{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00637_2021-04-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221194&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "334bc2734ac872d250f1e820322744da"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00637"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00637"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00637"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.04.2021  VB.2020.00637"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung Mobilfunkantenne | Mobilfunkantenne; Untersuchungspflicht; Grenzwertberechnung. Im Rahmen der Untersuchungspflicht muss die Beh\u00f6rde die entscheidrelevanten Tatsachen mindestens so weit abkl\u00e4ren, dass diese im Rahmen des im konkreten Fall erforderlichen Beweismasses bzw. Wahrscheinlichkeitsgrades als erstellt gelten k\u00f6nnen. Grunds\u00e4tzlich gilt das Regelbeweismass der vollen \u00dcberzeugung. Demnach gilt ein Beweis dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit eines Sachverhaltselements \u00fcberzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden (E. 3.2). Die bloss theoretische M\u00f6glichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben k\u00f6nnte, gen\u00fcgt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit der vom Bund und Kanton gef\u00fchrten Karten zu erzeugen (E. 3.3). OMEN sind bei Innenr\u00e4umen 1,5 m \u00fcber dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu messen (E. 4.2). Der falsche Messpunkt kann vorliegend nur zur Folge haben, dass sich f\u00fcr den OMEN eine im Vergleich zur korrekten Messweise h\u00f6here Feldst\u00e4rke ergibt. Demgem\u00e4ss ist auch mit dem falschen Berechnungspunkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachgewiesen (E. 4.3). Abnahmemessungen sind dann vorzunehmen, wenn der errechnete Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:02", "Checksum": "5de77385e36e809725ec1ef288661abc"}