hauptantrag beantragte Rückweisung an die Vorinstanz aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage nicht geboten.

Inwieweit die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme auch in ihrem Heimatland hätte adäquat behandelt werden könnten, kann bei diesem Verfahrensausgang offenbleiben. Ebenso kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur Wahrung ihrer Rechte auf eine fachkundige Vertretung angewiesen gewesen wäre. Sodann muss nicht weiter geklärt werden, ob einer Wegweisung der Beschwerdeführerin Vollzugshindernisse entgegenstünden oder ihr eine Härtefallbewilligung hätte erteilt werden können.

2.4 Seit dem 1. Januar 2021 ist gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.- oder mehr bei einem Einpersonenhaushalt beziehungsweise Fr. 80'000.- oder mehr bei einem Mehrpersonenhaushalt bezogen hat. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG).

Die Beschwerdeführerin hat in den letzten drei Jahren vor dem Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung rund Fr. 94'000.- von der Sozialhilfe bezogen, womit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzulegen und ist der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Mangels entsprechenden Antrags im vorinstanzlichen Verfahren und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen ist der erst im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

4.  

4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Die Beschwerdeführerin ist weiterhin sozialhilfeabhängig und ihre Anträge sind gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos. Zudem war sie auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen, weshalb ihr von der KESB ein Prozessbeistand bestellt wurde. Es ist ihr deshalb unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Hingegen ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mangels Kostenauflage gegenstandslos geworden.

4.2 Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September 2010 (AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.- vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel halbiert wird (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.1).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Zeitaufwand von 17,9 Stunden zum Stundensatz von Fr. 220.- und Barauslagen von Fr. 408.40 geltend. Er kopierte dabei praktisch das gesamte ausländerrechtliche Dossier der Beschwerdeführerin (470 Seiten zu je Fr. 0.50) samt KESB-Akten (189 Seiten zu je Fr. 0.50). Da von einer anwaltlichen Vertretung im Rahmen einer angemessenen Mandatsausübung erwartet werden kann, dass nach einer ersten Aktensichtung nur die entscheidrelevanten Akten kopiert werden (vgl. VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00692, E. 4.3.3), erscheinen die geltend gemachten Auslagen für Kopien übersetzt und sind auf rund die Hälfte (330 Kopien zu je Fr. 0.50) zu reduzieren. Hieraus ergeben sich insgesamt entschädigungspflichtige Auslagen von Fr. 243.90 (zuzüglich Mehrwertsteuer).

Hinsichtlich des geltend gemachten zeitlichen Aufwands ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter aufgrund seiner Bestellung durch die KESB einen etwas erhöhten Aufwand hatte und zudem erst nach Abschluss des Rekursverfahrens beigezogen wurde, sich mithin neu in das Verfahren einarbeiten musste. Zudem sind ihm aus seinem Antrag um Verlängerung der Beschwerdefrist zusätzliche Aufwendungen entstanden. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen sind jedoch nicht komplexer als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren. Sodann handelte es sich bei der (inklusive Deckblatt und Verzeichnissen) knapp 21-seitigen Eingabe vom 29. Oktober 2020 um eine Ergänzung der 16-seitigen Eingabe vom 14. September 2020. Der insgesamt geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17,9 Stunden erscheint damit zu hoch und ist entsprechend um rund einen Drittel auf 12 Stunden (zu je Fr. 220.- zuzüglich Mehrwertsteuer) zu reduzieren.

Inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer ergibt sich hieraus ein Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 3'105.95.

4.3 Die Parteientschädigung ist an die im Beschwerdeverfahren an den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistende Entschädigung anzurechnen, weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95 für das Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse zu entschädigen ist.

4.4 In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. März 2019 und Dispositiv-Ziffern I–III des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. Juli 2020 werden bis auf die Festsetzung der Staats- und Ausfertigungsgebühren von insgesamt Fr. 1'350.- aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM) zu verlängern.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'350.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 2'605.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Rechtsanwalt B ist für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'105.95 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …