{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00636_2021-01-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220987&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7641b9442f7310edbfcc216926ce2eca"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00636"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00636"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00636"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.01.2021  VB.2020.00636"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauverweigerung/Abbruchbefehl | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung f\u00fcr Steinkorbmauer und Anordnung der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. F\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 41c Abs. 1 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gew\u00e4sserraum nach Art. 41a GSchV ausgeschieden wurde. Dies gilt \u00fcber den Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus (E.3.4). Die Anwendung der \u00dcbergangsbestimmung, solange der Gew\u00e4sserraum nicht festgesetzt wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Baudirektion ging vorliegend zutreffend von einem Gew\u00e4sserraum von 14 m aus. Da sich die Steinkorbmauer in einem Abstand von 3 m zum Bach befindet, ist sie f\u00fcr den Weiterbestand auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angewiesen (E.3.5). Davon, dass die Baute in dicht \u00fcberbautem Gebiet liegt, gehen s\u00e4mtliche Parteien \u00fcbereinstimmend aus. Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht ausgef\u00fchrt, dass der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss Art. 41c Abs. 1 GSchV \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen entgegenstehen (E.4.4). Besondere Verh\u00e4ltnisse, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach \u00a7 21 Abs. 2 WWG rechtfertigen w\u00fcrden, liegen keine vor (E.4.5). Eine Bewilligung unter Festsetzung eines Beseitigungs- oder Entsch\u00e4digungsrevers beziehungsweise sichernder Nebenbestimmungen f\u00e4llt von vornherein ausser Betracht, da es sich vorliegend auch nicht um eine Baulinie handelt.  Die \u00f6ffentlichen Interessen am Hochwasserschutz \u00fcberwiegen klar die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers. Die Bewilligungsf\u00e4higkeit ist unabh\u00e4ngig von der k\u00fcnftigen Festlegung des Gew\u00e4sserraums ausgeschlossen. Die Beurteilung der verf\u00fcgten Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist nicht zu beanstanden (E.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:23:14", "Checksum": "f3ba466e2b4d5a0dbede9acc607f1c8a"}