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Geschäftsnummer: VB.2020.00630  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.04.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Neuprüfung des Aufenthalts)


[Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts eines 37-jährigen Türken, der wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und weggewiesen worden war.] Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau nach dessen Wegweisung drei gemeinsame Kinder zeugten (E. 3.1 Abs. 2). Aufgrund des verhängten Strafmasses, der Art des begangenen Delikts sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seines (erstmaligen) Strafantritts und während seiner rund achtjährigen Flucht besteht weiterhin ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung (E. 3.2 f.). Dieses wird durch die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Familienleben in der Schweiz nicht aufgewogen (E. 3.4 f.). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
FLUCHT
NEUBEURTEILUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00630

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 4. Februar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger der Türkei, wurde 1984 in der Schweiz geboren und wuchs gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zunächst im Kanton St. Gallen und danach im Kanton Zürich auf. Er verfügte über die Niederlassungsbewilligung.

B. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft E vom 28. Oktober 2002: Freiheitsstrafe von 5 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 100.- unter anderem wegen Entwendung zum Gebrauch und Fahrens ohne Führerschein (Lernfahrausweis);

-          Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2007: Freiheitsstrafe von 6 Jahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (dieses Urteil wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich und vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juli 2008 [6B_290/2008] bestätigt);

-          Strafmandat des Untersuchungsrichteramts C vom 26. September 2008: Geldstrafe von 20 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.

Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2011 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

C. Am 3. November 2008 hatte A den Strafvollzug angetreten. Diesem entzog er sich jedoch vom 9. bis am 20. Juli 2009 sowie vom 21. November 2011 bis am 16. September 2019, das heisst für insgesamt 2867 Tage, durch Flucht. Am 16. September 2019 wurde er in Albanien verhaftet und am 16. Januar 2020 in die Schweiz überstellt, wo er sich seither wieder im Strafvollzug befindet.

D. Bereits am 24. Dezember 2007 hatte A in der Türkei die Schweizer Bürgerin F (geboren 1990) geheiratet. Aus dieser Beziehung gingen die Kinder G (geboren 2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017) hervor, die, wie ihre Mutter, die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen. F und die drei Kinder wohnen in J.

Am 26. Februar 2020 stellte A beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. April 2020 ab und wies A aus der Schweiz weg; er habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 27. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 790.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 14. September 2020 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Der angefochtene Rekursentscheid Nr. 2020.0434 der Sicherheitsdirektion (Vorinstanz) vom 27. Juli 2020 sei aufzuheben.

  2.  Es sei in Gutheissung dieser Beschwerde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen (Wiedererteilung C-Bewilligung oder Erteilung zumindest einer neuen Aufenthaltsbewilligung).

  3.  Es sei den Vorinstanzen zu verbieten, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Die Aufforderung, die Schweiz nach Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen, sei für hinfällig zu erklären.

  4.  Sofern dieser Beschwerde nicht schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sei ihr explizit die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

  5.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. zulasten der Staatskasse.

  6.  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter vom Staat zu entschädigen."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2020 wurde A der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet, sein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und er aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens von Fr. 2'570.- aufgefordert. Die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser – nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug – zusammenwohnen will; auf die beantragte Befragung der Eheleute hierzu kann verzichtet werden (vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 3.1 Abs. 2 [nicht publiziert]).

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). Weder Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) verleihen über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen).

2.3 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2, je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).

2.4 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit Hinweisen).

2.5 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2011 widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisungsverfügung erging mithin vor rund 9,5 Jahren. Zwar hielt sich der Beschwerdeführer zwischen November 2011 und September 2019 in seiner Heimat auf; dabei reiste er jedoch nicht ordnungsgemäss und nach Verbüssung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe aus der Schweiz aus. Vielmehr entzog er sich durch Flucht während rund 8 Jahren dem Strafvollzug, nachdem er die Gitterstäbe seiner damaligen Gefängniszelle durchsägt hatte und durch die so entstandene Öffnung entkam. Er kehrte auch nicht aufgrund der Einsicht in sein Fehlverhalten und mit dem Willen in die Schweiz zurück, sich (wieder) dem Strafvollzug zu stellen. Vielmehr wurde er gestützt auf einen internationalen Haftbefehl am 16. September 2019 von den albanischen Behörden am Flughafen in Tirana verhaftet, als er in die Türkei fliegen wollte. Es kann somit weder gesagt werden, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Entfernungsmassnahme durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde, noch, dass er sich seither (im Ausland) bewährt hätte (BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004, E. 3.4; vgl. VGr, 14. Februar 2018, VB.2017.00453, E. 4.2.3 [nicht publiziert]). Aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer (momentan) kein Einreiseverbot besteht, kann er schliesslich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) beabsichtigt, auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus dem Strafvollzug hin eine für unbestimmte Dauer gültige Einreisesperre zu verfügen. Aufgrund dieser Umstände besteht kein Anspruch auf Neubeurteilung.

Zu prüfen bleibt, ob in der Geburt der drei Kinder in den Jahren 2013, 2015 und 2017 eine derart gewichtige Änderung der Sachlage zu erblicken ist, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann. Die Kinder verfügen, wie ihre Mutter, über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass F und die Kinder regelmässig ferienhalber beim Beschwerdeführer in der Türkei waren. Vor diesem Hintergrund ist in der Geburt der drei Kinder eine genügend gewichtige Änderung der Sachlage zu sehen, um einen Anspruch auf eine Neubeurteilung zu begründen (vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00008, E. 2.3 – 14. Mai 2020, VB.2019.00835, E. 2.4).

3.2  

3.2.1 Gemäss Urteil des Obergerichts vom 22. Januar 2007 geriet der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung in Rückenlage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche, welches er am Tag zuvor im Hinblick auf die erwartete Auseinandersetzung behändigt hatte, und versetzte dem sich über ihm befindlichen Kontrahenten mehrere, teils heftige Messerstiche. Neben zwei kleineren Stichverletzungen im Weichteilbereich des linken Oberarms erlitt dieser einerseits eine Stichverletzung an der Brust, wodurch das linke Zwerchfell und der Magen verletzt wurden und Blut in den Brust- und Bauchraum austrat, und andererseits eine grössere Stichverletzung am Brustkorb hinten unterhalb des Schulterblatts, wodurch der Muskel und eine Arterie getroffen wurden. Der Beschwerdeführer liess schliesslich vom schwer verletzten Kontrahenten ab, schlug dessen Bitte, ihn ins Spital zu fahren, jedoch ab. Der Verletzte konnte von der Sanität dennoch rechtzeitig ins Spital überstellt und operiert werden (vgl. BGr, 17. Juli 2008, 6B_290/2008, E. 3 und E. 9.2). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit sechs Jahren Freiheitsstrafe belegt und ausserdem verpflichtet, dem Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 12'000.- zu bezahlen.

3.2.2 Das begangene Gewaltdelikt liegt zwar bereits über 15 Jahre zurück. Beeinträchtigungen der physischen Integrität, wie (versuchte) Tötungsdelikte, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 121 [= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.3; BGr, 19. Februar 2013, 2C_817/2012, E. 3.2.2 f.). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von Delikten gegen Leib und Leben zum Ausdruck brachten, indem sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV und Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).

3.2.3 Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist zunächst festzuhalten, dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verwirklicht hat, indem er sich von strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Vorliegend fällt aber vor allem sein Verhalten nach seinem erstmaligen Strafantritt zu seinen Ungunsten ins Gewicht. So entzog er sich durch Flucht vom 9. bis am 20. Juli 2009 sowie vom 21. November 2011 bis am 16. September 2019 dem Strafvollzug. Während der zweiten, rund achtjährigen Flucht, geriet er gemäss eigenen Angaben wegen Marihuanakonsums mit den türkischen Behörden in Konflikt. Ausserdem befand er sich vom 30. Juli bis am 13. September 2019 wegen eines gefälschten Passes in Albanien in Haft; diesen Pass wollte er offenbar verwenden, um (illegal) in die Schweiz einzureisen und sich hier anzumelden. Der Beschwerdeführer hat sich demnach während seiner Flucht und insbesondere in der Zeit kurz vor seiner Auslieferung an die Schweiz nicht bewährt; seine Persönlichkeit erscheint – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – nicht derart gefestigt, dass kein relevantes Rückfallrisiko mehr besteht. Auch sein Verhalten im Strafvollzug vor seiner mehrjährigen Flucht war "geprägt von Disziplinarvorfällen": So war er verbal ausfällig und wurde teilweise gewalttätig; ausserdem verweigerte er regelmässig die Arbeit, besass Mobiltelefone und konsumierte Marihuana. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste attestierten dem Beschwerdeführer deshalb eine "getrübte Legalprognose" und lehnten sein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug mit Verfügung vom 18. Februar 2020 ab.

Vor diesem Hintergrund kann von der Einholung eines aktuellen Führungsberichts sowie einer ausführlichen Risikoabklärung abgesehen werden. Denn es geht zwar aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer seit seinem erneuten Eintritt in den Strafvollzug im Januar 2020 zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben hat. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass eine Rückfallgefahr nunmehr vernachlässigt werden könnte, zumal der Beschwerdeführer während seiner Flucht aus dem Schweizer Strafvollzug in zwei weiteren Ländern mit dem Gesetz in Konflikt geraten war. Auf die in diesem Kontext beantragte persönliche Befragung des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und der noch (sehr) jungen Kinder kann demnach ebenso verzichtet werden (vgl. BGr, 16. Juli 2020, 2C_1026/2019, E. 3.1 f.).

3.3 Insgesamt besteht aufgrund des verhängten Strafmasses, der Art des begangenen Delikts sowie des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seinem (erstmaligen) Strafantritt und während seiner Flucht weiterhin ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. Diesem sind dessen private Interessen gegenüberzustellen.

3.4  

3.4.1 In privater Hinsicht ist seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung die Geburt der drei Kinder G (geboren 2013), H (geboren 2015) und I (geboren 2017) hervorzuheben. Daraus kann der Beschwerdeführer vorliegend aber keinen (neuen) Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Heirat am 24. Dezember 2007 war das Strafurteil des Obergerichts bereits ergangen und der Beschwerdeführer zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ausserdem wurden alle drei Kinder nach der (rechtskräftigen) Wegweisung des Beschwerdeführers und namentlich zu einem Zeitpunkt gezeugt, in welchem sich dieser aufgrund seiner Flucht in der Türkei aufhielt. Er und seine Ehefrau nahmen somit bewusst in Kauf, dass die Kinder nur unregelmässigen Kontakt zu ihrem Vater haben würden bzw. dass sie ein gemeinsames Familienleben nur verzögert in der Schweiz würden leben können (vgl. BGr, 15. Februar 2016, 2C_979/2015, E. 4.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3 Abs. 2). Sie haben denn auch während der Flucht des Beschwerdeführers ihr Familienleben zwischen der Türkei und der Schweiz gelebt. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin und der gemeinsamen Kinder an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ihr und den drei Kindern ist auch nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug und seiner Ausreise in die Türkei zumutbar, das Familienleben weiterhin über die Landesgrenzen hinweg zu leben.

3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hielt sich im Zeitpunkt der Wegweisung rund 27 Jahre hier auf. Er wurde zwar hier sozialisiert, vermochte sich in beruflicher Hinsicht jedoch nicht zu integrieren; eine Berufslehre schloss er nicht ab, und vor seinem Strafantritt im November 2008 hatte er verschiedene Stellen jeweils nur für kurze Zeit inne. Aufgrund des Strafverfahrens sowie den – soweit ersichtlich – nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen für seine Ehefrau und die drei Kinder hat der Beschwerdeführer ausserdem Schulden von mindestens Fr. 65'208.15. Dass er sich nunmehr wirtschaftlich in der Schweiz würde integrieren können, erscheint demnach fraglich; daran ändert auch die ihm in Aussicht gestellte Tätigkeit bei K nichts. Eine Verbundenheit mit seinem Heimatland zeigt sich im Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Türkei Zuflucht suchte und das Leben dort während rund acht Jahren der Verbüssung der restlichen Freiheitsstrafe in der Schweiz vorzog. Während seines "Aufenthalts" in der Türkei absolvierte er gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2013 und 2014 den Militärdienst und hatte in der Folge verschiedene Anstellungen inne. Eine Rückkehr in die Türkei nach der Entlassung aus dem Strafvollzug ist dem Beschwerdeführer demnach zumutbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass neben seiner Frau und seinen Kindern "auch die übrigen engsten Verwandten" in der Schweiz leben.

3.5 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des noch immer bestehenden grossen Fernhalteinteresses als rechtmässig; die vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht geltend gemachte Willkür ist nicht ersichtlich (BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2018, E. 3.2.2).

Eine erneute Bewilligungserteilung wird erst in Betracht kommen, wenn der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe verbüsst hat, ordnungsgemäss ausgereist ist und sich anschliessend – während einer angemessenen Zeitdauer – im Ausland bewährt hat.

3.6 Demnach sind auch die Voraussetzungen für die (Wieder-)Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG und Art. 60–62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; VGr, 16. März 2016, VB.2016.00038, E. 4.2 f. – 3. Dezember 2014, VB.2014.00536, E. 6).

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ist nach dem Gesagten aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. auch bereits die Präsidialverfügung vom 25. September 2020).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an …