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Geschäftsnummer: VB.2020.00632  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.01.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer marokkanischen Staatsangehörigen, die mit einem Schweizer verheiratet ist und mit ihm eine Schweizer Tochter hat, wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2.2 f.). Indessen erweist sich die Nichtverlängerung als unverhältnismässig: Die Beschwerdeführerin war aufgrund psychischer Probleme während längerer Zeit nicht arbeitsfähig; ihr Ehemann ist bereits über 60 Jahre alt und aufgrund gesundheitlicher Beschwerden ebenfalls nicht in der Lage, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Ausserdem wäre die Ausreise der Mutter für die noch junge Tochter (10 Jahre alt) einschneidend, weshalb insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl die privaten Interessen überwiegen (zum Ganzen E. 2.4). Da ein Widerrufsgrund gesetzt ist und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes ist der Beschwerdeführerin die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu verweigern (E. 2.7). Verwarnung der Beschwerdeführerin (E. 3 Abs. 2). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
KINDSWOHL
NICHTVERLÄNGERUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
Art. 8 EMRK
Art. 3 KRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00632

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 20. Januar 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1972 geborene marokkanische Staatsangehörige. Am 14. November 2008 heiratete sie in D den Schweizer Bürger B, geboren 1959. Am 19. Februar 2009 reiste sie zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz ein; am 31. März 2009 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Diese wurde in der Folge regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am 28. Februar 2018. Aus der Ehe ging 2011 Tochter E hervor, die, wie ihr Vater, das Schweizer Bürgerrecht besitzt.

B. Seit ihrer Einreise musste A, gemeinsam mit ihrer Familie, mit Sozialhilfe unterstützt werden. Am 18. März 2019 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 530'460.20. Das Migrationsamt wies A viermal darauf hin, dass der Widerruf oder die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie und ihre Familie weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Letztmals erfolgte eine entsprechende Ermahnung mit Schreiben vom 3. Mai 2017.

C. Am 16. Februar 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 14. Januar 2020.

II.  

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. Juli 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Oktober 2020 an (Dispositiv-Ziff. II). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess die Sicherheitsdirektion gut und bestellte A und B Rechtsanwalt C als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III). Sodann auferlegte sie diesen die Rekurskosten von Fr. 1'410.-, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung füreinander, nahm diese aber einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), entschädigte Rechtsanwalt C mit Fr. 3'425.- aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 14. September 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und betragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben "und der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu erteilen"; eventualiter sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 9. November 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zustellen. Ihr Vertreter reichte dem Gericht am 12. Januar 2021 ausserdem seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Der Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 (Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 2.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423, E. 3.1).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2; vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2).

2.3  

2.3.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit dem 1. März 2009 von der Sozialhilfe unterstützt; am 18. März 2019 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 530'460.20. Dieser Betrag ist seither weiter angewachsen; bis am 27. Mai 2020 wurden insgesamt Fr. 582'843.50 ausbezahlt. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz zwischen August 2009 bis November 2010 stundenweise einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachging. Danach bzw. nach der Geburt ihrer Tochter E im Januar 2011 hatte sie bis im Juni 2019 keine Arbeitsstelle mehr. Auch mit den seither angetretenen Stellen konnte sie bisher noch kein existenzsicherndes Einkommen erwirtschaften. Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2011 auf Abruf bei F, wo er monatlich rund Fr. 500.- verdiente. Von Januar bis Juli 2020 bezog er Arbeitslosentaggelder in ungefähr dieser Höhe. Da er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, erscheint unwahrscheinlich, dass er in Zukunft für den Familienunterhalt wird aufkommen können.

2.3.2 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu bejahen.

2.4 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285 E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1 BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014, E. 2.3; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.4 Abs. 2).

2.4.1 Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Jahr 2011) keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 lediglich einer Erwerbstätigkeit auf Abruf nachging und somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend höchstens teilweise entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). In diesem Zusammenhang ist ausserdem zu berücksichtigen, dass am 8. Januar 2014 eine familienexterne Betreuung für E organisiert worden war; diese Fremdbetreuung wurde aufgrund der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin eingerichtet (vgl. dazu auch unten, Abs. 3). Aktuell kommt sie lediglich am Donnerstag über den Mittag von der Schule nach Hause; an den restlichen Tagen verbringt sie den Mittag und auch den Nachmittag (nach dem Unterricht) im Hort. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch vor der Geburt ihrer Tochter jeweils nur in beschränktem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachging. Zuungunsten der Beschwerdeführerin ist ferner zu gewichten, dass sie mit Schreiben vom 11. September 2014, vom 7. August 2015, vom 7. Juni 2016 sowie vom 3. Mai 2017 durch den Beschwerdegegner ermahnt worden war. Ihr war deshalb bereits seit mehreren Jahren bewusst, dass von ihr (verstärkte) Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet wurden.

Aus den Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auf verschiedene Stellen beworben hat. Diese Suchbemühungen begannen jedoch erst, nachdem ihr der Beschwerdegegner durch die Kantonspolizei das rechtliche Gehör zur allfälligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt hatte. Indem sie sich nicht bereits aufgrund der (mehrfachen) Ermahnungen durch den Beschwerdegegner intensiver um eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit spätestens ab der zweiten Ermahnung als zumindest teilweise selbstverschuldet zu qualifizieren. Zu ihren Gunsten ist jedoch zu gewichten, dass sie seit dem 1. Juni 2019 bei der Agentur G angestellt ist und das dortige Arbeitspensum von momentan rund 40 % offenbar zukünftig ausgebaut werden soll. Daneben arbeitet sie bei Privathaushalten und hat ausserdem – für November 2020 – eine zusätzliche Teilzeitstelle bei H angenommen.

Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers wie auch der Beschwerdeführerin angeschlagen sei und dass es ihnen (auch) deshalb nicht möglich war, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben an Herzproblemen; ausserdem erlitt er im April 2018 einen schweren Arbeitsunfall. Genauere Angaben zum Unfall und den Gebrechen des Beschwerdeführers gehen jedoch nicht aus den Akten hervor. Gemäss Angaben des Sozialdiensts D vom 8. September 2020 wurde am 8. Oktober 2019 eine IV-Anmeldung gemacht; die diesbezüglichen Abklärungen laufen jedoch noch. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im September 2014 bei der IV angemeldet. Ihr Leistungsbegehren wurde jedoch mit Verfügung vom 7. März 2018 abgewiesen. Daraus geht hervor, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin vor allem auf die belastende familiäre Situation zurückzuführen seien; sie habe keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche sich mittel- oder langfristig auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkten. Dass die Beschwerdeführerin – zumindest vorübergehend – psychisch stark angeschlagen war, ist aufgrund der Akten jedoch erstellt. So wurde sie vom 26. November bis am 9. Dezember 2013 sowie vom 26. Februar bis am 19. März 2014 stationär in der Klinik I behandelt, wo jeweils unter anderem eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Beim ersten dieser Aufenthalte handelte es sich um eine ärztliche fürsorgerische Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung, da die Beschwerdeführerin einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Auch davor hatte sie bereits Suizidgedanken und offenbar auch bereits versucht, sich umzubringen. Gemäss der Beiständin von Tochter E wurde die Beistandschaft aufgrund der psychischen Belastung der Beschwerdeführerin errichtet und E auch deshalb im Hort angemeldet. Ihr Eindruck, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit verbessert hat, wird nicht nur durch die neu angetretenen Arbeitsstellen belegt, sondern offenbar auch durch die Zusammenarbeit mit den Lehrpersonen von E sowie der Hortleitung. Somit ist der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin aufgrund der nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen teilweise und zumindest für die Zeit nach den erwähnten Klinikaufenthalten vollständig unverschuldet.

Sodann ist der Sozialhilfebezug nicht nur der Beschwerdeführerin anzulasten, zumal ihr Ehemann bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz Sozialhilfe bezog und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auch weiterhin nicht in der Lage ist, ein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Schliesslich ist ihr Verschulden auch mit Blick auf ihre eigenen gesundheitlichen Beschwerden zu relativieren. Überdies geht auch der Sozialdienst der Gemeinde D davon aus, dass die Beschwerdeführerin "sehr bemüht [ist], die persönliche und finanzielle Situation von sich und ihrer Familie zu verbessern". Dieser Eindruck wird durch die seit Mitte 2019 angetretenen Arbeitsstellen der Beschwerdeführerin unterstrichen. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin vorwerfen zu lassen, dass sie sich erst unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens (wieder) um Arbeitsstellen bemühte.

2.4.2 Die heute 48-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit Februar 2009 und somit seit rund 12 Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht arabisch, französisch und (gebrochen) deutsch; die polizeiliche Befragung vom 20. Juni 2018 fand unter Beizug eines Übersetzers statt. Die Beschwerdeführerin hat aber in der Vergangenheit mehrere Deutschkurse besucht und sich damit bemüht, sich sprachlich zu integrieren. Sodann sind gegen die Beschwerdeführerin keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert und ist sie auch noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch in sozialer Hinsicht kann der Beschwerdeführerin eine durchaus gelungene Integration attestiert werden.

In ihrer Heimat leben drei Brüder sowie ihre älteste Schwester; ihre Eltern sind bereits verstorben. Zu ihren Geschwistern hat die Beschwerdeführerin zwar regelmässigen, aber offenbar keinen allzu intensiven Kontakt. In Marokko hat sie die Schulen besucht und eine Ausbildung abgeschlossen; vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte sie dort auch verschiedene Arbeitsstellen inne. In den Jahren 2016 und 2017 war sie je zweimal in Marokko. Mit der Sprache und Kultur ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut; eine soziale und berufliche Wiedereingliederung erscheint nicht allzu stark erschwert.

2.4.3 Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz gründet insbesondere in der Tatsache, dass ihr Schweizer Ehemann und ihre Schweizer Tochter hier leben. Letztere wurde hier geboren und besucht die 4. Klasse der Primarschule, wo sie gemäss ihrer Beiständin gut integriert sei und gut mitmache. Sie ist heute rund 10 Jahre alt und damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter im engeren Sinn, sodass ihr die Ausreise nach Marokko zusammen mit ihrer Mutter nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4; BGr, 7. Juli 2020, 2C_122/2020, E. 3.5.3). Eine Ausreise würden sie vollständig aus ihrem gewohnten Umfeld reissen. Soweit ersichtlich, war E denn auch erst viermal ferienhalber in der Heimat ihrer Mutter. Ohnehin hat E als Schweizer Bürgerin grundsätzlich einen staatsbürgerrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz sowie auf eine Schweizer Schulbildung (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3; VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00147, E. 3.5).

Zwar müsste E vorliegend nicht mit der Beschwerdeführerin ausreisen, da der Beschwerdeführer mit ihr in der Schweiz verbleiben könnte. Er hat sich denn auch bisher an der Kinderbetreuung beteiligt. Für E wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer Hauptbetreuungsperson jedoch mit einer grossen Härte verbunden, und die Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf das noch junge Mädchen. Davon geht auch die Beiständin von E aus, wenn sie ausführt, eine Trennung von der Beschwerdeführerin wäre für die "gesunde Entwicklung [von E] (…) gefährdend". Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung angab, dass er der Beschwerdeführerin ins Ausland folgen würde ("Ich kann ohne meine Frau nicht leben. Ich muss ihr folgen"). Er spricht sodann arabisch und kennt gemäss eigenen Angaben die Kultur und das Land; jedoch ist er bereits über 60 Jahre alt und gesundheitlich angeschlagen. Nachdem bereits E eine Ausreise nach Marokko unzumutbar ist, kann vorliegend offengelassen werden, ob dem Beschwerdeführer eine Ausreise zumutbar wäre. Ohnehin kann er als Schweizer Bürger nicht dazu verpflichtet werden.

2.5 Zusammengefasst erscheint das rein pekuniäre öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin gegenüber den gewichtigen privaten Interessen insbesondere ihrer minderjährigen Schweizer Tochter sowie auch ihres Schweizer Ehemanns und ihren eigenen Interessen, gemeinsam mit diesen in der Schweiz zu leben, als untergeordnet.

2.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig.

2.7 Mit Blick auf die beantragte Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist schliesslich Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat als Ehefrau eines Schweizer Bürgers nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG, in der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Fassung [Art. 126 Abs. 1 AIG]). Auch dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Nach dem vorangehend Ausgeführten und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes erweist es sich als angezeigt, der Beschwerdeführerin die eine bessere Rechtsstellung vermittelnde Niederlassungsbewilligung zu verweigern (vgl. VGr, 5. September 2018, VB.2018.00011, E. 2.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführenden auf den hier noch nicht anwendbaren Art. 58a AIG Bezug nehmen, ist nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten wollen. Demnach erweist sich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung durch die Vorinstanz als begründet und verhältnismässig.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/8 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Den Beschwerdeführenden bzw. deren Vertreter ist ausserdem eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -verbeiständung. Das Gesuch ist angesichts ihrer ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist den Beschwerdeführenden in der Person ihres Vertreters, Rechtsanwalt C, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 78.10 geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 1 Stunde und 15 Minuten zu kürzen; die Lektüre des Rekursentscheids und die Besprechung desselben mit der Klientschaft ist nicht im vorliegenden Verfahren abzugelten, zumal der Vertreter der Beschwerdeführenden auch 1 Stunde unter dem Titel "geschätzter Aufwand für Lektüre Urteil und Bespr mit Kl" veranschlagt hat. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'292.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

4.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 28. Juli 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 28. Juli 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/8 auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Rekursentscheids vom 28. Juli 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführenden unter Anrechnung an dessen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zu 3/4 und den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu 1/8 auferlegt, wobei der auf die Beschwerdeführenden entfallende Anteil unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

       Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 1'292.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14

9.    Mitteilung an …