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VB.2020.00637
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bauausschuss Dübendorf, vertreten durch RA C,
2. D AG, vertreten durch RA E, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben: I. Der Bauausschuss der Stadt Dübendorf bewilligte der D AG mit Beschluss vom 17. September 2018 das Erstellen einer neuen Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Dübendorf. II. Gegen diesen Entscheid erhoben die H AG, die Genossenschaft I sowie die Vereinigung A Rekurs beim Baurekursgericht. Dieses vereinigte mit Beschluss vom 12. August 2020 die Rekurse, hiess sie teilweise gut und ordnete eine zusätzliche Abnahmemessung an. Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse ab. III. Dagegen erhob die Vereinigung A am 14. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei die tatsächliche Leistung und Lage der GSM-Antenne auf dem strittigen Grundstück zu ermitteln und bei entsprechender Leistung in die Antennengruppe einzubeziehen sowie die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf dieser Grundlage auf allen Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, (OMEN 07) jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und entsprechende Abnahmemessungen durchzuführen, wobei die Leistung der GSM-Antenne – falls sie zur Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei. Die private Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf deren Kosten die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf allen Stockwerken des Gebäudes, J-Strasse 03, jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und entsprechend Abnahmemessungen durchzuführen, wobei die Leistung der GSM-Antenne – falls sie zur Antennengruppe gehöre – zu berücksichtigen sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 5. Oktober 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2020 beantragte der Bauausschuss Dübendorf die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleiches beantragte die D AG am 23. Oktober 2020. Die Vereinigung A replizierte am 16. November 2020. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Industrie- und Gewerbezone IG3 gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf (BZO) und ist mit einem Gewerbegebäudekomplex überstellt. Auf dessen Flachdach soll im südlichen Bereich des Baugrundstücks eine Mobilfunk-Antennenanlage mit einer Höhe von 10,3 m (ohne Blitzfangstab) erstellt werden. Die Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900 und 1800–2600 MHz in den Azimuten von 100°, 220° und 340° senden. Strittig ist unter anderem, ob sich auf dem Baugrundstück noch eine weitere Anlage, eine GSM-Antennenanlage, befindet. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt an, die Vorinstanz habe nicht genügend abgeklärt, ob sich auf dem Baugrundstück nicht noch eine weitere Antennenanlage befinden würde und mit wieviel WERP diese senden würde. Unter Umständen müsste diese Antennenanlage vorliegend berücksichtigt werden. 3.2 Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Behörde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abklären, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten können. Grundsätzlich gilt das Regelbeweismass der vollen Überzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt aber, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 25 f.). 3.3 Die Vorinstanz führte aus, weder im GIS-Browser des Bundes (www.map.geo.admin.ch) noch in demjenigen des Kantons Zürich (www.maps.zh.ch) bestehe zum Urteilszeitpunkt ein Eintrag in Bezug auf die geltend gemachte Mobilfunk-Antenne. Es sei davon auszugehen, dass diese zum Urteilszeitpunkt – im Vergleich zum 26. Oktober 2018, als der Kartenausschnitt von der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde – nicht mehr bestehe. Ein Einbezug in der NIS-Berechnung erübrige sich damit. Die Beschwerdeführerin führt lediglich an, es könne sein, dass die Antenne aus Versehen nicht mehr aufgeführt sei; dass sowohl die Karte des Bundes als auch des Kantons Zürich falsch seien, gibt sie nicht an. Das BAKOM veröffentlicht, gestützt auf Art. 24f des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 sowie das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, die Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze (Anhang 1 Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation). Das Geoinformationsgesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sowohl die vom Bund als auch vom Kanton Zürich geführten Karten nicht korrekt und vollständig sein sollten. Die blosse theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben könnte, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollständigkeit der vom Bund und Kanton geführten Karten zu erzeugen. Die Vorinstanz durfte sich auf die Richtigkeit der beiden Informationssysteme verlassen, ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Sodann hielt auch der Fachbericht NIS des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft fest, dass sich keine weiteren Antennen innerhalb der projektierten Anlage befinden, deren Leistungen für die vorliegende Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Vorliegend ist aufgrund des fehlenden Eintrags einer GSM-Antenne davon auszugehen, dass diese nicht mehr besteht bzw. keine Leistung über 6 WERP hat. Dies auch insbesondere unter dem Aspekt, dass die Antenne im Jahr 2018 einmal in der Karte des Bundes eingetragen war und dies nun nicht mehr ist. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die private Beschwerdegegnerin den Einbezug der Antenne mit der Begründung verneint, ihre Leistung sei nicht grösser als 6 WERP. Demgemäss muss die GSM-Antenne nicht bei der Grenzwertberechnung der geplanten Mobilfunkantenne berücksichtigt werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der OMEN 07 sei falsch berechnet worden. Die Berechnung sei 2,28 m anstelle von 1,5 m über dem Boden berechnet worden. 4.2 Für die NIS-Berechnungen bei Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist bei Innenräumen die folgende Höhe zu verwenden: 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks (Vollzugsempfehlung für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, BUWAL, Bern 2002, S. 15). 4.3 Gemäss Zusatzblatt 4a zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2018 wurde OMEN 07 20,1 m über Boden und 17,9 m über der Höhenkote berechnet, wobei eine elektrische Feldstärke von 4,96 V/m errechnet wurde. Die Antennen wurden in einer Höhe von 20,7 m über Boden montiert. Der OMEN befindet sich am nördlichen Rand des Gebäudes J-Strasse 03 südlich der Hauptstrahlrichtung der Antenne mit Azimut 220°. Da sich die Antenne auf einer Höhe von 20,7 m über Boden befindet und der OMEN 07 bei 20,1 m über Boden anstelle von 19,3 m (was 1,5 m über Boden gemäss der Vollzugsempfehlung des BAFU entspricht) berechnet wurde, ist zu prüfen, ob sich dies negativ auf die Berechnung der Feldstärke auswirkt und der Anlagegrenzwert von 5 V/m überschritten wird. Wie die Vertical Radiation Pattern zeigen, nimmt die Strahlenbelastung grundsätzlich ab, je weiter sich der OMEN vertikal von der Hauptstrahlrichtung entfernt. Der eigentliche Messpunkt (1,5 m über Boden bzw. 19,3 m über Boden) liegt noch tiefer unter dem Hauptstrahl der Antenne mit Azimut 220° als der Messpunkt im Standortdatenblatt. Er ist vertikal daher auch weiter von der Hauptstrahlrichtung der Antenne mit Azimut 220° entfernt. Da sich für die Berechnung der Feldstärke mit Ausnahme der vertikalen Richtungsabschwächung durch den Berechnungspunkt von 2,28 m statt 1,5 m über Boden nichts ändert und lediglich die Richtungsabschwächung zunimmt, ist der falsche Messpunkt vorliegend unbeachtlich. Er kann lediglich zur Folge haben, dass sich für den OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise höhere Feldstärke ergibt. Demgemäss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es müsse insbesondere bei OMEN 07 eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Sodann seien auf allen Stockwerken die Einhaltung der Grenzwerte zu ermitteln und Abnahmemessungen durchzuführen. Dies würde sich auch aus Art. 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) ergeben. 5.2 Art. 12 NISV bestimmt, dass zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts Kontrollen durchzuführen sind, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die geeigneten Mess- und Berechnungsmethoden empfiehlt. Gemäss Praxis sowie der Vollzugsempfehlung zur NISV (Vollzugsempfehlung, S. 20) sind solche Abnahmemessungen dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird. Die Vollzugsbehörde ist darüber hinaus berechtigt und bei begründetem Verdacht verpflichtet, Abnahme- und Kontrollmessungen auch unterhalb dieser Schwelle anzuordnen (Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 61 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 NISV müssen die drei höchstbelasteten OMEN identifiziert und deren NIS-Belastung im Standortdatenblatt angegeben werden. 5.3 Vorliegend wird der errechnete Anlagegrenzwert gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt an den OMEN 04, 07, 11 und 09a zu mindestens 80 % ausgeschöpft. Entsprechend hat die Bewilligungsbehörde (resp. die Vorinstanz in Bezug auf OMEN 09a) zu Recht für diese OMEN Abnahmemessungen verfügt. Da somit auch für den OMEN 07 Abnahmemessungen vorzunehmen sind, läuft die Rüge der Beschwerdeführerin, bei diesem OMEN seien Abnahmemessungen vorzunehmen, ins Leere. Die Vollzugsempfehlung des BAFU ist eingehalten. Grundsätzlich besteht kein Anlass, von dieser abzuweichen und auch an weiteren Orten Abnahmemessungen vorzunehmen (vgl. BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3). Die drei höchstbelasteten OMEN wurden identifiziert und deren NIS-Belastung wurde im Standortdatenblatt angegeben. Die private Beschwerdegegnerin hat sogar noch weitere OMEN ins Standortdatenblatt aufgenommen. 5.4 Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 der NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an (Art. 5 Abs. 1 NISV). Sie ordnet ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen so weit an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Abs. 2). 5.5 Gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt werden die Anlagegrenzwerte überall eingehalten. Wie gesehen (E. 3) befindet sich keine GSM-Antenne in der Nähe der geplanten Antenne, welche berücksichtigt werden müsste. Die Grenzwerte gelten gleichermassen auch für Orte, an denen sich Kinder aufhalten (…). Sollte bei den Abnahmemessungen an den OMEN 04, 07, 09a und 11 festgestellt werden, dass zwischen der Berechnung und der effektiven Messung eine erhebliche Differenz besteht und so allenfalls Zweifel an der Zuverlässigkeit der Berechnungsmethode aufkommen, wäre der Anlagegrenzwert überschritten und das Vorhaben müsste überarbeitet und folglich ein neues Gesuchsverfahren eingeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abnahmemessungen verfügt hat. Denn es steht weder fest, noch ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Es rechtfertigen sich daher keine zusätzlichen Berechnungen und Abnahmemessungen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Gemeinderat steht ebenfalls keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3; Plüss, § 17 N. 100). Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |