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VB.2020.00651
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung,
hat sich ergeben: I. A. A, eine 1993 geborene Staatsangehörige Boliviens, kam 2004 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt in der Folge eine zuletzt bis 25. September 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Am 30. März 2010 gebar sie ihre Tochter C, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. April 2012 wurde festgestellt, dass D, ein 1989 geborener, in der Schweiz niedergelassener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, der Vater von C ist. B. A ist in der Schweiz wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. September 2014 wurde sie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Fr. 1'200.- Busse bestraft; - mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 wurde sie wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfacher Urkundenfälschung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft; zudem wurde der Vollzug der mit Strafbefehl vom 19. September 2014 verhängten Geldstrafe angeordnet; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. April 2018 wurde sie wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Betrugs und geringfügigen Diebstahls mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 80.- und Fr. 500.- Busse bestraft; - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 18. März 2019 wurde sie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1) mit Fr. 100.- Busse bestraft (fahrlässiges Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis im Sinn von Art. 57 Abs. 3 PBG). C. Mit Verfügung vom 14. März 2019 hatte das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 16. November 2017 abgewiesen und ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. Juni 2019 angesetzt. Während die Sicherheitsdirektion diese Verfügung mit Rekursentscheid Nr. 2019.0260 vom 17. Juli 2019 schützte, hiess das Verwaltungsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2020 teilweise gut (VB.2019.00602). Es hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsermittlung und neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurück. Dabei erwog es im Wesentlichen, dass das private Interesse von A an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung nicht zu überwiegen vermöchte (E. 5.3 und 5.4.1), aus den Akten indes nicht hervorgehe, ob C durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland genügend vertraut bzw. dieser eine Übersiedlung dorthin zusammen mit der Mutter zumutbar sei (E. 5.4.2). Sodann sei nicht geklärt, ob C tatsächlich beim sorgeberechtigten Vater in der Schweiz verbleiben könne bzw. ob solches eine dem Kind zumutbare Alternative darstelle (E. 5.4.3, auch zum Folgenden). Unter diesen Umständen sei eine rechtsgenügende Berücksichtigung der Interessen von C nicht möglich bzw. ein neuer Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung erforderlich. Die Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Nr. 2020.0382 wieder auf und wies die Angelegenheit mit Entscheid vom 25. Mai 2020 ihrerseits ans Migrationsamt zurück. D. Das Migrationsamt verweigerte A nach Durchführung ergänzender Abklärungen mit Verfügung vom 25. Juni 2020 erneut die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 25. Juli 2020. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 14. August 2020 in der Hauptsache (die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung betreffend) ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 31. Oktober 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies ein Armenrechtsgesuch von A ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 835.- (Dispositiv-Ziff. IV) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V). III. A liess am 16. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zwecks Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. September 2020 auf Vernehmlassung. A leistete am 26. Oktober 2020 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 auferlegte Kaution und reichte am 9. November 2020 eine ergänzende Unterlage ein. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wie sich zeigen wird (unten E. 6), erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend entgegen der Beschwerde als genügend geklärt. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann deshalb ebenso wie von weiteren Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht abgesehen werden. 3. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). 4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 25. März 2020 (VB.2019.00602) festgehalten hat, korreliert der Integrationsgrad der wiederholt straffällig gewordenen, hoch verschuldeten, sozialhilfeabhängigen und beruflich nicht integrierten Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Sprachkenntnisse in keiner Weise mit der Aufenthaltsdauer, weshalb der Schutzbereich des Privatlebens von der hier umstrittenen aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht tangiert wird (E. 3.1). Sodann ist zu wiederholen, dass die Voraussetzungen, unter denen der obhutsberechtigte Elternteil bzw. die Beschwerdeführerin ausnahmsweise im Land verbleiben dürfte, um die Weiterführung der Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen hier gefestigt anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, vorliegend angesichts der wiederholten Straffälligkeit der Beschwerdeführerin und mangels einer in wirtschaftlicher Hinsicht besonders engen Beziehung zwischen C und ihrem Vater nicht erfüllt sind, weshalb der Beschwerdeführerin aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens kein Anwesenheitsrecht erwächst (VGr, 25. März 2020, VB.2019.00602, E. 3.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen prüft das Verwaltungsgericht hingegen mit voller Kognition (Donatsch, § 50 N. 60). 5.2 Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Praxisgemäss liegt eine längerfristige Freiheitsstrafe vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f., und 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). 5.3 Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist erfüllt. 6. 6.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds zieht nicht automatisch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach sich. Diese Rechtsfolge muss vielmehr unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person verhältnismässig sein. Dabei sind hier praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der ausländischen Person währenddessen, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3). 6.2 Das Verwaltungsgericht ging im Urteil vom 25. März 2020 mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin verübten Delikte, den Schadensbetrag und die weiteren Umstände der wiederholten Delinquenz von einem grossen öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung der Beschwerdeführerin aus (VB.2019.00602, E. 5.3). An dieser Einschätzung – welcher die Beschwerde nichts entgegensetzt – ist festzuhalten. 6.3 Als nach wie vor zutreffend erweist sich sodann die Gewichtung des privaten Interesses der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz: Die lange Aufenthaltsdauer der im Alter von elf Jahren in die Schweiz eingereisten Beschwerdeführerin spricht grundsätzlich für ein gewichtiges Interesse an einer Beibehaltung bzw. Verlängerung des Anwesenheitsrechts. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht mit ihrer Aufenthaltsdauer korreliert (oben 4). Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr im Rahmen der Arbeitsintegration der zuständigen Sozialbehörde kooperativ zeigen und einen gemeinnützigen Arbeitseinsatz leisten mag. Sie spricht deutsch, spanisch und portugiesisch. Ihr Heimatland hat sie jedenfalls im Jahr 2017 für vier Wochen besucht. Zu ihrer Mutter und ihrem Bruder, welche in Bolivien leben, hält sie zumindest sporadischen Kontakt. Insgesamt dürfte sie eine Rückkehr ins Heimatland hart treffen, ist ihr jedoch zumutbar. 6.4 Aus den ergänzenden Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners geht hervor, dass C vor ihrem Zuzug nach F mehrere Monate bei einer Cousine des Exfreundes der Beschwerdeführerin in Spanien lebte und dort die Schule besuchte, während die Beschwerdeführerin in der Schweiz verblieb. Auch spricht C mit der Beschwerdeführerin und D spanisch; das Vorbringen der Beschwerde, das Kind verfüge über keine ausreichenden Sprach- bzw. Spanischkenntnisse, erscheint deshalb als zweckgerichtet. Es ist vielmehr anzunehmen, dass C einer Sprache ihres Heimatlandes mächtig ist. Sie hat dieses sodann zumindest 2017 besucht. In Bolivien leben ihre Grossmutter und ein Onkel, welche ihr wie auch der Beschwerdeführerin bei der Eingliederung behilflich sein könnten. Die Vorinstanz durfte mithin aus den neuen Erkenntnissen betreffend die Spanischkenntnisse von C sowie den weiteren Umständen schliessen, C sei es zumutbar, zusammen mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien zu ziehen. 6.5 Zur Beziehung zwischen C und ihrem Vater sowie zu dessen Lebensumständen ergibt sich aus den ergänzenden Sachverhaltsermittlungen im Wesentlichen Folgendes: D wohnt seit Anfang 2019 zusammen mit seiner Freundin in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung an der G-Strasse 01 in F und mithin in unmittelbarer Nachbarschaft des Schulhauses, welches C besucht, seit sie im März dieses Jahres mit der Beschwerdeführerin an die H-Strasse 02 in F gezogen ist. Er arbeitet Vollzeit. Die Beschwerdeführerin und D gaben im Rahmen polizeilicher Befragungen vom 29. April 2020 übereinstimmend an, ihre Beziehung sei in der Vergangenheit sehr schwierig gewesen, was sich auch auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter ausgewirkt habe. Seit etwa zwei Jahren habe sich die Situation verbessert. C verbringe nunmehr etwa jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag) bei ihrem Vater und stehe mit diesem auch telefonisch oder per WhatsApp in Kontakt. Die Vater-Kind-Beziehung sei eng. D erklärte zudem, er wäre bereit, die Obhut für seine Tochter zu übernehmen, wolle aber eigentlich nicht, dass diese ohne ihre Mutter aufwachse, weil er dies selber erlebt habe. Auch die Beschwerdeführerin gab an, eine Übertragung der Obhut auf den Kindsvater sei möglich, aber von ihr nicht gewollt. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin und D es bevorzugten, wenn C bei ihrer Mutter bzw. mit dieser in der Schweiz verbleiben könnte, schliesst die Vorinstanz aus den Ergebnissen der ergänzenden Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners zu Recht, dass auch ein Verbleib des Kindes beim Vater vorliegend möglich und zumutbar ist. Entgegen der Beschwerde waren bzw. sind keine ergänzenden Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit von D angezeigt oder erforderlich, zumal keine konkreten Hinweise auf diesbezügliche Defizite vorliegen und die Beschwerdeführerin selbst noch im April 2020 einen Verbleib von C beim Vater als mögliche (wenn auch nicht gewünschte) Alternative zu einer Ausreise nach Bolivien erachtete. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb die Vollzeiterwerbstätigkeit von D ausschliessen sollte, dass C bei ihm verbleiben könnte; weder eine Mithilfe seiner Freundin bei der Betreuung von C noch die Inanspruchnahme ausserfamiliärer Betreuungsangebote führten zur Unzumutbarkeit des Verbleibs des Kindes beim Vater. Angesichts der Distanz zwischen der Schweiz und Bolivien steht zwar ausser Frage, dass eine Wegweisung bzw. Ausreise nur der Beschwerdeführerin den Kontakt zu C stark beeinträchtigen und erschweren würde. Die mit dem Verlust ihres Anwesenheitsrechts einhergehenden Nachteile in der Mutter-Kind-Beziehung bzw. deren Reduktion auf moderne Kontaktmittel und Ferienaufenthalte hätte indes die mehrfach straffällige Beschwerdeführerin zu verantworten. 6.6 Nach dem Gesagten erscheinen sowohl eine gemeinsame Ausreise von C mit der Beschwerdeführerin nach Bolivien als auch ein Verbleib des Kindes beim Vater in der Schweiz möglich und zumutbar. Die Vorinstanz schliesst deshalb zu Recht auf ein die privaten Interessen überwiegendes Fernhalteinteresse; die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen ist nicht rechtsverletzend. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). 8.3 Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Demgegenüber erscheint die vorliegende Beschwerde angesichts der Ergebnisse der vom Beschwerdegegner durchgeführten ergänzenden Sachverhaltsermittlungen sowie der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist. 9. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |