{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00639_2021-02-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221003&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2dd670289cfd05ff3832bb5112d90844"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00639"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00639"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00639"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.02.2021  VB.2020.00639"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung. [Der 1997 geborene Beschwerdef\u00fchrer, ein Staatsangeh\u00f6riger der USA, zog im Februar 2016 mit seinen Eltern und seiner j\u00fcngeren Schwester in die Schweiz um, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer reiste im August 2016 wieder in die USA aus und nahm dort ein vierj\u00e4hriges Studium auf, wobei er sich w\u00e4hrend der Semesterferien regelm\u00e4ssig bei seiner Familie in der Schweiz aufhielt. Im M\u00e4rz 2020 reiste er wieder in die Schweiz ein.] Bei einem mit einer \"Versp\u00e4tung\" von drei Jahren gestellten Verl\u00e4ngerungsgesuch k\u00f6nnte unter den vorliegenden Umst\u00e4nden nicht (mehr) von Fahrl\u00e4ssigkeit ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4re nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen (E. 2). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers ist ohnedies gest\u00fctzt auf den absoluten Erl\u00f6schensgrund des sechsmonatigen Auslandaufenthalts nach Art. 61 Abs. 2 (Satz 1) AIG erloschen: Der Beschwerdef\u00fchrer hat seinen Lebensmittelpunkt - trotz seinem Aufenthalt in der Schweiz - nie hierher verlagert. Daher vermochten seine vor\u00fcbergehenden Besuchsaufenthalte hierzulande nach seiner Wiederausreise in die USA keine Unterbrechung der Sechsmonatsfrist gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG zu bewirken. Auch wenn er sich nie ununterbrochen w\u00e4hrend sechs Monaten im Ausland aufgehalten hat, ist seine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf diese Bestimmung erloschen (E. 3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat keinen Anwesenheitsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK (E. 4). Keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung der Vorinstanz (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:19:03", "Checksum": "432bd02a80da596aaafe13bc5784aeed"}