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VB.2020.00650
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben: I. Die 1969 geborene chinesische Staatsangehörige A reiste am 1. April 2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August 2012 im Kanton C den 1954 geborenen und hier niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen D ehelichte. Hierauf wurde ihr eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Zwischen dem 17. August 2012 und 1. November 2016 hielt sich A überwiegend in China auf, während sich ihre Aufenthalte in der Schweiz auf vorübergehende Besuchsaufenthalte beschränkten. Am ehelichen Wohnsitz im Kanton C meldete sie sich am 22. Juli 2013 rückwirkend ab und am 3. November 2016 wieder an, worauf ihr am 4. Mai 2017 erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen erteilt wurde. Vom 13. Juni bis zum 6. August 2017 hielt sie sich erneut in China auf. Am 16. Februar 2018 wurde der gemeinsame eheliche Wohnsitz aufgegeben und die Beschwerdeführerin bezog eine eigene Wohnung in einer anderen Gemeinde im Kanton C. Nachdem sie am 1. April 2019 in den Kanton Zürich gezogen war, ersuchte sie am 11. April 2019 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Kantonswechsels. In der Folge legten beide Ehegatten dem Migrationsamt gegenüber ihre Scheidungsabsichten offen und die Ehe wurde am 7. September 2019 geschieden, worauf das Migrationsamt am 14. Januar 2020 die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Bewilligung des Kantonswechsels verweigerte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13. April 2020. II. Am 13. März 2020 meldete sich A von ihrer damaligen Meldeadresse in der Stadt E ab, ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Die Sicherheitsdirektion wies ihren gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 14. Januar 2020 erhobenen Rekurs am 13. August 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 15. November 2020. III. Mit Beschwerde vom 17. September 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung "wieder zu erteilen". Weiter wurde um die Abnahme der Ausreisefrist bzw. die Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts ersucht, sollte der eingereichten Beschwerde nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommen. In der Beschwerdebegründung wurde überdies eine Verfahrenssistierung aufgrund der derzeitigen (pandemiebedingten) Reiserestriktionen beantragt. Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Nachdem A am 22. September 2020 mit ihrem Schweizer Verlobten F am Schalter des Verwaltungsgerichts vorgesprochen und zwecks Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens um die Bestätigung ihres rechtmässigen Aufenthalts ersucht hatte, wurde ihr ein prozedurales Aufenthaltsrecht während der Verfahrensdauer bestätigt und sie mündlich dazu aufgefordert, möglichst bald und unter Beilage sachdienlicher Dokumente schriftlich über den geplanten Eheschluss zu informieren. Nachdem sie am 6. Oktober 2020 eine neue Vertretung bekanntgegeben hatte, sich jedoch nicht weiter zum beabsichtigten Eheschluss äusserte, nahm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 von der neuen Vertretung Vormerk und setzte der Beschwerdeführerin Frist an, um dem Verwaltungsgericht sachdienliche Angaben und Belege zu ihrer geplanten Hochzeit einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden und eine mangelhafte Mitwirkung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten gewürdigt werden könne. Die Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde in der Folge von ihrem Rechtsvertreter nicht abgeholt und es erfolgten keine weiteren Eingaben. Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Bewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) gelten grundsätzlich für das Gebiet der ganzen Schweiz, weshalb der jeweilige Aufenthaltskanton für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zuständig ist. Die von der zuständigen kantonalen Behörde nach den Art. 60–68 AIG verfügte Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme gilt für die ganze Schweiz (Art. 24 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP, vgl. die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des Staatssekretariats für Migration [SEM, abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 10.5; VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich am 13. März 2020 von ihrer damaligen Meldeadresse an der G-Strasse 01 in der Stadt E abgemeldet, ohne eine neue Meldeadresse bekanntzugeben. Auch im Beschwerdeverfahren gab sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort nicht bekannt und beschränkte sich auf die Angabe "in E", weshalb nicht feststeht, wo sie zurzeit wohnhaft ist. Die Adressangaben des Rubrums des vorliegenden Entscheids sind entsprechend zu korrigieren. Aus ihrer Angabe "in E", ihren Anträgen und mangels aktenkundiger Neuanmeldung ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich begehrt und einen Wohnsitz in E behauptet. Somit hat der Kanton Zürich als derzeitiger bzw. letzter Wohnsitzkanton auch über die Bewilligungserteilung zu entscheiden (vgl. VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00610, E. 2). 1.3 Die beantragte Verfahrenssistierung aufgrund der derzeitigen (pandemiebedingten) Reiserestriktionen erscheint im Sinn der nachfolgenden Ausführungen und im Interesse einer beförderlichen Verfahrenserledigung nicht geboten. Vielmehr ist der Pandemiesituation und allfälligen Reiserestriktionen allenfalls bei der migrationsamtlichen Ansetzung einer neuen Ausreisefrist Rechnung zu tragen, ohne dass dies eine Aufschiebung des Bewilligungsentscheids zu rechtfertigen vermag (vgl. E. 4.2 nachfolgend). 1.4 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat trotz mündlicher und schriftlicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht keinerlei weitere Informationen zu ihrer angeblich geplanten Hochzeit mit einem Schweizer Staatsangehörigen nachgereicht. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2020 wurde sie überdies ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) aufmerksam gemacht und ihr für den Säumnisfall ein Entscheid aufgrund der Akten und in Würdigung ihrer Mitwirkungspflichtverletzung in Aussicht gestellt. Androhungsgemäss ist damit davon auszugehen, dass der angekündigte Eheschluss mit einem Schweizer nicht zustande gekommen ist bzw. entsprechende Heiratspläne aufgegeben wurden und die Beschwerdeführerin hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ohnehin konnte die erst im Beschwerdeverfahren bekannt gegebene Verlobung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bilden und ist dementsprechend auch nicht vom hier zu beurteilenden Streitgegenstand erfasst (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin kann sich spätestens seit der definitiven Trennung (und anschliessenden Scheidung) von ihrem über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügenden früheren Ehemann nicht mehr auf einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. 3. 3.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). Demnach besteht nach Auflösung der Ehegemeinschaft gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG (ab 1. Januar 2019 gültige Fassung) erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG vorliegen. Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Zwar besteht gemäss Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) das Erfordernis des Zusammenlebens ausnahmsweise nicht, wenn für die (vorübergehend) getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Entsprechend kann auch die (räumliche) Trennungszeit ausnahmsweise angerechnet werden, wenn der Ehegatte, von dem die ursprüngliche Bewilligung abhängt, sich aus wichtigem Grund vorübergehend ins Ausland begeben hat (BGE 140 II 345 E. 4.4.1). Die ausländische Ehegattin mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht muss aber für einen anrechenbaren Aufenthalt in ehelicher Gemeinschaft in jedem Fall in der Schweiz verbleiben, ist die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG doch in Zusammenhang mit dem kumulativen Erfordernis einer erfolgreichen Integration zu sehen und sind Auslandaufenthalte – auch solche aus wichtigen Gründen – nicht geeignet, die Integration in der Schweiz zu verstärken (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2; VGr, 18. April 2018, VB.2018.00063, E. 3.4; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). 3.2 Gemäss den insoweit unbestrittenen und durch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin belegten vorinstanzlichen Erwägungen reiste die Beschwerdeführerin am 1. April 2012 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, wo sie am 10. August 2012 einen deutschen Staatsangehörigen ehelichte. In der Folge hielt sie sich zwischen dem 17. August 2012 und dem 14. November 2012, zwischen dem 13. Mai 2013 und dem 1. November 2016 und zwischen dem 13. Juni und dem 6. August 2017 aus familiären und beruflichen Gründen ganz überwiegend in China bzw. im Ausland auf, lediglich unterbrochen durch drei kürzere Besuchsaufenthalte von insgesamt 73 Tagen. 3.3 Ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz vom 1. November 2016 zeitweise die eheliche Gemeinschaft wiederaufgenommen hatte, erscheint zweifelhaft, nachdem ihr Ehemann bei der Stellung seines (zweiten) Nachzugsgesuchs im April 2017 angegeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zur Rettung der "zerrütteten Ehe" in die Schweiz zurückgekehrt sei. In einem weiteren Schreiben vom 12. Mai 2019 gab er überdies bekannt, dass sein Ehewille bereits 2017 erloschen und ein Scheidungsverfahren hängig sei. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2019 wiederum an, dass der Scheidungsprozess bereits mehr als ein Jahr dauere, ihr Ehemann bereits seit 2016 die Scheidung plane und sie am 28. Januar 2018 aus der ehelichen Wohnung ausgesperrt worden sei. Seither wohne sie abwechselnd bei Freundinnen und in einem Hotel. In weitgehender Übereinstimmung mit diesen Angaben zog die Beschwerdeführerin gemäss dem Protokollauszug des Gemeinderats H im Kanton C vom 28. Mai 2018 nach der Trennung von ihrem damaligen Ehmann am 16. Februar 2018 in ein Notzimmer in einem nahegelegenen Hotel und musste in der Folge vorübergehend von der Sozialhilfe unterstützt werden. Damit kann ohne Weiteres als erstellt gelten, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz weniger als zwei Jahre gedauert und spätestens mit dem Auszug der Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 geendet hatte. Damit fehlt es bereits an den zeitlichen Voraussetzungen für die Bejahung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. 3.4 Die im Ausland bzw. in China verbrachte Zeit ist der Beschwerdeführerin unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die Dreijahresfrist anzurechnen, haben in dieser Zeit doch auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich ihre bereits geknüpften Beziehungen und Bezüge zur Schweiz während ihrer langen Auslandsaufenthalte wieder abgeschwächt haben (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748, E. 3.4). Dies kommt überdies auch dadurch deutlich zum Ausdruck, dass selbst freizügigkeitsrechtlich eine mehr als sechsmonatige Aufenthaltsunterbrechung den Verlust der hiesigen Aufenthaltsbewilligung zur Folge hat (Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 AIG), weshalb die Beschwerdeführerin nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz erneut um Bewilligungserteilung ersuchen musste (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.3). 3.5 Entsprechend kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Heimataufenthalte weiterhin eine gelebte eheliche Beziehung unterhielt. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der im Ausland verbrachten Zeit würde auf eine Besserstellung gegenüber Angehörigen von Schweizern hinauslaufen und eine verpönte Inländerdiskriminierung zur Folge haben. Da das nacheheliche Aufenthaltsrecht freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt ist, ist die Beschwerdeführerin gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wäre. Eine Anrechnung ihrer Auslandsaufenthalte oder gar die Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer und eines vorehelichen Aufenthalts fällt hingegen ausser Betracht (vgl. VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00484, E. 3.2 und 3.3). 3.6 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist somit weder entscheidend, wie lange die Eheleute formell verheiratet waren, noch welche Gründe zur zeitweiligen oder definitiven Trennung der Ehegatten führten. Die Beschwerdeführerin hat die ersten Jahre ihrer Ehe ganz überwiegend im Ausland verbracht, was eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse ausschliesst. Die letzten 1½ Jahre ihrer Ehe lebte sie sodann unbestrittenermassen getrennt von ihrem Ehemann in der Schweiz und in China. Selbst wenn ihre Kurzaufenthalte von insgesamt 73 Tagen an die Dauer ihrer in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft angerechnet würden, wäre damit das für einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderliche dreijährige Zusammenleben in der Schweiz nicht erreicht. Soweit die Beschwerdeführerin angibt, aufgrund der freizügigkeitsrechtlichen Regelung und der formalen Ehedauer (fälschlicherweise) auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz vertraut zu haben, fehlt es nach dargelegte Rechtslage bereits an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage. 4. 4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. 4.2 Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend gemacht. Ein entsprechender Härtefall ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem mit der Wegweisung aus der Schweiz verbundenen Stellenverlust, da ein solcher regelmässig mit einem Wegweisungsentscheid einhergeht, ohne dass sich allein hieraus bereits ein Härtefall ergeben würde. Ansonsten wäre es kaum mehr möglich, in einem Beschäftigungsverhältnis stehende Ausländer wegzuweisen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet ebenso wenig einen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge gerade auch aus beruflichen bzw. wirtschaftlichen Gründen immer wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund ihrer gescheiterten Ehe in China stigmatisiert zu sein, fehlt es an jeglicher Konkretisierung (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00240, E. 4.5.1; VGr, 13. Juli 2016, VB.2016.00167, E. 2.4.3 und 4.2.3). Auch die weltweiten Reisebeschränkungen aufgrund der derzeitigen Pandemiesituation vermögen keinen Härtefall zu begründen, zumal die Covid-19-Pandemie und deren Auswirkungen in keinerlei relevantem Konnex zur früheren Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz stehen und diese nicht stärker als ihre Landsleute in China treffen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht nur China, sondern auch die Schweiz. China ist ferner einer der wenigen Staaten, dessen Volkswirtschaft auch während der derzeitigen Corona-Pandemie weiter gewachsen ist. Es ist sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin einer durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3; VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00393, E. 4.2). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 4.3 Die Integration der Beschwerdeführerin geht weiter nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus, zumal sie kurzzeitig auch von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Vertiefte, durch das Recht auf Privat- und Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden auch durch die eingereichten Referenzschreiben nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe, den nach Aktenlage nicht mehr weiter verfolgten Heiratsplänen und des Integrationsstands der Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihres Aufenthalts auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und ihrer chinesischen Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre, zumal sie sich in ihren ersten Ehejahren überwiegend in China aufgehalten hat. Die Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |