|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2020.00639
Urteil
der 4. Kammer
vom 4. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1997 geborener Staatsangehöriger der USA. Ende des Jahres 2015 reiste sein Vater in die Schweiz ein, am 7. Februar 2016 taten dies auch A sowie dessen Mutter und jüngere (2003 geborene) Schwester. Wenige Tage später wurde A im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gegen Ende August 2016 kehrte A in die USA zurück, wo er ein Studium in New York aufnahm. Am 14. März 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern ersuchte. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich mit, er sei zur Ausreise nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts verpflichtet; das eingereichte Gesuch ändere hieran nichts. Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 ersuchte A um Wiedererwägung dieses Entscheids und um Erteilung eines prozeduralen Aufenthaltsrechts. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die frühere Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei, und wies sein Gesuch vom 16. März 2020 um Erteilung einer solchen sowie dasjenige vom 22. Mai 2020 ab und ihn aus der Schweiz weg unter Ansetzung einer Frist zur Ausreise bis zum 31. Juli 2020. Einem Rekurs hiergegen entzog es die aufschiebende Wirkung. C. Am 9. Juli 2020 ersuchte A um ein (nationales) Visum für einen langfristigen Aufenthalt unter Angabe von "family reunion" sowie "german classes" als Aufenthaltszweck und am 13. Juli 2020 um eine Einreisebewilligung zu einem Aufenthalt mit dem Zweck "Deutschkurs". Das Migrationsamt nahm dies als Gesuch um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 19. Juni 2020 entgegen. Mit solcher vom 16. Juli 2020 trat es darauf nicht ein. II. A rekurrierte am 22. Juli 2020 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Rekursentscheid vom 14. August 2020 abwies. III. A erhob hiergegen am 15. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht Erteilung aufschiebender Wirkung. Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2020 wurde angeordnet, eine Wegweisungsvollstreckung habe bis auf Weiteres zu unterbleiben. Gleichzeitig wurde dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion als Beilage im Hinblick auf eine Stellungnahme versehentlich statt der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde ein Brief von dessen Mutter zugestellt. Da die Beschwerde sich in der Folge als nicht mehr auffindbar erwies, wurde A aufgefordert, eine identische Kopie der Beschwerde einzureichen, welcher Aufforderung er am 27. Oktober 2020 nachkam. Diese wurde in der Folge mit erneuter Frist zur Stellungnahme dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion zugestellt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Oktober 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Beschwerdeführer war am 15. Februar 2016 eine bis zum 29. Dezember 2016 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Erlöschen dieser Bewilligung festgestellt hat (vgl. hierzu auch unten 3). 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung [hierzu sogleich unten 3]) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 2.1 mit Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer war im Besitz einer bis zum 29. Dezember 2016 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Angesichts dessen, dass er erst am 16. März 2020, mithin mit einer "Verspätung" von über drei Jahren, erneut um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte, könnte wohl schon insofern nicht (mehr) von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung ausgegangen werden: Insbesondere angesichts dessen, dass die Aufenthaltsbewilligungen seiner Eltern und seiner Schwester – bei bzw. "trotz" deren (dauerhaftem) Aufenthalt in der Schweiz – alljährlich zu verlängern waren, erscheint nicht glaubhaft, dass ihnen unbekannt bzw. nicht bewusst gewesen sein sollte, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers "trotz" (bzw. auch bei) "studiumsbedingtem Auslandaufenthalt" ebenfalls zu verlängern gewesen wäre. Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer auch am 16. März 2020 nicht um Verlängerung, sondern um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf seine frühere Bewilligung nahm er nicht Bezug. Demnach wäre die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen. Vor Verwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, seiner Mutter und ihm sei im Sommer 2016 anlässlich von Vorsprachen beim Beschwerdegegner fälschlicherweise die Auskunft erteilt worden, seine Aufenthaltsbewilligung könne bei einem Auslandaufenthalt zu Studienzwecken unter keinen Umständen verlängert werden, was sich als falsch erwiesen habe. Damit wird jedenfalls gerade nicht geltend gemacht, ihnen sei zugesichert worden, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch bei bzw. trotz seiner bevorstehenden Rückkehr in die USA gültig bleiben würde. Wie sogleich zu zeigen sein wird, würde sich im Übrigen am Ausgang auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer im Dezember 2016 um Verlängerung seiner Bewilligung ersucht hätte. Seine Aufenthaltsbewilligung ist bzw. wäre nämlich (sechs Monate) nach seinem Wegzug aus der Schweiz Ende August 2016 ohnehin von Gesetzes wegen erloschen (vgl. dazu sogleich). 3. 3.1 3.1.1 Verlässt eine aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Bewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG). Die Niederlassungsbewilligung kann allerdings auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden ([Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AIG;] wobei das Gesuch gemäss Art. 79 Abs. 2 VZAE vor Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG eingereicht werden muss). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zunächst nicht auf den Begriff der Verlegung des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunkts abgestellt, sondern aus Praktikabilitätsgründen auf zwei formale Kriterien: Abmeldung oder sechsmonatiger Aufenthalt im Ausland (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2012, E. 3.2 [mit Hinweisen], auch zum Folgenden). Dauert der tatsächliche Aufenthalt im Ausland länger als sechs Monate, erlischt die Bewilligung praxisgemäss unabhängig von den Ursachen, Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesenheit (BGr, 7. November 2012, 2C_461/2012, E. 2.4.1 mit Hinweisen); es genügt, wenn sich die ausländische Person während sechs aufeinanderfolgenden Monaten fortwährend im Ausland aufhält (BGE 120 Ib 369 E. 2c). Grundsätzlich zieht nur ein ununterbrochener sechsmonatiger Auslandaufenthalt das Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung gestützt auf Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach sich. Vorbehalten bleiben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt: Dies ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Person ihren Wohnsitz oder ihren Lebensmittelpunkt (also den Schwerpunkt ihrer familiären, sozialen und privaten Beziehungen) ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeiträume, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu weilen. Diesfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische Präsenz in der Schweiz vorliegen sollte, selbst wenn die ausländische Person in der Schweiz etwa noch über eine Wohnung verfügt (vgl. BGE 120 Ib 369 E. 2c). So präzisiert auch Art. 79 Abs. 1 VZAE, dass die Sechsmonatsfrist gemäss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG jedenfalls durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird (vgl. BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 145 II 322 E. 2.3 f.). Kurze, ferienbedingte Aufenthalte in der Schweiz sind nämlich praxisgemäss unbeachtlich, da sie keine Integration zur Folge haben (vgl. BGr, 6. Dezember 2013, 2C_332/2013, E. 2.2 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3, und 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4). Eine Ausnahme im Rahmen von Art. 61 Abs. 2 AIG macht das Bundesgericht für aufenthalts- oder niederlassungsberechtigte ausländische Kinder, die in der Heimat eine Ausbildung abschliessen, wenn sie jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien hier bei den Eltern verbringen. Diesfalls ist davon auszugehen, dass ihre ausländerrechtliche Bewilligung fortbesteht, auch wenn sie sich jeweils nur in diesem Rahmen, also periodisch kurz bei den Eltern in der Schweiz aufhalten. Die Ausbildung darf aber nicht unsachgemäss lange dauern, andernfalls sich der Lebensmittelpunkt der Kinder in die Heimat verlagert (was etwa bei einem vierjährigen Studium im Ausland einer eingehenden Überprüfung bedurfte [vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden]). Eine ausländerrechtliche Bewilligung soll der ausländischen Person ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz zu leben und sich in die hiesige Gesellschaft einzugliedern. Mit Blick hierauf rechtfertigt es sich, hinsichtlich der Dauer des Studiums bzw. des Schulbesuchs im Ausland Grenzen zu setzen, wobei die Umstände des Einzelfalls jeweils angemessen zu berücksichtigen sind (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.2 – 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2.1 f., je mit Hinweisen; zum Ganzen auch Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 21 ff.). Zweck der Aufenthaltsbewilligung ist es jedenfalls nicht, der betreffenden ausländischen Person gewissermassen "auf Vorrat" ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern, damit sie sich nötigenfalls eines Tages darauf berufen kann (so auch das Bundesgericht, etwa in BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.4). Ein Aufenthaltsrecht besteht grundsätzlich nur, wenn und solange es durch persönliche Anwesenheit ausgeübt wird (vgl. Hunziker, Art. 61 N. 26, sowie die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom 1. November 2019; nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 3.5.3.2.3; vgl. zum Ganzen auch SEM-Weisungen Ziff. 3.4.3 und 6.16). 3.1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist damit bei der Frage, ob ein Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG vorliegt, grundsätzlich auf die erwähnten gesetzlich vorgesehenen formalen Kriterien (Abmeldung oder sechsmonatiger Auslandaufenthalt) abzustellen. Bei ausländischen Personen, die hauptsächlich im Ausland leben bzw. dort ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt haben, ist allerdings – auch wenn die Landesabwesenheiten nie länger als sechs Monate gedauert haben – zu prüfen, ob die Sechsmonatsfrist von Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG allenfalls durch die Aufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen wurde, weil diese vorübergehender Natur waren (vgl. VGr, 1. Juni 2011, VB.2011.00136, E. 3.3 f.; und das [dieses Urteil bestätigende] bereits erwähnte Urteil BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.3 und 3.6; vgl. auch BGr, 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2.2, ferner BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2 und 6.1 f., und BGE 145 II 322 E. 2.3 und 3.2). 3.2 3.2.1 Vorliegend war der Beschwerdeführer 18 Jahre und (knapp) 2 Monate alt und damit bereits volljährig, als er im Februar 2016 mit seinen Eltern in die Schweiz einreiste und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Er hielt sich hierauf lediglich für sechs Monate in der Schweiz bzw. bei seinen Eltern auf, bevor er im August 2016 in die USA zurückkehrte, um dort im September ein vierjähriges Studium aufzunehmen. Während der Semesterferien hielt er sich regelmässig bei seinen Eltern bzw. seiner Familie in der Schweiz auf. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz im Jahr 2016 (ungeachtet der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) seinen Lebensmittelpunkt gar nicht erst hierher verlegt bzw. stets in New York hatte (so wohl auch die Vorinstanz): 3.2.1.1 Der Lebensmittelpunkt (und der Wohnsitz) der gesamten Familie befand sich in den USA, bevor sie Ende des Jahres 2015 bzw. im Februar 2016 in die Schweiz einreiste. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte dort sein gesamtes bisheriges Leben verbracht und sämtliche Schulen absolviert. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befand sich bis zum Umzug der Familie in die Schweiz unstreitig dort. Hieran hat sich auch in der Folge – trotz seinem kurzzeitigen Umzug in die Schweiz – nichts geändert: Gemäss einer E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2020 an den zunächst mandatierten Rechtsvertreter hatte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz im Februar 2016 gerade die High School in den USA abgeschlossen und wartete auf eine Antwort mehrerer US-amerikanischer Universitäten, bei denen er sich um einen Studienplatz beworben hatte. Wenige Wochen nach dem Umzug nach Zürich habe der Beschwerdeführer dann von der Universität D eine Zusage erhalten. Daraufhin kehrte er im August 2016 in die USA zurück und nahm dort im September ein vierjähriges Studium auf. Dass er die entsprechende Ausbildung nur in den USA hätte absolvieren können, bringt der Beschwerdeführer dabei nicht vor; vielmehr ging es ihm, wie auch seine Mutter ausführte, darum, "seinen Traum vom Studium an der Universität D" zu verwirklichen. Ebenso wenig ging es somit um die Fortführung einer noch vor Bewilligung des Familiennachzugs im Herkunftsland begonnenen Ausbildung und den Abschluss eines insoweit laufenden Ausbildungsabschnitts am gleichen Ort (vgl. BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.5 sowie E 3.6 Abs. 4). Der Umzug in die Schweiz im Februar 2016 erfolgte seitens des Beschwerdeführers wohl vornehmlich aus praktischen Überlegungen und affektiven Gründen bzw. aus Verbundenheit mit seiner Familie, offensichtlich jedoch nicht im Hinblick auf einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz bzw. eine Integration hierzulande, sondern stets unter dem Vorbehalt einer umgehenden Rückkehr in die USA, sollte er, wie erhofft und wie es in der Folge auch eintrat, die Gelegenheit dazu erhalten. Und er kehrte sodann aufgrund eines nur wenige Wochen nach der Einreise und dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung vom – bereits volljährigen – Beschwerdeführer selbst gefällten Entscheids im August jenes Jahres wieder in die USA zurück, um dort ein vierjähriges Studium an seiner Wunschuniversität aufzunehmen. Dabei entschloss er sich zur Rückkehr in die USA, obwohl er – gemäss seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren – damals davon ausgegangen war bzw. sein musste, dass er seine Aufenthaltsbewilligung hierzulande diesfalls nicht würde aufrechterhalten können (vgl. oben 2.2 Abs. 3). Das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung nahm er offenkundig in Kauf. 3.2.1.2 In dieses Bild passt auch, dass die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz im März 2020 wiederum lediglich aus praktischen Gründen erfolgte, auch wenn es – wie der Beschwerdeführer nun behauptet – "unabhängig von der Pandemie [...] sein Ziel" gewesen sei, wieder in die Schweiz zurückzukehren: Er reiste am 14. März 2020 – und damit unmittelbar vor dem Lockdown – in die Schweiz ein, weil seine Universität am 9. März 2020 wegen der COVID-19-Pandemie beschlossen hatte, Veranstaltungen mit persönlicher Anwesenheit der Studierenden auszusetzen und die Studierendenheime – in einem solchen wohnte auch der Beschwerdeführer – zu schliessen, worauf er und seine Eltern beschlossen hatten, "to get him out of the city", "in a rush because of the virus". Im Mai 2020 schloss er offenbar sein Studium an der Universität D – deren Veranstaltungen online weitergeführt worden waren – ab. Hierauf erhielt er gemäss der erwähnten E-Mail des Vaters ein Stellenangebot von B in New York, bei welchem Unternehmen er kurz zuvor ein Volontariat beendet hatte. Auch gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Visumsantrag vom 9. Juli 2020 war er zu jenem Zeitpunkt bei B angestellt. Gemäss einer von ihm eingereichten Arbeitsbestätigung vom 13. Oktober 2020 ist er bei C (einem Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in Texas) angestellt und in diesem Rahmen für B tätig (welches Kunde des besagten Unternehmens ist). Laut dieser Bestätigung arbeitet der Beschwerdeführer derzeit und bis auf Weiteres im Homeoffice; "a set date for return to the office in New York has not yet been established". Demnach ist vorgesehen, dass der Beschwerdeführer wieder nach New York zurückkehrt bzw. nach dem "Ende" der Pandemie seine Arbeit wieder dort verrichtet. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher verlegt hat, zeigt sich auch an seinem Verhältnis zum Spracherwerb: Die deutsche Sprache spricht er nicht. Während seines Aufenthalts hierzulande im Jahr 2016, nämlich von März bis Juni 2016, besuchte er (erstmals) einen Deutschkurs, einen Intensivkurs des Niveaus A1 à 20 Wochenstunden. Seine sämtlichen Gesuche und Eingaben im vorliegenden Verfahren verfasste er (ursprünglich) in englischer Sprache. 3.2.2 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer im Jahr 2016 im Rahmen seines kurzzeitigen (und nach seiner Vorstellung offenkundig von Anfang an so angelegten) Aufenthalts in der Schweiz seinen Lebensmittelpunkt nicht hierher verlegt, auch wenn seine Eltern und Schwester dies ihrerseits getan bzw. hierzulande Wohnsitz begründet haben. Allein die (gute und enge) Beziehung zu seinen Familienmitgliedern sowie das Schliessen einzelner Bekanntschaften in der Schweiz vermochten keine Verlegung des Lebensmittelpunkts des Beschwerdeführers in die Schweiz zu bewirken. Der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen befand sich damals (bzw. stets) unverändert in den USA. Seine regelmässigen Aufenthalte während der Semesterferien bei seiner Familie in der Schweiz stellen vorübergehende Besuchsaufenthalte dar und vermochten entsprechend keine Unterbrechung der Sechsmonatsfrist nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG zu bewirken (vgl. ebenso BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.6 [insbesondere Abs. 2], sowie 26. August 2013, 2C_1224/2012, E. 2.2 [mit Hinweisen]; demgegenüber betreffen BGE 145 II 322 E. 3.2 sowie BGr, 11. Februar 2020, 2C_220/2019, E. 4.2 Abs. 2 und E. 6, Konstellationen, in welchen Aufenthalte in der Schweiz trotz Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland [gegebenenfalls] als mehr denn vorübergehende zu betrachten waren). Nach dem Gesagten ist damit irrelevant, dass sich der Beschwerdeführer nie während sechs Monaten ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat. Seine Aufenthaltsbewilligung ist auch so nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG nach seiner Rückkehr in die USA erloschen. 4. Wie Beschwerdegegner und Vorinstanz zu Recht erwägen, hat der Beschwerdeführer keinen Anwesenheitsanspruch gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). 4.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 144 II 1 E. 6 mit Hinweisen). In den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt dabei in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren gemeinsamen minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich dann, wenn zwischen ihnen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ein solches kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer ist volljährig (was im Übrigen auch einer Anrufung von Art. 44 AIG entgegensteht). Dass ein Abhängigkeitsverhältnis im dargelegten Sinn bestehen würde, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten entsprechende Hinweise. Die enge Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie (Eltern und jüngere Schwester) sowie eine (derzeit noch) bestehende finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern vermögen kein solches zu begründen. 5. 5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Spescha et al., Art. 33 AuG N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.). 5.2 Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung seitens der Vorinstanz. Der 1997 in den USA geborene Beschwerdeführer verbrachte sein gesamtes Leben dort und weilte als bereits Volljähriger während weniger Monate – von Februar bis August 2016 – in der Schweiz. Die darauffolgenden beinahe vier Jahre verbrachte er abgesehen von den Semesterferien in den USA. Dass er im März 2020 wieder in die Schweiz einreiste, ist sodann auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und gut ausgebildet und verfügt über eine Arbeitsstelle in New York. Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist daher nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) und die Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1 lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn von Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |