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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00652
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch
den Verband der Staatsangestellten des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten
durch
das Mittelschul- und Berufsbildungsamt,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1973) war ab dem 1. September 2013 in
mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Anstellungen mit unterschiedlichem
Pensum als Lehrbeauftragte für Deutsch an der Kantonsschule C angestellt,
zuletzt befristet bis zum 31. August 2016. Mit Beschluss vom 18. Mai
2016 stellte die Schulkommission fest, dass das Anstellungsverhältnis weiterhin
befristet sei und am 31. August 2016 ende. Mit Verfügung vom
16. August 2016 löste die Vizepräsidentin der Schulkommission das Anstellungsverhältnis
vorsorglich per Ende Februar 2017 auf, sollte es sich um eine unbefristete
Anstellung handeln. Gegen beide Verfügungen rekurrierte A an die
Bildungsdirektion, welche die vereinigten Rechtsmittel mit Verfügung vom
22. Dezember 2018 abwies, soweit sie diese nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb.
Das Verwaltungsgericht hiess eine hiergegen erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 5. Juni 2018 teilweise gut und stellte fest,
dass A sich am 18. Mai 2016 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis
mit der Kantonsschule C befunden habe und die Kündigung vom 16. August
2016 rechtswidrig gewesen sei. Es sprach A eine Entschädigung von sechs
Monatslöhnen zu und überwies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung
an die Bildungsdirektion (VB.2018.00088).
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 setzte das
Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) die Abfindung von A auf sechs
Monatslöhne fest, "abzüglich der Anrechnung der Hälfte des während der
Abfindungsdauer erzielten Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens".
II.
Mit Verfügung vom 10. August 2020 wies die
Bildungsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs ab.
III.
A liess am 14. September 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben
und ihre eine Abfindung von acht Monatslöhnen zuzusprechen. Die
Bildungsdirektion verzichtete am 25. September 2020 auf eine
Vernehmlassung; das MBA schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020
auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des MBA betreffend die Festsetzung einer Abfindung nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Streit liegen zwei Monatslöhne. Gemäss unbestritten
gebliebener Darstellung des MBA erhielt die Beschwerdeführerin zuletzt ein
Bruttojahresgehalt von Fr. 49'703.05 bzw. ein Bruttomonatsgehalt
(inklusive anteiligem 13. Monatslohn) von Fr. 4'141.90. Demnach
beträgt der Streitwert Fr. 8'283.80. Weil sich keine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, fällt die Angelegenheit damit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin war bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses
43 Jahre alt und hatte gemäss unbestritten gebliebener Darstellung des MBA
(unter Berücksichtigung früherer Anstellungen) acht (volle) Dienstjahre. Nach
§ 16g Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) ist die Höhe der Abfindung deshalb
anhand der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zwischen vier und
acht Monatslöhnen festzulegen. Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse sind
insbesondere die Unterstützungspflichten der Angestellten, ihre
Arbeitsmarktchancen, ihre finanziellen Verhältnisse und die Umstände des
Stellenverlusts zu berücksichtigen (§ 16g Abs. 3 VVO).
3.2 Praxisgemäss
ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden
anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend
berücksichtigt (vgl. PaRat 104/2011). Die Beschwerdeführerin ist Mutter dreier
Kinder im schulpflichtigen Alter, was das MBA durch Erhöhung der Abfindung um
zwei Monatslöhne berücksichtigt hat. Hingegen erachtete es weder die
Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin noch die Umstände der Kündigung als
abfindungserhöhend.
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sowohl ihre Arbeitsmarktchancen als
auch die Umstände der Kündigung abfindungserhöhend zu berücksichtigen seien.
Der Arbeitsmarkt für Lehrpersonen an einer Kantonsschule für das Fach Deutsch
sei klein, und ihre Arbeitsmarktchancen seien deshalb schlecht. Sodann müsse
die Rechtswidrigkeit der Kündigung als abfindungserhöhender Kündigungsumstand
berücksichtigt werden.
Die Arbeitsmarkchancen sind
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht nur bezogen auf den
Arbeitsmarkt für die bisherige Tätigkeit, sondern bezogen auf den mit der
Ausbildung der Beschwerdeführerin offenstehenden Arbeitsmarkt zu beurteilen.
Schränkt die Beschwerdeführerin den ihr offenstehenden Arbeitsmarkt durch ihre
Stellenpräferenzen (etwa indem sie nur eine Anstellung als
Mittelschullehrperson obA sucht und der Arbeitsort in vergleichbarer Nähe zum
Wohnort sein muss wie der bisherige) selbst stark ein, hat dies auf die
Abfindungshöhe keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen
Universitätsabschluss sowie ein Lehrdiplom für die Fächer Deutsch und
Geschichte, womit ihr grundsätzlich ein grosser Arbeitsmarkt offensteht. Auch
ihr Alter im Kündigungszeitpunkt führt erfahrungsgemäss noch nicht zu einer
Verkleinerung der Arbeitsmarktchancen. Das MBA hat die Arbeitsmarktchancen der
Beschwerdeführerin deshalb zu Recht nicht abfindungserhöhend berücksichtigt.
Sodann ist auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführerin rechtswidrig gekündigt wurde, nicht
abfindungserhöhend zu berücksichtigen (VGr, 22. August 2018,
VB.2018.00330, E. 4.4 Abs. 2, und 25. Juli 2018, VB.2017.00711,
E. 4.3 Abs. 3). Dazu dient vielmehr die Entschädigung gemäss
§ 18 Abs. 3 Satz 1 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (LS 177.10) in Verbindung mit Art. 336a Abs. 1 f. des
Obligationenrechts (SR 220). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang auf Erwägungen des Verwaltungsgerichts verweist, wonach die
Abfindung (auch) präventiv gegen leichtfertige Kündigungen wirken soll (VGr,
12. März 2020, VB.2019.00629, E. 3.4, und 10. März 2010,
PB.2009.00031, E. 3.4.3.2), bezieht sich dies auf den rechtspolitischen
Zweck der Abfindung und meint nicht, dass die Abfindung bei unrechtmässiger
Kündigung höher anzusetzen sei. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf,
Umstände geltend zu machen, die im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Vorgehen
der Kantonsschule C hinsichtlich der befristeten Anstellung der
Beschwerdeführerin und deren Entlassung stehen und schon mit der ihr
zugesprochenen Entschädigung von sechs Monatslöhnen abgegolten wurden.
Demnach erweist sich die
vom MBA festgesetzte Abfindung in der Höhe von sechs Monatslöhnen als
rechtmässig.
3.4 Die
Beschwerde ist allerdings aus anderen Gründen teilweise gutzuheissen. Das MBA
hat die zugesprochene Abfindung einerseits um die Hälfte des bei einer
Privatschule erzielten Erwerbseinkommens gekürzt, anderseits auch um die Hälfte
der von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggelder der
Arbeitslosenversicherung. Während Ersteres gestützt auf § 17 Abs. 4 VVO
zulässig ist, erweist sich Letzteres als offenkundig rechtswidrig: Wird einer
oder einem Angestellten durch die bisherige Arbeitgeberin bzw. den bisherigen
Arbeitgeber eine zumutbare neue Anstellung angeboten oder vermittelt, so wird
die Abfindung unabhängig vom bisherigen und neuen Beschäftigungsgrad um das
während der Abfindungsdauer erzielte Erwerbseinkommen gekürzt (§ 17
Abs. 3 VVO). In den übrigen Fällen wird die Abfindung nach § 17
Abs. 4 VVO um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten
Erwerbseinkommens gekürzt. Schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich
eindeutig, dass nur Einkommen aus einem Erwerb und nicht auch Einkommen aus
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung anzurechnen ist. Zum gleichen Schluss
führt eine systematische Betrachtung: Im Lichte von Abs. 3, den die
Regelung von Abs. 4 ergänzt, kann eine Kürzung nur infrage kommen, wenn
das Erwerbseinkommen aufgrund einer neuen Stelle erzielt wird. Schliesslich
widerspricht die Auslegung des MBA auch der ratio legis der Abfindung. Diese
dient neben ihrer Funktion als Anerkennung für die geleisteten Dienstjahre
insbesondere als Überbrückungshilfe für die Zeit nach dem Stellenverlust (VGr,
12. März 2020, VB.2019.00629, E. 3.4 mit Hinweisen, vgl. auch ABl
1996, 1154 f.) und ergänzt damit die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung.
Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Das bedeutet zwar nicht, dass es von sich aus eine Verfügung von allen
Seiten auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Ist eine fehlerhafte Rechtsanwendung
wie hier aber offenkundig, darf das Verwaltungsgericht innerhalb des
Streitgegenstands eine Ausgangsverfügung auch wegen anderer als der gerügten
Rechtsfehler (teilweise) aufheben (VGr, 3. Juli 2019, VB.2018.00701,
E. 5.1; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 37; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 167). Die Beschwerdeführerin verlangt vor
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids und hatte dort beantragt,
die Ausgangsverfügung sei "in Bezug auf die Festlegung der Höhe der
Abfindung aufzuheben". Weil allfällige Kürzungen gestützt auf § 17
Abs. 4 VVO die Höhe der Abfindung betreffen, liegt diese Frage innerhalb
des Streitgegenstands. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Ausgangsverfügung aufzuheben, soweit damit angeordnet wird, dass auch
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung an die Abfindungshöhe angerechnet
werden.
Zuhanden des MBA bleibt zudem anzumerken, dass für die
Höhe der Abfindung entgegen Erwägung 11 der Ausgangsverfügung nicht der
durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vergangenen fünf Jahre, sondern gemäss
klarem Wortlaut von § 16g Abs. 1 Satz 2 VVO der zuletzt bezahlte
Jahresbruttolohn massgebend ist. Weil hier jedoch sowohl der durchschnittliche
als auch der letzte Beschäftigungsgrad 36,36 % betragen, hat dies auf den
Ausgang des Verfahrens keinen Einfluss.
4.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-,
weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (§ 65a
Abs. 3 Satz 1 VRG).
5.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 2), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen
werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde und teilweiser Änderung von
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 10. August
2020 wird Dispositiv-Ziff. I der Verfügung des Mittelschul- und
Berufsbildungsamts vom 22. Februar 2019 aufgehoben, soweit damit die
Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen angeordnet wird.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5. Mitteilung an …