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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00656
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
A befindet sich im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) Pöschwies, wo er eine 56-monatige
Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung etc. verbüsst.
Am 8. Juni 2020 kam es zwischen A und einem
Mithäftling (D) auf dem Pausenhof zu einem Gerangel mit Tätlichkeiten.
Am 9. Juni 2020 verfügte die Stabstelle der JVA
Pöschwies eine Disziplinarmassnahme von drei Tagen Arrest gegen A, da er sich
der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der
Ordnung oder Sicherheit der JVA schuldig gemacht habe. A verweigerte seine
Unterschrift bezüglich der Kenntnisnahme der Verfügung.
Diese Verfügung wurde am 12. Juni 2020 vom Stab der
JVA Pöschwies durch eine weitere Disziplinarverfügung (mit teilweise geänderter
Begründung) ersetzt, welche jedoch ebenfalls drei Tage Arrest wegen der
Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung als auch der Störung der
Ordnung oder Sicherheit der JVA vorsah. A unterzeichnete diese am 14. Juni
2020 als zur Kenntnis genommen. Die Arreststrafe wurde bereits vollzogen.
II.
Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 22. Juni
2020 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung
der Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni 2020. Zudem sei
ihm für die widerrechtlich erlittenen drei Tage Arrest eine Genugtuung von Fr. 300.-
sowie Schadenersatz von Fr. 65.70 zu bezahlen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Mit Verfügung vom 20. August 2020 hiess die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs teilweise gut, hob die
Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2020 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan:
JuWe) zur neuen Entscheidung zurück. Auf die Begehren um Schadenersatz und
Genugtuung trat sie nicht ein. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurden abgewiesen,
und A wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
III.
Dagegen erhob A, anwaltlich vertreten, am 20. September
2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien
Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 20. August 2020 sowie die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom
12. Juni 2020 aufzuheben, und es sei von einer Rückweisung an das JuWe
abzusehen. Weiter sei Dispositivziffer V der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei das JuWe
zu verpflichten, A für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'775.45,
inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Eventualiter sei
Dispositivziffer VI der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 20. August 2020 aufzuheben, und es sei A für das Rekursverfahren in
der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer, zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht ersuchte A
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 5. Oktober
2020 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 20. August 2020
verwies.
Das JuWe beantragte am 13. Oktober 2020 unter Verweis
auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
Daraufhin liessen sich die Beteiligten nicht mehr vernehmen. Die Anstaltsakte
von A wurde beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall
von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
1.2 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 23. August
2019, VB.2019.00014, E. 1.2). Zudem ist der Beschwerdeführer durch die von
der Vorinstanz verfügte Rückweisung ebenfalls weiter belastet, und er hat sein
Interesse an der endgültigen Aufhebung der Verfügung genügend dargelegt.
1.3 Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungs- und damit um
einen Zwischenentscheid. Die Rückweisung ist vor Verwaltungsgericht nur
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 2 VRG und Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005).
1.4 Um die
Eintretensfrage zu beantworten, ist vorerst zu analysieren, was die Vorinstanz
genau entschieden hat.
1.4.1
Anlass für die Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners vom 12. Juni
2020 war ein Gerangel mit Tätlichkeiten, in welches der Beschwerdeführer und
ein weiterer Inhaftierter, D, im Pausenhof der JVA am 8. Juni 2020
involviert waren. Über den genauen Hergang erteilten die Gefangengen
unterschiedliche Auskünfte. Aufgrund der Aussagen des anderen Inhaftierten und
des Personals könne jedoch als erstellt gelten, dass der andere Inhaftierte den
Beschwerdeführer anfänglich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin
es zwischen den beiden zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Der
Beschwerdeführer verbüsste daraufhin drei Tage Arrest.
1.4.2
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe zwar seine Beteiligung am
Gerangel bestätigt, jedoch eingewendet, dass er den anderen Inhaftierten (D)
nicht geschlagen, sondern sich lediglich verteidigt habe, zumal ihn D zuerst
ins Gesicht geschlagen habe; es sei ihm daher nicht klar, was der
Beschwerdegegner ihm eigentlich vorwerfe. Nach der Aktenlage sei erstellt, dass
D dem Beschwerdeführer anfänglich die Faust ins Gesicht geschlagen habe und es
erst daraufhin zu einem Gerangel gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer
seinen Kontrahenten nicht geohrfeigt habe, wie es ihm anfänglich noch
unterstellt worden sei. Bei dieser Sachlage erscheine es tatsächlich nicht
abwegig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Faustschlag zur Hauptsache zu
verteidigen versucht habe. Dass er dabei unangemessen aufgetreten wäre, mache
selbst D nicht geltend, und der Aussage des diensthabenden Aufsehers lasse sich
nichts Eindeutiges entnehmen. So halte dieser in seiner nachträglich
verschriftlichten Gesprächsnotiz vom 30. Juni 2020 einzig fest, der
Beschwerdeführer habe die Hände nach oben gehalten und damit in Richtung D
herumgefuchtelt; dabei sei es auch zu Körperkontakt zwischen den beiden
Gefangenen gekommen, indem sie sich gegenseitig am T-Shirt gepackt und daran
gezogen sowie sich gegenseitig an den Schultern gepackt und weggestossen hätten.
Daraus eine Beteiligung des Beschwerdeführers an einer tätlichen
Auseinandersetzung bzw. "Störung der Ruhe und Ordnung in der
Vollzugseinrichtung" abzuleiten, erscheine unter den erwähnten Umständen
hier doch zu weitgehend.
Soweit der Beschwerdegegner im Rekursverfahren habe
nachschieben wollen, der Beschwerdeführer habe zum fraglichen Vorfall zumindest
"aufgewiegelt", wofür er auch hätte diszipliniert werden dürfen, sei
dies zwar nicht abwegig, zumal D bei seiner Anhörung auch ausgeführt habe, er
sei seit längerem vom Beschwerdeführer "bedrängt" und bedroht worden:
Es gehe um eine ältere Sache, der Beschwerdeführer habe ihn zu Unrecht
verdächtigt, Geld aus seiner Zelle entwendet zu haben; auch am fraglichen
Morgen habe der Beschwerdeführer ihn bedrängt und ihm (D) Schläge angedroht;
deshalb habe er sich gedacht, weshalb warten und habe dem Beschwerdeführer
umgehend die Faust ins Gesicht geschlagen.
Bei diesen den Beschwerdeführer belastenden Angaben von D
könne es sich aber, so die Vorinstanz, mangels weiterer Anhaltspunkte für deren
Richtigkeit, auch um blosse Schutzbehauptungen handeln. Der Beschwerdeführer
habe sie denn auch im Rekursverfahren bestritten; vor dem Beschwerdegegner
seien sie ihm offenbar noch nicht vorgehalten worden. Bei dieser Sachlage könne
darauf nicht einseitig zulasten des Beschwerdeführers abgestellt werden. Soweit
der Beschwerdegegner dies tun wolle, hätte es an ihm gelegen, mögliche
Abklärungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben von D vorzunehmen, zumal dieser
auch festgehalten habe, dass er die angebliche Bedrohung durch den Beschwerdeführer
sowohl dem Sozialdienst, dem Abteilungsleiter wie auch dem Gruppenleiter
mehrmals gemeldet habe. Das Verfahren sei deshalb in diesem Sinn an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen. Allfällige Ergebnisse seien dem
Beschwerdeführer bei einer neuen Anhörung in geeigneter Form vorzuhalten.
Nach der Aktenlage sei
abschliessend davon auszugehen, dass das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte
Anhörungsprotokoll von D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten D zuzuordnen
sei; der im Rekursverfahren vom Beschwerdeführer dagegen erhobene gegenteilige
Einwand erscheine abwegig.
1.4.3
In der Verfügung vom 12. Juni 2020 war der Beschwerdeführer der
Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung im Sinn von § 23b Abs. 2
lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) sowie der Störung der Ordnung oder Sicherheit
der Vollzugseinrichtung im Sinn von § 23 b Abs. 2 lit. c StJVG
schuldig gesprochen und mit drei Tagen Arreststrafe diszipliniert worden. Nach § 23
b Abs. 1 StJVG können Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen
sind, von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt werden. Nach § 23
b Abs. 2 StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer (lit. a) Personen
in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder (lit. c)
die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Nach § 23
b Abs. 3 StJVG werden die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die
Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens
wie das Vergehen selbst bestraft.
1.4.4
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Beteiligung
an einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. die Störung der Ruhe und Ordnung in
der Vollzugseinrichtung nicht vorgeworfen werden könne (vorn E. 1.4.2).
Entsprechend hiess sie im Entscheid vom 30. August 2020 den Rekurs
teilweise gut und hob die Disziplinarverfügung der JVA Pöschwies vom 12. Juni
2020 "betreffend Beteiligung an einem tätlichen Angriff etc." auf.
Die Vorinstanz sprach den Beschwerdeführer damit von den Vorwürfen eines
tätlichen Angriffs gegen einen Mitgefangenen sowie der Störung oder Gefährdung
der Sicherheit oder der Ordnung der Vollzugseinrichtung frei. Die Rückweisung
erfolgte dagegen zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer den anderen
Beteiligten, D, seit längerer Zeit bedrängt und bedroht habe, was diesen
schliesslich dazu verleitet habe, ihm (dem Beschwerdeführer) unvermittelt die
Faust ins Gesicht zu schlagen. Die Vorinstanz ging offensichtlich davon aus,
dass im Verhalten des Beschwerdeführers aufgrund der Aussagen von D zumindest
eine Aufwiegelung zur erfolgten Tätlichkeit gesehen werden könnte, was
seinerseits diszipliniert werden dürfte und worauf in der Verfügung vom 12. Juni
2020 auch verwiesen wird (vorn E. 1.4.1; § 23b Abs. 3 StJVG).
Dies bedürfe aber der weiteren Abklärung, weshalb die Rückweisung der Sache
erfolgte.
1.4.5
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die gesamte Dispositivziffer I
der Verfügung vom 30. August 2020 aufzuheben, womit auch die Befreiung von
den Vorwürfen gemäss § 23 b Abs. 2 lit. a und c StJVG gemäss dem
angefochtenen Entscheid infrage gestellt wäre, liegt dies somit weder in seinem
Interesse, noch könnte er dafür ein schützenswertes Interesse geltend machen.
Das Verwaltungsgericht hätte zudem aufgrund des Verbots der reformatio in peius
ohnehin keine Möglichkeit, die Sache diesbezüglich zu überprüfen. Damit richtet
sich die Beschwerde – wie letztlich aus der Begründung hervorgeht – entgegen
dem gestellten Antrag 1 einzig gegen die Rückweisung der Sache zur Abklärung,
ob der Beschwerdeführer den anderen Beteiligten D am Vorfall vom 8. Juni
2020 zu einer Tätlichkeit aufgewiegelt oder provoziert habe.
1.4.6
Die Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht – gemäss Antrag
1 der Beschwerde die Aufhebung der von der Vorinstanz angeordneten Rückweisung
– könnte somit sofort einen Endentscheid herbeiführen und insbesondere ein
vermutlich weitläufiges Beweisverfahren vermeiden, da der Beschwerdeführer die
Angaben von D in vielerlei Hinsicht bestreitet. Der dadurch ersparte Aufwand an
Zeit oder Kosten rechtfertigt damit ein Eintreten auf die Beschwerde (vorn E. 1.3),
selbst wenn diese Eintretensvoraussetzung praxisgemäss etwas weniger restriktiv
auszulegen ist als im Vergleich zum Bundesgericht (Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 58). Vorliegend wurden bereits aufgrund des Sachverhalts von der
Vorinstanz weitere Abklärungen angeordnet. Es rechtfertigt sich demnach, auf
die Beschwerde einzutreten. Demzufolge ist der vorliegende Rückweisungsentscheid
als Zwischenentscheid mit Beschwerde anfechtbar.
1.5 Die Rückweisung einer Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz führt regelmässig
zu einer Verlängerung des Verfahrens. Es ist davon daher mit Blick auf das
allgemeine Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG) zurückhaltend Gebrauch zu
machen. Eine Rückweisung kommt nur
in besonders gelagerten Fällen in Betracht, etwa wenn Ermessensentscheide zu
treffen sind, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden
und die zuständige Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer Sachkunde oder besonderer
örtlicher Verhältnisse besser in der Lage ist, den Mangel zu beheben oder wenn
zwecks Feststellung weiterer Tatsachen ein umfassendes Beweisverfahren
durchgeführt werden muss etc. (Alain Griffel, in:
derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 28 N. 38).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz habe ihn mithin freigesprochen, weise das
Verfahren dennoch zur weiteren Abklärung zurück. Zunächst hätte die Vorinstanz
jedoch die vom Beschwerdegegner eingereichten Aussagen von D vom 8. Juni
2020 überhaupt nicht verwerten dürfen. Das Anhörungsprotokoll sei vollständig
anonymisiert. Er habe jedoch ein Recht auf Kenntnis der Identität der
einvernommenen Personen, insbesondere, wenn diese ihn belastet hätten und die
Aussagen verwendet werden sollten. Dies sei Ausfluss seines Grundrechts auf
rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Der Beschwerdegegner habe für die
Anonymisierung rein administrative Gründe geltend gemacht. Die Laufakten
könnten auch erst eingeschwärzt werden, wenn ein Gefangener tatsächlich die
Vollzugseinrichtung wechsle. Indem die Vorinstanz davon ausgehe, nach der
Aktenlage sei das vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Anhörungsprotokoll von
D tatsächlich dem am Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen, verletze
sie seine (des Beschwerdeführers) Grundrechte. Da es dabei um elementare
Verfahrensrechte gehe, vermöge das rein administrative Interesse des
Beschwerdegegners an der Anonymisierung diese nicht zu überwiegen. Die
Vorinstanz hätte folglich das Anhörungsprotokoll von D gar nicht
berücksichtigen und gestützt auf die darin enthaltenen Aussagen die Sache an
den Beschwerdegegner zurückweisen dürfen. Das rechtliche Gehör könne ihm auch
nicht gewährt werden, solange der Beschwerdegegner nicht bereit sei, das
Anhörungsprotokoll ohne Anonymisierung vorzulegen. Damit verkomme die
Rückweisung ohnehin zu einem unnützen Leerlauf.
Weiter sei eine Rückweisung schlicht nicht angezeigt, da
die Behauptung des Beschwerdegegners, das drohende Verhalten des
Beschwerdeführers gegenüber D erfülle den Tatbestand der Aufwiegelung zu einem
tätlichen Angriff, offensichtlich vorgeschoben sei, um die eigene Disziplinarverfügung
noch zu rechtfertigen. Zudem seien dem Beschwerdegegner die Aussagen von D
bereits lange vor Erlass der Disziplinarverfügung bekannt gewesen, habe D doch
geltend gemacht, schon seit längerem vom Beschwerdeführer bedroht worden sein
und dies wiederholt gemeldet zu haben. Der Beschwerdegegner habe jedoch zu
keinem Zeitpunkt ein Verfahren gegen ihn wegen Drohung eröffnet. Vielmehr habe
sie ihn einzig wegen seiner angeblichen vorwerfbaren Beteiligung am
Zwischenfall im Gefängnishof am 8. Juni 2020 diszipliniert. Damit
offenbare der Beschwerdegegner selbst, dass er nicht von einem
disziplinierbaren Verhalten seinerseits gegen D im Vorfeld des Zwischenfalls
vom 8. Juni 2020 ausgehe. Hätte D tatsächlich wiederholt gemeldet, er –
als schutzbefohlener Gefangener – werde vom Beschwerdeführer bedroht, wäre
seitens der Anstalt gewiss entsprechend reagiert worden. Ein solches Übergehen
sicherheitsrelevanter Informationen eines Gefangenen würde eine schwere
Verletzung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht des Gefängnispersonals
darstellen. Er, der Beschwerdeführer, sei jedoch nie darauf angesprochen
worden, sondern habe im Rahmen des Rekursverfahrens, als ihm das
Anhörungsprotokoll von D vorgelegt wurde, zum ersten Mal davon erfahren. Bei
dieser Ausgangslage seien die Behauptungen von D als reine Schutzbehauptungen
zu qualifizieren und könnten folglich keinen Grund für eine Rückweisung
darstellen. Überhaupt wären die Drohungen dann in einem separaten Disziplinarverfahren
abzuklären und nicht im Rahmen einer Rückweisung.
2.2 Die
Vorinstanz äusserte sich dazu nicht einlässlich, ebenso wenig der
Beschwerdegegner.
3.
3.1 Zu prüfen
ist vorliegend, ob die Rückweisung an den Beschwerdegegner zu Recht erfolgte.
3.2 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass das dem Vorfall vorangehende Verhalten der
Beteiligten nicht ausser Acht gelassen werden könne. Die Disziplinarmassnahme
sei zwar auf diesen konkreten Vorfall im Pausenhof hin und nicht auf
allfälliges davor stattgefundenes Verhalten erfolgt, sei es des
Beschwerdeführers oder des Mithäftlings D Wenn der Mithäftling D jedoch geltend
mache, es habe schon länger eine Konfliktsituation zwischen dem
Beschwerdeführer und ihm bestanden, habe dies bei der Gesamtbeurteilung
berücksichtigt werden dürfen. Es ist denn auch erstellt, dass die körperliche
Attacke mit dem Faustschlag nicht vom Beschwerdeführer, sondern eindeutig von
seinem Kontrahenten ausging und dieser sich bloss verteidigte (vgl. vorn E. 1.4.2,
1.4.4). Dennoch ist, wie dies die Vorinstanz tat, zu unterscheiden, ob es sich
tatsächlich um einen völlig unverhofften und grundlosen Angriff handelte oder
ob hier auch eine gewisse zwischen dem Beschwerdeführer und D stattgefundene
Vorgeschichte mit hineinspielte. Dies ist als wesentliches Sachverhaltselement
zu qualifizieren, welches jedoch bis anhin nicht weiter abgeklärt wurde.
Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weitere Abklärungen seitens
des Beschwerdegegners unter Einhaltung der rechtlichen Gehörsansprüche
angezeigt scheinen.
3.3 Das
Anhörungsprotokoll des Mithäftlings D wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst im
Rekursverfahren vorgelegt. Dazu macht er zusammengefasst geltend, es sei
unklar, welchem Häftling dieses aufgrund der Schwärzungen tatsächlich
zuzuordnen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass es sich bei dem
Anhörungsprotokoll mit dem geschwärzten Namen tatsächlich um jenes des an dem
die Disziplinierung ausgelösten Vorfalls beteiligten Mithäftling handelte, sind
nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, ein rein
administratives Interesse an der Schwärzung, wie es der Beschwerdegegner
geltend mache, führe dazu, dass das Anhörungsprotokoll nicht verwertbar sei,
sind hier nicht behelflich. Dem Kontext zufolge und der Tatsache, dass die
Initialen D nicht bestritten sind und nicht geltend gemacht wurde, dass
beliebig weitere Häftlinge mit denselben Initialen und Berührungspunkten zum
Beschwerdeführer, mithin in derselben Abteilung der JVA, existierten, sind die
Ausführungen der Vorinstanz, dass das Anhörungsprotokoll tatsächlich dem am
Vorfall beteiligten Kontrahenten D zuzuordnen ist, nachvollziehbar und deshalb
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hatte schliesslich die Gelegenheit,
sich zu dieser Einvernahme im Rekursverfahren zu äussern, was eine allfällige
Gehörsverletzung, wenn die Einsicht vor Erlass der Disziplinarverfügung nicht
gewährt worden sein sollte, heilte. Der Inhalt des Anhörungsprotokolls
entlastet den Beschwerdeführer zudem insofern, als D aussagt, "ihm [dem
Beschwerdeführer] umgehend mit der Faust ins Gesicht" geschlagen zu haben.
Dass ein anderer Insasse mit denselben Initialen in derselben Anstalt zum
selben Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Faust ins Gesicht geschlagen hätte,
macht der Beschwerdeführer substanziiert nicht geltend.
3.4 Auch wenn
das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend defensiv gewesen sein mag,
könnte die Arreststrafe dennoch gerechtfertigt gewesen sein. Es geht aus den
Akten nicht hervor, ob und inwiefern bereits Meldungen bezüglich der von D
geltend gemachten Drohungen des Beschwerdeführers bei den von ihm erwähnten
Stellen (Sozialdienst, Gruppenleiter, Abteilungsleiter) eingingen. In aller
Regel und gemäss der allgemeinen
Lebenserfahrung geht ein Angriff nicht grundlos vonstatten. Dass, wie der
Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht beanstandet, zumindest ihm keine
Abklärungen der erwähnten Stellen bekannt sind, muss nicht zwangsläufig
bedeuten, dass D keine Meldungen wie von ihm behauptet erstattet hätte; man
könnte diese ja auch nicht ernst genommen haben, oder es könnte sich um
Schutzbehauptungen handeln, etwa weil D mit der angezettelten Tätlichkeit seine
Versetzung durchdrücken wollte. In diesem konkreten Einzelfall sind somit
jedenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen, weshalb sich eine Rückweisung an
den Beschwerdegegner rechtfertigt.
3.5 Der
Beschwerdeführer beantragte für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 1'775.45 inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer, welche ihm nicht
gewährt wurde, was er ebenfalls anfocht, eventualiter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchte. Dass ihm bei dem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zugesprochen wurde, begründete die
Vorinstanz unter anderem damit, dass kein komplizierter Sachverhalt darzulegen
gewesen sei. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz jedoch zum Schluss
kam, die Sache sei an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, ist nicht von einer
derart einfachen Streitsache auszugehen, welche der Beschwerdeführer den
Anforderungen eines Rechtsmittelsverfahrens gemäss ohne Vertretung hätte
bewältigen können. Die Rückweisung bedeutete auch kein überwiegendes Obsiegen
des Beschwerdeführers, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen war.
Dem Beschwerdeführer wäre somit in Gutheissung seines Eventualantrags im
Rekursverfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu
gewähren gewesen. Seine Mittellosigkeit ist zudem ausgewiesen (siehe unten E. 4.4).
3.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist
für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Dementsprechend ist Dispositivziffer VI der Verfügung der Vorinstanz vom
20. August 2020 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Da
der Beschwerdeführer somit nur bezüglich seines prozessualen Eventualantrags in
Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).
4.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
4.3 Gemäss § 16
Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Befreiung
von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann
notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise
betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss,
§ 16 N. 80 f.).
4.4 Der
Beschwerdeführer ist gemäss den eingereichten Unterlagen, wonach er weder über
Einkommen noch Vermögen verfügt und sein Kontoauszug in der JVA auch so gut wie
kein Guthaben aufweist, als mittellos zu bezeichnen. Sein Begehren ist
angesichts der Umstände sowie des vorliegenden Verfahrensausgangs nicht als
aussichtlos zu bezeichnen. Zudem ist wie für das Rekursverfahren bezüglich des
Beschwerdeverfahrens festzuhalten, dass der Beizug eines Rechtsbeistands
angesichts der Anfechtung einer Rückweisung und eines nicht völlig klaren
Sachverhalts gerechtfertigt war. Dem Beschwerdeführer ist demzufolge für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seiner Anwältin zu gewähren.
4.5 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 erhält der unentgeltliche Rechtsbeistand
den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz
für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-.
4.6 Rechtsanwältin B
macht in ihrer Honorarnote vom 17. Dezember 2020 einen Zeitaufwand von 7,55
Stunden geltend. Dieser erscheint als gerechtfertigt. Die geltend gemachten
Barauslagen (Fr. 4.-) sind nicht zu beanstanden. Das ergibt ein Total von Fr. 1'793.20
(Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer = Fr. 128.20).
Rechtsanwältin B ist demzufolge mit Fr. 1'793.20 (inkl.
Mehrwertsteuer von 7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
4.7 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4
VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der
nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
angefochten werden kann (vorn E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer VI der Verfügung
vom 20. August 2020 wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'320.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.
7. Rechtsanwältin B wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'665.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer (Fr. 128.20), insgesamt Fr. 1'793.20, aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …