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Geschäftsnummer: VB.2020.00656  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe: Rückweisung zur genaueren Abklärung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Rückweisung der Vorinstanz zur genaueren Abklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Disziplinarverfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer nach einem Gerangel drei Tage Arrest auferlegt wurden und es fraglich blieb, ob der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall aufgewiegelt oder provoziert habe. Eintretensfrage, da Rückweisungsentscheid angefochten ist (E. 1.4). Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung. Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden. Es rechtfertigt sich daher, auf die Beschwerde einzutreten (E. 1.4.6). Somit ist zu prüfen, ob die Rückweisung zu Recht erfolgte (E. 3.1). Ob es sich um einen völlig grundlosen Angriff handelte oder eine gewisse Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mithäftling mit hineinspielte, ist als wesentliches Sachverhaltselement zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde, weshalb weitere Abklärungen angezeigt scheinen (E. 3.2). Dem Beschwerdeführer wäre sodann im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren gewesen (E. 3.5), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Gewährung UP/URB (E. 4.2-4). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARREST
DISZIPLINARVERFAHREN
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STRAFVOLLZUG
TÄTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG
§ 41 Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00656

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine 56-monatige Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung etc. verbüsst.

Am 8. Juni 2020 kam es zwischen A und einem Mithäftling (D) auf dem Pausenhof zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten.

Am 9. Juni 2020 verfügte die Stabstelle der JVA Pöschwies eine Disziplinarmassnahme von drei Tagen Arrest gegen A, da er sich der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der Ordnung oder Sicherheit der JVA schuldig gemacht habe. A verweigerte seine Unterschrift bezüglich der Kenntnisnahme der Verfügung.

Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2020 vom Stab der JVA Pöschwies durch eine weitere Disziplinarverfügung (mit teilweise geänderter Begründung) ersetzt, welche jedoch ebenfalls drei Tage Arrest wegen der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der Ordnung oder Sicherheit der JVA vorsah. A unterzeichnete diese am 14. Juni 2020 als zur Kenntnis genommen. Die Arreststrafe wurde bereits vollzogen.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 22. Juni 2020 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni 2020. Zudem sei ihm für die widerrechtlich erlittenen drei Tage Arrest eine Genugtuung von Fr. 300.- sowie Schadenersatz von Fr. 65.70 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Mit Verfügung vom 20. August 2020 hiess die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs teilweise gut, hob die Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) zur neuen Entscheidung zurück. Auf die Begehren um Schadenersatz und Genugtuung trat sie nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen, und A wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 20. September 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. August 2020 sowie die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni 2020 aufzuheben, und es sei von einer Rückweisung an das JuWe abzusehen. Weiter sei Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei das JuWe zu verpflichten, A für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.45, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei Dispositivziffer VI der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei A für das Rekursverfahren in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 5. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 20. August 2020 verwies.

Das JuWe beantragte am 13. Oktober 2020 unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liessen sich die Beteiligten nicht mehr vernehmen. Die Anstaltsakte von A wurde beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.2). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die von der Vorinstanz verfügte Rückweisung ebenfalls weiter belastet, und er hat sein Interesse an der endgültigen Aufhebung der Verfügung genügend dargelegt.

1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit um einen Zwischenentscheid. Die Rückweisung ist vor Verwaltungsgericht nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).

1.4 Um die Eintretensfrage zu beantworten, ist vorerst zu analysieren, was die Vorinstanz genau entschieden hat.

1.4.1 Anlass für die Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni 2020 war ein Gerangel mit Tätlichkeiten, in welches der Beschwerdeführer und ein weiterer Inhaftierter, D, im Pausenhof der JVA am 8. Juni 2020 involviert waren. Über den genauen Hergang erteilten die Gefangengen unterschiedliche Auskünfte. Aufgrund der Aussagen des anderen Inhaftierten und des Personals könne jedoch als erstellt gelten, dass der andere Inhaftierte den Beschwerdeführer anfänglich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer verbüsste daraufhin drei Tage Arrest.

1.4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar seine Beteiligung am Gerangel bestätigt, jedoch eingewendet, dass er den anderen Inhaftierten (D) nicht geschlagen, sondern sich lediglich verteidigt habe, zumal ihn D zuerst ins Gesicht geschlagen habe; es sei ihm daher nicht klar, was der Beschwerdegegner ihm eigentlich vorwerfe. Nach der Aktenlage sei erstellt, dass D dem Beschwerdeführer anfänglich die Faust ins Gesicht geschlagen habe und es erst daraufhin zu einem Gerangel gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer seinen Kontrahenten nicht geohrfeigt habe, wie es ihm anfänglich noch unterstellt worden sei. Bei dieser Sachlage erscheine es tatsächlich nicht abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Faustschlag zur Hauptsache zu verteidigen versucht habe. Dass er dabei unangemessen aufgetreten wäre, mache selbst D nicht geltend, und der Aussage des diensthabenden Aufsehers lasse sich nichts Eindeutiges entnehmen. So halte dieser in seiner nachträglich verschriftlichten Gesprächsnotiz vom 30. Juni 2020 einzig fest, der Beschwerdeführer habe die Hände nach oben gehalten und damit in Richtung D herumgefuchtelt; dabei sei es auch zu Körperkontakt zwischen den beiden Gefangenen gekommen, indem sie sich gegenseitig am T-Shirt gepackt und daran gezogen sowie sich gegenseitig an den Schultern gepackt und weggestossen hätten. Daraus eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. "Störung der Ruhe und Ordnung in der Vollzugseinrichtung" abzuleiten, erscheine unter den erwähnten Umständen hier doch zu weitgehend.

Soweit der Beschwerdegegner im Rekursverfahren habe nachschieben wollen, der Beschwerdeführer habe zum fraglichen Vorfall zumindest "aufgewiegelt", wofür er auch hätte diszipliniert werden dürfen, sei dies zwar nicht abwegig, zumal D bei seiner Anhörung auch ausgeführt habe, er sei seit längerem vom Beschwerdeführer "bedrängt" und bedroht worden: Es gehe um eine ältere Sache, der Beschwerdeführer habe ihn zu Unrecht verdächtigt, Geld aus seiner Zelle entwendet zu haben; auch am fraglichen Morgen habe der Beschwerdeführer ihn bedrängt und ihm (D) Schläge angedroht; deshalb habe er sich gedacht, weshalb warten und habe dem Beschwerdeführer umgehend die Faust ins Gesicht geschlagen.

Bei diesen den Beschwerdeführer belastenden Angaben von D könne es sich aber, so die Vorinstanz, mangels weiterer Anhaltspunkte für deren Richtigkeit, auch um blosse Schutzbehauptungen handeln. Der Beschwerdeführer habe sie denn auch im Rekursverfahren bestritten; vor dem Beschwerdegegner seien sie ihm offenbar noch nicht vorgehalten worden. Bei dieser Sachlage könne darauf nicht einseitig zulasten des Beschwerdeführers abgestellt werden. Soweit der Beschwerdegegner dies tun wolle, hätte es an ihm gelegen, mögliche Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von D vorzunehmen, zumal dieser auch festgehalten habe, dass er die angebliche Bedrohung durch den Beschwerdeführer sowohl dem Sozialdienst, dem Abteilungsleiter wie auch dem Gruppenleiter mehrmals gemeldet habe. Das Verfahren sei deshalb in diesem Sinn an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Allfällige Ergebnisse seien dem Beschwerdeführer bei einer neuen Anhörung in geeigneter Form vorzuhalten.

Nach der Aktenlage sei abschliessend davon auszugehen, dass das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Anhörungsprotokoll von D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten D zuzuordnen sei; der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer dagegen erhobene gegenteilige Einwand erscheine abwegig.

1.4.3 In der Verfügung vom 12. Juni 2020 war der Beschwerdeführer der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie der Störung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung im Sinn von § 23 b Abs. 2 lit. c StJVG schuldig gesprochen und mit drei Tagen Arreststrafe diszipliniert worden. Nach § 23 b Abs. 1 StJVG können Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt werden. Nach § 23 b Abs. 2 StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer (lit. a) Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder (lit. c) die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Nach § 23 b Abs. 3 StJVG werden die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens wie das Vergehen selbst bestraft.

1.4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. die Störung der Ruhe und Ordnung in der Vollzugseinrichtung nicht vorgeworfen werden könne (vorn E. 1.4.2). Entsprechend hiess sie im Entscheid vom 30. August 2020 den Rekurs teilweise gut und hob die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni 2020 "betreffend Beteiligung an einem tätlichen Angriff etc." auf. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer damit von den Vorwürfen eines tätlichen Angriffs gegen einen Mitgefangenen sowie der Störung oder Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung der Vollzugseinrichtung frei. Die Rückweisung erfolgte dagegen zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer den anderen Beteiligten, D, seit längerer Zeit bedrängt und bedroht habe, was diesen schliesslich dazu verleitet habe, ihm (dem Beschwerdeführer) unvermittelt die Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus, dass im Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Aussagen von D zumindest eine Aufwiegelung zur erfolgten Tätlichkeit gesehen werden könnte, was seinerseits diszipliniert werden dürfte und worauf in der Verfügung vom 12. Juni 2020 auch verwiesen wird (vorn E. 1.4.1; § 23b Abs. 3 StJVG). Dies bedürfe aber der weiteren Abklärung, weshalb die Rückweisung der Sache erfolgte.

1.4.5 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die gesamte Dispositivziffer I der Verfügung vom 30. August 2020 aufzuheben, womit auch die Befreiung von den Vorwürfen gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a und c StJVG gemäss dem angefochtenen Entscheid infrage gestellt wäre, liegt dies somit weder in seinem Interesse, noch könnte er dafür ein schützenswertes Interesse geltend machen. Das Verwaltungsgericht hätte zudem aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin keine Möglichkeit, die Sache diesbezüglich zu überprüfen. Damit richtet sich die Beschwerde – wie letztlich aus der Begründung hervorgeht – entgegen dem gestellten Antrag 1 einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer den anderen Beteiligten D am Vorfall vom 8. Juni 2020 zu einer Tätlichkeit aufgewiegelt oder provoziert habe.

1.4.6 Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht – gemäss Antrag 1 der Beschwerde die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Rückweisung – könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden, da der Beschwerdeführer die Angaben von D in vielerlei Hinsicht bestreitet. Der dadurch ersparte Aufwand an Zeit oder Kosten rechtfertigt damit ein Eintreten auf die Beschwerde (vorn E. 1.3), selbst wenn diese Eintretensvoraussetzung praxisgemäss etwas weniger restriktiv auszulegen ist als im Vergleich zum Bundesgericht (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 58). Vorliegend wurden bereits aufgrund des Sachverhalts von der Vorinstanz weitere Abklärungen angeordnet. Es rechtfertigt sich demnach, auf die Beschwerde einzutreten. Demzufolge ist der vorliegende Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid mit Beschwerde anfechtbar.

1.5 Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt regelmässig zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das allgemeine Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) zurückhaltend Gebrauch zu machen. Eine Rückweisung kommt nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht, etwa wenn Ermessensentscheide zu treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss etc. (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 28 N. 38).

2.  

2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn mithin freigesprochen, weise das Verfahren dennoch zur weiteren Abklärung zurück. Zunächst hätte die Vorinstanz jedoch die vom Beschwerdegegner eingereichten Aussagen von D vom 8. Juni 2020 überhaupt nicht verwerten dürfen. Das Anhörungsprotokoll sei vollständig anonymisiert. Er habe jedoch ein Recht auf Kenntnis der Identität der einvernommenen Personen, insbesondere, wenn diese ihn belastet hätten und die Aussagen verwendet werden sollten. Dies sei Ausfluss seines Grundrechts auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beschwerdegegner habe für die Anonymisierung rein administrative Gründe geltend gemacht. Die Laufakten könnten auch erst eingeschwärzt werden, wenn ein Gefangener tatsächlich die Vollzugseinrichtung wechsle. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, nach der Aktenlage sei das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Anhörungsprotokoll von D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen, verletze sie seine (des Beschwerdeführers) Grundrechte. Da es dabei um elementare Verfahrensrechte gehe, vermöge das rein administrative Interesse des Beschwerdegegners an der Anonymisierung diese nicht zu überwiegen. Die Vorinstanz hätte folglich das Anhörungsprotokoll von D gar nicht berücksichtigen und gestützt auf die darin enthaltenen Aussagen die Sache an den Beschwerdegegner zurückweisen dürfen. Das rechtliche Gehör könne ihm auch nicht gewährt werden, solange der Beschwerdegegner nicht bereit sei, das Anhörungsprotokoll ohne Anonymisierung vorzulegen. Damit verkomme die Rückweisung ohnehin zu einem unnützen Leerlauf.

Weiter sei eine Rückweisung schlicht nicht angezeigt, da die Behauptung des Beschwerdegegners, das drohende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber D erfülle den Tatbestand der Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff, offensichtlich vorgeschoben sei, um die eigene Disziplinarverfügung noch zu rechtfertigen. Zudem seien dem Beschwerdegegner die Aussagen von D bereits lange vor Erlass der Disziplinarverfügung bekannt gewesen, habe D doch geltend gemacht, schon seit längerem vom Beschwerdeführer bedroht worden sein und dies wiederholt gemeldet zu haben. Der Beschwerdegegner habe jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen ihn wegen Drohung eröffnet. Vielmehr habe sie ihn einzig wegen seiner angeblichen vorwerfbaren Beteiligung am Zwischenfall im Gefängnishof am 8. Juni 2020 diszipliniert. Damit offenbare der Beschwerdegegner selbst, dass er nicht von einem disziplinierbaren Verhalten seinerseits gegen D im Vorfeld des Zwischenfalls vom 8. Juni 2020 ausgehe. Hätte D tatsächlich wiederholt gemeldet, er – als schutzbefohlener Gefangener – werde vom Beschwerdeführer bedroht, wäre seitens der Anstalt gewiss entsprechend reagiert worden. Ein solches Übergehen sicherheitsrelevanter Informationen eines Gefangenen würde eine schwere Verletzung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht des Gefängnispersonals darstellen. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch nie darauf angesprochen worden, sondern habe im Rahmen des Rekursverfahrens, als ihm das Anhörungsprotokoll von D vorgelegt wurde, zum ersten Mal davon erfahren. Bei dieser Ausgangslage seien die Behauptungen von D als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren und könnten folglich keinen Grund für eine Rückweisung darstellen. Überhaupt wären die Drohungen dann in einem separaten Disziplinarverfahren abzuklären und nicht im Rahmen einer Rückweisung.

2.2 Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht einlässlich, ebenso wenig der Beschwerdegegner.

3.  

3.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Rückweisung an den Beschwerdegegner zu Recht erfolgte.

3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das dem Vorfall vorangehende Verhalten der Beteiligten nicht ausser Acht gelassen werden könne. Die Disziplinarmassnahme sei zwar auf diesen konkreten Vorfall im Pausenhof hin und nicht auf allfälliges davor stattgefundenes Verhalten erfolgt, sei es des Beschwerdeführers oder des Mithäftlings D Wenn der Mithäftling D jedoch geltend mache, es habe schon länger eine Konfliktsituation zwischen dem Beschwerdeführer und ihm bestanden, habe dies bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden dürfen. Es ist denn auch erstellt, dass die körperliche Attacke mit dem Faustschlag nicht vom Beschwerdeführer, sondern eindeutig von seinem Kontrahenten ausging und dieser sich bloss verteidigte (vgl. vorn E. 1.4.2, 1.4.4). Dennoch ist, wie dies die Vorinstanz tat, zu unterscheiden, ob es sich tatsächlich um einen völlig unverhofften und grundlosen Angriff handelte oder ob hier auch eine gewisse zwischen dem Beschwerdeführer und D stattgefundene Vorgeschichte mit hineinspielte. Dies ist als wesentliches Sachverhaltselement zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde. Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weitere Abklärungen seitens des Beschwerdegegners unter Einhaltung der rechtlichen Gehörsansprüche angezeigt scheinen.

3.3 Das Anhörungsprotokoll des Mithäftlings D wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst im Rekursverfahren vorgelegt. Dazu macht er zusammengefasst geltend, es sei unklar, welchem Häftling dieses aufgrund der Schwärzungen tatsächlich zuzuordnen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass es sich bei dem Anhörungsprotokoll mit dem geschwärzten Namen tatsächlich um jenes des an dem die Disziplinierung ausgelösten Vorfalls beteiligten Mithäftling handelte, sind nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, ein rein administratives Interesse an der Schwärzung, wie es der Beschwerdegegner geltend mache, führe dazu, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertbar sei, sind hier nicht behelflich. Dem Kontext zufolge und der Tatsache, dass die Initialen D nicht bestritten sind und nicht geltend gemacht wurde, dass beliebig weitere Häftlinge mit denselben Initialen und Berührungspunkten zum Beschwerdeführer, mithin in derselben Abteilung der JVA, existierten, sind die Ausführungen der Vorinstanz, dass das Anhörungsprotokoll tatsächlich dem am Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen ist, nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte schliesslich die Gelegenheit, sich zu dieser Einvernahme im Rekursverfahren zu äussern, was eine allfällige Gehörsverletzung, wenn die Einsicht vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht gewährt worden sein sollte, heilte. Der Inhalt des Anhörungsprotokolls entlastet den Beschwerdeführer zudem insofern, als D aussagt, "ihm [dem Beschwerdeführer] umgehend mit der Faust ins Gesicht" geschlagen zu haben. Dass ein anderer Insasse mit denselben Initialen in derselben Anstalt zum selben Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht geschlagen hätte, macht der Beschwerdeführer substanziiert nicht geltend.

3.4 Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend defensiv gewesen sein mag, könnte die Arreststrafe dennoch gerechtfertigt gewesen sein. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob und inwiefern bereits Meldungen bezüglich der von D geltend gemachten Drohungen des Beschwerdeführers bei den von ihm erwähnten Stellen (Sozialdienst, Gruppenleiter, Abteilungsleiter) eingingen. In aller Regel und gemäss der allgemeinen
Lebenserfahrung geht ein Angriff nicht grundlos vonstatten. Dass, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht beanstandet, zumindest ihm keine Abklärungen der erwähnten Stellen bekannt sind, muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass D keine Meldungen wie von ihm behauptet erstattet hätte; man könnte diese ja auch nicht ernst genommen haben, oder es könnte sich um Schutzbehauptungen handeln, etwa weil D mit der angezettelten Tätlichkeit seine Versetzung durchdrücken wollte. In diesem konkreten Einzelfall sind somit jedenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb sich eine Rückweisung an den Beschwerdegegner rechtfertigt.

3.5 Der Beschwerdeführer beantragte für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'775.45 inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer, welche ihm nicht gewährt wurde, was er ebenfalls anfocht, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. Dass ihm bei dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, begründete die Vorinstanz unter anderem damit, dass kein komplizierter Sachverhalt darzulegen gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz jedoch zum Schluss kam, die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, ist nicht von einer derart einfachen Streitsache auszugehen, welche der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Rechtsmittelsverfahrens gemäss ohne Vertretung hätte bewältigen können. Die Rückweisung bedeutete auch kein überwiegendes Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen war. Dem Beschwerdeführer wäre somit in Gutheissung seines Eventualantrags im Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren gewesen. Seine Mittellosigkeit ist zudem ausgewiesen (siehe unten E. 4.4).

3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Dementsprechend ist Dispositivziffer VI der Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Da der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen Eventualantrags in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

4.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

4.3 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Unterlagen, wonach er weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und sein Kontoauszug in der JVA auch so gut wie kein Guthaben aufweist, als mittellos zu bezeichnen. Sein Begehren ist angesichts der Umstände sowie des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht als aussichtlos zu bezeichnen. Zudem ist wie für das Rekursverfahren bezüglich des Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug eines Rechtsbeistands angesichts der Anfechtung einer Rückweisung und eines nicht völlig klaren Sachverhalts gerechtfertigt war. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Anwältin zu gewähren.

4.5 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. 

4.6 Rechtsanwältin B macht in ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2020 einen Zeitaufwand von 7,55 Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen (Fr. 4.-) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'793.20 (Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 128.20). Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 1'793.20 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.7 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.3).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer VI der Verfügung vom 20. August 2020 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'320.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 128.20), insgesamt Fr. 1'793.20, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …