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Geschäftsnummer: VB.2020.00653  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Namensänderung


Nichteintreten infolge Unzuständigkeit und Überweisung des Geschäfts ans Obergericht.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00653

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Namensänderung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Am 17. Dezember 2018 ersuchte A das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, darum, ihr die Änderung ihres Vor- und Nachnamens in "B" oder eventualiter "C" zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Gemeindeamt mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.

II.  

Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 17. August 2020 ab, belastete A mit den Rekurskosten in Höhe von Fr. 505.- und verwies in der Rechtsmittelbelehrung auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

III.  

A erhob am 15. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und hielt an ihrem Begehren um Änderung ihres Vor- und Nachnamens in "B" bzw. – eventualiter – "C" fest. Das Gemeindeamt verzichtete am 24. September 2020 unter Verweis auf seine Verfügung vom 10. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung und merkte an, "dass die Zuständigkeit für die Beschwerden gegen die Verfügungen der Direktion für Justiz und Inneres beim Obergericht des Kantons Zürich" liege; die Direktion der Justiz und des Innern schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 19. Oktober 2020 teilte sie dem Verwaltungsgericht zudem "im Nachgang" hierzu mit, "dass in der Rechtsmittelbelehrung […] fälschlicherweise das Verwaltungsgericht anstelle des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz bezeichnet" werde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rechtsmittelentscheide der Vorinstanz über Anordnungen, die der Beschwerdegegner in seiner Funktion als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen getroffen hat, so etwa solche betreffs die Eintragung einer im Ausland erwirkten Namensänderung ins schweizerische Personenstandsregister (vgl. Art. 14 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 der [eidgenössischen] Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2], § 12 Abs. 1 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 [ZVO, LS 231.1] sowie Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [SR 291]; ferner VGr, 24. August 2016, VB.2016.00302, E. 1.1).

Die Ausgangsverfügung betrifft jedoch ein Gesuch um Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Hierüber hat der Beschwerdegegner im Kanton Zürich nicht in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 12 ZVO zu befinden, sondern infolge einer (zulässigen) Kompetenzdelegation anstelle des originär zum Entscheid berufenen Regierungsrats (Art. 30 Abs. 1 ZGB und § 44 Ziff. 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [EG ZGB/ZH, LS 230] sowie § 38 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1] in Verbindung mit § 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; zur Zulässigkeit einer solchen Delegation sodann BGr, 12. September 2019, 2C_751/2019, E. 2.3.2). Konkret entschied der Beschwerdegegner hier als erste Instanz im Rahmen eines verwaltungsinternen zweistufigen Instanzenzugs über die strittige Namensänderung, die Vorinstanz als ihm übergeordnete Rekursinstanz (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Der betreffende Rekursentscheid lässt sich deshalb nicht beim Verwaltungsgericht anfechten; wie der Beschwerdegegner zu Recht bemerkt, ist dagegen vielmehr Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben (so § 45 EG ZGB/ZH in Verbindung mit § 50 lit. c und § 176 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]; siehe auch OGr, 29. Juni 2016, NT160001-O/U, E. II.1).

3.  

Nach dem Gesagten ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Angelegenheit ist samt Akten an das Obergericht zu überweisen (vgl. § 5 Abs. 2 VRG).

4.  

Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Rekursentscheid sind die Gerichtskosten entgegen § 13 Abs. 2 VRG nicht der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

5.  

Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt – aus Sicht des Bundesgerichts – einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 3 BGG; vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2, 132 III 178 E. 1.2; BGr, 25. September 2018, 8C_819/2017, E. 1.1 f.).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Sie wird zuständigkeitshalber an das Obergericht zur weiteren Behandlung überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

5.    Mitteilung an …